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Urteil

10 K 7979/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1116.10K7979.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.00.2000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern am 19.07.2017 auf dem Luftweg mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem am 14.07.2002 geborenen Bruder X. in die Bundesrepublik Deutschland ein. X. wurde mit Bescheid vom 18.05.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger und seine Eltern stellten am 31.08.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die zuständige Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises legte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers und seiner Eltern am 22.11.2017dem Kläger nahe, eine Asylantragstellung in Betracht zu ziehen, da er mit Ablauf des Januar 2018 volljährig werde. Der Kläger stellte unter dem 19.01.2018 einen förmlichen Asylantrag, der am 23.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einging. In seiner persönlichen Anhörung am 14.05.2018 beim Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, er und seine Familie hätten aus Furcht vor dem IS den Irak verlassen. Deswegen hätten sie auch vorübergehend ihr Dorf C. im Sommer 2014 für drei Monate verlassen. Ihm persönlich sei nichts passiert. Zwei Brüder und eine Schwester würden noch in C. und auch weitere Familienangehörige im Irak leben. Auf die Frage, warum er, der seit dem 19.07.2017 in Deutschland sei, erst im Januar 2018 einen Asylantrag gestellt habe, gab der Kläger an, dass die Ausländerbehörde ihm keine Aufenthaltserlaubnis habe geben wollen, sie hätten gesagt, er solle erst einen Asylantrag stellen. Mit Bescheid vom 15.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Schließlich drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Irak an, sollte er das Land nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dem Kläger könne kein Familienschutz zugesprochen werden, da er zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung bereits volljährig sei. Der Kläger hat am 29.11.2018 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.11.2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 des AsylG zuzuerkennen, ferner weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz. Zwar seien er und der Stammberechtigte zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs minderjährig gewesen. Der Kläger habe aber den Asylantrag nicht unverzüglich nach Einreise gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3). Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (4.). 1.a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine individuelle Verfolgung macht der Kläger schon nicht geltend. Nach seinen Angaben sei ihm persönlich vor seiner Ausreise nichts passiert. Auf der Grundlage der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Distrikt U. L. , in dem das Dorf C. (auch: C1. ) liegt, nicht beachtlich wahrscheinlich. Zur Begründung verweist die Einzelrichterin auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) in seinem Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris, Rn. 41 ff., 49 (betreffend das Dorf C1. , Distrikt U. L. ) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 5. Juni 2020 ‑ 9 A 2885/18.A ‑, juris, Rn. 27 f. (betreffend Subdistrikt B. L1. , Distrikt U. L. ), sowie in seinem Urteil vom 12. Oktober 2021 ‑ 9 A 549/18.A ‑, juris, Rn. 57 ff., 65, (betreffend das Dorf L2. , Subdistrikt B. L1. , Distrikt U. L. ), denen sie sich insoweit nach eigener Prüfung anschließt. Danach fehlt es hinsichtlich einer etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der arabischen (muslimischen) Bevölkerung im Distrikt U. L. an der erforderlichen Darlegung aktueller Erkenntnismittel, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der der Sache nach behaupteten religionsbezogenen Gruppenverfolgung begründen könnten, und sind Verfolgungshandlungen durch den irakischen Zentralstaat, den IS oder sonstige Akteure nicht zu erwarten. 1.b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Nach § 26 Abs. 3 AsylG werden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar, nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, die Familie im Verfolgerstaat schon bestanden hat und die Geschwister vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben. Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Es liegen nicht alle genannten Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 AsylG vor. Zwar ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten, des Bruders X. des Klägers, unanfechtbar und auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Familie bestand bereits im Irak. Im für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Asylgesuchs, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –,juris, den nunmehr auch das Bundesamt nach seinem Schriftsatz vom 28.06.2022 zugrunde legt, waren der Kläger und sein Bruder X. minderjährig. Jedoch hat der Kläger den Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt. Das Merkmal „unverzüglich“ bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Dementsprechend muss der Antrag alsbald gestellt werden muss, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362, Rn. 10; hierauf Bezug nehmend zum Merkmal „unverzüglich“ BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35.21 -, Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2022 – 9 LA 242/21 –, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 9 A 4271/19.A –, Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. September 2019 – 20 B 19.32017 –, Rn. 53; alle juris. Der Kläger ist am 19.07.2017 eingereist und stellte erst unter dem 19.01.2018, also sechs Monate später einen Asylantrag. Dies ist nicht unverzüglich. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine andere Wertung als ein schuldhaftes Zögern zuließen, liegen nicht vor. Solche ergeben sich weder aus der beigezogenen Ausländerakte des Klägers noch aus dem Vorbringen des Klägers. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er vorrangig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wollte; erst als es diesbezüglich Schwierigkeiten gab, hat er den Asylantrag gestellt. Und selbst nachdem die Ausländerbehörde ihm und seinen Eltern bei der persönlichen Vorsprache am 22.11.2017 eine Asylantragstellung nahe gelegt hatte, stellte der Kläger erst zwei Monate später den Asylantrag. 2. Die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter demnach ebenfalls nicht vor. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 ‑, juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers nicht erfüllt. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Irak weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Auch besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die derzeitige Situation im Distrikt U. L. ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Begründung verweist die Einzelrichterin erneut auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 12. Oktober 2021 ‑ 9 A 549/18.A ‑, juris, Rn. 82 ff., 106, und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris, Rn. 123 ff. Aktuelle Erkenntnismittel, die eine andere Beurteilung gebieten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen wäre, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten oder wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 ‑, juris, Rn. 20, sind nicht ersichtlich. 4. Ferner liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. a. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht für den Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ob die Verhältnisse in der Herkunftsregion U. L. nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Klägers verbieten, kann dahinstehen. Er wäre jedenfalls wegen der Möglichkeit, in die Region Kurdistan-Irak (RKI) zurückzukehren, nicht landesweit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Die Einreise und der Aufenthalt in der RKI ist Jesiden kurdischer Volkszugehörigkeit auch möglich. Irakische Staatsangehörige können – ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier – in die RKI einreisen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren, was aber nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit – und damit auch für Jesiden – grundsätzlich möglich ist. In der RKI droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage. Eine Situation extremer allgemeiner Gewalt liegt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in der RKI – auch unter Berücksichtigung der jesidischen Religionszugehörigkeit des Klägers – nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage in der RKI ist zwar -– wie im gesamten Irak – volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentralirak als besser und relativ stabil dar. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 ‑ 9 A 322/19.A ‑, juris, Rn. 34 ff., und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, juris, Rn. 173 ff. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in der RKI. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der RKI sind zwar allgemein schwierig. Sie begründen derzeit aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden – von dort stammenden oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchenden – Jesiden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 ‑ 9 A 322/19.A ‑, juris, Rn. 79 ff., und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, juris, Rn. 190 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris, Rn. 155 ff. Auch bei der gebotenen individuellen Betrachtung gelangt die Einzelrichterin zu der Überzeugung, dass im Fall des Klägers keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vorliegen. Es ist insbesondere zu erwarten, dass er jedenfalls in der RKI seine elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene wird befriedigen und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten können. So ist der Kläger jung, gesund und arbeitsfähig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er im Irak seinen Lebensunterhalt selbst wird bestreiten können. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger - bei Bedarf - auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. So leben nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren noch zwei Brüder, eine Schwester und die Großfamilie weiterhin im Irak. b. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in der RKI hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. 5. Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids verfügte, auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) ist rechtmäßig. 6. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.