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Urteil

19 K 6435/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1124.19K6435.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.1975 geborene Klägerin steht als T. in Diensten des beklagten Landes und ist im B. T1. E. der Justiz bei dem Landgericht Köln tätig. Nachdem die Klägerin vom 30.01.2017 bis 10.09.2017 dienstunfähig erkrankt war, beauftragte das beklagte Land das Gesundheitsamt der Stadt Köln mit der Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Nach Untersuchung durch die Amtsärztin und Vorlage medizinischer Unterlagen der Tagesklinik am G. , in der sich die Klägerin von April 2017 bis Juli 2017 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Z. n. mittelgradiger bis schwerer Episode vor dem Hintergrund komplexer (Bindungs-)traumatisierungen in Behandlung befunden hatte sowie der die Klägerin behandelnden Dipl.-Psych. T2. teilte die Amtsärztin Dr. B1. mit Gutachten vom 25.10.2017 mit, bei der Klägerin lägen verschiedene Gesundheitsstörungen vor. Im Vordergrund stehe eine wiederkehrende depressive Störung mit zuletzt mittelgradiger bis schwerer Episode. Hierdurch habe die Klägerin erhebliche Einschränkungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit. Im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 08.08.2017 sei die Klägerin noch nicht in der Lage gewesen, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Ihr Gesundheitszustand habe sich aber zumindest soweit gebessert, dass ein Arbeitsversuch in Form einer schrittweisen Wiedereingliederung empfohlen werde. Unter der Voraussetzung eines weiter günstigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs sei damit zu rechnen, dass sich die uneingeschränkte Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederherstellen lasse. Nach Verzögerung der Wiedereingliederung führte die Amtsärztin unter dem 29.12.2017 ergänzend aus, dass nunmehr die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Wiedereingliederung ab dem 09.06.2018 wahrscheinlich erscheine. Zum 11.06.2018 trat die Klägerin ihren Dienst wieder an. Seit dem 15.01.2019 ist die Klägerin wiederum dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 26.02.2019 wurde bei der Klägerin ein GdB von 30 festgestellt. Unter dem 01.03.2019 beauftragte das beklagte Land das Gesundheitsamt der Stadt Köln mit der Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Nach Vorlage ärztlicher Bescheinigungen und amtsärztlicher Untersuchung am 04.06.2019 hielt die Amtsärztin Dr. B1. in einem internen Gutachten fest, die Klägerin leide an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode, einer Somatisierungsstörung, Tinnitus aurium, Bandscheibenvorfällen der Halswirbelsäule mit Funktionsstörung und anhaltendem Schmerzsyndrom sowie wiederkehrenden Infekten der oberen Atemwege. Die Klägerin sei gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Eine abschließende Beurteilung sei aufgrund einer geplanten teilstationären Behandlung nicht möglich. Nach Abschluss der Behandlung sei eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich. Dieses Ergebnis teilte die Amtsärztin dem beklagten Land mit Gutachten vom 15.07.2019 mit. Vom 31.07.2019 bis 21.08.2019 befand sich die Klägerin in einer Mutter-Kind-Kur. Die darüber hinaus geplante teilstationäre Behandlung erfolgte nicht. Unter dem 13.08.2019 beauftragte das beklagte Land das Gesundheitsamt der Stadt Köln mit der Nachuntersuchung der Klägerin. Nach Vorlage ärztlicher Bescheinigungen durch die Klägerin und Untersuchung am 17.12.2019 hielt die Amtsärztin in einem internen Gutachten vom 17.12.2019 fest, die Klägerin sei weiterhin gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Seit der letzten Begutachtung sei keine wesentliche Besserung eingetreten. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit werde unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen und des bisherigen Verlaufs nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums gerechnet. Insbesondere im Hinblick auf eine anderweitige Verwendung und ein entsprechendes Leistungsbild sei eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich. In dem daraufhin eingeholten fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 24.02.2020 der Fachärztin für Psychiatrie O. führte diese aus, bei der Klägerin liege eine jetzt weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen auf dem Boden von Bindungstraumatisierungen vor. Es sei davon auszugehen, dass die emotional instabilen Anteile des Charakters mit nicht ausreichender Fähigkeit zur Selbstreflektion Auswirkungen auf die interpersonellen Beziehungsgestaltungen am Arbeitsplatz haben. Die Depression sei zwar weitgehend remittiert, die Klägerin sei jedoch irritierbar und vulnerabel, so dass eine vollschichtige Tätigkeit als Alleinerziehende eine Überforderung darstelle. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, zeitnah wieder eine Teilzeittätigkeit mit ca. 70 % bis 80 % uneingeschränkt auszuüben, allerdings nicht mehr in der C. . Die jetzige Behandlungskonstellation erscheine zumindest unglücklich. Die Klägerin sei suggestibel für viele wissenschaftlich nicht begründete medizinisch Ansätze wie die wissenschaftlich unhaltbare Behandlung mit Infusionen alle zwei Wochen wegen einer Schwermetallvergiftung. Auch die durchgeführte Traumatherapie bei einer Heilpraktikerin sei nicht nur nicht indiziert, sondern auch gefährlich. Nötig sei eine Richtlinien-Psychotherapie bei einer erfahrenen Therapeutin oder Therapeuten mit psychotherapeutischer oder gleichwertiger Ausbildung. Die Klägerin solle Tätigkeiten mit geregelter Arbeitszeit ausüben. Die Probleme würden überall gleich sein. Es müsse möglich sein, zu Kernarbeitszeiten, etwa von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu arbeiten. Dies sei auch präventiv nötig, um Erschöpfung und Überforderung sowie eine erneute depressive Episode zu vermeiden. Die Klägerin solle keine Arbeit zu unüblichen Zeiten, am Abend oder nachts und mit regelhaft anfallenden Überstunden ausüben. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 28.04.2020 teilte die Amtsärztin Dr. B1. mit, die Klägerin leide an einer wiederkehrenden depressiven Störung, gegenwärtig weitgehend zurückgebildet auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen ausgelöst durch verschiedene Bindungstraumatisierungen, einer Somatisierungsstörung aus Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, Tinnitus aurium, Funktionsstörung der Kiefergelenke (Kraniomandibuläre Dysfunktion) und Reizdarmsyndrom, Bandscheibenvorfällen der Halswirbelsäule mit Funktionsstörung und anhaltendem Schmerzsyndrom, verschiedenen Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie wiederkehrenden Infekten der oberen Atemwege. Unter Berücksichtigung des mittlerweile mehrjährigen sehr ungünstigen individuellen Krankheits- und Behandlungsverlaufs mit zuletzt gescheiterter Rehabilitationsmaßnahme sowie unter Berücksichtigung der fortbestehenden erheblichen Funktionseinschränkungen sei bereits zum Zeitpunkt der dritten amtsärztlichen Untersuchung am 17.12.2019 nicht mit der Wiederherstellung einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu rechnen gewesen. Um die Frage der anderweitigen Verwendung und des Restleistungsvermögens zu beurteilen, sei eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung beauftragt worden. In dieser sehe die Zusatzgutachterin trotz erheblicher Funktionseinschränkungen ein Leistungsvermögen für eine Teilzeittätigkeit. Amtsärztlicherseits bestünden jedoch erhebliche Zweifel an einer erfolgreichen Eingliederung der Klägerin mit dem bestehenden Leistungsvermögen in einem anderweitigen Bereich. Das von der Zusatzgutachterin formulierte Leistungsvermögen erscheine rein hypothetisch. Selbst bei einer zusätzlichen qualitativen Einschränkung durch Ausschluss von Kontakt zu einem sozial schwierigen und konfliktbehafteten Publikum blieben die Schwierigkeiten der interpersonellen Beziehungsgestaltung der Klägerin am Arbeitsplatz. Aufgrund der von der Zusatzgutachterin beschriebenen Irritierbarkeit und Verwundbarkeit sowie der emotional instabilen Charakteranteile und der mangelnden Fähigkeit zur Selbstreflektion werde es auch in einem anderweitigen Bereich immer wieder Probleme geben, welche dann wiederum zu Erschöpfung und Überforderung mit erneuter depressiver Episode und dienstunfähiger Erkrankung führe. Zusammenfassend sei nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin selbst bei Ausschöpfen aller Maßnahmen in einem absehbaren Zeitraum gesundheitlich in der Lage sein werde, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Auch im Hinblick auf eine anderweitige Verwendung liege Dienstunfähigkeit auf Dauer vor. Mit Schreiben vom 27.05.2020 hörte das beklagte Land die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Unter dem 22.07.2020 führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Amtsärztin hinsichtlich der Frage der allgemeinen Dienstunfähigkeit von dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten abweiche. Die allgemeine Dienstunfähigkeit sei nicht belegt. Die Schwerbehindertenvertretung teilte mit Schreiben vom 26.06.2020 mit, dass sie keine Einwände gegen die Versetzung in den Ruhestand erhebe, jedoch um Nachuntersuchung nach einem Jahr bitte, Auf Bitten des beklagten Landes um Darlegung, warum hinsichtlich der anderweitigen Verwendung von dem fachpsychiatrischen Gutachten abgewichen werde, nahm die Amtsärztin unter dem 08.09.2020 nochmals ergänzend Stellung. Sie führte u. a. aus, im Gegensatz zur Zusatzgutachterin habe sie die Klägerin in den vergangenen Jahren mehrfach gesehen und begutachtet. In diesem Zeitraum sei es zu einer ungünstigen Entwicklung des individuellen Krankheits- und Behandlungsverlaufs gekommen. Zudem seien beim psychischen Befund in der Längsschnittbetrachtung verschiedene pathologische Verhaltensmuster stabil vorhanden gewesen, welche im Querschnitt auch bis zuletzt sehr ausgeprägt gewesen seien. Dazu zähle das distanzierte, widerwillige, abweisende und immer wieder schroffe Verhalten der Klägerin im zwischenmenschlichen Kontakt. Dies sei insbesondere bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung am 08.08.2017, aber auch bei der fachpsychiatrischen Untersuchung deutlich geworden. Darüber hinaus hätten sich bei den hiesigen Untersuchungen am 06.06.2019 und 17.12.2019 genauso wie bei der fachpsychiatrischen Untersuchung Störungen im Denken, von Konzentration und Aufmerksamkeit gefunden. Die fehlende Fähigkeit zur Selbstreflexion der eigenen Anteile bei misslungenen interpersonellen Beziehungsgestaltungen, die die Zusatzgutachterin beschreibe, seien besonders in den amtsärztlichen Untersuchungen vom 06.06.2019 und 17.12.2019 ausgeprägt gewesen (einseitige Schuldzuweisung, Verbitterung). Die von der Zusatzgutachterin festgestellte Vulnerabilität und auch die emotional instabilen Erlebens- und Verhaltensmerkmale seien bereits sehr eindrücklich im Entlassungsbericht der Tagesklinik am G. vom 06.09.2017 beschrieben worden. Schon damals sei hierdurch die Gefahr einer erneuten Dekompensation der wiederkehrenden depressiven Störung gesehen worden. Die von der Zusatzgutachterin beschriebenen Dissimulationstendenzen hätten sich insbesondere in der amtsärztlichen Untersuchung am 08.08.2017 gezeigt. Insofern wichen die amtsärztlich erhobenen psychischen Befunde nicht vom Befund des Zusatzgutachtens ab. Ebenso wie die Zusatzgutachterin sehe sie es kritisch, dass bei der Klägerin keine leitliniengerechte Behandlung erfolge. Bereits in der Tagesklinik am G. habe die Klägerin die angezeigte und leitliniengerechte Behandlung mit Medikamenten wiederholt abgelehnt. Stattdessen nehme sie nach eigenen Angaben homöopathische Mittel ein und erhalte regelmäßig Infusionen aufgrund einer festgestellten „Schwermetallbelastung“. Hingegen sehe sie das von der Zusatzgutachterin formulierte verbliebene Leistungsvermögen weiterhin als hypothetisch an. Selbst der zusätzliche Ausschluss von Kontakt zu einem sozial schwierigen und konfliktbehafteten Publikum ändere nichts an den Schwierigkeiten der Klägerin in ihren interpersonellen Beziehungsgestaltungen an der Dienststelle. Dies betreffe nicht nur die C. , sondern jede andere mögliche Dienststelle im Rahmen einer anderweitigen Verwendung. Der Grund hierfür liege in der Klägerin selbst. Die sowohl von der Tagesklinik am G. als auch von der Zusatzgutachterin beschriebenen emotional instabilen Charakteranteile erfüllten zwar nicht die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Sie hätten ihren Ursprung jedoch in sehr frühen komplexen Bindungstraumatisierungen und seien daher tief in der Klägerin verwurzelt. Dies führe dazu, dass sie in zwischenmenschlichen Beziehungen sehr irritierbar und vulnerabel und schnell gekränkt sei. Davon seien alle Beziehungsgestaltungen – an der Dienststelle, im Umgang mit Mitpatienten und den behandelnden Ärzten und Therapeuten, bei den hiesigen Begutachtungssituationen, bei der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung sowie im privaten Bereich – betroffen. Dies gehe sogar soweit, dass die Klägerin als „trotziges Kind“ reagiere und aus der Beziehung aussteige. Die Klägerin selbst erlebe sich zwar als verhärtet, sei aber nicht in der Lage, ihre eigenen Anteile an diesen misslungenen Beziehungsgestaltungen ausreichend zu reflektieren und hierfür Verantwortung zu übernehmen. Die Zusatzgutachterin habe daher sehr zutreffend beschrieben, dass die Probleme der Klägerin „überall gleich sein“ würden. Dies sei darin begründet, dass die Klägerin als Folge ihrer seelischen Gesundheitsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen von notwendigen Grundarbeitsfähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit, habe. Sie werde daher selbst bei einer anderweitigen Verwendung schnell wieder Konflikte mit Kolleginnen und Kollegen, insbesondere aber auch mit Vorgesetzten haben. Hierdurch werde es dann zu einer raschen Überforderung und Erschöpfung kommen, in deren Folge die depressive Störung erneut dekompensieren werde. Aus diese Weise würden wieder häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten bzw. lange Phasen von Erkrankung und Dienstunfähigkeit entstehen. Die Klägerin selbst sei diesbezüglich zu der Erkenntnis gelangt, dass gerade die Tätigkeit als Beamtin in einer Behörde für sie nicht geeignet sei. Dabei spiele weniger der Umgang in als vielmehr der Aufbau und die Organisation von Behörden eine Rolle. Dieser Selbsteinschätzung der Klägerin stimme sie zu. Hinzu komme, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht auf den derzeitigen konkreten Dienstposten im Fachbereich C. am Landgericht Köln, sondern auf das abstrakt-funktionelle Amt der T. abzustellen sei. Somit bedeuteten schon der von der Zusatzgutachterin gemachte Ausschluss der C. und der von ihr gemachte Ausschluss von Kontakt zu einem sozial schwierigen und konfliktbehafteten Publikum, dass die Klägerin als T. dauernd dienstunfähig sei. Genauso wenig gehe es bei der Frage der anderweitigen Verwendung allein um ein konkret-funktionelles Amt. Darüber hinaus seien im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten lediglich die seelischen Gesundheitsstörungen, nicht jedoch die weiteren Gesundheitsstörungen der Klägerin berücksichtigt worden. Diese weiteren Gesundheitsstörungen und damit die Gesamtkonstitution habe sie jedoch in ihrer abschließenden Beurteilung in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken miteinbezogen. Zusammenfassend komme sie auch nach erneuter kritischer Auseinandersetzung mit dem fachpsychiatrischen Gutachten zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin sei seit dem 30.01.2017 aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen und habe diesen auch nicht nachkommen können. Die in diesem Zeitraum durchgeführten unterschiedlichsten Maßnahme hätten zu keiner wirklichen Stabilisierung und Verbesserung von Gesundheitszustand und Dienstfähigkeit geführt (mehrmonatige teilstationäre Behandlung, mehrwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme, durchgehende ambulante Behandlungsmaßnahmen, individuelle stufenweise Wiedereingliederung über neun Monate, Stundenreduzierung, mehrere Mitarbeitergespräche). Selbst bei Ausschöpfen von weiteren Maßnahmen sei mit einer wesentlichen und anhaltenden Besserung in einem absehbaren Zeitraum nicht zu rechnen. Die Klägerin sei aus amtsärztlicher Sicht auch im Hinblick auf eine anderweitige Verwendung dauernd dienstunfähig. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. Der Bezirkspersonalrat stimmte der Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 13.10.2020 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte nahm die Zurruhesetzungsverfügung am 22.10.2020 zur Kenntnis. Mit Verfügung vom 26.10.2020 versetzte das beklagte Land die Klägerin mit Ablauf des 31.10.2020 in den Ruhestand. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen in dem Gutachten vom 28.04.2020 und Ergänzungsgutachten vom 08.09.2020 als dienstunfähig anzusehen und in den Ruhestand zu versetzen. Am 26.11.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, das von der untersuchenden Amtsärztin eingeholte fachpsychiatrische Zusatzgutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin Teildienstunfähigkeit nur im Hinblick auf ihre bisherige Tätigkeit bestehe, Bedenken gegen die allgemeine Dienstfähigkeit jedoch nicht bestünden. Es sei unstreitig, dass die Klägerin dienstunfähig für den bislang innegehabten Dienstposten sei. Aus den beigezogenen Akten ergebe sich, dass sich in diesem Kontext ein Arbeitsplatzkonflikt entwickelt habe, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin unter den bisherigen Umständen unmöglich mache. Sie sei jedoch anderweitig verwendbar und damit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht in den Ruhestand zu versetzen. Die dem entgegenstehenden Ausführungen der Amtsärztin entsprächen weder in der Form noch in der Begründung den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten. Die Amtsärztin lege schon nicht dar, woraus sich ihre spezifischen Qualifikationen für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ergeben sollten. Sie berufe sich nicht auf von ihr durchgeführte objektivierbare Untersuchungen oder Testreihen, sondern stütze ihre Schlussfolgerungen lediglich auf subjektive Eindrücke, die für Dritte nicht nachvollziehbar seien. Die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vermittelten den Eindruck einer nachhaltigen Voreingenommenheit der Amtsärztin zu Lasten der Klägerin. Das fachpsychiatrische Zusatzgutachten könne nicht übergangen und stattdessen den Ausführungen der fachärztlich nicht hinreichend qualifizierten Amtsärztin gefolgt werden. Das beklagte Land könne sich nicht auf den bisherigen Krankheitsverlauf der Klägerin berufen. Die bisherige Krankheitsgeschichte der Klägerin stehe ausschließlich im Zusammenhang mit dem am Arbeitsplatz entstandenen Konflikt und der sich daraus entwickelnden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Bei einer Verwendung der Klägerin auf einem Dienstposten, der den im fachpsychiatrischen Gutachten genannten Bedingungen entspreche, sei nicht mit längeren Krankheitszeiten zu rechnen. Die Klägerin beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 26.10.2020 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, die streitgegenständliche Verfügung sei rechtmäßig. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung mit einer zwischenzeitlichen Unterbrechung bereits seit dem 30.01.2017, zuletzt ununterbrochen seit dem 15.01.2019 dienstunfähig erkrankt. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahmen sei mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Einschätzung der Amtsärztin komme bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit aufgrund der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes ein hohes Gewicht zu. Das amtsärztliche Gutachten genüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Die Amtsärztin stütze ihre Ergebnisse nicht auf subjektive Eindrücke, sondern greife die von der Psychiaterin festgestellten Ergebnisse auf und berücksichtige diese plausibel und nachvollziehbar in ihrem Ergebnis. Die Amtsärztin habe die Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren dreimal untersucht und sei so in der Lage, ein über einen längeren Zeitraum entstandenes Bild der Klägerin zu zeichnen und in ihrem Gutachten niederzulegen. Die Amtsärztin habe die medizinischen Feststellungen der Zusatzgutachterin wiedergegeben, daraus aber unter weiterer Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs, eigener Untersuchungen inklusive Angaben der Klägerin und fremder Arztunterlagen eine abweichende Schlussfolgerung gezogen. Begründete Zweifel an den Schlussfolgerungen der Zusatzgutachterin habe die Amtsärztin überzeugend niedergelegt. Die Schlussfolgerungen der Zusatzgutachterin seien nicht nachvollziehbar, wenn sie der Klägerin aufgrund ihres irritierbaren und vulnerablen Befindens und einer nicht ausreichenden Fähigkeit zur Selbstreflektion negative Auswirkungen für deren Arbeitsplatz bescheinige, zugleich aber eine andere Tätigkeit mit einem Arbeitsanteil von 70 bis 80% empfehle, obwohl die Probleme überall die gleichen seien. Zudem seien die Schlussfolgerungen amtsärztlicher Gutachten für die Entscheidung der Behörde nicht bindend. Es komme nicht allein auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund, sondern vielmehr darauf an, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Krankheitsverlauf der Klägerin zeige innerhalb von vier Jahren in der Summe nur eine uneingeschränkte Dienstverrichtung von knapp vier Monaten. Mehrere Rehabilitationsmaßnahmen, Besuche in der fachmedizinischen Tagesklinik sowie weitere Behandlungsmethoden durch Heilpraktiker führten nicht zu einer durchgreifenden Verbesserung der Dienstfähigkeit. Hinzu träte die von der Amtsärztin und Zusatzgutachterin diagnostizierte fehlende Fähigkeit zur Selbstreflektion und Selbstkritik sowie der Hang, auch im Arbeitsumfeld die Verantwortlichkeit für Konflikte bei anderen zu suchen. Auch habe die Klägerin nach Angaben der Gutachterinnen ein Medikation sowie schulmedizinische psychiatrische Behandlung weitestgehend verweigert. In der Gesamtschau der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung vorliegenden Erkenntnisse könne der Bescheid nur als rechtmäßig angesehen werden. Im Oktober 2021 beauftragte das beklagte Land das Gesundheitsamt mit einer Nachuntersuchung der Klägerin. Nach Vorlage eines Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin, Homöopathie, Naturheilverfahren, Akupunktur und Psychotherapie L. vom 07.04.2022, wonach der therapeutische Verlauf der regelmäßigen ambulanten Psychotherapie eine Stabilisierung der innerpsychischen und familiären Situation mit weiterbestehender deutlich eingeschränkter Belastbarkeit zeige und die Klägerin weiterhin nicht belastbar dienstfähig sei sowie amtsärztlicher Untersuchung am 23.02.2022 hielt die Amtsärztin Dr. I. in einem internen Gutachten vom 13.04.2022 u. a. fest, die Klägerin leide vorrangig an Gesundheitsstörungen aus dem orthopädischen und psychosomatischen Bereich (wiederkehrende depressive Störung derzeit in Remission, Somatisierungsstörung, Tinnitus aurium, Bandscheibenvorfälle der HWS mit Funktionsstörung und anhaltendem Schmerzsyndrom). Neben den seelischen Gesundheitsstörungen leide die Klägerin an chronischen Schmerzen unterschiedlicher Körperteile. Die Bandscheibenvorfälle der HWS könnten nur bedingt die multiplen und wechselnden Schmerzbeschwerden erklären. Aus amtsärztlicher Sicht würden die chronischen Schmerzen im Zusammenhang mit den seelischen Beschwerden gesehen (psychosomatisch). Die Klägerin selbst bezeichne die Schmerzproblematik als aktuell führend. Sie befinde sich in regelmäßiger orthopädischer Behandlung. Aus dem Auszug der Krankenakte des behandelnden Orthopäden gehe hervor, dass die Klägerin in dem Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 18 Mal den Behandler aufgrund wechselnder Schmerzzustände im Brustkorb, Rücken, Nacken, BWS und Fuß konsultiert habe. Die durchgeführte Therapie habe nur kurzzeitige Besserung der multiplen Beschwerden gezeigt. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs sowie Therapieansprechens werde aus amtsärztlicher Sicht von einer chronischen Schmerzstörung ausgegangen. Diese schränke die Klägerin in ihrer alltäglichen Situation stark ein, es würden regelmäßig Arzttermine wahrgenommen und täglich über mehrere Stunden Selbstbehandlungen zuhause erfolgen. Zwar zeige sich die rezidivierende depressive Störung derzeit remittiert, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Kombination mit einer chronischen Schmerzstörung zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten kommen könne. Ohne eine entsprechende Krankheitseinsicht sowie eine entsprechende adäquate Behandlung der zugrundeliegenden Entstehungsmechanismen der vorbekannten Depression (Traumatisierung) sei weiter damit zu rechnen, dass es bei der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einer erneuten Dekompensation der vorbekannten depressiven Störung kommen werde. Zusammenfassend sei aus amtsärztlicher Sicht aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen, dem bisherigen Krankheitsverlauf sowie derzeitiger Beschwerden mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten und einem längeren Zeitraum nicht zu rechnen. Das Leistungsvermögen sei auf nicht absehbare Zeit aufgehoben. Dies gelte auch für einen anderweitigen Einsatz sowie die Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit. Mit Gutachten vom 25.04.2022 teilte die Amtsärztin dem beklagten Land dieses Ergebnis mit. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages der Klägerin wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Gesundheitsamtes der Stadt Köln. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 26.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in der hier einschlägigen Fassung vom 29.11.2018. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das beklagte Land hat die Klägerin nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 LBG NRW angehört. Der zuständige Bezirkspersonalrat hat am 13.10.2020 der Zurruhesetzung der Klägerin zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 55.88 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, juris Rn. 42. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne zu erfüllen. In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, sodass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris, Rn. 16 ff., Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Fachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist ( § 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG ). In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 –, juris, Rn. 34 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom 26.10.2020, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris, Rn. 16 ff., dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den amtsärztlichen Gutachten und Zusatzgutachten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Klägerin hatte seit dem 15.01.2019 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhe-setzungsverfügung vom 26.10.2020 seit mehr als 21 Monaten keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen der amtsärztlichen Gutachten war die Klägerin auf Dauer für ihre Tätigkeit als T. im B2. T3. E. der Justiz dienstunfähig und bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb von 6 Monaten ihre volle Dienstfähigkeit oder auch eine Teildienstfähigkeit wiedererlangt. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die gutachterliche Stellungnahme beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Sie fusst auf der persönlichen Untersuchung der Klägerin und einer ausführlichen Anamnese am 17.12.2019 sowie den vorangegangenen Untersuchungen vom 06.06.2019 und 08.08.2017 durch die Amtsärztin, auf den Akten des Gesundheitsamtes mit den darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten, der eingeholten gutachterlichen fachpsychiatrischen Stellungnahme sowie den von der Klägerin vorgelegten zahl- und umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen. Diese sind von der Amtsärztin umfassend ausgewertet und in das Gutachten einbezogen worden. Danach liegen bei der Klägerin eine wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend zurückgebildet auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen ausgelöst durch verschiedene Bindungstraumatisierungen, eine Somatisierungsstörung aus Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, Tinnitus aurium, Funktionsstörung der Kiefergelenke (Kraniomandibuläre Dysfunktion) und Reizdarmsyndrom, Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule mit Funktionsstörung und anhaltendem Schmerzsyndrom, verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie wiederkehrende Infekte der oberen Atemwege vor. Das Gutachten steht im Einklang mit dem aus den Akten ersichtlichen Krankheitsverlauf der Klägerin und den weiteren vorliegenden ärztlichen Gutachten, insbesondere auch mit der durch die fachpsychiatrische Zusatzgutachterin O. getroffenen Diagnose. Danach leide die Klägerin an einer weitgehend remittierten depressiven Störung auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen auf dem Boden von Bindungstraumatisierungen. Die emotional instabilen Anteile des Charakters mit der nicht ausreichenden Fähigkeit zur Selbstreflektion habe Auswirkungen auf die interpersonellen Beziehungsgestaltungen am Arbeitsplatz. Auch wenn die Depression weitgehend remittiert sei, sei die Klägerin irritierbar und vulnerabel. Soweit die Zusatzgutachterin aufgrund dieser – von der Amtsärztin ihrem Gutachten zugrunde gelegten Diagnose – eine Dienstfähigkeit der Klägerin außerhalb der C. mit einer Teilzeittätigkeit von 70/80 % uneingeschränkt sieht, soweit diese keine Arbeit zu unüblichen Zeiten, keine Arbeit abends, keine Nachtarbeit und keine Arbeit mit regelhaft anfallenden Überstunden beinhaltet, hat die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 28.04.2020 und insbesondere in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2020 überzeugend dargelegt, warum diese Annahme der Zusatzgutachterin nicht haltbar ist. Das Urteil der Amtsärztin, das von der Zusatzgutachterin formulierte Leistungsvermögen erscheine rein hypothetisch, ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Amtsärztin, dass selbst bei einer zusätzlichen qualitativen Einschränkung durch Ausschluss von Kontakt zu einem sozial schwierigen und konfliktbehafteten Publikum die Schwierigkeiten (der Klägerin) der interpersonellen Beziehungsgestaltung am Arbeitsplatz blieben und es aufgrund der beschriebenen Irritierbarkeit und Verwundbarkeit sowie der emotional instabilen Charakteranteile und der mangelnden Fähigkeit zur Selbstreflektion auch in einem anderweitigen Bereich immer wieder Probleme geben werde, die wiederum schnell zu einer Erschöpfung und Überforderung der Klägerin mit erneuter depressiver Episode und dienstunfähiger Erkrankung führten, sind plausibel und nachvollziehbar. Insofern hat die Zusatzgutachterin selbst auf Seite 30 des Gutachtens zur Frage der durch die Klägerin ausübbaren anderweitigen Tätigkeit ausgeführt, dass die Probleme überall gleich sein werden. Dies aufgreifend führt die Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2020 überzeugend aus, dass sie im Gegensatz zur Zusatzgutachterin die Klägerin in den vergangenen Jahren mehrfach gesehen und begutachtet habe. In diesem Zeitraum sei es zu einer ungünstigen Entwicklung des individuellen Krankheits- und Behandlungsverlaufs gekommen. Zudem seien beim psychischen Befund in der Längsschnittbetrachtung verschiedene pathologische Verhaltensmuster stabil vorhanden gewesen, welche im Querschnitt auch bis zuletzt sehr ausgeprägt gewesen seien. Dazu zähle das distanzierte, widerwillige, abweisende und immer wieder schroffe Verhalten der Klägerin im zwischenmenschlichen Kontakt. Dies sei insbesondere bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung am 08.08.2017, aber auch bei der fachpsychiatrischen Untersuchung deutlich geworden. Darüber hinaus hätten sich bei den hiesigen Untersuchungen am 06.06.2019 und 17.12.2019 genauso wie bei der fachpsychiatrischen Untersuchung Störungen im Denken, von Konzentration und Aufmerksamkeit gefunden. Die fehlende Fähigkeit zur Selbstreflektion der eigenen Anteile bei misslungenen interpersonellen Beziehungsgestaltungen, die die Zusatzgutachterin beschreibe, seien besonders in den amtsärztlichen Untersuchungen vom 06.06.2019 und 17.12.2019 ausgeprägt gewesen (einseitige Schuldzuweisung, Verbitterung). Die von der Zusatzgutachterin festgestellte Vulnerabilität und auch die emotional instabilen Erlebens- und Verhaltensmerkmale seien bereits sehr eindrücklich im Entlassungsbericht der Tagesklinik am G. vom 06.09.2017 beschrieben worden. Schon damals sei hierdurch die Gefahr einer erneuten Dekompensation der wiederkehrenden depressiven Störung gesehen worden. Die von der Zusatzgutachterin beschriebenen Dissimulationstendenzen hätten sich insbesondere in der amtsärztlichen Untersuchung am 08.08.2017 gezeigt. Insofern wichen die amtsärztlich erhobenen psychischen Befunde nicht vom Befund des Zusatzgutachtens ab. Ebenso wie die Zusatzgutachterin sehe sie es kritisch, dass bei der Klägerin keine leitliniengerechte Behandlung erfolge. Bereits in der Tagesklinik am G. habe die Klägerin die angezeigte und leitliniengerechte Behandlung mit Medikamenten wiederholt abgelehnt. Stattdessen nehme sie nach eigenen Angaben homöopathische Mittel ein und erhalte regelmäßig Infusionen aufgrund einer festgestellten „Schwermetallbelastung“. Hingegen sehe sie das von der Zusatzgutachterin formulierte verbliebene Leistungsvermögen weiterhin als hypothetisch an. Selbst der zusätzliche Ausschluss von Kontakt zu einem sozial schwierigen und konfliktbehafteten Publikum ändere nichts an den Schwierigkeiten der Klägerin in ihren interpersonellen Beziehungsgestaltungen an der Dienststelle. Dies betreffe nicht nur die C. , sondern jede andere mögliche Dienststelle im Rahmen einer anderweitigen Verwendung. Der Grund hierfür liege in der Klägerin selbst. Die sowohl von der Tagesklinik am G. als auch von der Zusatzgutachterin beschriebenen emotional instabilen Charakteranteile erfüllten zwar nicht die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Sie hätten ihren Ursprung jedoch in sehr frühen komplexen Bindungstraumatisierungen und seien daher tief in der Klägerin verwurzelt. Dies führe dazu, dass sie in zwischenmenschlichen Beziehungen sehr irritierbar und vulnerabel und schnell gekränkt sei. Davon seien alle Beziehungsgestaltungen – an der Dienststelle, im Umgang mit Mitpatienten und den behandelnden Ärzten und Therapeuten, bei den hiesigen Begutachtungssituationen, bei der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung sowie im privaten Bereich – betroffen. Dies gehe sogar soweit, dass die Klägerin als „trotziges Kind“ reagiere und aus der Beziehung aussteige. Die Klägerin selbst erlebe sich zwar als verhärtet, sei aber nicht in der Lage, ihre eigenen Anteile an diesen misslungenen Beziehungsgestaltungen ausreichend zu reflektieren und hierfür Verantwortung zu übernehmen. Die Zusatzgutachterin habe daher sehr zutreffend beschrieben, dass die Probleme der Klägerin „überall gleich sein“ würden. Dies sei darin begründet, dass die Klägerin als Folge ihrer seelischen Gesundheitsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen von notwendigen Grundarbeitsfähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit, habe. Sie werde daher selbst bei einer anderweitigen Verwendung schnell wieder Konflikte mit Kolleginnen und Kollegen, insbesondere aber auch mit Vorgesetzten haben. Hierdurch werde es dann zu einer raschen Überforderung und Erschöpfung kommen, in deren Folge die depressive Störung erneut dekompensieren werde. Aus diese Weise würden wieder häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten bzw. lange Phasen von Erkrankung und Dienstunfähigkeit entstehen. Die Klägerin selbst sei diesbezüglich zu der Erkenntnis gelangt, dass gerade die Tätigkeit als Beamtin in einer Behörde für sie nicht geeignet sei. Dabei spiele weniger der Umgang in als vielmehr der Aufbau und die Organisation von Behörden eine Rolle. Dieser Selbsteinschätzung der Klägerin stimme sie zu. Hinzu komme, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht auf den derzeitigen konkreten Dienstposten im Fachbereich C. am Landgericht Köln, sondern auf das abstrakt-funktionelle Amt der T. abzustellen sei. Somit bedeuteten schon der von der Zusatzgutachterin gemachte Ausschluss der C. und der von ihr gemachte Ausschluss von Kontakt zu einem sozial schwierigen und konfliktbehafteten Publikum, dass die Klägerin als T. dauernd dienstunfähig sei. Genauso wenig gehe es bei der Frage der anderweitigen Verwendung allein um ein konkret-funktionelles Amt. Darüber hinaus seien im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten lediglich die seelischen Gesundheitsstörungen, nicht jedoch die weiteren Gesundheitsstörungen der Klägerin berücksichtigt worden. Diese weiteren Gesundheitsstörungen und damit die Gesamtkonstitution habe sie jedoch in ihrer abschließenden Beurteilung in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken miteinbezogen. Zusammenfassend komme sie auch nach erneuter kritischer Auseinandersetzung mit dem fachpsychiatrischen Gutachten zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin sei seit dem 30.01.2017 aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen und habe diesen auch nicht nachkommen können. Die in diesem Zeitraum durchgeführten unterschiedlichsten Maßnahmen hätten zu keiner wirklichen Stabilisierung und Verbesserung von Gesundheitszustand und Dienstfähigkeit geführt (mehrmonatige teilstationäre Behandlung, mehrwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme, durchgehende ambulante Behandlungsmaßnahmen, individuelle stufenweise Wiedereingliederung über neun Monate, Stundenreduzierung, mehrere Mitarbeitergespräche). Selbst bei Ausschöpfen von weiteren Maßnahmen sei mit einer wesentlichen und anhaltenden Besserung in einem absehbaren Zeitraum nicht zu rechnen. Die Klägerin sei aus amtsärztlicher Sicht auch im Hinblick auf eine anderweitige Verwendung dauernd dienstunfähig. Dass das Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) der Amtsärztin erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 B 59.12 –, juris Rn. 10, legt die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht hinreichend dar. Sie trägt insoweit allein vor, dass die fachärztlich nicht hinreichend qualifizierte Amtsärztin von den Schlussfolgerungen der Fachgutachterin abweiche. Dieser Vortrag kann angesichts der dargelegten tiefgreifenden Auseinandersetzung der Amtsärztin mit dem Zusatzgutachten und der von ihr – im Gegensatz zum Fachgutachten – vorgenommenen Gesamtschau des Leistungsvermögens der Klägerin unter Berücksichtigung der weiteren gesundheitlichen Einschränkungen und des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs das Begutachtungsergebnis nicht in Frage stellen. Dabei trägt auch der Vortrag der Klägerin, die Amtsärztin sei auf diesem Gebiet nicht fachlich qualifiziert und könne allein deshalb nicht von dem Ergebnis des Zusatzgutachtens abweichen, nicht weiter. Denn die Amtsärztin ist zwar keine Fachärztin auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, daraus folgt jedoch zum einen nicht zwangsläufig ihre Ungeeignetheit zur Untersuchung und Erstellung des Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreich vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auch von Fachärzten, die die untersuchende Amtsärztin ihren Feststellungen zugrunde legen konnte und auch zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2022 - 6 A 1536/20 -, juris Rn. 16. Zum anderen weicht die Amtsärztin gerade in den genuin fachärztlichen Bereichen, d. h. der Diagnose und den konkreten krankheitsbedingten Auswirkungen auf die Klägerin, nicht von dem fachärztlichen Gutachten ab, sondern legt dieses ihren Feststellungen zugrunde. Soweit sie in der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung als die Zusatzgutachterin gelangt, geschieht dies – wie dargelegt – gestützt auf die von der Zusatzgutachterin gestellte Diagnose und der weiteren, von der Zusatzgutachterin nicht berücksichtigten und zu berücksichtigenden – Erkenntnisse, die aus den vorherigen Begutachtungen, den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und dem bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlauf gewonnen werden konnten. Diese Prognose der Amtsärztin ist dann auch im weiteren Verlauf durch die neuerlich vorgenommene Begutachtung vom 25.04.2022 bestätigt worden, wonach die Klägerin weiterhin dienstunfähig ist und es aufgrund der nunmehr im Vordergrund stehenden – auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits diagnostizierten – chronischen Schmerzstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sowie damit verbundenen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten kommen werde. Denn ohne entsprechende Krankheitseinsicht sowie adäquate Behandlung der zugrundeliegenden Entstehungsmechanismen der vorbekannten Depression (Traumatisierung) sei weiter damit zu rechnen, dass es bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einer erneuten Dekompensation der vorbekannten depressiven Störung kommen werde. Es besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen noch weiter aufzuklären, insbesondere ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt des Zurruhesetzungsverfügung vom 26.10.2020 bedurfte es nach § 244 Abs. 3 Satz2 StPO analog nicht, weil das amtsärztliche Gutachten vom 28.04.2020 nebst seiner Ergänzung vom 08.09.2020 aus den oben genannten Gründen überzeugend und nachvollziehbar ist und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat; mithin durch das Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie wie – hier – inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an einen gerichtlich bestellten Gutachter zu stellen sind. Dies ist bei amtsärztlichen Gutachten der Fall. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – BVerwG 1 D 1.99 -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 A 731/11 -, juris Rn. 9. Die Kammer ist nicht allein deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen zu treten, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 2316/08 –, juris Rn. 78 f. m. w. N. Das beklagte Land hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand abgesehen. Danach ist nicht in den Ruhestand zu versetzen, wer anderweitig verwendet werden kann. Es bestand für das beklagte Land kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin. Scheidet – wie hier - nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 35 und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 40. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.