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Urteil

22 K 7927/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1130.22K7927.18A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er gab an, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste am 20. März 2018 mit dem Auto von Serbien nach Belgien und hielt sich dort etwa 45 Tage auf. Am 22. Mai 2018 reiste er dann mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Mai 2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 14. Juni 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Zwischen 1995 und 1998 habe er erstmals Probleme mit der türkischen Polizei gehabt. Er sei mehrmals geschlagen und gefoltert worden. Zwischen 1998 und 2000 habe er Wehrdienst geleistet. Politisch aktiv sei er nie gewesen. Als Kurde sei er aber immer ausgegrenzt gewesen. In den Jahren 2000/2001 sei eine Blutfehde zwischen seiner und einer anderen Familie ausgebrochen. Sie hätten eine Person entführt und bei sich festgehalten. Anschließend sei es zu Brandstiftungen und Tötungen gekommen. Er selbst habe niemanden getötet und auch keine Brandstiftung begangen. Er habe allerdings alle Schuld auf sich genommen, damit sein Vater nicht ins Gefängnis habe gehen müssen. 2002 sei er dann zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nachdem er 15 Jahre abgesessen habe, sei er 2016 auf Bewährung entlassen worden. Er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich um seine Mutter gekümmert. Die andere Familie habe ihn aber direkt wieder angegriffen, so dass er sich habe verteidigen müssen. Dadurch habe er gegen Bewährungsauflagen verstoßen und sei erneut ins Gefängnis gekommen. Nach etwa neun Monaten sei er wieder entlassen worden, weil die Gefängnisse zu voll gewesen seien und man wegen der aktuellen politischen Situation Platz in den Gefängnissen benötigte. Im März 2018 sei es dann zu einer zweiten Gerichtsverhandlung gekommen. Hier sei er in Abwesenheit dazu verurteilt worden, die restliche Strafe sowie weitere 16 Monate, insgesamt 23 Jahre, abzusitzen. Im Nachgang zur Anhörung legte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers eine Kopie des Strafurteils aus dem Jahre 2002 vor. Mit Bescheid vom 16. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 16. November 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Kläger – angeblich unmittelbar vor seiner erneuten Verurteilung – gelungen sein könne, die Türkei legal mit eigenen Personalpapieren zu verlassen. Auch die Ausstellung des Reisepasses im Februar 2018 sei mit dem Vortrag, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiteres Gerichtsverfahren betrieben worden sei, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb es eines weiteren Gerichtsverfahrens überhaupt bedurft habe, da die Dauer der Haftstrafe bereits im Urteil von 2002 festgelegt worden sei. Ungeachtet dessen könne aber selbst bei Wahrunterstellung wegen der vorgetragenen Verurteilung eine Schutzgewährung nicht erfolgen. Die Strafverfolgung sowie die Verurteilung stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Der Kläger hat am 28. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Seine Familie sei in seinem ersten Lebensjahr von E. in das Gebiet von C. umgezogen. Weshalb dieser Umzug stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Es könnte sich allerdings um eine Zwangsumsiedlung gehandelt haben. Jedenfalls seien er und seine Familie die ersten Kurden in dem Ort gewesen. Im Ort hätten ansonsten nur Turkmenen gewohnt. Seine Familie sei von den turkmenischen Einwohnern von Anfang an angefeindet worden. Im Juni 2002 hätten turkmenische Nachbarn ihr Haus überfallen. Bei den Kämpfen sei ein Turkmene getötet worden. Sein Vater sei verdächtigt worden. In der Gerichtsverhandlung habe er dann ein falsches Geständnis abgelegt, um seinem Vater die Haft zu ersparen. Dies entspreche der Tradition seines Volkes, wonach stets das jüngste Familienmitglied die Gefängnisstrafe übernehme. Im Gefängnis habe er unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Er habe sich eine Zelle mit 30 anderen Männern teilen müssen. Am 19. November 2016 sei er auf Bewährung entlassen worden. Er sei in sein Heimatdorf zur Mutter zurückgekehrt. Sein Vater sei bereits verstorben und seine weiteren Geschwister seien weggezogen. Die verfeindete turkmenische Familie habe seine Rückkehr mitbekommen und habe ihn sofort wieder provoziert. Es sei dann zu einer Schlägerei gekommen. Die andere Familie habe die Polizei gerufen, und so sei er erneut in Untersuchungshaft gekommen. Nach dem Putschversich im Juli 2016 seien die Gefängnisse mit politischen Gefangenen geflutet worden. Im März 2018 habe ihn der örtliche Richter aus dem Gefängnis entlassen, wobei ein Ausreiseverbot nicht verhängt worden sei. Daraufhin sei er sofort nach Serbien ausgereist. Wegen der Schlägerei habe es dann im März eine weitere Gerichtsverhandlung gegeben, die trotz seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Er sei wegen der Schlägerei zu 16 Monaten Haft verurteilt worden. Sein Pflichtverteidiger habe ihn telefonisch hierüber informiert. Zu diesem habe er heute jedoch keinen Kontakt mehr. Wegen der drohenden Inhaftierung in der Türkei sei ihm der beantragte Schutz zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 16. November 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 erschienen ist, weil die Beklagte am 10. November 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage mit ihrem auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Antrag begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 16. November 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N., keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Dem Kläger droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. Zwar gibt es eine Debatte um die Wiedereinführung der Todesstrafe; deren Ausgang und konkrete Schritte in diese Richtung sind jedoch derzeit nicht erkennbar. Österreichische Botschaft Ankara (ÖB), Asylländerbericht 2021, November 2021 (ÖB Asylländerbericht 2021), S. 11 f.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021 (AA Lagebericht 2021), S. 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 52. Auch droht dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung macht der Kläger auch nicht geltend. Dem Kläger droht aber eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, namentlich in Bezug auf die Haftbedingungen in der Türkei (hierzu I.). Einer hieraus resultierenden Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen (hierzu II.). I. In Bezug auf die Auslegung und die insoweit relevanten Anwendungskriterien des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142. Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 144 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 , M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220. Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N. Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Der Kläger ist in der Türkei im Jahr 2002 zu 36 Jahren Haft verurteilt worden. Die Haft hat er am 27. Juni 2002 angetreten. Im Jahr 2016 ist er gegen Auflagen bzw. auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Ihm droht in der Türkei die Vollstreckung der restlichen Haftstrafe, weil er nach seinem Vortrag gegen die Bewährungsauflagen verstoßen und er in Abwesenheit wegen Körperverletzung zu weiteren 16 Monaten Haft verurteilt worden ist. Die drohende Inhaftierung stellt sich auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Haftbedingungen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar. Das Gericht geht anhand der Erkenntnislage davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen auch weiterhin den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen. Vgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 59 ff. unter Verweis auf mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen; VG Gießen, Urteil vom 1. Juli 2020 – 4 K 4245/19.GI.A –, Rn. 15 ff., juris; VG Bremen, Urteil vom 12. November 2021 – 2 K 20/19 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2019 – 5 K 962/11.A –, juris, Rn 36 ff.; a. A. indes VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2021 – 37 K 54.18 A –, juris, Rn. 38 f. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Hafträume im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestimmte Bedingungen aufweisen. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 60. Diese Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien. Sie beziehen sich neben einer bestimmten persönlichen Mindestfläche für jeden Häftling im Haftraum insbesondere auf die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen, das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge. So BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 61 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, – Nr. 7334/13, Mursic/Kroatien – Rn. 114, 136 – 141. Es besteht in Ansehung dieser verbindlichen Mindeststandards in Bezug auf die Türkei auch gegenwärtig die konkrete Gefahr, dass Betroffene insbesondere wegen der Überbelegung der Haftzellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Zwar hat sich die materielle Ausstattung der türkischen Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können danach grundsätzlich eingehalten werden. Insbesondere gibt es eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Siehe BFA Länderinformation Türkei, S. 109; auch ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; AA Lagebericht 2021, S. 19. Es gibt jedoch Vorbehalte bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und zum Beispiel die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt sind. BFA Länderinformation Türkei, S. 109; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; AA Lagebericht 2021, S. 19. Die türkischen Haftanstalten sind insgesamt seit Jahren regelmäßig überfüllt und die Inhaftierungsrate ist hoch. U. a. die Überbelegung gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis und auch die Österreichische Botschaft in Ankara zählt die Überbelegung, die insbesondere bedingt ist durch eine große Zahl an Verhaftungen nach dem Putschversuch 2016, weiterhin zu den „unbestreitbaren Problemen in den Haftanstalten“. BFA Länderinformation Türkei, S. 110; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; siehe auch Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 4 (“Strafvollzug in der Türkei von Überbelegung gekennzeichnet“); zurückhaltender AA Lagebericht 2021, S. 19 („Der Grad der Belegung schwankt dabei erheblich von Gefängnis zu Gefängnis.“); ACCORD: Türkei: COI-Compilation, August 2020, S. 192 f. Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund von Überbelegung, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u.a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa. BFA Länderinformation Türkei, S. 109; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11. Die 369 Strafvollzugsanstalten in der Türkei verfügen nach Angaben des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über eine Gesamtkapazität von 251.299 (Stand 1. Oktober 2021). Die Zahl der Insassen betrug danach am 30. September 2021 laut türkischen Angaben 292.074 (inkl. 38.900 in U-Haft). Das entspricht einem Belegungsgrad von 116 %. Siehe BFA Länderinformation Türkei, S. 110, 114 ff.; siehe auch ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11. Das Auswärtige Amt geht leicht abweichend davon aus, dass sich Stand Januar 2021 rund 272.000 Häftlinge die Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen teilten, was einem Belegungsgrad von 111 % entsprach. AA Lagebericht 2021, S. 19. Das türkische Justizministerium lässt weitere 26 Gefängnisse bauen, während 17 Haftanstalten 2020 renoviert wurden, um die steigende Anzahl von Insassen bewältigen zu können, die sich laut Ministerium von 120.000 im Jahr 2010 auf fast 251.000 Ende 2020 mehr als verdoppelt hat. Unter den Mitgliedern des Europarats führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an. Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Insbesondere im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird auch vor dem Hintergrund der Überbelegung der Haftanstalten von hygienischen Problemen sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen berichtet. So kann in einigen Gefängnissen auch infolge der Überbelegung keine Frischluft zirkulieren. Siehe BFA Länderinformation Türkei, S. 110, 114 ff.; siehe auch ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreiche, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Für die Verpflegung von Insassen sieht das Gefängnisbudget nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ca. 0,90 Euro täglich pro Kopf vor. Damit kann weder eine ausgewogene Ernährung sichergestellt werden, noch reicht die Menge an Essen für alle Gefangenen. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 4; BFA Länderinformation Türkei, S. 110. Zwar verabschiedete das türkische Parlament im April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die angesichts der COVID-19-Pandemie die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Von den Freilassungen ausgeschlossen waren neben Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen. Es finden sich verschiedene Angaben zu der Anzahl von infolge der Novellierung des Strafvollzugsgesetzes und der Amnestien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie freigelassenen Personen. Nach vorliegenden Erkenntnisquellen profitierten Stand Juli 2020 wohl über 65.000 Personen von dieser neuen Bestimmung, BFA Länderinformation Türkei, S. 115, und Stand Juni 2021 sollen insgesamt 102.944 Häftlinge freigelassen worden sein, darunter 50.000, deren Strafvollzug wegen Covid-19 ausgesetzt wurde. Siehe Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 4. Stand September 2021 erreichte die Zahl der vorübergehend Freigelassenen nach anderen Quellen 88.767 Personen. Siehe; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; offener AA Lagebericht 2021, S. 19 („Über 90.000 Häftlinge kamen in den Genuss der Haftvergünstigungen“). Unabhängig von der genauen Zahl freigelassener Personen besteht das Problem der Überbelegung jedoch nach den vorliegenden Erkenntnisquellen und in Ansehung der einleitend gezeigten Belegungsgrade fort und nach Medienberichten füllen sich die freigewordenen Gefängniszellen wieder. So wird berichtet, dass Erdogan seit Anfang Juni 2020, Mitten in der Coronakrise, den Kurs gegen die Oppositionellen verschärft hat und hunderte Personen verhaften ließ. Gerrit Wurstmann vom 09.06.2020, „Türkei: Oppositionsabgeordnete verhaftet“, abrufbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Tuerkei-Oppositionsabgeordnete-verhaftet-4777914.html. Weiterhin sind 8-Mann-Zellen oft mit 20 Personen belegt, die Häftlinge darin müssen reihum auf dem Boden schlafen und es gibt Probleme bei der Verrichtung der Notdurft. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 5. Auch die gesundheitliche Versorgung ist allgemein mangelhaft. Es gibt zahlreiche Beschwerden über verspätete Überstellungen zum Krankenrevier, Mangel an Ärzten auf den Krankenrevieren, zu späte oder gar nicht erfolgende Überweisung an Krankenhäuser, keine Entlassung schwerkranker Gefangener, auch nicht in der Sterbephase, kein ausreichender Zugang zu frischem Wasser sowie über stickige und schmutzige Quarantänestationen. Die Corona-Pandemie hat die Situation der Häftlinge und die Haftbedingungen drastisch verschlechtert. Besonders problematisch ist es dabei, dass oft keine Kontrollen in den Gefängnissen mehr stattfinden konnten und Verstöße so unbeobachtet blieben. Anwälte und Familienangehörige durften die Gefangenen monatelang nicht besuchen, was die Möglichkeit der Beschwerde stark einschränkt hat. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 5. Es kann in Bezug auf den Kläger auch keine weitergehende Beurteilung der konkret drohenden Haftsituation erfolgen, weil aus aktueller Sicht unklar ist, in welcher Haftanstalt dieser die ihm drohende Haftstrafe verbüßen muss. Es ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass sich der Kläger der Gefahr einer Inhaftierung in einer überbelegten und damit den Standards der EMRK nicht entsprechenden Haftanstalt auf Grundlage der skizzierten Amnestie-Regelungen bzw. der Novellierungen des Strafvollzugsgesetzes entziehen kann. Denn der Kläger fällt bereits nicht in die Gruppen von Gefangenen, die hiervon profitieren. Zwar traten durch die Novellierung des Strafvollzugs für viele vor dem 20. März 2020 begangene Straftaten günstigere Bestimmungen in Kraft. Betroffen hiervon waren indes (nur) Gefangene, die (i) wegen vorsätzlich begangener Straftaten (vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, sexuelle Belästigung) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger verurteilt worden waren, (ii) die wegen Fahrlässigkeitsdelikten zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren oder weniger verurteilt worden waren, (iii) deren Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden war oder (iv) die sich in Erzwingungshaft von bis zu drei Monaten gemäß Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-Gesetz befanden. Folge der voranstehend zusammengefassten Erkenntnisse über jedenfalls weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Haftbedingungen, die nicht den zu fordernden Standards der EMRK entsprechen, ist auch vor dem Hintergrund, dass die konkrete Haftanstalt, in der der Kläger seine Haftstrafe verbüßen muss, nicht bekannt und demzufolge die konkret zu erwartenden Haftbedingungen nicht voraussagbar sind, dass eine Abschiebung des Klägers nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die türkischen Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Falle einer Inhaftierung des Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen. Hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 7. Mit dieser Zusicherung ist von den türkischen Behörden ebenfalls zuzusichern, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen des Klägers durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl möglich ist. Siehe BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 62; außerdem BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 5 f. Nach der auf den Fall der Abschiebungsandrohung (hier nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG) anwendbaren ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Recht der Auslieferung sind völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen vom Zielstaat grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich einer Rückführung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Dies gilt auch in Bezug auf die Republik Türkei. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 2 BvR 1487/17 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 24. Im vorliegenden Fall haben die türkischen Behörden hinsichtlich des Klägers bislang ersichtlich keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den Haftbedingungen des Klägers abgegeben. Auch hat das insoweit zuständige Bundesamt bislang eine solche Zusicherung der Republik Türkei nicht eingeholt. Es wäre aber Aufgabe der Exekutive und nicht des Verwaltungsgerichts, diese positive Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die hier mit einer Abschiebung des Klägers einhergehende Bedrohung beseitigt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 24. II. Der dem Kläger nach dem zuvor Gesagten zustehende Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist auch nicht nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt der Ausschluss zudem für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 umsetzt, entspricht sachlich dem Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU sowie nach Art. 1 F lit. b GFK. Siehe allerdings zum territorial und zeitlich erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 und damit auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 47. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG definiert den Begriff der „schweren Straftat“ nicht näher. In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, dass dieser im Kontext weiterer in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelter Fälle zu lesen ist. Bei diesen weiteren Fällen handelt es sich namentlich um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Nr. 1) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Nr. 3 AsylG). Vor dem Hintergrund dieser sehr gravierenden Verhaltensweisen ist ein erhebliches Gewicht sowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern. Siehe auch VG Bremen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 2 K 2618/20 –, Rn. 57, juris mit Verweis auf die umfassenden Ausführungen bei VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 5. Februar 2021 – A 5 K 7139/18 –, juris, Rn. 31 ff. Der EuGH geht insoweit davon aus, dass die § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugrunde liegende Richtlinienvorgabe in Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU wegen der hierin liegenden Abweichung von der in Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU aufgestellten Regel restriktiv auszulegen ist. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 52. Es ist nach dem EuGH Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 58; als schwere Straftaten in diesem Sinne sind nach dem EuGH jedenfalls terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – Rs. C-57/09 und C-101/09 –, juris, Rn. 81. Als zur Bestimmung einer „schweren Straftat“ relevante Faktoren werden dabei u. a. die Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere die Verwendung gewalttätiger Methoden, die Art und das Ausmaß des verursachten Schadens oder das Strafmaß im Verhältnis zur Höchststrafe für die Straftat genannt. Siehe Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 AsylG Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 55. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Verständnis des UN-Flüchtlingskommissariats grundsätzlich zu fordern, dass es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat handelt. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf, Rn. 155; zum Rückgriff auf das UNHCR Handbuch EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 57; siehe auch Keßler in: NK-Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 3 AsylVfG Rn. 13 („Hier kommen nur Kapitalverbrechen, also insbesondere Tötungsdelikte in Betracht.“); Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 AsylG Rn. 9 („Es wird sich somit wohl immer um ein Kapitaldelikt handeln müssen […] Als Beispiele werden Mord, Vergewaltigung, Folter, Menschen- oder Drogenhandel oder Wirtschaftsdelikte mit bedeutenden Verlusten genannt.“). Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger hier eine „schwere Straftat“ nicht vorzuwerfen. Nach seinem Vortrag hat er die ihm vorgeworfenen Taten, für die er verurteilt worden ist, tatsächlich nicht begangen. Er hat vielmehr als ältester Sohn die Schuld auf sich genommen, um seine Vater die drohende Haftstrafe zu ersparen. Soweit der Kläger eingeräumt hat, an der Entführung einer anderen Person beteiligt gewesen zu sein, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Schwere der Tat. Denn nach den Schilderungen des Klägers erfolgte diese „Entführung“ im Zusammenhang mit einer größeren Auseinandersetzung mit einer verfeindeten Familie, und die andere Person sollte zu ihrem Schutz bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt, braucht über die gegenüber § 4 AsylG nachrangige Gewährleistungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit ½ bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.