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Beschluss

25 L 1840/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1207.25L1840.22.00
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Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2. Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der sinngemäß gestellte Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2022 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller in Obhut zu nehmen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.09.2022 gerichteten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Denn er wendet sich gegen die Aufhebung und Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin und begehrt im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes den Fortbestand der vorläufigen Inobhutnahme, mithin die Aussetzung der Vollziehung der Beendigungsentscheidung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch. Zwar lässt der Wortlaut in dem streitbefangenen Bescheid die Beendigung der Inobhutnahme – nicht der vorläufigen Inobhutnahme – vermuten. Er ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers beendet hat, da der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs lediglich vorläufig nach § 42a SGB VIII und gerade noch nicht „endgültig“ nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden ist. Dafür spricht auch, dass der Verwaltungsvorgang keine Zuweisung der Landesstelle NRW zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII enthält. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Statthafter Rechtsbehelf für das dargestellte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21.09.2022 gegen die Aufhebung und Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers vom 05.09.2022. Denn nach § 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben minderjährig ist. Denn der Antragsteller ist unabhängig von der Frage seiner Volljährigkeit für das vorliegende Verfahren als prozessfähig anzusehen. Ist er volljährig, folgt seine Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 2, 104 ff. BGB. Bei unterstellter Minderjährigkeit folgt seine Prozessfähigkeit für den Gegenstand des Verfahrens aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 36 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 – 2 B 221/15, 2 PA 223/15 – juris, Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2015 – 4 K 804/15 – juris, Rn. 7; VG Augsburg, Beschluss vom 23.09.2015 – Au 3 E 15.1306 – juris, Rn. 18. Das 15. Lebensjahr hat der Antragsteller aber selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Altersangaben – er behauptet, am 00.00.2006 geboren zu sein – bereits vollendet. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII – zum Ausdruck kommenden Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Bei der zu treffenden Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem öffentlichen Interesse gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers Vorrang zu gewähren. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII liegen nicht (mehr) vor. Die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII, die durch den angegriffenen Bescheid beendet wurde, stellt sich als rechtswidrig dar und war daher zu beenden. Nach § 42a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VIII. Voraussetzung einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und später auch der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist mithin die Minderjährigkeit der Person. Bei der Minderjährigkeit handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der (vorläufigen) Inobhutnahme, die positiv feststehen muss. Nach der Konzeption des Gesetzes wird ausschließlich für die Zwecke und Dauer der Altersfeststellung in Kauf genommen, dass unter Umständen auch eine schon volljährige Person vorläufig in Obhut genommen wird. Dies spiegelt sich auch im weiteren Wortlaut der Vorschrift wider: Während alle anderen Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Minderjährigkeit voraussetzen, indem sie sich ausdrücklich auf „Kinder und Jugendliche“ beziehen, spricht allein § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII zurückhaltend und eine Volljährigkeit in Kauf nehmend von der „ausländischen Person“. Abgesehen von der Feststellung der Minderjährigkeit gemäß § 42f SGB VIII setzen somit alle anderen Maßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und der Verteilung nach § 42b bis e SGB VIII voraus, dass die Minderjährigkeit des Betreffenden feststeht. Minderjährigkeit ist m.a.W. eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen positiv festgestellt worden sein muss, entweder um daran anknüpfende Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen oder um die in den betreffenden Vorschriften geregelten Rechtsfolgen auszulösen. BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17 – juris, Rn. 29 f. Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42a Abs. 1 S. 1 SGB VIII und dabei insbesondere die Minderjährigkeit der ausländischen Person prüfen zu können, hat das Jugendamt - hier die Antragsgegnerin – das Alter des Betroffenen zu klären. Hierfür sieht § 42f SGB VIII ein besonderes behördliches Verfahren zur Altersfeststellung vor. Nach § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Bei nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme fortbestehenden Zweifeln ist das Jugendamt daher verpflichtet, eine medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet wäre. Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2019 – 12 B 820/19 – juris, Rn. 24 m.w.N. Das Vorliegen eines solches Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative des Jugendamts besteht nicht. OVG NRW, a.a.O., Rn. 26 m.w.N. Wird aufgrund des fachärztlichen Gutachtens die Volljährigkeit der ausländischen Person festgestellt, ist diese aus der Obhut des Jugendamtes zu entlassen, da die Voraussetzung „Minderjährigkeit“ für die vorläufige Inobhutnahme nicht gegeben ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers zu beenden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII ordnungsgemäß durchlaufen und mit Abschluss des Verfahrens die fehlende Minderjährigkeit des Antragstellers festgestellt. Zunächst lässt sich anhand der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegten Dokumente eine Minderjährigkeit nicht feststellen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII sind bei der Altersbestimmung zunächst Ausweispapiere oder „ähnliche Dokumente, aus denen das Alter eindeutig hervorgeht“, heranzuziehen, vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Dokumente im Original hätte vorlegen müssen. Selbst bei Vorlage des Originals handelt es sich bei dem im Verwaltungsverfahren vorlegten „certificat de nationalité ivorienne“ vom 27.07.2022 (I-34) weder um ein Ausweispapier noch um ein ähnliches Dokument, aus dem das Alter eindeutig hervorgeht. Das folgt schon daraus, dass das Dokument nicht mit einem Lichtbild versehen ist und deswegen schon nicht geklärt ist, ob es sich bei der dort genannten Person um den Antragsteller handelt. Zudem erscheint äußerst fraglich, wie sich der Antragsteller, der sich jedenfalls seit dem 21.07.2022 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufhält, das Dokument beschafft hat, das sechs Tage später, nämlich am 27.07.2022, in B. /Elfenbeinküste ausgestellt worden ist. Im Übrigen fehlt es an hinlänglicher Urkundensicherheit, da die Elfenbeinküste über kein zuverlässiges Urkundenwesen verfügt. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhalts oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich. Der Zugang zu Fälschungen oder zu echten Urkunden unwahren Inhalts gestaltet sich recht einfach. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire), Gesamtaktualisierung am 28.01.2022, S. 33. Aus den gleichen Gründen vermag auch das „certificat de nationalité ivorienne“ vom 25.07.2022 (I-88), vorgelegt im Widerspruchsverfahren, die Minderjährigkeit des Antragstellers nicht sicher zu belegen. Zudem ist äußerst fraglich, weshalb der Antragsteller sich die gleiche Bescheinigung sowohl am 25.07. als auch am 27.07.2022 hat ausstellen lassen; und dabei im zeitlich früheren Verwaltungsverfahren die jüngere der beiden Bescheinigungen, nämlich die vom 27.07.2022, vorlegt. Gleiches gilt für den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Auszug aus dem Register der Personenstandsurkunden vom 22.07.2022 sowie die Kopie der Geburtsurkunde. Bei beiden Dokumenten ergeben sich zusätzliche Zweifel an der Echtheit aus einem Rechtschreibfehler: In beiden Dokumenten ist als Geburtsjahr „deux mil six“ anstelle von „deux mille six“ eingetragen. Die vorgelegten Kopien der Ausweise der Eltern des Antragstellers bleiben ohne Belang. Unabhängig davon, dass der Antragsteller nicht plausibel dargelegt hat, weshalb diese Dokumente nun doch nicht auf der Flucht über Bord gegangen sein sollen, enthalten sie keine Aussage zum Alter des Antragstellers. Die positive Feststellung der Minderjährigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus der zu recht hilfsweise vorgenommenen qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt der Antragsgegnerin. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das anhand nachvollziehbarer Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2021 – 12 B 477/21 – juris, Rn. 40 m.w.N. Diesen Anforderungen wird die durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme gerecht. Das Gespräch wurde mithilfe einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch geführt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller sich mit der Dolmetscherin ausreichend verständigen konnte. Dies ergibt sich zunächst aus der Dauer des Gesprächs. Ausweislich der Abrechnung der Dolmetscherin war diese für den Antragsteller von 10:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Einsatz (I-17). Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass sich der Antragsteller und die Dolmetscherin in dieser Zeit nicht verständigen konnten. Für eine Verständigung sprechen auch die ausführlichen Schilderungen des Antragstellers, die die Antragsgegnerin im Erstaufnahmebogen niedergeschrieben hat (I-8). Die Schilderung des Lebenslaufs und insbesondere die ausführliche Darstellung des Fluchtwegs, der zahlreiche Zwischenstationen aufwies, lässt auf eine problemlose Verständigung mit der Dolmetscherin schließen. Im Ergebnis bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit auch nach Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme fort. Diese hat die Frage der Minderjährigkeit nicht eindeutig aufklären können. Auf der Grundlage der beiden „Einschätzungsbögen zu den Merkmalen der befragten Person“ von zwei unterschiedlichen Fachkräften der Antragsgegnerin (I-23 und I-35) lässt sich weder eine Minder- noch eine Volljährigkeit eindeutig feststellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Fachkräfte verschiedene Kriterien unterschiedlich einschätzen. So kommt hinsichtlich der Stimmlage eine Fachkraft zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei erwachsen, da der Stimmbruch abgeschlossen sei und der Klang einer erwachsenen Person entspreche. Die andere Fachkraft hingegen hat vermerkt, den Stimmklang nicht eindeutig einer erwachsenen oder minderjährigen Person zuordnen zu können. Auch bei den Gesichtszügen kommen beide Fachkräfte zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der geschilderte Lebenslauf kann sowohl auf einen Minderjährigen als auch auf einen Volljährigen passen. Einige Zeiträume bleiben hinsichtlich ihrer Dauer sehr vage, sodass sie durchaus auch einen längeren als den angegebenen Zeitraum betreffen können. Unklar ist insbesondere, wie lange der Antragsteller seine Tante auf dem Markt unterstützte. Dies können wenige Monate, aber auch einige Jahre gewesen sein mit der Folge, dass der Antragsteller möglicherweise älter ist als die angegebenen 15 Jahre. Zudem ist der Vortrag des Antragstellers nicht stimmig. Er gibt an, dass seine Mutter im Jahr 2010, als er vier Jahre alt gewesen sei, verstorben sei. Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatums – der 00.00.2006 – ist der Antragsteller jedoch erst Ende des Jahres 2010 vier Jahre alt geworden. Es hätte daher nahegelegen anzugeben, beim Tod der Mutter drei Jahre alt gewesen zu sein. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Dauer der Flucht. Der Antragsteller gibt an, im Februar 2022 aus der Elfenbeinküste geflohen zu sein. Der erste Kontakt mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin fand am 21.07.2022, mithin fünf Monate später, statt. Die genannten Aufenthaltszeiten von einem Tag in Mali, einer Woche in Algerien, zwei Monaten in Tunesien und einem Tag in Frankreich ergeben jedoch nur einen Zeitraum von zwei Monaten, einer Woche und zwei Tagen. Selbst die Berücksichtigung etwaiger Reisezeiten vermag die Differenz der Zeiträume nicht auflösen. Dies spricht dafür, dass die tatsächliche Zeit nicht mit der geschilderten Zeit übereinstimmt. Auch aufgrund des von der Antragsgegnerin folgerichtig eingeholten ärztlichen Gutachtens ist eine Minderjährigkeit des Antragstellers auszuschließen. Das Gutachten ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – verwertbar. Die formalen Voraussetzungen des § 42f Abs. 2 SGB VIII – Einwilligung und Aufklärung – liegen vor. Nach § 42f Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären, wenn eine ärztliche Untersuchung durchzuführen ist. Eine solche Aufklärung beinhaltet die Mitteilung, dass zwar die exakte Bestimmung des chronologischen Alters nicht möglich ist, gleichwohl jedoch mittels radiologischer Bildgebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob der Betroffene über 18 Jahre alt ist. Des Weiteren sei hinsichtlich der Aufklärung über die Untersuchungsmethode eine Orientierung an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden geboten. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2018 – 1 B 53/18 – juris, Rn. 28. Eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung ist im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht dokumentiert. Der Antragsteller hat durch seine Unterschrift am 22.07.2022 sein Einverständnis in deutscher Sprache mit der Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens, bei dem auch Röntgenstrahlen eingesetzt werden können, erklärt (I-13). Zudem wurde er am Tag der ärztlichen Untersuchung mit Hilfe eines Dolmetschers über die durchzuführenden Untersuchungen informiert (I-54). Ob weitergehende Anforderungen bereits an die Aufklärung durch das Jugendamt gestellt werden können, erscheint aus Sicht der Kammer zweifelhaft, kann aber vorliegend offen bleiben. Auch das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O., führt aus, dass die Anforderungen an eine Aufklärung durch Mitarbeiter des Jugendamtes über die medizinische Untersuchungsmethode nicht überspannt werden dürfen, da die Aufklärungsverpflichtung des Jugendamtes über die Untersuchungsmethode neben der ärztlichen Aufklärungspflicht besteht und die Mitarbeiter regelmäßig nicht über medizinisches Fachwissen verfügen. Selbst wenn man von einer unzureichenden Aufklärung durch das Jugendamt ausginge, kann nicht von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen eines Mangels der Einwilligung des Antragstellers ausgegangen werden. Eine derartige Rechtsfolge lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/6392) entnehmen. Ist ein Beweisverwertungsverbot nicht ausdrücklich geregelt, so kann dieses zwar auch aus dem Normzweck folgen oder daraus, dass es sich um einen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß handelt. BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R – juris, Rn. 52; BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R – juris, Rn. 33 jeweils m.w.N. Der Zweck der Norm, dass sichergestellt werden soll, dass der Antragsteller – zum Schutze seiner Rechte auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung – vor der Einwilligung in eine Untersuchung über Zweck und Umfang der Untersuchung informiert wird, ist jedenfalls im Zusammenspiel der Aufklärungen durch das Jugendamt und den Gutachter erreicht worden. Es kann auch nicht von einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß ausgegangen werden. Zum einen lässt sich dem Gesetzestext schon nicht eindeutig entnehmen, was unter einer umfassenden Aufklärung zu verstehen ist. Zum anderen hat das Jugendamt jedenfalls versucht, den Antragsteller über die Untersuchungsmethode des Röntgens aufzuklären. Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus einer (etwaigen) Verletzung von § 42f Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person nach dieser Vorschrift zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Der Antragsteller hat in die Durchführung der ärztlichen Untersuchung eingewilligt, indem er mit Datum vom 22.07.2022 eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat (I-13). Zudem wurde er am Tag der ärztlichen Untersuchung mit Hilfe eines Dolmetschers über die durchzuführenden Untersuchungen informiert und wiederholte dort sein Einverständnis mit der Untersuchung (I-54). Soweit der Antragsteller hierfür die Bestellung eines Vormunds verlangt, verkennt er die rechtliche Lage des Antragstellers während der vorläufigen Inobhutnahme. Bis zur Bestellung eines Vormunds – die die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.07.2022 (I-10, 11) an das zuständige Familiengericht veranlasst hat – ist der Antragsteller nicht ohne rechtlichen Vertreter. Vielmehr ist das Jugendamt in dieser Zeit berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind, § 42a Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Hierzu gehört auch die Einwilligung in eine medizinische Untersuchung. Diese ist zum Wohl des Antragstellers notwendig, da sie dem Antragsteller die Möglichkeit bietet, seine Minderjährigkeit als Voraussetzung für den weiteren Verbleib in der Jugendhilfe nachzuweisen. Zwar ist dem Verwaltungsvorgang kein Einverständnis des Vertreters des Antragstellers, also des Notvertretungsberechtigten nach § 42a Abs. 3 SGB VIII, zu entnehmen. Hieraus folgt jedoch kein Beweisverwertungsverbot. Jedenfalls in Fällen, in denen der Betroffene selbst einwilligungsfähig ist, kann die fehlende Einwilligung des Notvertretungsberechtigten nicht als derart schwere Rechtsverletzung angesehen werden, die eine Verwertung des Gutachtens verbieten würde. Das folgt auch daraus, dass der Betroffene das Gutachten auch ohne Mitwirkung des Vertreters beantragen kann und es in einem solchen Fall auch nicht der Einwilligung des Vertreters bedarf. Vgl. Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2022, § 42f SGB VIII, Rn. 11, wonach bei einwilligungsfähigen jungen Menschen deren Einwilligung ausreichend ist. Zweifel an der (natürlichen) Einwilligungsfähigkeit des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufgeklärt worden ist. Insoweit hätte das Jugendamt wohl umfassend über die Voraussetzungen und Folgen eines für den Fall der Weigerung möglicherweise durchzuführenden Verfahrens nach § 42f Abs. 2 S. 4 SGB VIII i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) aufklären müssen. Eine solche Aufklärung muss in schriftlicher Form (§ 66 Abs. 3 SGB I) darauf hinweisen, dass eine Aufgabenerfüllung des Jugendamtes, die an die Minderjährigkeit anknüpft, verweigert oder eingestellt und Leistungen versagt oder entzogen werden können. Folge einer fehlenden Belehrung über die Folgen der Weigerung wäre allerdings allenfalls, dass eine Inobhutnahme nicht allein wegen fehlender Mitwirkung verweigert werden darf. OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2018 – 1 B 53/18 – juris, Rn. 31. Hier beruht die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme jedoch nicht auf einer verweigerten Mitwirkung des Antragstellers, sondern darauf, dass nach dem Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens nicht von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgegangen werden kann. Das Gutachten ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil es – wie der Antragsteller vorträgt – an einer Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung bzw. Veranlassung von im Rahmen der ärztlichen Altersbestimmung erfolgten Röntgenaufnahmen fehlen würde. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der § 25 Abs. 1 S. 1 der außer Kraft getretenen Röntgenverordnung entspricht, darf ionisierende Strahlung am Menschen im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur Untersuchung einer Person nur in durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder nach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten angewendet werden. § 42f Abs. 2 SGB VIII lässt für die Zwecke der Altersfeststellung die Anwendung von ionisierender Strahlung zu. Eine Zulassung durch Gesetz ist bereits dann gegeben, wenn das Gesetz die körperliche Untersuchung durch einen Arzt gestattet. Bei der forensischen Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB VIII. OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2019 – 1 B 56/19 – juris, Rn. 12-16; dass., Beschluss vom 04.06.2018 – 1 B 82/18 – juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 05.04.2017 – 12 BV 17.185 – juris, Rn. 44. Nach der Gesetzesbegründung ist die ärztliche Untersuchung mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Ausgeschlossen sein sollen Genitaluntersuchungen, BT-Drucks. 18/6392, S. 21. Röntgenuntersuchungen hat der Gesetzgeber weder durch den Gesetzeswortlaut ausgeschlossen, noch diese im Rahmen der Gesetzesbegründung als ausgeschlossen angesehen. Auch inhaltlich ist das Gutachten verwertbar. Das Gutachten leidet nicht an Mängeln, wegen derer ein neues Gutachten einzuholen und deswegen nicht von einem ordnungsgemäßen Abschluss des Altersfeststellungsverfahrens auszugehen wäre. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen Sachverständigengutachten geeignet sein, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendige sachliche Grundlage zu vermitteln. Diese Eignung fehlt, wenn das Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, etwa, weil es nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, wenn es lückenhaft ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt, stRspr., BVerwG, Beschlüsse vom 04.01.2007 – 10 B 20.06 – juris, Rn. 12, vom 04.11.2010 – 9 B 85.09 – juris, Rn. 9 und vom 27.03.2013 – 10 B 34.12 – juris, Rn 4; OVG Bremen, Beschluss vom 04.03.2019 – 2 LA 16/17 – juris, Rn. 28. Dass das eingeholte Gutachten bei Berücksichtigung dieses Maßstabs ungeeignet ist, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, zeigt der Antragsteller nicht auf. Das Gutachten folgt den Aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_strafverfahren.pdf, die auch für Altersschätzungen außerhalb von Strafverfahren gelten, wenn – wie hier in Gestalt des § 42f SGB VIII – eine Rechtsgrundlage für Röntgenuntersuchungen ohne medizinische Indikation vorliegt. Nach diesen Empfehlungen umfasst die am besten geeignete Methodik zur Altersfeststellung folgende Untersuchungsmethoden:  die körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße (Körperhöhe und -gewicht, Körperbautyp), sowie möglicher alterungsrelevanter Entwicklungsstörungen,  die Röntgenuntersuchung der linken Hand,  die zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus und Röntgen-untersuchung des Gebisses,  bei abgeschlossener Handskelettentwicklung eine zusätzliche Untersuchung der Schlüsselbeine, zurzeit bevorzugt mittels konventioneller Röntgendiagnostik bzw. Computertomographie. Hierbei handelt es sich um den aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik. OVG Bremen, Beschluss vom 04.06.2018 – 1 B 82/18 – juris, Rn. 25 und Beschluss vom 24.03.2022 – 2 B 464/21 – juris, Rn. 14. Die Tatsache, dass nach dem Gutachten aufnahmebedingt nur die Wurzelentwicklung von einem der vier Weisheitszähne sicher beurteilbar war, erscheint bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich. Nach den Aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren sollten zur Erhöhung der Aussagesicherheit und zur Erkennung altersrelevanter Entwicklungsstörungen grundsätzlich alle bereits genannten Methoden eingesetzt werden. Diese Anforderungen erfüllt das Gutachten. Alle genannten Untersuchungsmethoden wurden durchgeführt, wenn auch hinsichtlich der Weisheitszähne nur ein Teilbefund erhoben werden konnte. In einer Situation, in der alle Befunde, einschließlich der Befund des beurteilbaren Weisheitszahns deutlich auf eine Volljährigkeit hindeuten, insbesondere weil das Altersminimum aufgrund des Befundes des Schlüsselbeines bereits 19 Jahre beträgt, erscheint es ausgeschlossen, dass eine erneute mit der Aussetzung von Strahlung verbundene Untersuchung der weiteren Weisheitszähne zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis geführt hätte. Der Verzicht auf eine erneute Röntgenuntersuchung ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass nach den maßgeblichen Empfehlungen jede Untersuchung so dosissparend wie möglich durchzuführen und auf nicht zwingend notwendige Expositionen zu verzichten ist, zumal der Antragsteller selbst jedwede Röntgenuntersuchung als unzulässig ansieht. Es ist offensichtlich, dass die Gutachter sich mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auseinandergesetzt haben. Punkt IX. des Gutachtens befasst sich mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit des Betroffenen auf die Altersdiagnose. Anders als der Antragsteller vorträgt, haben die Gutachter für den zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation eine Beschleunigung bei Schwarzafrikanern erkannt. Dass dennoch eine Korrektur des festgestellten Alters hätte erfolgen müssen, kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch angesichts des Vortrags des Antragstellers nicht angenommen werden. Im Übrigen ist auch sonst eine fehlende Eignung des Gutachtens, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2020 – 12 B 1731/19 – juris, Rn. 11 m.w.N. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Gutachten sei nicht auf Grundlage ethisch und wissenschaftlich vertretbarer Methoden erfolgt, beruhe auf veralteten Referenzstudien und sei daher unverwertbar, verfängt dies ebenfalls nicht. Der Vortrag des Antragstellers bleibt diesbezüglich pauschal und unsubstantiiert. Er behauptet lediglich das Vorhandensein von Fehlern der im Gutachten genannten Studien sowie das Vorliegen anderslautender Publikationen, ohne diese näher zu konkretisieren oder gar vorzulegen. Schließlich führen die zitierten Entscheidungen nicht weiter. Insbesondere bieten sie – anders als vom Antragsteller behauptet – keinen Anhalt für Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Der zitierte Beschluss des OLG Hamm vom 30.01.2015 – 6 UF 155/13 – sieht die Verwertbarkeit eines Gutachtens, das eine Röntgenuntersuchung beinhaltete, gerade dann als gegeben an, wenn der Betroffene – wie hier – in die Untersuchung eingewilligt hat. Die genannte Entscheidung des AG Göttingen vom 03.11.2011 – 46 F 417/11 – vermag das erkennende Gericht nicht von der Unverwertbarkeit des hiesigen Gutachtens zu überzeugen, da das AG Göttingen das Gutachten pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt und sich dieses Gutachten allein auf eine Handwurzeluntersuchung bezieht. Dies lässt sich mit dem hiesigen Gutachten nicht vergleichen, da dies gerade nicht nur auf der Untersuchung der Hand, sondern auch auf der Untersuchung des Schlüsselbeins und des Weisheitszahns beruht. Der Verweis auf den Beschluss des BGH vom 23.01.2008 - XII ZB 209/06 – geht schon deswegen fehl, weil diesem die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zugrunde lag; dies ist mit der rechtlichen Situation des Antragstellers nicht im Ansatz vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.