Beschluss
12 B 820/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0718.12B820.19.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 1868/19 - gegen den Bescheid vom 23. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 1868/19 - gegen den Bescheid vom 23. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, auch sollte er minderjährig sein, prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind prozessfähig die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Diese Anerkennung vermittelt § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der vorsieht dass derjenige, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann. Soweit es dem Antragsteller - wie hier - auf die mit der Inobhutnahme verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen wie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einer Jugendhilfeeinrichtung geht, ist eine Prozessfähigkeit auf der Grundlage dieser Vorschrift gegeben, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 11, m. w. N.; Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 36 SGB I, Rn. 15, auch wenn die Inobhutnahme als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 16, keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I darstellt. Die Beschwerde ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag zunächst nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers deshalb verneint, weil nach dem erstinstanzlich unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin der weitere Aufenthalt des Antragstellers im L. in L1. durch einen Förderfonds gesichert sei, die Unterstützung und Förderung des Antragstellers in dieser Einrichtung daher nicht beendet werde. Nach dem Beschwerdevorbringen, das insoweit auch vom L. L1. bestätigt worden ist, existiert ein solcher Förderfonds jedoch nicht, so dass wegen der fehlenden Kostendeckung die Beendigung der Betreuung des Antragstellers im L. L1. droht. Nach alledem kann dem Antrag des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Der Antrag ist auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Durch den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 wurde die gegenüber dem Antragsteller am 24. Dezember 2018 ausgesprochene vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB VIII beendet, indem der endgültige Ablehnungsbescheid zur Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme führte. Dieser durch den Ablehnungsbescheid eingetretene Rechtsverlust des Antragstellers führt zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 18 ff; VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 15 B 90/15 -, juris Rn. 1. Die aufschiebende Wirkung der gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 42f Abs. 3 SGB VIII. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheides überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides, da die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme sich als rechtswidrig erweist. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Minderjährigkeit der ausländischen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Antragsgegnerin, da der Antragsteller über keine Ausweispapiere verfügte, zurecht eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchgeführt. Diese genügt jedoch nicht den Anforderungen. Unabhängig davon führt sie nicht auf ein zweifelsfreies Ergebnis. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32, m. w. N. Zwar haben mit Herrn E. und Frau N. zwei Fachkräfte des Jugendamtes der Antragsgegnerin die qualifizierte Inaugenscheinnahme am 23. Januar 2019 durchgeführt. Das Ergebnis dieses Gesprächs, nämlich die Festsetzung des Geburtsdatums auf den 2000, ist nicht hinreichend begründet. In der Gesamtwürdigung, die sich auf den letzten Absatz des über das Gespräch vom 23. Januar 2019 verfassten Vermerks beschränkt, wird lediglich ausgeführt, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers und seiner mangelhaften Zeitangaben aus Sicht der Unterzeichner des Vermerks eine Minderjährigkeit auszuschließen sei. Zwar nimmt die Antragsgegnerin durch den Verweis auf das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers inhaltlich Bezug auf die Dokumentation der äußeren Merkmale des Antragstellers im Vermerk vom 4. Januar 2019. Dort wird jedoch ein erkennbar uneindeutiges Bild des Antragstellers, was sein Alter betrifft, gezeichnet. Während lediglich seine Faltenbildung und Gesichtszüge als eindeutig erwachsen beschrieben wurden, wurden seine Hände als jugendlich eingeordnet. Sämtliche übrigen äußeren Merkmale wurden entweder als uneindeutig beschrieben (Stimmlage, Haare, Bartwuchs und Körperbau) oder konnten, da nicht einsehbar (Körperbehaarung), nicht beurteilt werden. Bei einem derart offenen äußeren Erscheinungsbild genügt es für eine hinreichende Dokumentation der Begründungsschritte im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht, lediglich auf mangelhafte Zeitangaben des Antragstellers und Hennareste auf den Fingernägeln zu verweisen. Soweit sich diese mangelhaften Zeitangaben auf die fehlenden Angaben zum Alter seiner Eltern und seines Bruders beziehen, erhalten diese Unklarheiten im Vortrag des Antragstellers dadurch geringeres Gewicht, dass dem Alter von Personen in N1. nicht diejenige Bedeutung wie in Europa beigemessen wird. Beispielsweise besteht eine flächendeckende Geburtenerfassung erst seit neuerer Zeit. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in N1. vom 3. August 2018, S. 16. Dem entspricht auch der Hinweis des Antragstellers, es sei in seinem Kulturkreis nicht üblich, die Geburtstage bzw. das Alter der Eltern zu erfragen oder zu kennen. Auch die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Hennareste lassen nicht hinreichend sicher auf eine Volljährigkeit des Antragstellers schließen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob bereits die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache zur Fehlerhaftigkeit der qualifizierten Inaugenscheinnahme führt, da der Antragsteller als Muttersprache "H. " spricht. In Anbetracht des Ergebnisses der qualifizierten Inaugenscheinnahme vom 23. Januar 2019 durfte die Antragsgegnerin auch nicht auf eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung verzichten. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Bei nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme fortbestehenden Zweifeln ist das Jugendamt daher verpflichtet, eine medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet wäre. Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 33, m. w. N.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 42f SGB VIII, Rn. 26.2. Das Vorliegen eines solches Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative des Jugendamts besteht nicht. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 19, und vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 34; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 42f SGB VIII, Rn. 26.1. Nach diesem Maßstab bestanden Zweifel im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch nach Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme fort. Dabei ist auszugehen von den Feststellungen im Vermerk vom 4. Januar 2019 zu dem äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers. Die - wie ausgeführt - dort niedergelegten Unklarheiten betreffend das Alter des Antragstellers sind durch die qualifizierte Inaugenscheinnahme vom 23. Januar 2019 nicht dahingehend ausgeräumt worden, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ein fachärztliches Gutachten werde zu dem Ergebnis kommen, der Antragsteller sei noch minderjährig. Die Unklarheiten im Vortrag des Antragstellers hinsichtlich des Alters seiner Eltern und seines Bruders können nicht mit der erforderlichen Sicherheit dahingehend gedeutet werden, dass dem Antragsteller diese Umstände bekannt sind, er diese jedoch nicht offenbaren will. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller das Alter dieser Personen tatsächlich nicht bekannt ist, da dem Geburtsdatum in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre keine besondere Bedeutung beigemessen wird, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 30, und auch in N1. , dem Herkunftsland des Antragstellers, ein flächendeckendes Geburtenregister erst seit neuerer Zeit besteht. Auch dass der Antragsteller keine Schule besucht und stattdessen seit frühen Jahren die Schafe der Familie gehütet hat, weshalb er keine gleichaltrigen Freunde benennen konnte, erscheint angesichts der Lebensverhältnisse in N1. nicht unglaubhaft. Die Ungenauigkeiten in den zeitlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg lassen ebenso wenig hinreichend sichere Rückschlüsse auf das Alter des Antragstellers zu wie die festgestellten Reste von Henna auf seinen Fingernägeln. Für fortwährende Zweifel spricht auch, dass die Antragsgegnerin im nachträglich angefertigten Vermerk vom 2. Juli 2019 betreffend die qualifizierte Inaugenscheinnahme vom 23. Januar 2019 ausgeführt hat, es bestünden "erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit" des Antragstellers. Nach dem Vorstehenden rechtfertigen solche Zweifel allein noch nicht die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, sondern führen zwingend zu einer ärztlichen Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Rahmen einer fortdauernden vorläufigen Inobhutnahme. Da aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 die vorangegangene vorläufige Inobhutnahme ipso jure wiederauflebt und der Antragsteller daher weiterhin durch das Jugendamt der Antragsgegnerin unterzubringen und zu betreuen ist, bedurfte es keiner separaten Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.