OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1886/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1223.6L1886.22.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6064/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2022 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, 2. ihm als Cannabispatient die Möglichkeit zur Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung oder alternativ einer Oberbegutachtung mit den Möglichkeiten von Auflagen aufzuerlegen, wodurch überprüft werden soll, ob er kognitiv durch den Konsum von Cannabis dergestalt beeinträchtigt ist, dass der nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann, 3. durch regelmäßige Blutserumproben dem Gericht unter Beweis zu stellen, dass die notwendigen Grenzen nicht überschritten werden sowie 4. durch ein Urinkontrollprogramm sicherzustellen, dass die Beikonsumfreiheit sichergestellt ist. haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag zu 1. ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 27.10.2022 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umständen abgewogen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 – und vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4. Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2022 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 27.10.2022 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 21.07.2022 ist ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fall der Nichtvorlage des entsprechenden Gutachtens Stellung zu nehmen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2022 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2015 –16 B 554/15 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N., d. h. hier der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27.10.2022. Auf den Umstand, dass der Antragsteller im Wege des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausweislich der Anträge zu 2. bis 4. die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung oder alternativ eine Oberbegutachtung mit den Möglichkeiten von Auflagen erstrebt, kann es insoweit – ungeachtet der Frage, ob derartige Nachweise insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Gericht überhaupt erbracht werden könnten, – nicht ankommen. Wegen des oben bezeichneten entscheidungserheblichen Zeitpunktes kann insoweit auch die vom Antragsteller bezeichnete Möglichkeit, die Entziehung der Fahrerlaubnis zurückzunehmen, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter Berücksichtigung seines Status als Cannabispatient vorzulegen, im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt oder gar verpflichtend eingeräumt werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller ist voraussichtlich gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Denn nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde u. a. dann auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist, BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 817/01 –, juris, Rn. 4. Rechtmäßig ist eine Begutachtungsanordnung, wenn sie formell und materiell rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2021 – 11 CS 21.515 –, juris, Rn. 22 m. w. N. So liegt der Fall hier. Gegen die streitgegenständliche Begutachtungsanordnung vom 21.07.2022 bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.02.2013 – 16 E 1257/12 –, juris, Rn. 4 f., und vom 10.09.2014 – 16 B 912/14 –, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Ausgehend davon ist die Begutachtungsaufforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 11, materiell rechtmäßig ergangen. Als Grundlage für die Anordnung kommt § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann ein Gutachten angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weitere Zweifel an der Fahreignung liegen dabei in jedem Fall vor, wenn zu dem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV das Fehlen einer Trennung von Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr hinzutreten könnte, da in diesem Fall sogar die Fahreignung entfallen würde. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV liegt dabei vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nr. 3 ihrer Vorbemerkung für den Regelfall. Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen kann eine Zäsur bilden, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Danach kann zwar nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind insbesondere Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum etwa über eine längere Zeit hingezogen hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 –, juris, Rn. 6. Insoweit hat der Antragsgegner aus Sicht der beschließenden Kammer hier zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller jedenfalls wegen gelegentlichen Cannabiskonsums die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Denn der Antragsteller hatte am 02.08.2012 ein Fahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis geführt. Ihm wurde sodann am 17.12.2012 die Fahrerlaubnis entzogen. Am 12.03.2013 stellte er einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nach einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung vom 01.06.2013, nach der laut Gutachter nicht zu erwarten war, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung von Betäubungsmitteln (Arzneimitteln) führen wird, wurde ihm sodann am 13.06.2013 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 13.06.2022 führte er erneut einen Pkw unter Cannabiseinfluss vom 13.06.2022. Auch wenn über 10 Jahre zwischen dem Konsumvorgang aus dem Jahr 2012 und dem neuerlichen Konsumvorgang liegen, besteht hier ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Konsumvorgängen. Es muss hier Berücksichtigung finden, dass er vom Cannabiskonsum trotz seiner Beteuerungen im Rahmen der Begutachtung nicht dauerhaft Abstand genommen hat. Zudem hat der Antragsteller hier sogar (mindestens) zweifach unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Aus Sicht der Kammer entfaltet die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenso wie die Wiedererteilung nach einer positiven MPU keine Zäsurwirkung, die einer Berücksichtigung der Tat vom 02.08.2012 entgegenstünde. Denn nach der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles tritt hervor, dass der Antragsteller sein der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 13.06.2013 zugrunde liegendes Verhalten fortgesetzt hat, indem der Antragsteller weiterhin (mindestens) gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Es gibt, abgesehen von der Aussage des Antragstellers gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten (Bl. 90 d. BA) keinerlei Anhalt dafür, dass der Antragsteller letztmalig am 02.08.2012 und sodann nach jahrelanger Abstinenz erstmalig wieder am 13.06.2022 Cannabis konsumierte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin Cannabis konsumierte, wobei es auf die Anzahl und die Zeitpunkte der einzelnen Konsumvorgänge nicht ankommt. Es fehlt jedwede Substantiierung, der Antragsteller habe am 13.06.2022 erstmalig, nach jahrelanger Abstinenz, erneut konsumiert. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund seiner Schilderungen im Rahmen der von ihm vorgelegten Leistungsuntersuchung im Rahmen einer Mobilitätsberatung des Instituts für Psychogerontologie der G. -B. -Universität O. -F. vom 22.11.2022 (vgl. Bl. 6 ff. d. GA) ist von einem durchgängigen Cannabiskonsum, jedenfalls in den letzten beiden Jahren vor dem 13.06.2022 auszugehen. Denn unter dem Stichwort „Anlass der Untersuchung“ wird in dem beigebrachten Gutachten ausgeführt, der Antragsteller habe angegeben, auch in den letzten zwei Jahren vor September 2022 täglich – ohne medizinische Diagnosestellung bzw. Indikation und auch ohne ärztliche Verordnung – Cannabis konsumiert zu haben. Auch soweit in dem Gutachten des Orthopäden O1. aus N. vom 12.08.2022 (Bl. 18 d. GA) im Rahmen der Anamnese von chronischen Schmerzen die Rede ist, die der Antragsteller „öfter“ mit Cannabis eigentherapiert habe, liegt eine Vielzahl von Konsumvorgängen vor, die einen inneren, auch zeitlichen Konsumzusammenhang aufweisen. Nach diesen (zeitlich nach der Gutachtenanordnung vom 21.07.2022 getätigten) Aussagen lag ein relevanter, mindestens gelegentlicher Konsum im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Gutachtenbeibringung vom 21.07.2022 vor. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch nicht mit Blick auf die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis ab dem 14.09.2022 zu beanstanden. Soweit damit der Sache nach im Raum steht, ob der Antragsteller den bisherigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt hat, der den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen unterfällt, läge diese Entwicklung nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung. Sie könnte daher allenfalls dann im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sein, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken dadurch eindeutig ausgeräumt würden und keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verblieben. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 – 11 CS 22.860 –, juris, Rn. 20, und vom 04.10.2016 – 11 ZB 16.1535 –, juris, Rn. 11; ThürOVG, Beschluss vom 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris, Rn. 20. Daran fehlt es hier. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinalcannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 – 11 CS 22.860 –, juris, Rn. 20, vom . 31.03.2022 – 11 CS 22.158 –, juris Rn. 12, und vom 16.01.2016 – 11 CS 19.1535 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 16 B 1544/18 –, juris, Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschluss vom 31.01.2017 – 10 S 1503/16 –, juris, Rn. 8 f. Eine missbräuchliche Einnahme, die z. B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 – 11 CS 22.860 –, juris, Rn. 21, und vom 16.01.2016 – 11 CS 19.1535 –, juris, Rn. 25. Danach erscheint es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch vorherigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 oder 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die ggf. entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird. Allein die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Cannabiskonsum durch einen ärztlichen Konsum ersetzt zu haben, genügt dazu jedoch grundsätzlich nicht. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 – 11 CS 22.860 –, juris, Rn. 21, und vom 16.01.2016 – 11 CS 19.1535 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019, – 16 B 1544/18 –, juris, Rn. 4. Gemessen daran ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die durch seinen vorherigen Cannabiskonsum hervorgerufenen Fahreignungszweifel bis zum Erlass der Entziehungsverfügung auszuräumen. Dies gilt namentlich in Ansehung des unter dem 10.10.2022 vorgelegten „Cannabis-Ausweis“ nebst zugehörigem Rezept und Apothekenrechnung sowie dem ärztlichen Gutachten des Orthopäden O1. . Auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen bestehen schon keine zureichenden Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller überhaupt nachweislich ärztlich Cannabis verordnet worden ist. Es liegt bereits keine formale Verschreibung vor. Vielmehr legt der Antragsteller lediglich einen „Cannabis-Ausweis“, ausgestellt durch den C. Hypnosearzt und Facharzt für Anästhesiologie N1. , vor. Dieser erschöpft sich jedoch im Wesentlichen in einer Datumsangabe, der Angabe zweier Cannabispräparate (CM indice forte und Bedrocan) sowie der Angabe von Dosierung und Einnahmezeit. Die Indikation für die Verschreibung wird indes nicht deutlich. Ein Anderes folgt auch nicht aus dem beigebrachten ärztlichen Gutachten des Facharztes für Orthopädie O1. aus N. vom 12.08.2022. Dieses weist zwar unter anderem aus, dass der Antragsteller Schmerzen in den Gelenken habe und unter anderem unter Erschöpfung und Schlafstörungen leide. Als Therapie wird jedoch keine Behandlung mit Cannabis verordnet, sondern unter anderem die Einnahme von Vitamin D und eine weitere rheumatologische bzw. schmerztherapeutische Behandlung, ohne hier konkret eine Cannabismedikation zu benennen. Auch das – ohnehin erstmals im gerichtlichen Verfahren und somit nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vorgelegte – ärztliche Gutachten der Privatpraxis für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Coaching „M. S. “ vom 13.09.2022 weist zwar als Diagnose eine Erkrankung an ADHS aus. Als Therapieempfehlung wird allerdings auch ebenfalls keine Medikation mit Cannabis empfohlen. Eine Verbindung zwischen „Cannabis-Ausweis“ und den entsprechenden Erkrankungen des Antragstellers wird nicht von ärztlicher Seite, sondern allenfalls vom Antragsteller selbst in seiner Antragsbegründung gezogen. Es fehlt die konkrete Darstellung des genauen, die Behandlung mit Medizinalcannabis rechtfertigenden Krankheitsbilds des Antragstellers. Warum eine Behandlung mit Medizinalcannabis gerade in Bezug auf den konkreten Antragsteller indiziert sein soll, wird ebenfalls nicht deutlich, zumal nicht einmal Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller überhaupt bei dem den „Cannabis-Ausweis“ ausstellenden C. Arzt N1. vorstellig geworden ist. Weitere Rezepte als das vom 14.09.2022 nebst Belegen über ihre Einlösung hat der Antragsteller, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 31.10.2022 (Bl. 129 d. BA) zu Recht anmerkt, ebenfalls nicht vorgelegt. Im Dunkeln bleiben weiterhin ein konkreter Therapieplan sowie ein konkreter Therapieverlauf. Fehlt es demnach bereits an dem Nachweis einer medizinisch indizierten und ärztlich verordneten Dauerbehandlung mit Cannabis, kommt es im vorliegenden Kontext nicht darauf an, dass dem Antragsteller durch das Gutachten von Dr. S1. S2. vom 24.11.2022 bescheinigt wird, dass trotz Cannabiskonsums aus leistungspsychologischer Sicht keine Einschränkungen erkennbar seien, die dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs entgegenstünden. Hinzu kommt, dass sich das nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Ordnungsverfügung auswirken kann, da sich diese – wie bereits dargelegt – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses beurteilt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis etwa berufliche Nachteile entstehen sollten, wie der Antragsteller hier vage vorträgt. II. Mangels Erfolgs des Antrags zu 1. haben auch die übrigen Anträge, die insoweit als Annexanträge zu verstehen sind, weil durch sie die Fahreignung trotz Cannabistherapie nachgewiesen werden soll und eine isolierte Anspruchsgrundlage für einen Anordnungsanspruch bereits nicht ersichtlich ist, keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.