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Urteil

16 K 7754/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0116.16K7754.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 00.00.1993 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Perser und ist nach eigenen Angaben konfessionslos. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben Anfang Juni bzw. Juli 2018 aus dem Iran aus und am 2.08.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich am 3.08.2018 als Asylsuchender und beantragte am 23.08.2018 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung am 27.08.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, dass er konfessionslos sei. Er habe seit März 2018 kritische Gedanken zum Islam entwickelt. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Niederschrift zur Anhörung Bezug genommen Mit Bescheid vom 13.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft habe darlegen können. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Konversion des Klägers zum Christentum vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 13.11.2018 Bezug genommen. Der Kläger ist der leibliche Vater des am 00.00.2021 geborenen I. B. K.. Mit dessen Mutter Frau Y. R. lebt der Kläger zusammen. Die standesamtliche Hochzeit des Klägers mit Frau Y. R. ist am 12.04.2022 erfolgt. Der Kläger hat am 20.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei, ohne eine neue Konfession angenommen zu haben. Außerdem sei er wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit Frau Y. R. im Iran dem strafbewehrten Vorwurf einer unerlaubten Beziehung ausgesetzt. Schließlich sei der Kläger insbesondere in den sozialen Medien exilpolitisch aktiv, weswegen er inzwischen auch Drohungen erhalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht Verfolgung aus religiösen Gründen wegen seines glaubhaften Abfalls vom Islam, ohne eine neue Religion angenommen zu haben. Das Gericht folgt zwar der Begründung des Ablehnungsbescheides insoweit, als darin die Schilderung des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen als unglaubhaft angesehen worden ist und eine tatsächliche Konversion zum Christentum abgelehnt worden ist. Der Einzelrichter ist aber nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der Einzelrichter vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt, dass sich der Kläger ernsthaft und seine Identität prägend vom Islam losgesagt hat, ohne einen neuen Glauben anzunehmen. Dies begründet für den Kläger den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht im Falle ihrer Rückkehr eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung, nämlich eine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Iran besteht für den Kläger nach der Überzeugung des Einzelrichters wegen des jedenfalls inzwischen ernsthaft und identitätsprägend erfolgten Abfalls vom Islam, ohne eine neue Religion angenommen zu haben, die beachtliche Gefahr einer unberechenbaren und menschenrechtswidrigen Bestrafung, weil die Apostasie im Iran eine schwere Straftat darstellt. Diese relevante Gefährdung des Klägers für den Fall der Rückkehr in den Iran ergibt sich unter Berücksichtigung seiner glaubhaften Darstellung in der mündlichen Verhandlung, sein Leben ohne die Beachtung strenger religiöser Vorgaben und Erwartungen leben zu wollen. Es liegt auf der Hand und braucht nicht weiter vertieft zu werden, dass dem Kläger im Iran außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs ein Leben ohne den Glauben an den Islam nicht ohne weiteres möglich ist und dies jedenfalls eine ständige Rücksichtnahme auf die das gesamte iranische Staats- und Gesellschaftswesen durchziehenden islamischen Gebräuche, Erwartungen und Vorgaben erfordert. Der Abfall vom islamischen Glauben, in den der Kläger aus Sicht des iranischen Staats- und Gesellschaftswesens „hineingeboren" wurde, stellt im Iran, jedenfalls wenn der Betreffende einen Anlass für entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen gibt, eine schwere Straftat dar, die eine unberechenbare und menschenrechtswidrige Bestrafung nach sich ziehen kann. Allerdings werden nicht in jedem Fall durch den Wunsch eines iranischen Staatsangehörigen, sein Leben ohne den Glauben an den Islam oder auch „nur" ohne die Beachtung der strengen religiösen Vorgaben und Erwartungen zu leben schon die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im nationalen Asylverfahren erfüllt. Bezüglich möglicher flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung wegen einer Religion ist geklärt, dass es entscheidend auf die Frage ankommt, ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität eines Schutzsuchenden zentrale Bedeutung hat und dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 - 2 M 28 K 19.31909 - 8 - BvR 1838/15 - juris Rn. 27. Zwar kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. grundlegend: EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C99/11 – juris, einem Gläubigen, der einer in seinem Heimatstaat der Verfolgung ausgesetzten Religion angehört, grundsätzlich nicht angesonnen werden, seinen Glauben nur heimlich, gleichsam „in sich gekehrt", auszuüben. Voraussetzung einer entsprechenden Schutzgewährung ist aber stets, dass die Religionsausübung auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine die religiöse Identität des Betreffenden prägende Hinwendung zu einem bestimmten Glauben vorliegt und dass der Betreffende nach Rückkehr in sein Heimatland die religiösen Betätigungen seines Glaubens (wie etwa den Besuch von Gottesdiensten, den kommunikativen Austausch mit andere Gläubigen oder sogar den Versuch, andere Menschen vom seinem Glauben zu überzeugen) auch als zur Wahrung seiner religiösen Identität unerlässlich empfindet, da er sonst in eine ernstliche Gewissensnot geriete sowie dass der Betreffende sich dadurch der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Ob dies der Fall ist, kann stets nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden und richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit des Schutzsuchenden und seiner individuellen Disposition, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2022 – 6 A 118/21.A. Diese Grundsätze können nach Überzeugung des Einzelrichters entsprechend auch als Maßstab für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, wann Asylbewerbern mit atheistischer Grundhaltung Schutz vor einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Glaubensfreiheit für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland zu gewähren ist, wobei auch hier stets nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden kann. OVG NW, Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 18 f., juris Rn. 18; auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, NVwZ 2017, 1128 = juris Rn. 38. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren Vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 30; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11, und deshalb im Fall ihrer Rückkehr in den Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird, vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O.; B.v. 25.8.2015 a.a.O.; BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris Rn. 21). Was die zuletzt gestellte Frage betrifft, nämlich die Überprüfung eines derartigen Glaubensabfalls, ist – bezogen auf einen Glaubenswechsel – in der Rechtsprechung geklärt, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen (inneren) Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen, BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 14). Dies gilt auch für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus. Bei einer Gesamtschau des Vortrags des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren und insbesondere nach dem Eindruck, den der Einzelrichter bei der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung von dessen Persönlichkeit erlangte, ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger ernsthaft und identitätsprägend vom Islam abgefallen ist, ohne eine neue Religion angenommen zu haben. Der Kläger hat während seines gesamten Asylverfahrens durchgängig geltend gemacht, vom Islam abgefallen zu sein. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare und überzeugende Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass er auf Grund einer gefestigten, seine personale Identität prägenden inneren Überzeugung und prognostisch gesehen sein Leben nach atheistischen Grundsätzen gestalten und entsprechend dieser Grundsätze auch im Fall einer unterstellten Rückkehr in den Iran ohne Rücksicht auf eine mögliche Verfolgung von Apostaten leben möchte, um eine entsprechende echte Gewissensnot zu vermeiden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben “den Islam für mich als Religion abgelegt“ zu haben und sich in „keinster Weise“ mehr zum Islam hingezogen zu fühlen. Das nimmt der Einzelrichter dem Kläger als glaubhaft ab. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und unter erkennbarer emotionaler Beteiligung klar gemacht, dass und warum der Islam für ihn als Religion nicht mehr in Frage kommt. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung wirkten auf den Einzelrichter authentisch und in der Vorstellungswelt des Klägers fest verwurzelt. Hierzu trägt bei, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar machen konnte, warum für ihn auch nicht eine gemäßigte Richtung des Islam als Religion in Frage kommt. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Religionslosigkeit des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran nicht nur Kompromisse und Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit im Sinne einer bloßen Lästigkeit oder Ärgernis abverlangt, um Konflikte und nachteilige Konsequenzen für sich künftig zu vermeiden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Religionslosigkeit des Klägers ihn in eine von ihm ernstlich und nachhaltig empfundene Gewissensnot bringen würde, die ihm bei Achtung seiner grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechte nicht angesonnen werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.