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Urteil

15 K 2491/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0201.15K2491.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin steht derzeit als U. S. (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) in den Diensten der Beklagten, die sie bis Januar 2021 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) am Dienstort X. einsetzte. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum war die Klägerin zunächst vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 als Referentin im Referat J. X 0 im Bereich J1. tätig. In diesem Zeitraum wurde sie am 20.07.2017 in ihr aktuelles Statusamt befördert. Anschließend war die Klägerin vom 01.02.2019 bis zum 31.01.2020 als Referentin im Referat XX X 0 im Bereich L. - und M. tätig. In diesem Zeitraum erhielt sie eine Leistungsprämie vom 30.08.2019, die die Beklagte wie folgt begründete: „Sie haben sich sehr schnell in die [für] Sie fremde Aufgabe der Leiterin XXX A. mit hohem Engagement eingearbeitet und maßgeblich dazu beigetragen, dass der Betrieb der zentralen L. - und M. sichergestellt und weiterentwickelt wird. Darüber hinaus haben Sie es sehr gut verstanden, durch persönliche Kontakte, andere Beteiligte so auch die Leiter XXX dezentral von der Relevanz eines team- und leistungsorientierten Handelns zu überzeugen und mitzunehmen. Sie haben maßgeblich an der erfolgreichen Umsetzung von Projekten, wie der Neukonzeption der Kostenerfassung der Truppenübungsplätze, der verursachergerechten Verbuchung von Auslandsverwendungszuschlägen (AVZ) sowie der konzeptionellen Ausrichtung der AG GPM KLR beigetragen.“ Für den vorgenannten Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2020 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „B“. An dieser Beurteilung waren der Leiter des Referats XX X 0, Herr L1. , als Berichterstatter, der Leiter der Gruppe XX X, Herr E. . H. , als weiterer Vorgesetzter sowie die Präsidentin des BAIUDBw, Frau Hauröder-Strüning, als Beurteilerin beteiligt. Die Beurteilung enthielt die Angabe, es sei ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 berücksichtigt worden. Sie enthielt zudem eine Tätigkeitsbeschreibung, nach der die Klägerin vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 als Referentin im Referat J2. X 0 im Bereich J1. und vom 01.02.2019 bis zum 31.01.2020 als Referentin im Referat XX X 0 im Bereich L. - und M. tätig gewesen sei. Bei den Leistungsmerkmalen erhielt die Klägerin zu einem Merkmal („Eigenständigkeit und Initiative“) die Bewertung „A1“, zu zwei Merkmalen („Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge und termingerechtes Arbeiten“) die Bewertung „A2“, zu zehn Merkmalen die Bewertung „B“ und zu einem Merkmal („Führungsverhalten“) die Bewertung „C1“. Bei der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erteilte die Beklagte der Klägerin die Bewertung „B“. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung erhielt die Klägerin zu einem Merkmal die Bewertung „A“, zu drei Merkmalen die Bewertung „B“ und zu einem Merkmal („Führungs- und Managementkompetenz“) die Bewertung „C“. Nach dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag sollte die Klägerin zunächst weiterhin als Referentin tätig sein, da die Fach- und die Methodenkompetenz zurzeit noch stärker ausgeprägt sei als die Führungskompetenz. Im Rahmen des Gesamturteils erteilte die Beklagte der Klägerin die Bewertung „B“. In der zugehörigen Begründung führte sie u.a. aus, die Beurteilung falle im Vergleich zur vorhergehenden dienstlichen Beurteilung schlechter aus, was der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung geschuldet sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beurteilung wird ergänzend auf diese einschließlich des Beurteilungsbeitrags vom 09.07.2019 Bezug genommen (Bl. 1 ff. d. BA 1). Die Beurteilung wurde der Klägerin am 27.11.2020 eröffnet. Mit Schreiben vom 15.12.2020 erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2021 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.04.2021 zugestellt. Am 04.05.2021 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Die in der Beurteilung enthaltene Tätigkeitsbeschreibung sei unzureichend, da dort lediglich eine Bezeichnung ihrer Dienstposten aufgenommen sei. Demgegenüber sei nicht angegeben, dass sie seit ihrem Wechsel zum Referat XX X 0 Teilreferatsleiterin sei, die Funktion der Leiterin XXX A. wahrnehme, vier Vorträge im Rahmen von Lehrgängen am Bildungszentrum der Bundeswehr (BiZBw) gehalten und verschiedene Weiterbildungen absolviert habe. Ohne eine detaillierte Auflistung ihrer verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten fehle es an einem konkreten Beurteilungsgegenstand. Es gebe nur eine überschaubare Anzahl von Referentinnen und Referenten, die zugleich ein Teilreferat leiteten. Insoweit sei die Beurteilung zudem widersprüchlich, weil auf der Grundlage der bloßen Angabe einer Tätigkeit als Referentin, die regelmäßig keine Führungsverantwortung habe, unklar bleibe, weshalb die Merkmale zur Führungsverantwortung bewertet worden seien. Ohne eine umfassende Kenntnis der Aufgaben- und Tätigkeitsgebiete sei es der Präsidentin des BAIUDBw als Beurteilerin nicht möglich, die Klägerin mit anderen Beamtinnen und Beamten ihrer Vergleichsgruppe sachgerecht zu vergleichen. Im Übrigen seien auch nach dem Beurteilungsvordruck alle Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten, Sonderaufgaben, nebenamtliche Aufgaben und Nebentätigkeiten im dienstlichen Interesse aufzunehmen. Die Beurteilung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die nach Abschnitt 1.1.4 der ZDv A-1340/83 in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) vorgeschriebenen Berichterstattergespräche nicht stattgefunden hätten oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien. Auch fehle es am erforderlichen Fachbeitrag ihres Fachvorgesetzten beim Bundesministerium der Verteidigung. Sie führe mit ihrem Teilreferat eine unmittelbare Arbeitsbeziehung („Werkbank“) zu dem dortigen Referat XX XX 0 (im Folgenden: Referat XXXX XX XX 0), wobei die Fachaufsicht, das fachliche Weisungsrecht sowie die fachliche Verantwortung beim Bundesministerium der Verteidigung lägen. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Berichterstatter insoweit über ausreichende eigene Kenntnisse zur Bewertung ihrer Leistung und Befähigung verfüge. Vielmehr habe dieser nur über eine partielle Tatsachenkenntnis verfügt und eine zugängliche und greifbare Erkenntnisquelle in der Form eines Fachbeitrags ihres Fachvorgesetzten von vornherein ausgespart. Insbesondere habe der Berichterstatter nicht an ihren monatlichen Besprechungen mit dem Referat XXXX XX XX 0 teilgenommen und die zugehörigen Protokolle enthielten keine Aussage über die Bewertungen der Leistungen und der Arbeitsergebnisse. Das sehr positive Feedback, das sie seitens des Referats XXXX XX XX 0 erhalten habe, weiche erheblich von den Bewertungen in der Beurteilung ab. Weiter sei die Beurteilung rechtswidrig, weil der hinzugezogene Beurteilungsbeitrag rechtswidrig sei. Ein Beurteilungsbeitrag müsse entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Diesen Anforderungen genüge der eingeholte Beurteilungsbeitrag nicht. Hinsichtlich der Einzelmerkmale seien insbesondere die Bewertungen zum Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ („C1“) und zum Befähigungsmerkmal „Führungs- und Managementkompetenz“ („C“) nicht nachvollziehbar. Diese seien auf die Auffassung des Gruppenleiters zurückzuführen, der meine, sie sei als Frau unfähig, ihr dürften keine Menschen anvertraut werden und sie gehöre an letzter Stelle gereiht. Die Bewertungen stünden in einem krassen Widerspruch zu der Begründung zur Leistungsprämie vom 30.08.2019 und zu den Bewertungen zu den Leistungsmerkmalen „Eigenständigkeit und Initiative“ („A1“), „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ („A2“) und „Arbeitsmenge und termingerechtes Arbeiten“ („A2“). Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie solche Spitzenbewertungen trotz ihres defizitären Führungsverhaltens und ihrer unterdurchschnittlichen Führungs- und Managementkompetenz habe erreichen können. Sie erziele gute bis sehr gute Arbeitsergebnisse gerade aufgrund der gelungenen Führung ihres Teilreferats. Soweit der Berichterstatter erkläre, sie verkenne gelegentlich die Notwendigkeit von Empathie, Kompromissen und taktischem Vorgehen, führe er neue Kriterien ein, die im Kompetenzmodell der Bundeswehr nicht enthalten seien und für die in ihrer dienstlichen Beurteilung auch kein Platz sei. Soweit der Berichterstatter meine, sie agiere im Gefüge von Zuständigkeiten und Verflechtungen robust, so rechtfertige dies angesichts der positiven Besetzung des Adjektivs „robust“ keine „C“-Bewertung. Die Beurteilung sei zudem auch deshalb widersprüchlich, weil verschiedene Einzelmerkmale, bei denen sie die Bewertung „B“ erhalten habe, sich in einen Widerspruch zu den besser bewerteten Einzelmerkmalen, zum Beurteilungsbeitrag, zur Begründung der Leistungsprämie und zum erhaltenen Feedback des Referats XXXX XX XX 0 setzten. Der Eignungs- und Verwendungsvorschlag sei rechtswidrig, weil er keine Möglichkeiten zur Weiterentwicklung aufzeige, sondern ihrer aktuellen Verwendung entspreche. Insgesamt sei die Beurteilung zudem deshalb rechtswidrig, weil sie eine drastische Verschlechterung gegenüber ihren vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen darstelle, die die Beklagte nicht begründet habe. Eine solche Verschlechterung sei dabei insbesondere nicht dem neuen Beurteilungsmaßstab oder der Beförderung im Beurteilungszeitraum geschuldet. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 16.11.2020 für den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2020 und des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 08.04.2021, Az. X 0.0-00-00-00/00000 X XX X, zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Festlegung der in die Beurteilung aufzunehmenden Tätigkeiten und Aufgabengebiete obliege dem Beurteilungsspielraum des Berichterstatters. Dieser habe zwar im Wesentlichen nur eine Bezeichnung der Dienstposten der Klägerin aufgenommen. Ihm seien jedoch sämtliche Tätigkeits- und Aufgabengebiete der Klägerin bekannt gewesen. Ein etwaiges Unterbleiben der nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Berichterstattergespräche sei misslich, für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung indes ohne Belang. Im Übrigen hätten die Berichterstattergespräche am 05.02.2019, am 05.09.2019 und am 21.01.2020 stattgefunden. Ein Fachbeitrag des Fachvorgesetzten über die Klägerin sei nach den Beurteilungsrichtlinien nicht einzuholen gewesen, insbesondere weil die Klägerin nicht als Spezialistin eingesetzt worden sei. Der Berichterstatter habe stattdessen über ausreichende eigene Kenntnisse zur Bewertung der Leistung der Klägerin verfügt, da er in einer räumlichen und inhaltlichen Nähe mit dieser gearbeitet habe. Die „Werkbankbeziehung“ des Teilreferats der Klägerin mit dem Bundesministerium der Verteidigung sei referatsintern keine Besonderheit. Insoweit lägen auf allen Führungsebenen ausreichende Erkenntnisse zum Arbeitsfortschritt und zur Arbeitsqualität der Teilreferate vor. Durch die Protokolle der regelmäßigen Jours Fixes, die der Berichterstatter erhalte, seien die Bearbeitungsstände der ministeriell beauftragten Vorgänge dokumentiert und es könnten Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit der Bearbeitung, den Umfang der Aufträge, die Termintreue und die Bearbeitungsgüte gezogen werden. Zudem gebe es anlassbezogene Vor- und Nachbesprechungen im Rahmen wöchentlicher Teilreferatsleitungsbesprechungen. Der Beurteilungsbeitrag sei nicht rechtswidrig, sondern enthalte umfassende Ausführungen unter Nennung von Signalbegriffen, sodass hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen vorhanden seien. Hinsichtlich der verschiedenen Einzelmerkmale lasse sich aus der erteilten Leistungsprämie zunächst kein Rückschluss für den gesamten Beurteilungszeitraum ziehen. Zudem sei die Leistungsprämie vom Berichterstatter initiiert und diesem daher bei der Beurteilung präsent gewesen. Die Bewertungen zu den Merkmalen „Führungsverhalten“ und „Führungs- und Managementkompetenz“ sei nicht auf die Auffassung des Gruppenleiters zurückzuführen, der keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt habe. Es liege vielmehr in der Natur der Sache, dass bei einem System mit ausdifferenzierten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen auch ein uneinheitliches Bild möglich sei. So habe der Berichterstatter bei der Klägerin sowohl Stärken als auch Schwächen und dabei insbesondere festgestellt, dass es keine besondere Stärke der Klägerin sei, eine Organisationseinheit als Ganzes wahrzunehmen, zu lenken, zu gestalten und weiterzuentwickeln. Sie agiere im Gefüge von Zuständigkeiten robust und verkenne gelegentlich die Notwendigkeit von Empathie, Kompromissen und taktischem Vorgehen. Auch der Eignungs- und Verwendungsvorschlag sei nicht rechtswidrig, sondern enthalte eine zutreffende Aussage, die widerspruchsfrei aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung entwickelt worden sei. Soweit sich die Klägerin auf eine Verschlechterung gegenüber ihren Vorbeurteilungen berufe, liege eine solche wegen der nach einer Neufassung der Beurteilungsrichtlinien erforderlichen Umrechnung nicht vor. Ohnehin komme es jedoch auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung an und es bestehe kein Anspruch auf eine Fortschreibung einer Vorbeurteilung. Zudem seien hier die gestiegenen Anforderungen durch das nunmehr höhere Statusamt der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Mit Schriftsätzen vom 09.01.2023 bzw. vom 10.01.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 118, 121 d.A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute dienstliche Beurteilung. Vielmehr ist die Beurteilung vom 16.11.2020 rechtmäßig und die Klägerin durch sie nicht in ihren Rechten verletzt. Da es sich bei dienstlichen Beurteilungen ihrem Wesen nach um persönlichkeitsbedingte Werturteile handelt, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung der Beamtin durch ihren Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 17; Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 10; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 13. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die beurteilenden Personen aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 14. Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Beurteilung der Klägerin nicht zu beanstanden. 1. Die Tätigkeitsbeschreibung unter Ziffer IV. der Beurteilung vom 16.11.2020 ist nicht zu beanstanden. Bei einer Tätigkeitsbeschreibung in einer dienstlichen Beurteilung handelt es sich um eine informatorische Mitteilung der Tätigkeiten der Beamtin im Beurteilungszeitraum. Insofern können sich die beurteilenden Personen darauf beschränken, die wesentlichen Tätigkeiten in gedrängter Form wiederzugeben. Sollte die Tätigkeitsbeschreibung jedoch bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten nicht enthalten, so kann dies grundsätzlich ein Indiz dafür sein, dass die dienstliche Beurteilung unvollständig ist bzw. auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht. Entscheidend ist daher nicht, ob alle Tätigkeiten und Aufgaben in der Tätigkeitsbeschreibung – formell – aufgeführt sind, sondern allein, ob die von der Beamtin im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten – inhaltlich – vollständig bei der anschließenden Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigt worden sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 57; Beschl. v. 25.02.2013 – 2 B 104.11 –, juris, Rn. 7. Vor diesem Hintergrund begegnet die – wenn auch sehr knappe – Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken. Es bestand keine Verpflichtung für die beurteilenden Personen, die Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin ausführlicher darzustellen, als sie dies getan haben. Die getroffene Aussage, auf welchen Dienstposten mit welchem schlagwortartigen Verantwortungsbereich die Klägerin im Beurteilungszeitraum tätig war, ist zutreffend und erlaubt eine organisatorische Einordnung der Klägerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin aufgezählten Einzeltätigkeiten und Einzelaufgaben dem Berichterstatter als ihrem vorgesetzten Referatsleiter nicht bekannt gewesen wären oder er sie im Rahmen der Beurteilung nicht berücksichtigt hätte. Auch ist die Beurteilung nicht insoweit widersprüchlich, als dass der Umstand der Führungsverantwortung der Klägerin nicht in der Tätigkeitsbeschreibung, wohl aber durch die Bewertung der Merkmale „Führungsverhalten“ und „Führungs- und Managementkompetenz“ zum Ausdruck käme. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag genügt die bloße Angabe, dass eine Beamtin als Referentin eingesetzt wird, nicht zur Bestimmung, ob sie eine Führungsposition bekleidet oder nicht, da sie als Referentin sowohl mit als auch ohne Führungsverantwortung tätig sein kann. Wenn aber die zugehörigen Merkmale „Führungsverhalten“ und „Führungs- und Managementkompetenz“ bewertet sind, so zeugt dies eindeutig davon, dass die Führungsverantwortung der Klägerin seitens der beurteilenden Personen inhaltlich berücksichtigt worden ist. Ein Widerspruch folgt hieraus nicht, da eine Referentin, wie sie in der Tätigkeitsbeschreibung umschrieben wird, eben auch mit Führungsverantwortung ausgestattet sein kann. Eine entsprechende Klarstellung in der Tätigkeitsbeschreibung, dass die jeweilige Beamtin eine Führungsposition – etwa in der Gestalt einer Teilreferatsleitung – innehat, ist möglich, aber rechtlich nicht erforderlich. Aus der knappen Formulierung der Tätigkeitsbeschreibung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, dass es an einem konkreten Beurteilungsgegenstand fehlen würde. Der Begriff des Beurteilungsgegenstands betrifft die Frage, welche Umstände von einer Beurteilung erfasst werden. Dies sind die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben sowie die in diesem Zeitraum erkennbar gewordenen amtsbezogenen Leistungen und Befähigungen (vgl. Abschnitt 1.1.2 der Beurteilungsrichtlinien). Entsprechend ist zu verlangen, dass die Beklagte bei der Beurteilung ihrer Beamtinnen und Beamten – inhaltlich – alle wahrgenommenen Aufgaben und alle erkennbar gewordenen amtsbezogenen Leistungen und Befähigungen berücksichtigt. Dies erfordert jedoch nicht, dass diese Aufgaben, Leistungen und Befähigungen – formell – ausführlich in der Beurteilung darzustellen wären. Auch ist eine ausführliche Darstellung der Aufgaben und Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung nicht vor dem Hintergrund geboten, dass der Präsidentin des BAIUDBw eine umfassende Kenntnis der Aufgabengebiete aller in ihren Vergleich einzubeziehenden Beamtinnen und Beamten zu vermitteln wäre. Bei einer Beurteilung sind regelmäßig mindestens zwei Personen beteiligt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV), damit neben der Person mit dem Überblick über die Vergleichsgruppe noch eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen der zu beurteilenden Beamtin verfügt. Dieser zweiten Person kommt im Wesentlichen die Aufgabe zu, der Person mit dem Überblick über die Vergleichsgruppe eine hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 36. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Person mit der Sachverhaltskenntnis – hier: der Berichterstatter – für die Person mit dem Überblick über die Vergleichsgruppe – hier: die Beurteilerin – alle aus seiner Sicht einzubeziehenden Umstände unmittelbar in seinen Beurteilungsvorschlag aufzunehmen hätte. Vielmehr wäre es wiederum die Aufgabe der Beurteilerin, beim Berichterstatter nachzufragen bzw. ihm den Beurteilungsentwurf zur Neuerstellung zurückzugeben, falls sich dieser aus ihrer Sicht als unvollständig oder unschlüssig darstellen sollte (vgl. Abschnitt 1.2.3 der Beurteilungsrichtlinien). Dafür, dass der Berichterstatter hier nicht über eine ausreichende Kenntnis der Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin verfügt haben soll, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen jedoch wiederum an ausreichenden Anhaltspunkten. Die Beklagte hat durch die knappe Formulierung der Tätigkeitsbeschreibung auch nicht gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen, da diesen zum erforderlichen Umfang oder zur erforderlichen Tiefe der Tätigkeitsbeschreibung nichts zu entnehmen ist. Dem steht auch die seitens der Klägerin genannte Formulierung im Beurteilungsvordruck nicht entgegen („Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten, Sonderaufgaben, nebenamtliche Aufgaben und Nebentätigkeiten im dienstlichen Interesse (z.B. Prüfertätigkeit) sowie ggf. fachbezogene Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen“, Bl. 2 d. BA 2). Damit kommt – mangels entgegenstehender Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien – nicht zum Ausdruck, was die beurteilenden Personen zwingend in die Tätigkeitsbeschreibung aufnehmen müssen, sondern was sie dort aufnehmen können. Bei derartigen kleingedruckten Erläuterungen handelt es sich regelmäßig nicht um eine zusätzliche Konkretisierung der Beurteilungsrichtlinien, sondern um bloße Ausfüllhinweise, die keine zusätzlichen Anforderungen stellen, sondern den beurteilenden Personen lediglich die Erstellung der Beurteilung erleichtern sollen. 2. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die nach Abschnitt 1.1.4 der Beurteilungsrichtlinien zu Beginn und zur Mitte des Beurteilungszeitraums vorgeschriebenen Berichterstattergespräche nicht stattgefunden hätten, kann offen bleiben, ob ein solcher Fehler tatsächlich vorliegt. Eine Verletzung dieser Verfahrensbestimmungen führt jedenfalls nicht zur Aufhebung einer Beurteilung und zur Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Beurteilung, weil sie einer Heilung nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 – 1 WB 51.10 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Urt. v. 26.02.2018 – 15 K 9746/16 –, juris, Rn. 33. Auch bei einer erneuten Beurteilung könnte die Klägerin nur auf der Grundlage ihrer tatsächlich im Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2020 erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Berichterstattergesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlich erbrachten Leistungen hat das Fehlen eines Berichterstattergesprächs aber keine Bedeutung. Die Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Berichterstattergesprächs könnte nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein. Das vollständige Fehlen einer planmäßigen Beurteilung ist aber wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Beamtinnen und Beamten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die – folgenlose – Unterlassung vorgeschriebener Berichterstattergespräche. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 – 1 WB 51.10 –, juris, Rn. 32 f.; VG Köln, Urt. v. 26.02.2018 – 15 K 9746/16 –, juris, Rn. 33. 3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Berichterstatter es unterlassen hat, einen Fachbeitrag beim Fachvorgesetzten der Klägerin beim Referat XXXX XX XX 0 einzuholen. Nach dem Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, ein aussagekräftiges und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der betroffenen Beamtin für künftige Personalentscheidungen zu gewinnen, müssen die jeweils zur Beurteilung zuständigen Personen in der Lage sein, das ihnen anvertraute höchstpersönliche Werturteil über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin abzugeben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die beurteilenden Personen das während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschaffen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Urt. v. 24.01.2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 47. Dabei liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum der beurteilenden Personen, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Erkenntnisse verschaffen. Hieran sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Rechtlich relevante Bedenken entstehen in diesem Zusammenhang erst, wenn die von den beurteilenden Personen für die Erkenntnisgewinnung angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung bei der Anlegung objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24.01.2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 49; OVG Bremen, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 B 123/16 –, juris, Rn. 26. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Berichterstatter davon abgesehen hat, einen Fachbeitrag über die Klägerin einzuholen, da er sich die insoweit erforderlichen Erkenntnisse auf eine andere Weise verschafft hat. Zwar unterhielt die Klägerin mit ihrem Teilreferat eine unmittelbare Arbeitsbeziehung zu einem Referat des Bundesministeriums der Verteidigung (XXXX XX XX 0), in deren Rahmen das fachliche Weisungsrecht nicht beim Berichterstatter, sondern bei den dortigen Verantwortlichen lag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Berichterstatter von den in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und gezeigten Befähigungen der Klägerin in ausreichendem Umfang im Bilde war. Er war als der Leiter des Referats XX X 0 der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin und arbeitete als solcher nach seinen Stellungnahmen vom 21.12.2020 (Bl. 14 ff. d. BA 2) und vom 04.10.2021 (Bl. 89 ff. d.A.) in einer besonderen räumlichen und inhaltlichen Nähe mit dieser zusammen. Die im Teilreferat der Klägerin vorhandene „Werkbankbeziehung“ stellt nach der Darstellung des Berichterstatters referatsintern keine Besonderheit dar, da sich die gesamte Abteilung in einer solchen besonderen Arbeitsbeziehung befinde. Auch hat der Berichterstatter nachvollziehbar dargelegt, dass er durch die Protokolle zu den regelmäßigen Jours Fixes zwischen dem Teilreferat der Klägerin und dem Referat XXXX XX XX 0 eine umfassende Kenntnis über den Bearbeitungsstand der ministeriell beauftragten Vorgänge verfügte. Es ist nachvollziehbar, dass er daraus sowie aus den anlassbezogenen Vor- und Nachbesprechungen bei den wöchentlichen Teilreferatsleitungsbesprechungen konkrete Rückschlüsse auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit, den Auftragsumfang, die Termintreue und die Bearbeitungsgüte ziehen konnte. Außerdem pflege er einen direkten Kontakt zur Referentenebene sowie zum Referatsleiter im Referat XXXX XX XX 0. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Berichterstatter nicht nur durch die Protokolle zu den vorgenannten Jours Fixes, sondern vor allem durch den persönlichen Kontakt mit der Klägerin einerseits und mit den verantwortlichen Personen im Referat XXXX XX XX 0 andererseits über eine ausreichende Grundlage verfügte, um auch die Leistungen der Klägerin im Rahmen dieser besonderen Arbeitsbeziehung bewerten zu können. Durch die unterlassene Einholung eines Fachbeitrags hat der Berichterstatter auch nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verstoßen. Danach holt der Berichterstatter, der nach eigener Einschätzung nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse zur Bewertung der fachlichen Leistungen und Befähigungen einer Beamtin verfügt, einen Beitrag der bzw. des Fachvorgesetzten ein. Dies kommt nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie in Betracht, wenn die zu beurteilende Person als „Spezialistin“ bzw. „Spezialist“ eingesetzt ist und der Berichterstatter nicht der entsprechenden Fachrichtung angehört (vgl. Abschnitt 1.4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Berichterstatter nach den vorstehenden Ausführungen selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügte und die Klägerin insbesondere nicht als fachfremde „Spezialistin“ eingesetzt wurde. 4. Der zur Beurteilung vom 16.11.2020 hinzugezogene Beurteilungsbeitrag vom 09.07.2019 ist nicht zu beanstanden. Wenn eine beurteilende Person die dienstliche Tätigkeit der zu beurteilenden Beamtin nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt und aus diesem Grund einen Beurteilungsbeitrag hinzuzieht, muss dieser Beurteilungsbeitrag entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall muss es dabei insbesondere möglich sein, die gezeigten Leistungen und Befähigungen den einzelnen Notenstufen zuzuordnen. Dabei sinken die Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der Ausführungen im Beurteilungsbeitrag umso mehr, je mehr eigene Erkenntnisse bei der beurteilenden Person vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34; Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 18.04.2019 – 1 A 1285/17 –, juris, Rn. 16 ff. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Beurteilungsbeitrag. Er enthält hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen. Diese knüpfen sowohl hinsichtlich der Leistungsbewertung als auch hinsichtlich der Befähigungsbewertung an die verschiedenen Einzelmerkmale aus der späteren Beurteilung an und bieten durch die Verwendung üblicher Formulierungen eine klare Orientierung für die spätere Zuordnung zu einer Notenstufe. Dabei wird auch zwischen einzelnen Merkmalen differenziert, da beispielsweise auffällt, dass die Eigenständigkeit der Arbeit der Klägerin ebenso wie ein klares Vertreten des eigenen Standpunkts besonders betont wird. Die Tiefe der Ausführungen ist vorliegend im Übrigen auch ausreichend, weil es sich um einen Beurteilungsbeitrag aus Anlass eines Wechsels des Berichterstatters handelt und zu den geschilderten Eindrücken noch eigene Eindrücke des neuen Berichterstatters über einen erheblichen Zeitraum von einem Jahr hinzukommen. 5. Die vorgenommene Bewertung der Einzelmerkmale ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr insbesondere im – auch hier vorliegenden – Fall eines Ankreuzverfahrens verpflichtet, eine Einzelbewertung hinreichend zu plausibilisieren, wenn die Beamtin dies verlangt bzw. Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darlegt. Dabei steht diese Verpflichtung zur Plausibilisierung in einer Wechselbeziehung zum Grad der Substantiierung der von der Beamtin geäußerten Zweifel. Der Dienstherr muss die gefundenen Ergebnisse in einer Tiefe erläutern, konkretisieren und damit letztlich plausibilisieren, die der Tiefe der von der Beamtin geäußerten Zweifel entspricht. Dieser Pflicht kann er grundsätzlich auch noch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachkommen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 34; Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37; Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11, 20 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von der Klägerin angegriffenen Einzelbewertungen hinreichend plausibilisiert. a) Soweit sich die Klägerin in Bezug auf unterschiedliche Einzelmerkmale in verschiedenen Zusammenhängen auf die Begründung zu ihrer Leistungsprämie vom 30.08.2019 beruft, zeigt sie damit in den meisten Fällen schon keinen Plausibilisierungsbedarf auf. Eine Leistungsprämie dient einem anderen Ziel und hat auch einen anderen Aussagegehalt als eine Regelbeurteilung, da sie eine einzelne herausragende besondere Leistung würdigen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Hs. 1 BLBV), während sich eine Regelbeurteilung auf einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt. Vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.02.2017 – 2 A 191/15 –, juris, Rn. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2018 – 12 B 44/17 –, juris, Rn. 40. Dies kommt etwa auch in der Regelung des § 4 Abs. 1 Hs. 2 BLBV zum Ausdruck, wonach die Leistungsprämie in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung stehen soll. Entsprechend ist es nicht widersprüchlich oder von vornherein nicht plausibel, der Klägerin eine Leistungsprämie zu erteilen und sodann in der Regelbeurteilung im Gesamtergebnis eine durchschnittliche Leistung und Befähigung zu attestieren. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Leistungsprämie vom 30.08.2019 führenden Leistungen inhaltlich nicht in den Bewertungen zur Beurteilung berücksichtigt worden wären, da der Berichterstatter die Leistungsprämie selbst initiiert hatte und sie ihm deswegen bei der Erstellung der Beurteilung nach seinen eigenen – nachvollziehbaren – Angaben präsent war (vgl. Bl. 15R d. BA 2). Soweit die Beklagte der Klägerin in der Begründung zur Leistungsprämie gute fachliche Erfolge nach ihrem Referatswechsel sowie eine schnelle Einarbeitung mit hohem Engagement bescheinigt, verlangt dies auch deshalb nicht nach einer näheren Plausibilisierung, weil die Klägerin in den entsprechenden Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bereits eine überdurchschnittliche Bewertung erhalten hat. So hat die Klägerin zu den Leistungsmerkmalen „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge und termingerechtes Arbeiten“ eine Bewertung „A2“, zum Leistungsmerkmal „Eigenständigkeit und Initiative“ eine Bewertung „A1“ und zum Befähigungsmerkmal „Methodenkompetenz“ eine Bewertung „A“ erhalten. Dafür, dass die Klägerin in diesen Merkmalen – soweit überhaupt möglich – besser zu bewerten wäre, bestehen angesichts des vorgenannten eingeschränkten Aussagegehalts einer Leistungsprämie für eine Regelbeurteilung keine Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte in der Begründung zur Leistungsprämie ausführt, die Klägerin habe es sehr gut verstanden, andere Beteiligte von der Relevanz eines team- und leistungsorientierten Handelns zu überzeugen und mitzunehmen, mag sie damit einen gewissen Plausibilisierungsbedarf hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ („B“) aufgezeigt haben. Insoweit hat die Beklagte jedoch ihre Bewertung plausibilisiert. So hat der Berichterstatter in seiner Stellungnahme vom 21.12.2020 (Bl. 14 ff. d. BA 2) nachvollziehbar erläutert, dass er mit der Leistungsprämie den gelungenen Beginn der Klägerin in seinem Referat habe würdigen wollen. Nach diesem guten Beginn habe er im weiteren Verlauf jedoch ein anderes Persönlichkeitsprofil bei der Klägerin sowie den Umstand festgestellt, dass diese mit steigender fachlicher Standfestigkeit immer weniger bereit gewesen sei, auf die Interessen und Rechte benachbarter (Teil-) Referate oder seines Stellvertreters einzugehen. Angesichts dieser aufgezeigten Entwicklung, die von der Klägerin nicht weiter in Zweifel gezogen wurde, ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst – u.a. aufgrund ihrer überzeugenden Teamarbeit – eine Leistungsprämie, im Ergebnis in der Regelbeurteilung aber nur eine durchschnittliche Bewertung erhielt. b) Soweit die Klägerin insbesondere ihre Bewertungen zum Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ („C1“) und zum Befähigungsmerkmal „Führungs- und Managementkompetenz“ („C“) in Zweifel zieht, zeigt sie damit jedenfalls keinen Plausibilisierungsbedarf auf, dem die Beklagte nicht genügt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen diese Bewertungen nicht in dem behaupteten „krassen Widerspruch“ zu den Bewertungen der Leistungsmerkmale, bei denen sie ein „A1“ oder ein „A2“ erhalten hat. Bei einem Beurteilungssystem mit vierzehn Leistungsmerkmalen und fünf Befähigungsmerkmalen ist es grundsätzlich nicht widersprüchlich, sondern gerade im System angelegt, dass ein differenziertes Leistungs- und Befähigungsbild entstehen kann. Soweit die Klägerin meint, die ihr bescheinigten fachlichen Erfolge seien nur mit einer gelungenen Führung ihres Teilreferats möglich, ist dieser Schluss nicht zwingend. Vielmehr ist es denkbar, dass die Klägerin – wie die Beklagte annimmt – ihre Stärken im fachlichen Bereich, aber noch Schwächen in ihrem Führungsverhalten hat. Diese Annahme ist auf der Grundlage der Stellungnahme des Berichterstatters vom 21.12.2020 auch plausibel und nachvollziehbar. Dieser hat dort dargelegt, dass die Klägerin insbesondere dadurch fachliche Erfolge mit ihrem Teilreferat erziele, dass sie nahezu ausschließlich mit ausgewählten Leistungsträgern ihres Bereichs arbeite und Personen mit normaler oder geringerer Leistungsfähigkeit weniger einbinde. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Beklagte der Klägerin in den fachlichen Leistungsmerkmalen eine überdurchschnittliche Bewertung erteilt, während sie im Führungsverhalten noch gewisse Defizite feststellt. Die Beklagte darf von einer mit Führungsverantwortung ausgestatteten Beamtin durchaus erwarten, dass diese nicht nur mit leistungsstarken Beschäftigten, sondern mit sämtlichen ihr unterstellten Beschäftigten weitgehend gleichermaßen zusammenarbeitet. Soweit die Klägerin die Äußerung des Berichterstatters, sie agiere im Gefüge von Zuständigkeiten und Verflechtungen robust und verkenne gelegentlich die Notwendigkeit von Empathie, Kompromissen und taktischem Vorgehen, in Zweifel zieht, zeigt sie damit keinen – ggf. weiteren – Plausibilisierungsbedarf auf. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass der Berichterstatter von der Notwendigkeit von Empathie spricht. Es ist nachvollziehbar, dass eine solche Qualität in einer Führungsposition insbesondere für die Schaffung eines positiven Arbeitsklimas und für die Motivation der unterstellten Beschäftigten erforderlich oder zumindest hilfreich ist. Die Schaffung eines positiven Arbeitsklimas ist auch nicht etwa zwingend ausschließlich dem Befähigungsmerkmal „Sozialkompetenz“ zuzuordnen, da es für eine Führungskraft nicht nur allgemein, sondern gerade in ihrer Rolle als Führungskraft im Rahmen der Zusammenarbeit mit unterstellten Beschäftigten darauf ankommen dürfte, für ein positives Arbeitsklima zu sorgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch unerheblich, dass der Begriff der Empathie – ebenso wie die Begriffe der Kompromissbereitschaft und des taktischen Vorgehens – nicht in der Anlage zum Kompetenzmodell der Bundeswehr (Bl. 103 ff. d.A.) zur Erläuterung der „Führungs- und Managementkompetenz“ auftauchen. Zum einen ist der Berichterstatter in seiner Wortwahl nicht an das Kompetenzmodell der Bundeswehr gebunden, sondern darf seine Bewertungen durchaus in seinen eigenen Worten plausibilisieren. Zum anderen kann der Begriff der Empathie zwanglos dem dort aufgeführten Begriff der Motivierungsfähigkeit (vgl. Bl. 110 d.A.) zugeordnet werden. Ebenso kann der Begriff der Kompromissbereitschaft dem strategischen Denken und Handeln und der Begriff des taktischen Vorgehens kann sowohl dem strategischen als auch dem vorausschauenden Denken und Handeln zugeordnet werden (vgl. Bl. 111 d.A.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine gewisse Taktik im Vorgehen zudem keine Eigenart im militärischen, polizeilichen oder sportlichen Bereich, sondern bei fast jeder beruflichen Tätigkeit zumindest zweckmäßig und dürfte mehr mit einem (sozial) geschickten Verhalten zusammenhängen. Soweit die Klägerin zuletzt unter Verweis auf den Duden vorträgt, der Begriff der Robustheit sei positiv besetzt und rechtfertige keine Bewertung „C1“ bzw. „C“, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen verweist die Klägerin nicht auf alle im Duden genannten Synonyme für das Adjektiv „robust“, sondern verwendet nur die positiv besetzten Synonyme, während der Duden insoweit beispielsweise auch „grob“, „derb“ oder „zäh“ nennt. Vgl. Synonyme zu „robust“ auf Duden online, abrufbar unter: https://www.duden.de/node/281270/revision/1472544 (Stand: 01.02.2023). Zum anderen verkennt sie, dass bei einem „robusten“ Agieren angesichts des üblichen Sprachgebrauchs bei der Bewertung von Beschäftigten die negative Konnotation überwiegt. In einem solchen Zusammenhang zeugt eine Robustheit im Zusammenhang mit Zuständigkeiten und mit den Interessen und Rechten anderer Teilreferate für einen durchschnittlichen Betrachter eher von einer geringen Rücksichtnahme, einer gewissen Grobheit oder einer zu geringen Empfindlichkeit. So ist es beispielsweise ebenso nicht als uneingeschränkt positiv zu bewerten, wenn der vormalige Vorgesetzte der Klägerin im Beurteilungsbeitrag vom 09.07.2019 erklärt, diese vertrete ihren Standpunkt „immer ausgesprochen klar und deutlich“ (Bl. 9 d. BA 1). Dies deutet vielmehr auf eine nur eingeschränkt vorhandene Akzeptanz für abweichende Standpunkte hin. Auch soweit die Klägerin die mit „C1“ bzw. „C“ bewerteten Merkmale dadurch in Zweifel ziehen möchte, dass sie ausführt, diese seien die Auffassung des Gruppenleiters, der meine, sie sei als Frau unfähig, ihr dürften keine Menschen anvertraut werden und sie gehöre an letzter Stelle gereiht, zeigt sie damit keinen ungedeckten Plausibilisierungsbedarf auf. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Stellungnahme des Berichterstatters vom 21.12.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass der Gruppenleiter keinen Einfluss auf die Erstellung der Beurteilung gehabt habe. Dieser Umstand, dem die Klägerin nicht weiter entgegentritt, wird dadurch bestätigt, dass der Berichterstatter von den Schwierigkeiten zwischen der Klägerin und Herrn E. . H. offenbar erst durch die Klägerin selbst erfahren hat (vgl. Bl. 14R d. BA 2) und angesichts der Stellungnahme von Herrn E. . H. zur Beurteilung der Klägerin (Bl. 5 d. BA 1: „Einverstanden.“) auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Einflussnahme bestehen. Die mit „C1“ bzw. „C“ bewerteten Merkmale stehen im Übrigen auch schon deshalb nicht etwa in einem Widerspruch zur Begründung der Leistungsprämie, weil diese keine Aussage über das Führungsverhalten bzw. die Führungskompetenz der Klägerin enthält. c) Soweit sich die Klägerin ferner gegen die Bewertungen zu weiteren Leistungsmerkmalen wendet, bei denen sie ein „B“ erhalten hat („Dienstleistungsorientierung“, „Zweckmäßigkeit, Planung und Organisation“, „Kommunikations- und Informationsverhalten“, „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“, „Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ und „Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse“), zeigt sie damit keinen Plausibilisierungsbedarf auf, der über die vorstehenden Ausführungen hinausgehen würde. Insbesondere stehen die Bewertungen auch insoweit nicht in einem Widerspruch zu den besser bewerteten Leistungsmerkmalen, weil eine gewisse Differenzierung zwischen den verschiedenen Einzelmerkmalen nicht nur möglich, sondern im Beurteilungssystem der Beklagten geradezu angelegt ist. Zudem widersprechen die Bewertungen nicht den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag vom 09.07.2019. Diese deuten vielmehr durchweg darauf hin, dass die Klägerin die Leistungserwartungen in vollem Umfang erfüllt („B“, vgl. Bl. 4R d. BA 1) und dass ihre Befähigungen ausgeprägt bis stark ausgeprägt sind („B“ bis „C“, vgl. Bl. 4R d. BA 1). Dabei fällt einzig die Aussage besonders positiv auf, die Klägerin erledige die ihr übertragenen Aufgaben „bemerkenswert eigenständig und gründlich“, was auf eine überdurchschnittliche Bewertung hindeutet, die die Klägerin in den entsprechenden Leistungsmerkmalen jedoch auch erhalten hat. Auch im Übrigen kann ein Widerspruch nicht festgestellt werden, da auch die angegriffenen Leistungsmerkmale die Aussage enthalten, dass die Klägerin die Leistungserwartungen der Beklagten in vollem Umfang erfüllt. 6. Der aufgenommene Eignungs- und Verwendungsvorschlag ist nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt er nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten. Danach werden mit dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag die Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Beamtin aus der Sicht des Berichterstatters aufgezeigt. Dieser ist insbesondere hinsichtlich der Eignung für höherwertige Aufgaben sowie einer etwaigen Teilnahme an Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg widerspruchsfrei auf der Grundlage der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu entwickeln (vgl. Abschnitt 1.3.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dem genügt der vorliegende Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Er gibt zutreffend die Einschätzung des Berichterstatters wieder, dass die Klägerin zunächst weiterhin als Referentin tätig sein solle und bezieht sich dabei auf die in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung festgestellte Besonderheit, dass die Klägerin aus seiner Sicht im fachlichen Bereich ihre Stärken, aber in der Personalführung noch ihre Schwächen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist den Beurteilungsrichtlinien nicht zu entnehmen, dass der Eignungs- und Verwendungsvorschlag stets eine Möglichkeit zur Weiterentwicklung im positiven Sinne eröffnen und etwa eine höherwertige Verwendung in Aussicht stellen soll. Vielmehr soll er ein wirklichkeitsnahes Bild der Weiterentwicklungsmöglichkeiten zeichnen und keine unrealistischen Erwartungen wecken. Dass ein entsprechender Vorschlag die Beibehaltung der aktuellen Verwendung empfiehlt, ist vor diesem Hintergrund nicht nur möglich, sondern wird in bestimmten Fällen auch erforderlich sein. Der Eignungs- und Verwendungsvorschlag verschließt sich im Übrigen auch nicht jeder Weiterentwicklungsmöglichkeit, da die Fach- und Methodenkompetenz nur „zurzeit“ als stärker ausgeprägt angesehen wird und die Kläger daher nur „zunächst“ weiterhin als Referentin tätig sein sollte. 7. Das aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung geschlossene Gesamturteil ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte dieses Gesamturteil mit Blick auf die Vorbeurteilungen der Klägerin ausreichend und nachvollziehbar begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils einer besonderen Begründung, weil nur so das verschlechterte Gesamturteil von der beurteilten Person nachvollzogen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33; vgl. auch Urt. v. 11.11.1999 – 2 A 6.98 –, juris, Rn. 13. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit sich das Gesamturteil der Beurteilung der Klägerin in einem solchen erheblichen Umfang verschlechtert haben soll. Die Beklagte hat die Verschlechterung im Vergleich zur Vorbeurteilung jedenfalls besonders und nachvollziehbar begründet. So erklärt sie in der Fortsetzung zur Begründung des Gesamturteils (Bl. 7R d. BA 1), die Verschlechterung sei der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung geschuldet. Wegen des statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs habe eine Beförderung regelmäßig zur Folge, dass eine Beurteilung nach einer Beförderung schlechter ausfalle als die Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt, obwohl sich das Leistungs- und Befähigungsbild nicht verschlechtert habe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin wurde am 20.07.2017 zur U. S. befördert und war damit im Rahmen der Beurteilung für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2020 an den höheren Anforderungen ihres neuen Statusamtes zu messen sowie mit anderen – und regelmäßig leistungsstärkeren – Beamtinnen und Beamten zu vergleichen. Vor diesem Hintergrund ist eine durchschnittliche Bewertung nach vorangegangener überdurchschnittlicher Bewertung nicht zweifelhaft, sondern geradezu erwartbar. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), weil der Sach- und Streitstand in einem Beurteilungsrechtsstreit für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.