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Beschluss

23 L 21/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0217.23L21.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des    Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 5612/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ausgehend hiervon überwiegt das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die Ordnungsverfügung vom 8. September 2022 ist nach der hier alleine gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, indem durch chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. vom 7. Dezember 2021 festgestellt wurde, dass am 3. November 2021 im Blut des Antragstellers nach der immunchemischen Analyse Kokain und nach der chromatographischen Untersuchung das charakteristische Kokainmetabolit Benzoylegonin in einer Konzentration von 268 µg/L Serum/Plasma enthalten war. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV ist insbesondere derjenige als fahrungeeignet anzusehen, der Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV aufweist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 11 CS 12.28 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, - 10 S 835/02 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 M 114/09 - juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 9 L 1627/20 –, juris Rn. 13 - 14. Dementsprechend kommt es für die Frage der Fahrungeeignetheit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn gerade nicht darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Unfalls am 3. November 2021 drogenbedingte Ausfallerscheinungen hatte. Das Gericht hat keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Blutentnahme und der Identität von entnommenem und durch das Institut für Rechtsmedizin untersuchtem Blut. Bei dem Vorbringen des Antragstellers zu denkbaren Unregelmäßigkeiten handelt es sich um bloße Spekulationen, die durch den Akteninhalt in keiner Weise gestützt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, alleine durch den Nachweis des Kokainmetabolits Benzoylegonin sei der Konsum von Kokain nicht belegt, dringt er hiermit nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Nachweis des Konsums von Kokain selbst durch Benzoylegoninwerte unterhalb des analytischen Grenzwerts erbracht ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 – und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – jeweils juris. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich die festgestellte Konzentration von Benzoylegonin nicht durch den behaupteten regelmäßigen Konsum von „Red Bull Cola“ erklären. Zu der Frage, ob durch den Konsum von „Red Bull Cola“ positive Werte von Benzoylegonin verursacht werden können, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2021 Bay VGH Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 11 CS 21.1896 –, juris ausgeführt: „Die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte übermäßige Aufnahme des Getränks "Red Bull Cola" ist bereits im Ansatz nicht geeignet, die festgestellte Konzentration von 84,5 ng/ml Benzoylecgonin in der Blutprobe zu erklären. Die Antragsgegnerin hat dazu überzeugend auf eine Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 27. Mai 2009 verwiesen. Danach hatte das Landesinstitut für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen in dem Erfrischungsgetränk "Red Bull Simply Cola", das auch nach derzeitiger Rezeptur Cocablattextrakte enthält (vgl. die Produktbeschreibung zu "Organics by Red Bull Simply Cola" unter www.redbull.com, abgerufen am 7.12.2021), zwar 0,4 Mikrogramm Cocain pro Liter ermittelt. Das Bundesinstitut kam jedoch zu der Bewertung, eine Gesundheitsgefährdung sei aufgrund des geringen Cocain-Gehalts nicht zu erwarten. Als niedrigste Dosis, von der möglicherweise beim Trinken eine unerwünschte Wirkung ausgehen könne, werde eine Tagesaufnahme von 4800 Mikrogramm Cocain pro Person angenommen. Diese Menge entspreche einer Cocainmenge, die in 12.000 Litern des Erfrischungsgetränks enthalten sei (Gesundheitliche Bewertung Nr. 020/2009; abrufbar unter www.bfr.bund.de). In Einklang damit wird die Konsumeinheit von Kokain durch Drogenkonsumenten bei oraler Aufnahme mit 50 mg (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, a.a.O. S. 2) bzw. 100 mg (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 9. Aufl. 2019, "Stoffe" Rn. 108) Kokain-Hydrochlorid angegeben. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch pharmakokinetische Erkenntnisse, denen zufolge selbst Dosen von mehr als 100 mg Kokainbase bei oraler Aufnahme nicht zu Benzoylecgoninkonzentrationen oberhalb des analytischen Grenzwertes führten (vgl. Tönnes/Skopp, Blutalkohol 2013, 113/117; vgl. zu alldem auch VG Lüneburg, B.v. 18.5.2020 – 1 B 19/20 – juris Rn. 17; VG Bremen, B.v. 6.3.2013 – 5 V 98/13 – juris Rn. 20).“ Diesen überzeugenden Ausführungen, denen sich das Gericht vollständig anschließt, ist nichts hinzuzufügen. Soweit der Antragsteller andeutet, er habe nicht bewusst Kokain konsumiert, ist dies gleichfalls unerheblich. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise einen Sachverhalt geschildert, der die Annahme eines „untergeschobenen“ Konsums von Kokain stützen könnte. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die von dem Antragsgegner durchzusetzende Pflicht zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 47 FeV gesetzlich angeordnet und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.