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Beschluss

1 M 114/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juni 2009 - 4 B 670/09 -, mit dem unter Ziffer 1. sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen der Einnahme u. a. von Amphetamin. 2 Seine am 13. Juli 2009 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 ist zwar fristgemäß (§ 147 Satz 1 VwGO) erhoben und zugleich in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den von dem Antragsteller hier dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO angestellten Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 07. Mai 2009 offensichtlich rechtmäßig ist. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV jedenfalls wegen nachgewiesener Einnahme von Amphetamin entzogen hat. 5 Nr. 9.1 Anlage 4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen, ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 4 FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV). Für ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ist grundsätzlich notwendig, aber auch hinreichend, eine - im Gegensatz zu Gutachten nach § 11 Abs. 3, 4 FeV - "schlichte" ärztliche Feststellung des Drogenkonsums, vergleichbar der medizinischen Diagnose einer eignungsbeeinflussenden Gesundheitsstörung bzw. Krankheit, wie sie ebenfalls in Anlage 4 FeV aufgelistet sind. Die rechtsmedizinische Feststellung einer Konzentration von Amphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers ist ein solches ärztliches Gutachten im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich ein solches, bereits von der Polizei in Auftrag gegebenes Gutachten zu Eigen machen (so grundlegend: Senat, 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107, 229-234). 6 Ein solches ärztliches Gutachten liegt hier vor. Die am 12. Februar 2009, 23:45 Uhr dem Antragsteller abgenommene Blutprobe hat nach den Feststellungen des toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnisses des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Greifswald vom 18. März 2009 eine Menge von u.a. 42,2 ng/ml Amphetamin im Blutserum aufgewiesen. Damit steht im Falle des Antragstellers die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fest. Amphetamin ist in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt und damit ein Betäubungsmittel i.S. dieser Vorschrift. Gegen die Richtigkeit des Gutachtens vom 18. März 2009 bestehen keine Bedenken. 7 Den umfangreichen Angriffen des Antragstellers gegen die Interpretation dieses rechtsmedizinischen Untersuchungsbefundes folgt der Senat nicht. Die von ihm im Kern vorgebrachten Argumente, wonach aus dem Untersuchungsergebnis nicht zwingend auf einen Konsum von Amphetamin geschlossen werden könne, die ermittelten Werte im Gegenteil auch aus der Aufnahme von Lebensmitteln wie Schokolade, Rotwein und Käse resultieren könnten, hält der Senat allesamt für nicht stichhaltig. In diesem Sinne erscheint die Einlassung des Antragstellers, er habe kein Amphetamin konsumiert, der Wert von 42,2 ng/ml Blutserum habe seine Ursache in dem Verzehr der genannten Lebensmittel, in der Tat als Schutzbehauptung wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gegen die Richtigkeit der Auffassung des Antragstellers, spricht: 8 Das Gesetz ordnet in § 24a Abs. 2 StVG an, dass unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr derjenige ein Kraftfahrzeug führt und daher ordnungswidrig handelt, bei dem eine solche Substanz (u.a. Amphetamin) im Blut nachgewiesen wird. Diese Regelung wird als gesetzliche Beweisregel verstanden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. A., § 24a StVG, Rn. 21). Wird danach Amphetamin im Blut nachgewiesen und hat der Betroffene ein Kraftfahrzeug geführt, gilt es als erwiesen, dass dies unter der Wirkung des berauschenden Mittels geschehen ist. Das Gesetz geht also davon aus, dass der Nachweis von Amphetamin im Blut (bei Erreichen des von der Grenzwertkommission beschlossenen sogenannten analytischen Grenzwertes, s. dazu König, a.a.O., Rn. 21a) die Möglichkeit ausschließt, der Kraftfahrzeugführer habe nicht unter der Wirkung der berauschenden Droge gestanden. Anders gewendet hält der Gesetzgeber die Möglichkeit für ausgeschlossen, dass der Nachweis von Amphetamin im Blut eine andere Ursache haben kann als die Einnahme entsprechender Drogen. Damit unvereinbar ist die Darstellung des Antragstellers, die bei ihm nachgewiesene Amphetaminkonzentration von 42,2 ng/ml Blutserum gehe auf den Genuss der oben genannten Lebensmittel zurück. Wäre dies denkbar, nähme das Gesetz nach jahrelanger intensiver wissenschaftlicher und rechtlicher Diskussion ebenso wie die gesamte Gerichtspraxis (vgl. Geppert, Zu den Schwierigkeiten der strafrechtlichen Praxis mit § 24a Abs. 2 StVG, DAR 2008, 125) in Kauf, dass ein völlig sozialadäquates und übliches Ernährungsverhalten, wie es der Antragsteller schildert, geahndet wird. Das Antragstellervorbringen bietet keinen Anlass, dies ernsthaft zu erwägen. 9 Soweit der Antragsteller seine Auffassung, der bei ihm festgestellte Blutwert resultiere aus der Aufnahme von Schokolade und Käse, mit dem Hinweis auf eine Veröffentlichung von Prof. Dr. Schütz (Screening von Drogen und Arzneimitteln mit Immunoassays, 3. A., wissenschaftliche Verlagsabteilung Abott GmbH, Wiesbaden) zu begründen versucht, ist eine Auseinandersetzung mit dieser fachwissenschaftlichen Abhandlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Der Antragsteller hat sie dem Gericht nicht vorgelegt und ihren Inhalt lediglich indirekt und verkürzt wiedergegeben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die darin enthaltenen wissenschaftlichen Aussagen nicht hundertprozentig zutreffend wiedergegeben worden sind und dem Verfasser Aussagen zugeschrieben werden, die seine wissenschaftlichen Standpunkte tatsächlich nicht korrekt wiedergeben. So erscheint dem Senat etwa die Aussage zweifelhaft zu sein, dass der Verfasser der genannten Abhandlung bei einem Selbstversuch nach dem Genuss von 0,7 Liter Rotwein, 200 g Käse und einer Tafel Schokolade Amphetamin bzw. Amphetaminderivate in seinem Blut von bis zu 31 ng/ml festgestellt haben soll. Amphetamin ist keine natürliche Wirkstoffkombination, sondern ein vollsynthetisches Produkt und wird in Laboren hergestellt (vgl. Weber, BtMG, Kommentar, 3. A., § 1, Rn 445f; Körner, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 5. A., Anhang C, Rn 361). Eine Herstellung dieses Stoffes im menschlichen Körper durch gleichzeitigen Genuss verschiedener gewöhnlicher Lebensmittel dürfte danach ausscheiden. Der Senat hat auch aus weiteren Gründen den Eindruck, dass die von dem Antragsteller im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren geltend gemachten wissenschaftlichen Aussagen nicht auf das hier interessierende Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Greifswald vom 18. März 2009 bezogen werden können. Bereits der Titel der herangezogenen o.g. Veröffentlichung erzeugt den Eindruck, als beschäftigte sie sich nicht mit den der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 18. März 2009 zugrundeliegenden Analysemethoden. Für die Analyseergebnisse wurden nach Punkt 2. des Untersuchungsergebnisses verschiedene immunologische (CEDIA-microgenics, MTP-Mahsan), chromatographische (GC, GC/MS, REMEDI, HPLC-DAD u.a.) bzw. andere Untersuchungsmethoden gemäß den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologie und Forensische Chemie zur Qualitätssicherung bei chemisch-toxikologischen Untersuchungen eingesetzt. Der Titel der wissenschaftlichen Veröffentlichung, aus der der Antragsteller seine Zweifel an der Aussagekraft des Untersuchungsbefundes vom 18. März 2009 ableitet ("Screening von Drogen und Arzneimitteln mit Immunoassays"), lässt es jedoch als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich diese Arbeit speziell mit einzelnen besonderen Methoden beschäftigt, die unrichtige Ergebnisse nicht auszuschließen vermögen. Dazu gehören gerade Screening-Tests mittels eines immunologischen Verfahrens, die für einen Substanznachweis angesichts noch vorhandener Qualitätsmängel bislang nicht ausreichen. Anderes gilt hingegen für die von dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Greifswald offenbar angewendeten Verfahren der Gaschromatographie und Massenspektroskopie (GC/MS), die entsprechend den Laborrichtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zu erfolgen haben (vgl. ausführlich Geppert, a.a.O., 127). 10 Die Einschätzung des Antragstellers, unterhalb eines Grenzwertes von 100 ng/ml sei eine sichere Abgrenzung zwischen bewusstem und unbewusstem Konsum unmöglich, es sei noch nicht einmal sicher, ob überhaupt Betäubungsmittel konsumiert worden seien, ein sicherer Nachweis einer bewussten Einnahme illegaler Betäubungsmittel liege ab 3.000 ng/ml vor und der Wert von 42,2 ng/ml sei eine verschwindend geringe Menge, deren Wirkung bereits nicht mehr feststellbar sei, ist undifferenziert und verfehlt. Die mit Fachvertretern u.a. der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin besetzte "Grenzwertkommission" hat Richtlinien erarbeitet zur Beantwortung der Frage, bei welchen Konzentrationen für die verschiedenen Betäubungsmittel ein sicherer qualitativer Nachweis im Hinblick auf § 24a StVG geführt werden kann. Die Kommission überprüft ihre Richtwerte ständig und passt sie den zwischenzeitlich verbesserten Nachweistechniken an. Für Amphetamine beträgt der Richtwert danach 25 ng/ml Serum (s. Geppert, a.a.O., 128). Auch die Darstellung des Antragstellers, die Grenzwerte bezögen sich auf "Vollblut" und nicht auf das Serum, wie das Verwaltungsgericht meine, ist daher unrichtig. 11 Steht im Falle des Antragstellers die Einnahme von Amphetamin fest, so reicht dies für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Ausreichend für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nämlich im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (Beschlüsse vom 19.03.2004, a.a.O.; 28.07.2004 - 1 M 149/04 -; 09.03.2009 - 1 M 5/09 -; 11.03.2009 - 1 M 29/09 -; 24.06.2009 - 1 M 87/09 -; 30.07.2009 - 1 M 106/09 -; 30.07.2009 - 1 M 90/09 -). Davon abzuweichen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. 12 Darauf, dass bei dem Antragsteller nach dem Untersuchungsergebnis vom 18. März 2009 außerdem für einen Benzodiazepinkonsum sprechende Blutkonzentrationen festgestellt worden sind, kommt es danach nicht mehr an. 13 Für eine Kompensation i.S.d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV (s. dazu ausführlich Senat, 19.03.2004, a.a.O.) wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen ist nichts ersichtlich. 14 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).