Beschluss
25 L 493/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0404.25L493.23A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 25 K 1411/23.A erhobenen Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23.02.2023 enthaltenen Ablehnung ihrer Asylfolgeanträge anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bezüglich Ziffer 2 des Bescheides vom 23.02.2023 zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2022 enthaltene Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist dagegen weiterhin die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Ist nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, dann ist vorläufiger Rechtsschutz auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt in der Entscheidung über den Folgeantrag – wie hier – keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. In Bezug auf die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheides kommt vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 23.02.2023 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG muss der Betroffene ferner ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen und der Antrag auf Wiederaufgreifen ist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragsteller schon deshalb nicht vor, weil sie ihren Folgeantrag allein auf den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu 4. und nicht auf asyl- oder flüchtlingsrelevante Gründe oder einen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG gestützt haben. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass auch unter Berücksichtigung der im Folgeverfahren vorgelegten Atteste weiterhin nicht von dem Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses auszugehen ist. Dabei kann dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn (auch) insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind, oder ob das Bundesamt unabhängig hiervon – von dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG ausgehend – immer festzustellen hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bestehen, vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Folge- und Zweitanträgen BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, Rn. 18, 20; obige Frage offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A – juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; zum Streitstand kritisch auch Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn. 14 und 21. Die Antragsteller haben jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dabei reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 – juris, Rn. 6; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23; Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit von Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 92 m.w.N. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 93. Im Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit ist darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 – juris, Rn. 6 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abschiebung nicht unzulässig. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine existenzbedrohende Armut der Antragsteller im Sinne von Art. 3 EMRK nach einer Abschiebung vor. Im Falle der Antragsteller sprechen zwingende humanitäre Gründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen eine Rückkehr nach Armenien. Den Antragstellern ist eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller in der Lage sein werden, sich in Armenien zu versorgen, auch unter Berücksichtigung finanzieller Aufwendungen für die medizinische Versorgung des Antragstellers zu 4. Der Antragsteller zu 1. hat nach eigenen Angaben ein abgeschlossenes Jurastudium. Zudem war er bis im Jahr vor seiner Ausreise nach Deutschland als Ofenführer in einer Konditorei beschäftigt. Die Angaben zum Verdienst des Antragstellers zu 1. dort sind zwar widersprüchlich – nach Aussage des Antragstellers zu 1. betrug er monatlich 150.000 bis 180.000 Dram, nach Aussage der Antragstellerin zu 2. 180.000 bis 200.000 Dram –, der Verdienst lag jedoch selbst im niedrigsten Fall erheblich über dem armenischen Existenzminimum von 60.000 Dram sowie dem Mindestlohn in Höhe von 55.000 Dram. Vgl. hierzu vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 18. Soweit die Antragsteller vortragen, der Antragsteller zu 1. habe aufgrund seiner fehlenden Teilnahme am Krieg gegen Aserbaidschan keine neue Beschäftigung aufnehmen können, führt dies – als wahr unterstellt – zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist den Antragstellern zumutbar, sich in einem anderen Teil Armeniens niederzulassen, in dem diese Schwierigkeiten nicht zu erwarten sind. Denn im Fall von Problemen mit Dritten kann ein Umzug Abhilfe schaffen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 13. Zudem ist es den Antragstellern zuzumuten, dass die Antragstellerin zu 2., die nach eigenen Angaben über eine Ausbildung als Lehrerin verfügt und bis zum Jahr 2017 als Koordinatorin bei Mobilfunkanbieter tätig war, anstelle des Antragstellers zu 1. eine Berufstätigkeit aufnimmt und so zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. Darüber hinaus lebt die Schwester der Antragstellerin zu 2. in Deutschland, auch auf ihre Unterstützung sind die Antragsteller zu verweisen. Für den Fall, dass eine Rückkehr in die Eigentumswohnung der Eltern des Antragstellers zu 1. nicht möglich ist, kann der armenische Migrationsdienst mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 19. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 18. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, vgl. VG Münster, Urteil vom 27.08.2020 – 8 K 2237/15.A – juris, Rn. 157 f. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 – 11 A 4518/02.A – juris, Rn. 22. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe rechtfertigt der aktuelle Gesundheitszustand des Antragstellers zu 4. – für die Antragsteller zu 1. bis 3. sind Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG weder ersichtlich noch vorgetragen – kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen lassen nicht auf eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 4. im Falle einer Rückkehr nach Armenien schließen. Ausweislich des Berichts der Uniklinik L. – Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin – vom 23.12.2022 leidet der Antragsteller zu 4. nicht wie zunächst angenommen an einer periventrikulären Leukomalazie, sondern an einer Leukenzephalopathie mit Myelinisierungsstörung. Als Therapie sind Physiotherapie und Logopädie verordnet. Medikamente benötigt der Antragsteller zu 4. ausweislich dieses Berichts nicht. Dem Arztbrief vom 12.10.2021 ist lediglich zu entnehmen, dass dem Antragsteller zu 4. bei Schmerzen Ibuprofen 110mg verabreicht werden könne, zudem werden regelmäßige Physiotherapie, Anbindung an das Sozialpädiatrische Zentrum, Termin in der humangenetischen Sprechstunde, cMRT zur Verlaufskontrolle in sechs Monaten sowie Verlaufskontrolle in Strabologie und Neuroophthalmologie in ebenfalls sechs Monaten empfohlen. Darüber hinaus legen die Antragsteller einen Terminszettel über einen Untersuchungstermin im Augenzentrum L. am 19.04.2023 vor. Die Erkrankung des Antragstellers zu 4. ist in Armenien behandelbar. Der Antragsteller zu 4. wurde nach Angaben seiner Eltern bereits vor der Ausreise nach Deutschland in Armenien mittels Physiotherapie, Logopädie, Wassertherapie und Hypotherapie mit Pferden behandelt. Dort hat er auch Zugang zu MRT-Untersuchungen, wie sich aus dem vorgelegten und übersetzten Bericht vom 05.03.2020 ergibt. Bereits in Armenien diagnostizierten die Ärzte eine Myelinstörung. Die Behandlungsmethode insbesondere in Form von Physio- und Logopädie unterscheidet sich in Armenien und Deutschland nicht. Der Antragsteller zu 4. hatte in Armenien – vergleichbar mit dem Sozialpädiatrischen Zentrum in L. – Zugang zum Kinderrehabilitationszentrum Jerewan. Infolge der dortigen Behandlung stellten die Eltern des Antragstellers zu 4. nach eigenen Angaben in der Anhörung vom 30.11.2021 bereits Besserungen fest. Soweit die Antragsteller in ihrem Folgeantrag vortragen, einen deutlicheren Fortschritt seit der Behandlung in Deutschland zu erkennen, verfängt dies nicht. Denn sie müssen sich auf den medizinischen Standard ihres Herkunftslandes verweisen lassen. Die ärztlich empfohlenen Untersuchungen in der humangenetischen Sprechstunde haben keine Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 4. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 4. Zugang zur medizinischen Versorgung in Armenien hat und diese für seine Eltern finanzierbar ist. Wie bereits dargestellt ist es den Antragstellern zu 1. und 2. zumutbar, eine Erwerbstätigkeit zur Finanzierung der medizinischen Behandlung aufzunehmen. Zudem sind sie gehalten, das armenische Sozialsystem auszuschöpfen. So erhielten die Antragsteller nach eigenen Angaben bereits eine monatliche Unterstützung in Höhe von 26.000 Dram für die Behandlung des Antragstellers zu 4. Darüber hinaus implementiert das Ministerium für Arbeit und Soziales Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Behinderte und Kinder, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation (Armenien) vom 07.04.2022, S. 43. Soweit die Antragstellerin zu 2. angibt, auf weitere Anträge zur Unterstützung keine Antwort erhalten zu haben, ist zu erwarten, dass sie diese weiter verfolgt. Schließlich sind die Antragsteller auch auf die Unterstützung durch die Familie, einschließlich der in Deutschland lebenden Schwester der Antragstellerin zu 2., zu verweisen. Für den Fall, dass der Antragsteller zu 4. medizinische Hilfe bzw. Beratung im Falle einer Rückkehr direkt bei Ankunft in Armenien bedarf, organisiert die Deutsche Botschaft Eriwan den Empfang, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.