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Beschluss

15 L 577/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0419.15L577.23.00
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Leitsätze

Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seine Bewerbung für eine Stelle für den Studiengang „(…)"(Fachrichtung Verfassungsschutz)“ unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 03.11.2022, Az. 15 L 1570/22) zu entscheiden und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Studiengang „(…)"(Fachrichtung Verfassungsschutz) zum Studienbeginn 01.04.2023 beginnen zu lassen, bis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 03.11.2022, Az. 15 L 1570/22) über seine Bewerbung für diesen Studiengang erneut entschieden worden ist, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das interne Aufstiegsauswahlverfahren für den Studiengang „(…)"(Fachrichtung Verfassungsschutz) zum Studienbeginn 01.04.2023 fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere verfügt der Antragsteller im Hinblick auf seinen auf eine Entscheidung über seine Bewerbung gerichteten Hauptantrag über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar darf grundsätzlich damit gerechnet werden, dass eine Behörde, die ein Auswahlverfahren betreibt, über die entsprechend eingegangenen Bewerbungen entscheidet. Vorliegend hat die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren indes nach der gerichtlichen Beanstandung der Ablehnung des Antragstellers im Beschluss der Kammer vom 03.11.2022 (Az. 15 L 1570/22) ohne erkennbaren Grund zunächst über mehrere Monate offenbar nicht betrieben und ihm erst nach dem Eingang des vorliegenden Eilverfahrens durch die Mitteilung einer Abbruchentscheidung Fortgang gegeben. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller damit rechnen, dass die Antragsgegnerin ohne eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung bis zum Beginn des Studiengangs in absehbarer Zukunft nicht über seine Bewerbung entscheiden würde, zumal sie mit dem vorgenannten Beschluss der Kammer nur zur Freihaltung eines Studienplatzes, nicht aber zur Entscheidung über die Bewerbung verpflichtet worden war. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. aa) Der auf den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Hauptantrag zur Entscheidung über die Bewerbung ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen – Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung mehr. Dabei kann offen bleiben, ob die einstweilige Anordnung der Kammer vom 03.11.2022 noch vollziehbar oder zwischenzeitlich vor dem Hintergrund des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist. Auch ist es unerheblich, inwiefern der Antragsteller angesichts seiner planmäßig noch bis zum 00.00.2023 dauernden Tätigkeit bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) tatsächlich an dem streitbefangenen Studiengang hätte teilnehmen können oder ob er überhaupt an ihm teilnehmen wollte. Der von dem Antragsteller geltend gemachte, aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch ist nämlich inzwischen erloschen. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn die Behörde das einer Bewerbung zugrunde liegende Auswahlverfahren rechtmäßig abbricht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 11. So liegt es hier. (1) Der Abbruch war formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller die Abbruchmitteilung der Antragsgegnerin vom 03.04.2023 erst am 04.04.2023 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 67 f. d.A.). Zwar ist es nach der Rechtsprechung für einen formell rechtmäßigen Abbruch eines Auswahlverfahrens erforderlich, dass die Bewerberinnen und Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dabei muss der Dienstherr unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Auswahlverfahren ohne eine Auswahl endgültig beenden will. Ebenso muss er den wesentlichen Abbruchgrund schriftlich dokumentieren. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Abbruch gerecht. Die Antragsgegnerin hat den wesentlichen Abbruchgrund in der Entscheidungsvorlage vom 22.02.2023 schriftlich dokumentiert (Bl. 1 ff. d. Verwaltungsvorgangs – VV). In ihrer Abbruchmitteilung an den Antragsteller vom 03.04.2023 bringt sie zudem unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie das Auswahlverfahren ohne eine Auswahl endgültig beenden will („die interne Ausschreibung zum Aufstieg […] wird abgebrochen. Mithin erfolgt […] keine Vergabe von Aufstiegsplätzen […]“). Auch hat die Abbruchmitteilung den Antragsteller „rechtzeitig“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erreicht. Dem steht nicht entgegen, dass sie ihm erst am 04.04.2023 und damit nach dem geplanten Beginn des streitbefangenen Studiengangs am 01.04.2023 zugestellt worden ist. Mit der genannten Anforderung soll nämlich sichergestellt werden, dass die an dem abgebrochenen Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. verwaltungsgerichtlich geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rn. 28 f. Eine Abbruchmitteilung wäre also allenfalls dann nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, wenn sie die an dem abgebrochenen Verfahren beteiligten Personen erst nach einer Entscheidung im sich anschließenden Auswahlverfahren erreichen würde. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rn. 26 ff. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin vor dem 04.04.2023 etwa bereits externe Bewerberinnen oder Bewerber für die drei Studienplätze ausgewählt hätte, zu denen sie das interne Aufstiegsverfahren nunmehr abgebrochen hat. Auch ist es nicht ausgeschlossen, sondern möglich, externe Bewerberinnen und Bewerber noch nach dem offiziellen Beginn des Studiengangs nachträglich zu diesem zuzulassen. Dem entgegenstehende Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sonst glaubhaft gemacht. Auch ist der Abbruch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Personalrat an der Entscheidung nicht beteiligt wurde. Vielmehr findet sich in den Regelungen der §§ 78 ff., 84 f. BPersVG keine Grundlage für die sinngemäß – und ohne nähere Begründung – geäußerte Auffassung des Antragstellers, eine solche Beteiligung sei erforderlich gewesen. (2) Der Abbruch war auch materiell rechtmäßig. Der Maßstab für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines begonnenen Auswahlverfahrens hängt maßgeblich davon ab, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht. Soll die Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, so ist der Dienstherr – unabhängig davon, dass das Auswahlverfahren bereits begonnen hatte – keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, das dem Anwendungsbereich des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert ist. Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 22; VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 19. Soll die Stelle hingegen – wie hier durch externe Bewerberinnen und Bewerber – weiter besetzt werden, bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberinnen und Bewerber bestehen. In diesen Fällen bedarf es eines an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gemessenen sachlichen Grundes, um das Auswahlverfahren rechtmäßig abzubrechen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 24; VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 17. Ein solcher sachlicher Grund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Dienstherr das Ziel verfolgt, eine unerwünschte Bewerbung aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder eine bestimmte Person bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 26.04.2018 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 15. Bei der Prüfung, ob die Abbruchgründe vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist dabei – wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen – allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe des Dienstherrn wiedergibt, ist grundsätzlich ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.02.2020 – 1 B 1519/19 –, juris, Rn. 11; Beschl. v. 12.07.2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 26.04.2018 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 17. Der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Begründung zu der Abbruchentscheidung vom 22.02.2023 ist ein solcher sachlicher Grund, der vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG Bestand hat, zu entnehmen. Im Wesentlichen führt die Antragsgegnerin aus, sie breche das interne Auswahlverfahren für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber ab, um die drei insoweit eingeplanten Studienplätze an externe Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben und auf diesem Wege den bei ihr bestehenden Personalbedarf im mittleren und gehobenen Dienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz besser decken zu können. Eine Besetzung der drei Studienplätze mit internen Bewerberinnen und Bewerbern führe nicht nur dazu, dass die Personallage im mittleren Dienst weiter verschärft würde, sondern zöge angesichts von 71 qualifizierten externen Bewerbungen für 45 Studienplätze einen bedeutenden Potentialverlust für die kurz- bis mittelfristige Entwicklung des gehobenen Dienstes im Bundesamt für Verfassungsschutz nach sich. Diese Begründung ist – gemessen an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG – nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund einer bestehenden Personalknappheit externe Bewerbungen für den gehobenen Dienst gegenüber Aufstiegsbewerbungen aus dem mittleren Dienst vorzieht. Es liegt in ihrem Einschätzungsspielraum, wie sie den bestehenden – wenn auch zahlenmäßig nicht genau benannten (vgl. Bl. 3 VV) – Vakanzen entgegenzuwirken gedenkt. Dabei ist es nachvollziehbar, wenn sie dies durch die Heranziehung einer höheren Zahl von externen Bewerberinnen und Bewerbern tun möchte, da ein Rückgriff auf aufsteigende Beamtinnen und Beamte aus dem mittleren Dienst naturgemäß wiederum das vorhandene Personal im mittleren Dienst mindern würde. Auch liegt es im Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin, wo sie bei der Abwägung zwischen externen und internen Bewerbungen die Grenze ziehen möchte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es im Falle einer angespannten Personallage nicht ausgeschlossen, sondern möglich, dass auch die zusätzliche Heranziehung von bloß drei externen Personen zu einer gewissen Entspannung der Personallage führen kann. Auf der Grundlage der Begründung der Abbruchentscheidung ist ferner eine gezielte Benachteiligung des Antragstellers nicht erkennbar, da die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren nicht nur hinsichtlich eines – womöglich mit dem Antragsteller zu besetzenden – Studienplatzes, sondern das gesamte interne Aufstiegsauswahlverfahren mit insgesamt drei Studienplätzen abgebrochen hat. Es liegt auch kein Ausnahmefall von dem vorgenannten Grundsatz, dass allein auf die Erwägungen der Abbruchbegründung abzustellen ist, vor. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die gegebene Abbruchbegründung offensichtlich nur vorgeschoben wäre, um den Erfolg der Bewerbung des Antragstellers zu verhindern. Für eine solche Annahme genügt es etwa nicht, dass eine Änderung der offenbar angespannten Personallage bei der Antragsgegnerin seit dem Beginn der Ausschreibung, als noch drei Plätze auf dem internen Weg vergeben werden sollten, nicht ersichtlich ist. Es ist durchaus möglich und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin kurzfristig neu entscheidet und die durch einen Abbruch verfügbar werdenden Studienplätze – auch noch nach dem offiziellen Beginn des Studiengangs – an externe Bewerberinnen und Bewerber vergeben will. Zwar könnte gemutmaßt werden, dass für die drei intern ausgeschriebenen Studienplätze außer dem Antragsteller keine weiteren Bewerbungen vorliegen, weil die Antragsgegnerin die beiden weiteren Plätze offenbar bis zum Beginn des Studiengangs am 01.04.2023 nicht vergeben hat, ohne dass die Kammer sie mit dem vorgenannten Beschluss vom 03.11.2022 dazu verpflichtet hätte, auch diese beiden weiteren Plätze freizuhalten. In diesem Fall läge es nahe, darauf zu schließen, dass die Antragsgegnerin durch den Abbruch bloß eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Bewerbung des Antragstellers verhindern wollte. Für eine solche Annahme hat der Antragsteller jedoch keine ausreichenden belastbaren Anhaltspunkte glaubhaft gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin es offenbar auch nach dem Beschluss der Kammer im November 2022 unverändert ohne einen für das Gericht erkennbaren Grund unterlassen hat, eine erneute Sicherheitsüberprüfung zu dem Antragsteller einzuleiten, obwohl sie dazu von Amts verpflichtet gewesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.02.2021 – 1 B 488/20 –, juris, Rn. 25; VG Köln, Beschl. v. 03.11.2022 – 15 L 1570/22 –, juris, Rn. 19. Dieses missliche Verhalten lässt jedoch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der sachliche Grund aus der Abbruchbegründung offensichtlich nur vorgeschoben wäre, um der Bewerbung des Antragstellers entgegenzuwirken. bb) Der auf den Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete Hauptantrag zur Suspendierung des Studiengangs ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat auch insoweit schon deshalb keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der einem etwaig zu sichernden Anspruch zugrunde läge, nach den vorstehenden Ausführungen erloschen ist. Es dürfte aber auch im Übrigen zweifelhaft sein, ob der Antragsteller im vorliegenden Fall die Suspendierung des gesamten Studiengangs, für den er sich beworben hatte, hätte verlangen können. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verleiht einen Anspruch auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in einem konkreten Auswahlverfahren. Dies hat einen Anspruch auf eine sachgerechte Entscheidung über eine eigene Bewerbung sowie ggf. einen Anspruch auf die Unterlassung der Vereitelung der eigenen Bewerbung durch eine sachwidrige Auswahl anderer Personen zur Folge. Nicht hingegen kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen, dass diese anderen Personen nach ihrer ordnungsgemäßen Auswahl – etwa aus Gründen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit – ihren Studiengang nicht absolvieren können. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mit 45 von 47 dieser anderen Personen von vornherein nicht in einem Konkurrenzverhältnis im Rahmen des Auswahlverfahrens stehen konnte, weil diese über das separate Auswahlverfahren für externe Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt wurden. cc) Der Hilfsantrag zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf die Fortsetzung des begonnenen Auswahlverfahrens, weil die Antragsgegnerin dieses rechtmäßig abgebrochen hat. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich des Hauptantrags zur Entscheidung über die Bewerbung ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG aus, weil der Antragsteller noch nicht die Zulassung zu einem höheren Amt, sondern zunächst nur eine Entscheidung über die Zulassung zu einer vorgeschalteten Aufstiegsausbildung begehrt. Eine Halbierung dieses Auffangstreitwerts ist nicht angezeigt, weil der gestellte Antrag in Ermangelung der Möglichkeit einer bloß vorläufigen Entscheidung über die Bewerbung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Hauptantrag zur Suspendierung des Studiengangs stellt demgegenüber einen eigenen Streitgegenstand dar, weil der Antragsteller damit nicht nur eine Entscheidung über seine eigene Bewerbung, sondern eine Suspendierung des gesamten Studiengangs mit weitreichenden Auswirkungen für weitere Personen erreichen will. Insoweit ist ebenfalls zunächst vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser ist jedoch auf einen Betrag von 2.500 € zu halbieren, da der beantragten einstweiligen Anordnung insoweit tatsächlich bloß ein vorläufiger Charakter zukäme. Die Addition der beiden vorgenannten Beträge führt zu dem festgesetzten Streitwert. Dieser ist nicht noch durch den Hilfsantrag zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens zu erhöhen, weil dieser Hilfsantrag keinen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag zur Entscheidung über die Bewerbung betrifft. In beiden Fällen will der Antragsteller den Fortgang des Auswahlverfahrens einschließlich einer Entscheidung über seine Bewerbung erreichen. Dass er insoweit auf verschiedene Formulierungen zurückgegriffen hat, ist nicht auf ein anderes Rechtsschutzziel, sondern allein auf die vorliegende, ungewöhnliche Sonderkonstellation zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin über seine Bewerbung im Falle einer Fortsetzung des Auswahlverfahrens wohl – ohne einen nachvollziehbaren Grund – weiterhin nicht entscheiden würde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.