OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 L 1319/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1024.15L1319.22.00
4mal zitiert
16Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Schreiben vom 12.07.2022 abgebrochene, die Beförderungsrunde 2020/2021 in der Beförderungsliste „TD_nT nach A9vz+Z“ betreffende Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.01.2015 – 1 B 1260/14 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten in der Hauptsache hätte für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge, da ein effektiver Rechtsschutz gegen einen unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nach der Rechtsprechung nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rn. 50. Auch hat die Antragstellerin ihre potentielle Rechtsverletzung zeitnah gerichtlich geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung besteht ein Anordnungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund gestellt wird. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rn. 52. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Abbruchschreiben einschließlich der Mitteilung über die Abbruchgründe vom 12.07.2022 datiert und die Antragstellerin bereits am 09.08.2022 den vorliegenden Eilantrag gestellt hat. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dieses vielmehr rechtmäßig abgebrochen. Der Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines begonnenen Auswahlverfahrens hängt maßgeblich davon ab, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht. Falls die Stelle weiterhin besetzt werden soll, bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG bestehen. Um dessen Anforderungen zu entsprechen, bedarf es daher in dieser Konstellation für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 24; Beschl. v. 26.04.2018 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 13. Soll die Stelle indes nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, so ist der Dienstherr – unabhängig davon, dass das Auswahlverfahren bereits begonnen hatte – keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, das dem Anwendungsbereich des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert ist. Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 22; Beschl. v. 26.04.2018 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 11. Die vorliegende Abbruchentscheidung fällt in die zweite Fallgruppe, da die betroffenen Stellen nicht mehr vergeben werden sollen. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Abbruchschreiben vom 12.07.2022. Dort teilt die Antragsgegnerin ausdrücklich mit, das Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 werde „endgültig abgebrochen“ und die betroffenen Planstellen würden „nicht mehr vergeben“ (vgl. Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs). Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin das Verfahren abbricht und die fraglichen Stellen nicht mehr vergeben will, ist auf dieser Stufe der Prüfung derweil irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein willkürlicher oder rechtsmissbräuchlicher Abbruch liegt etwa vor, wenn einzelne Bewerberinnen oder Bewerber gezielt bevorzugt oder benachteiligt werden sollen oder die Antragsgegnerin über ihre wahren Absichten insoweit täuscht, als dass sie nur wahrheitswidrig behauptet, die Stellen würden nicht mehr vergeben. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2019 – 6 B 85/19 –, juris, Rn. 14; Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 1146/17 – juris, Rn. 16 f.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.08.2022 – 12 L 913/22 – Bl. 34 ff. d.A. (nicht veröffentlicht). Entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, auf die sich die Antragstellerin beruft, VG Koblenz, Beschl. v. 05.09.2022 – 2 L 772/22.KO –, juris, Rn. 14, ist die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer willkürlichen Entscheidung hingegen nicht gehalten, von ihrem Organisationsermessen unter Heranziehung personalwirtschaftlicher oder organisationsrechtlicher Erwägungen Gebrauch zu machen und dies in einer gerichtlich nachvollziehbaren Art und Weise zu dokumentieren. Diese Auffassung verkennt die engen Grenzen einer Willkürprüfung, die von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheiden ist, OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2019 – 6 B 85/19 –, juris, Rn. 14; Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 14, sowie die Tatsache, dass ein Anspruch einer Beamtin bzw. eines Beamten auf eine fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens gerade nicht besteht, BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 15. Während der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerberinnen und Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl vermittelt, soll die dem vorgelagerte organisationsrechtliche Entscheidung über die Einrichtung und Besetzung von Planstellen – und spiegelbildlich: über den endgültigen Abbruch eines entsprechenden Auswahlverfahrens – im Grundsatz gerade nicht im Detail kontrolliert, sondern nur auf ganz schwerwiegende Fehler überprüft werden. Vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 27.09.2022 – Au 2 E 22.1621 – Bl. 73 ff. d.A. (nicht veröffentlicht). Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin eine willkürliche oder missbräuchliche Entscheidung der Antragsgegnerin weder glaubhaft gemacht noch ist sie sonst ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Abbruchvermerk vom 11.07.2022 (Bl. 5 f. des Verwaltungsvorgangs) sowie im Abbruchschreiben vom 12.07.2022 (Bl. 7 f. des Verwaltungsvorgangs) mitteilt, das bisherige Auswahlverfahren könne „nicht mehr auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum 01.09.2017-31.08.2019 fortgesetzt werden“, da „das bisherige Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen“ könne, kann dies auf zwei Weisen verstanden werden. Zunächst könnte man die Erklärungen der Antragsgegnerin dahin verstehen, dass sie für einen rechtmäßigen Abschluss des Auswahlverfahrens nunmehr die im Juni 2022 eröffneten Beurteilungen zum Stichtag 31.08.2021 zugrunde zu legen hätte, was sie wohl aufgrund des damit verbundenen Aufwands ablehnt und es daher vorzieht, das Auswahlverfahren abzubrechen. Bei diesem Verständnis läge kein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern ein klassischer Fall einer Organisationsentscheidung vor. Die Erklärungen der Antragsgegnerin können aber – entsprechend der Lesart der Antragstellerin – auch so verstanden werden, dass sie davon ausgeht, ein rechtmäßiger Abschluss des Auswahlverfahrens sei wegen der „veralteten“ Beurteilungen nicht mehr möglich und sie regelrecht zum Abbruch „gezwungen“. Dies wäre – entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin – rechtlich unzutreffend, da die Antragsgegnerin im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung nunmehr die aktuellen Beurteilungen zugrunde legen könnte. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang wiederholt auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, OVG NRW, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 49, Bezug nimmt, verkennt sie jedoch den grundlegenden Unterschied der dortigen zu der hier vorliegenden Konstellation. Während der vorgenannten Entscheidung ein Fall zugrunde lag, bei dem die ausgeschriebenen Planstellen zwar nicht in der abgebrochenen, jedoch in einer späteren Beförderungsrunde weiterhin vergeben werden sollten, will die Antragsgegnerin die Planstellen im vorliegenden Verfahren gerade nicht mehr vergeben. Die daraus folgende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle führt dazu, dass es rechtlich unerheblich ist, ob die Gründe für den Abbruch rechtlich zutreffend sind. Dementsprechend liegt auch bei einem solchen Verständnis der Erklärungen der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vor. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin gezielt eine Beförderung der Antragstellerin verhindern wollte, zumal neben dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren auch die weiteren Verfahren mit gesperrten Beförderungslisten aus den Beförderungsrunde 2016, 2017, 2018/2019 und 2020/2021 abgebrochen wurden. Auch spricht dagegen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zunächst für eine Beförderung ausgewählt und diese anschließend nur deshalb nicht vollzogen hat, weil sie durch eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung hiervon abgehalten wurde. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2019 – 6 B 85/19 –, juris, Rn. 14. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit über ihre wahren Absichten getäuscht hätte, als dass die ausgeschriebenen Stellen tatsächlich doch noch vergeben werden sollen. Sollte dies der Fall sein und die Antragsgegnerin eine entsprechende Neuausschreibung vornehmen, so stünde die Antragstellerin im Übrigen keineswegs rechtsschutzlos da. Vielmehr hätte sie die Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO durchzuführen oder die Missbrauchs- bzw. Manipulationsabsicht der Antragsgegnerin im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 17. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Antragsgegnerin verhindere durch den Abbruch ihre Beförderung, obwohl sie laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt werde (Tätigkeit entsprechend BesGr A13g BBesO bei Statusamt BesGr A9m BBesO), vermag auch dies keine Willkür zu begründen. Welche Beförderungsstellen die Antragsgegnerin einrichtet und besetzt, liegt allein in ihrem Organisationsermessen. Der Einwand der Antragstellerin, das der Antragsgegnerin eröffnete Organisationsermessen müsse diese auch ordnungsgemäß sowie unter Berücksichtigung aller sich aufdrängenden Gesichtspunkte ausüben, ist unzutreffend, weil Beamtinnen und Beamten – wie dargelegt – mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens zusteht. Entsprechend unbeachtlich ist daher auch die sinngemäße Einschätzung der Antragstellerin, es sei jedenfalls kein fehlender Bedarf an Beförderungsplanstellen ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Antragsgegnerin habe ihre besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihrer vorigen Auswahl zur Beförderung nicht berücksichtigt, vermag auch dies keine Willkür zu begründen. Eine Ausschreibung oder eine Mitteilung der Auswahl für eine Beförderung begründet noch kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen, da sich der Dienstherr hiermit hinsichtlich seiner Organisationsgewalt noch nicht unwiderruflich bindet und das Auswahlverfahren – abgesehen von den Fällen eines Abbruchs – erst mit der Ernennung der Betroffenen endet. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 16; Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3/13 –, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 23.07.2020 – 6 CE 20.1290 –, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es ist insbesondere deshalb vom Auffangstreitwert auszugehen, weil die Spezialregelungen des § 52 Abs. 6 GKG nicht einschlägig sind. Vorliegend geht es der Antragstellerin (noch) nicht um die Verleihung eines anderen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amtes, sondern (zunächst) nur um die Fortführung des entsprechenden Stellenbesetzungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2021 – 1 E 913/21 –, juris, Rn. 6 ff. Eine Verminderung des Auffangwertes ist trotz des Vorliegens eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angezeigt, da dieses in der vorliegenden Konstellation die Funktion eines Verfahres der Hauptsache übernimmt. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2021 – 1 E 913/21 –, juris, Rn. 26 ff. m. w. N. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.