Beschluss
11 A 366/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0510.11A366.24.00
3mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Hiervon ausgehend legt die Klägerin mit ihrem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. I. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG, da sie für mindestens drei Jahre mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, die ihrerseits eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ausgeübt habe. Die Mutter der Klägerin sei ausweislich der Eintragungen in ihrem Arbeitsbuch ab dem Jahr 1984 als stellvertretende Schulleiterin in der Schule 47 (in der Stadt P. ) tätig gewesen. Diese Position einer stellvertretenden Schulleiterin sei eine Funktion, der eine spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zugekommen sei. Dies ergebe sich daraus, dass stellvertretende Schulleiter nach den Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. H. T. vom 23. September 2004 zum so genannten System der Nomenklatura gehört hätten. Des Weiteren sei auch im konkreten Einzelfall der Mutter der Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdegangs die Annahme gerechtfertigt, dass die herausgehobene Stellung als stellvertretende Schulleiterin mit einer besonderen Systembindung verknüpft gewesen sei. Sie sei nicht erst ab dem Jahr 1984 als stellvertretende Schulleiterin tätig gewesen, vielmehr habe sie auch zuvor herausgehobene Positionen im Schulwesen bekleidet, insbesondere in der Zeit zwischen Jahren 1978 und 1983 diejenige der Schulleiterin einer Mittelschule, welche nach ständiger Rechtsprechung eine Funktion darstelle, die den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erfülle. Die Klägerin habe jedenfalls während der Tätigkeit ihrer Mutter als stellvertretende Schulleiterin mindestens drei Jahre mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt, da sie nach eigenen Angaben im Mai 1983 zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. II. Dagegen trägt die Klägerin vor: Das Gutachten des Prof. Dr. T. könne nicht auf stellvertretende Schulleiter erstreckt werden. Es seien keine Quellen bzw. keine nachweisbaren Erkenntnisse in dem Gutachten vorhanden, dass sich die Partei die Personalentscheidungen für den Posten der stellvertretenden Schulleiter vorbehalten habe. Eine solche Schlussfolgerung widerspreche offensichtlich den Feststellungen des Gutachters auf Seite 4 bis 5, wonach die Stellvertreter auf Vorschlag des Direktors von der Abteilung für Volksbildung beim Staatsexekutivkomitee ernannt worden seien. Die stellvertretenden Schulleiter, die in der Regel aus den Reihen der bereits an der Schule tätigen Lehrer aufgrund ihrer fachlichen Fertigkeiten unmittelbar vom Direktor empfohlen worden seien, und die Lehrer seien gleichgestellt worden. Der stellvertretende Schulleiter habe den Stundenplan erstellt, sich um die interne Schulkontrolle gekümmert, Aufzeichnungen über Anwesenheit und Fortschritt geführt und sich um die methodische Arbeit und die Ausbildung von Schülern und Personal gekümmert. Neben diesen Aufgaben seien die stellvertretenden Schulleiter unmittelbar als Lehrer in ihrem Fach tätig gewesen. Eine Bedeutung bei der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der ideologischen Grundlagen des Sowjetregimes wie der Schuldirektor habe der stellvertretende Schulleiter nicht gehabt. Angesichts der völlig anderen Tätigkeitsbereiche und der Involvierung des Schuldirektors in das Nomenklatura-System, wobei trotz der beiläufigen Erwähnung im Gutachten eine solche bei den stellvertretenden Schulleitern zu verneinen sei, seien der Schuldirektor und der stellvertretende Schulleiter nicht gleichzusetzen. Im Bildungswesen wie im Fall der Mutter der Klägerin habe der Fokus primär auf pädagogischen und administrativen Aufgaben gelegen. Zwar seien Bildungseinrichtungen auch von ideologischen Vorgaben geprägt gewesen, doch die Rolle einer stellvertretenden Schulleiterin sei vor allem durch Bildungsarbeit definiert gewesen. Die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin die Position einer stellvertretenden Schulleiterin auch nach dem Zerfall der UdSSR ausgeübt habe, spreche eher dafür, dass die Position nicht systemerhaltend, sondern in einen alltäglichen Schulbetrieb integriert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus unbeachtet gelassen, dass die Mutter der Klägerin die Position der stellvertretenden Schulleiterin erst seit 1984 bekleidet habe. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten zur Funktion einer Pionierleiterin an einer Mittelschule in der Sowjetunion in den Jahren 1984 bis 1986 von Univ.-Prof. Dr. C. G. vom 3. Juli 2019. Die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin könne spätestens seit 1985 nicht mehr als bedeutsam angesehen werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ließen die vorhergehenden Positionen der Mutter der Klägerin keine Schlüsse darauf zu, ob die konkrete Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin bedeutsam im Sinne des § 5 BVFG gewesen sei. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Mutter der Klägerin nach der Rückkehr aus dem Schwangerschaftsurlaub nicht als stellvertretende Schulleiterin, sondern als Lehrerin eingesetzt gewesen sei. III. Damit zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tätigkeit der Mutter der Klägerin als stellvertretende Leiterin einer Mittelschule vom Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erfasst wird. Nach der Rechtsprechung des Senats übte der Direktor einer Mittelschule eine Funktion aus, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Ein wesentlicher Aspekt wurde dabei darin gesehen, dass die Stelle eines Schuldirektors nach den Feststellungen des Gutachters zum sogenannten Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 11 A 1375/17 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 A 4265/05 -, juris, Rn. 3. Dies gilt nach dem Gutachten des Prof. Dr. T. vom 23. September 2004 gleichermaßen für stellvertretende Schulleiter. Das Gutachten befasst sich zwar in erster Linie mit der Funktion eines Mittelschuldirektors. Daneben enthält es jedoch auch Aussagen für stellvertretende Schulleiter. So wird auf S. 8 ausdrücklich ausgeführt, dass alle Positionen vom Stellvertretenden Schulleiter an aufwärts zur Nomenklatura eines Parteikomitees gehörten (Hervorhebung durch den Senat). Entgegen der Ansicht der Zulassungsbegründung wird dies auch mit einer Quelle belegt. Auf S. 9 des Gutachtens wird wörtlich aus einem Lehrbuch für die pädagogischen Hochschulen aus dem Jahr 1977 von F. G. Panačin, Upravlenie prosveščeniem v SSSR (Die Verwaltung des Bildungswesens in der UdSSR) zitiert, dass „ein bedeutender Teil der Leiter der Bildungsorgane - die Schuldirektoren und ihre Stellvertreter, die Leiter der Volksbildungsabteilungen, die Volksbildungsminister und ihre Stellvertreter - in der Nomenklatura eines Parteikomitees geführt werden, was bei der Auswahl, Lenkung und Erziehung der Kader hilft“. Auch stellt dies keinen Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens auf S. 5 dar, dass die Stellvertreter auf Vorschlag des Direktors von der Abteilung für Volksbildung beim Stadtexekutivkomitee ernannt wurden. Das bedeutet nicht, dass die Abteilung für Volksbildung verpflichtet war, Vorschläge des Direktors anzunehmen, und schließt nicht aus, dass die Stellvertreter zur Nomenklatura gehörten. Aus dem genannten Zitat auf Seite 9 des Gutachtens ergibt sich ferner eindeutig, dass die stellvertretenden Schulleiter entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht den Lehrern gleichgestellt, sondern vielmehr Teil der Leitung der Schule waren. Die Gleichstellung mit der Funktion des Mittelschuldirektors ergibt sich zudem aus Sinn und Zweck eines Stellvertreters. Jedenfalls in Fällen der Verhinderung tritt der Stellvertreter an die Stelle des Funktionsinhabers und muss dessen Aufgaben in gleicher Weise erfüllen wie dieser. Dies ist nur dann möglich, wenn der Vertreter in Übereinstimmung mit dem Funktionsinhaber handelt. An diesen müssen daher ähnliche Anforderungen wie an den Funktionsinhaber selbst gestellt werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 K 5311/21 -, juris, Rn. 59. Der Direktor einer Mittelschule haftete nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 11 A 1375/17 -, juris, Rn. 9. Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors mussten diese Aufgaben wie etwa die Indoktrination der Schüler und Lehrer in gleicher Weise durch seine Stellvertreter wahrgenommen werden, die in diesem Fall in die entsprechende Position einrückten. Die Funktion der stellvertretenden Leiter einer Mittelschule galt daher gleichermaßen wie der Leiter einer Mittelschule für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 K 5311/21 -, juris, Rn. 59. Nicht erheblich ist, ob die Mutter der Klägerin die fragliche Funktion wegen ihrer fachlichen Eignung übernommen hat. Die berufliche Qualifikation berührt nicht die Einordnung der Funktion unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‑ 12 A 2524/09 -, juris, Rn. 12. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Bedeutung der Tätigkeit ihrer Mutter als stellvertretende Schulleiterin ferner nicht deshalb, weil sie diese Position erst im September 1984 angetreten hat. Zu diesem Zeitpunkt bestand das kommunistische Herrschaftssystem noch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in der ehemaligen Sowjetunion bis zum 7. Februar 1990 ein totalitäres System existiert hat, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ist. Dieses System war insbesondere geprägt und maßgeblich bestimmt durch die alle Bereiche des Staats und der Gesellschaft beherrschende Macht der KPdSU. Am 7. Februar 1990 beschlossen die Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU auf einem Plenum, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU in seiner damaligen Form zu streichen. Damit wurde beabsichtigt, die „Machtstruktur Partei/Staat“ aufzulösen. Die kommunistische Partei werde im Rahmen eines demokratischen Prozesses um die Macht kämpfen und auf jegliche gesetzliche und politische Vorzugsstellung verzichten. Dadurch wurde das auch in Art. 6 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 gesetzlich verankerte totalitäre System in der Sowjetunion endgültig beendet. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 ‑ 2 A 6235/95 ‑, juris, Rn. 39 ff., m. w. N. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand das kommunistische System jedoch noch. Denn bis zu dem Beschluss der Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU am 7. Februar 1990 war offen, wie sich die Auseinandersetzung in der KPdSU entwickeln würde und ob und in welchem Umfang die Reformkräfte sich durchsetzen würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004 - 2 A 962/04 -, juris, Rn. 58 ff. Dies wird auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Univ.-Prof. Dr. C. G. vom 3. Juli 2019 nicht in Frage gestellt. Dieses betrifft allein die Einordnung der Funktion einer Pionierleiterin an einer Mittelschule. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Fortführung der Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin auch nach 1990 für die Frage, ob diese Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, nicht von Bedeutung. Unerheblich ist weiter, ob die Mutter der Klägerin ihre Aufgabe vorrangig in der Bildungsarbeit sah. Im Rahmen der hier einschlägigen ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) (i. V. m. Buchst. c)) BVFG kommt es auf die Frage, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -, juris, Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).