Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Köln vom 8. Juli 2021 und 20. Juli 2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2020/21 die Realschule in C. und erlangte dort am 18. Juni 2021 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 beantragten die Eltern des Klägers bei der Bezirksregierung Köln dessen Befreiung von der Schulpflicht ab dem Schuljahr 2021/22. Zur Begründung führten sie unter Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen aus dem sportlichen Umfeld des Klägers aus, dass dieser der beste deutsche Schachspieler in seiner Altersklasse sei und von der Schule abgehen wolle, um eine Laufbahn als professioneller Schachspieler zu verfolgen und sich vollständig auf die weitere Verbesserung seiner Spielstärke zu konzentrieren. Hierzu müsse er an intensiven Trainingsmaßnahmen und vielen Turnierreisen national und international teilnehmen. Der Kläger sei im K. 0000 in den X-Kader des Deutschen Schachbundes e.V. aufgenommen worden, er sei Mitglied der Juniorennationalmannschaft für die geplante Mannschafts-Europameisterschaft 0000 und im N. 0000 erstmals für die Nationalmannschaft der Männer nominiert worden. Darüber hinaus bekomme er Einsätze in der Schachbundesliga-Mannschaft der T. E. (C1. -X. ) und befinde sich dort vor dem Sprung auf einen Stammplatz. Bei den letzten beiden Turnierteilnahmen habe der Kläger Leistungen auf dem Niveau eines starken L. (LL) erbracht, was dem I. Titel im Schach entspreche. In Vorbereitung einer Profisportlerkarriere im Schach habe sich der Kläger für ein Schachjahr entschieden. Das Schachjahr werde durch seinen Bundesligaverein organisiert und diene der schachlichen Entwicklung, der Reifung der Persönlichkeit und arbeite gezielt in leistungssportlichen Feldern wie Psychologie, Ernährung und Ausgleichssport. All diese Aktivitäten seien mit einer Ausbildung für eine Berufslaufbahn vergleichbar. Als Schachprofi könne er im Unterschied zu Sportlern in anderen Sportarten bis ins hohe Alter vom Schachsport leben. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021, der keine Rechtmittelbelehrung enthielt, lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag auf Befreiung des Klägers von der Schulpflicht in der Sekundarstufe II ab. Die Versagung begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund bestehender Angebote für sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler nicht erkennbar sei, dass dem Kläger, der grundsätzlich bis zum 31. Juli 2023 schulpflichtig sei, der Schulbesuch parallel zu seinen sportlichen Ambitionen unzumutbar sei. Das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen biete Fördermöglichkeiten für sportlich hochbegabte Kinder und Jugendliche und die Möglichkeit von Beurlaubungen oder Reduzierungen von Pflichtstunden in einem Fach für einen begrenzten Zeitraum. Zu diesen Möglichkeiten stellte die Bezirksregierung Köln im Bescheid nähere Informationen sowie Kontaktdaten von Ansprechpartnern für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Außerdem könne der Kläger durch Besuch eines einjährigen Bildungsgangs an einem Berufskolleg die Schulpflicht bereits mit Ablauf des 31. Juli 2022 erfüllen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2021 erkundigten sich die Eltern des Klägers bei der Bezirksregierung Köln nach dem Adressaten eines Widerspruchs gegen die Ablehnungsentscheidung. Dabei führten sie an, dass sich aus der Begründung der Versagung ergebe, dass die Bezirksregierung Köln keine informierte Entscheidung getroffen habe. Auf die schachspezifischen Umstände sei nicht eingegangen worden. Vielmehr sei die Ablehnung aufgrund mangelndem Verständnis des Schachsports ergangen. Daraufhin stellte die Bezirksregierung Köln den Bescheid wortgleich mit Datum vom 20. Juli 2021 unter Ergänzung einer Rechtsmittelbelehrung dem Kläger am 22. Juli 2021 zu. Der Kläger hat am 11. August 2021 Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2021 erhoben mit dem Begehren, seinen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht zu genehmigen. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Versagung zerstöre seine berufliche Zukunft als deutscher Kaderspieler. Inzwischen sei er im Jugendbereich F. geworden und spiele für die deutsche Nationalmannschaft im F1. . Die berufliche Ausübung des Schachsports einschließlich der Fortbildung umfasse acht bis zehn Stunden Schach am Tag, dazu noch Ausgleichssport und Teilnahme an 15 bis 18 Turnieren im Jahr, um seine Wertungszahl zu verbessern und die Normen für den Titel „L. “ zu erhalten. Die Turniere erstreckten sich meist über eine Woche. Zudem müsse er eine bestimmte Anzahl an Partien im Jahr spielen, um nicht aus dem deutschen Leistungskader zu fliegen. Dieser extreme Zeitaufwand mache einen Schulbesuch für ein weiteres Jahr unmöglich. Im Falle eines weiteren Schulbesuchs verbliebe ihm nicht ausreichend Zeit für eine berufliche Ausübung des Schachsports und die Freistellung für Turniere hinge zudem vom guten Willen der Lehrer ab. Ein weiterer Schulbesuch sei wegen des bereits erreichten Schulabschlusses auch unnötig. Er sei kein Schüler mehr, sondern nun berufstätig. Als Schachprofi werde er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Der Besuch eines Internats sei schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. Zudem gebe es kein spezifisches Schachinternat und der Besuch eines Internats löse auch nicht das zeitliche Problem. Andere Schulen seien vom Wohnort nur schwer erreichbar, so dass aufgrund des langen Schulwegs keine Zeit für eine professionelle Ausübung des Schachsports verbliebe. Darüber hinaus sei die Gegenseite in keiner Weise darauf eingegangen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von der Schulpflicht vorsehe und habe sich nur oberflächlich und ohne schachspezifische Kenntnisse mit diesem besonderen Fall beschäftigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Köln vom 8. Juli 2021 und 22. Juli 2021 zu verpflichten, den Kläger von der Schulpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es bestehe kein Anspruch auf die begehrte Schulbefreiung. Eine Befreiung nach § 38 Abs. 3 SchulG NRW scheide aus, da der Kläger noch nicht volljährig sei. Eine Feststellung im Sinne des § 38 Abs. 4 SchulG NRW, wonach die bisherige Ausbildung des Klägers den weiteren Schulbesuch entbehrlich mache, könne nicht getroffen werden. Der Kläger habe gerade erst seine Vollzeitschulpflicht in der Sekundarstufe I beendet und müsse somit noch die Möglichkeit erhalten, einen Bildungsgang der Berufsvorbereitung zu besuchen. Der Vortrag des Klägers, er werde an seinem Beruf gehindert, gehe fehl, da der Kläger noch Schüler und nicht in einem Beruf tätig sei. Auch der Einwand, der Bescheid beruhe auf fehlender Sachkenntnis, sei unzutreffend. Dass der Kläger große Zeitanteile für sein sportliches Training aufwenden müsse und dies mit seinem Schulbesuch kollidiere, sei gerade nicht schachsportspezifisch, sondern jeglichem Leistungssport immanent. Unter anderem aus diesem Grund gebe es die Möglichkeit für Leistungssportler, auf Basis eines Ausbildungs- und Übungsplans vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit zu werden sowie die Förderung in bestimmten Sportschulen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser Bescheid trifft die Regelung, mit ihm hat der Beklagte die vom Kläger begehrte Befreiung von der Schulpflicht abgelehnt. Bei dem wortgleichen Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. Juli 2021 handelt es sich zwar nur um eine wiederholende Verfügung, die selbst keine Regelung trifft, sondern ohne neue Sachprüfung nur auf die bereits getroffene Regelung mit Bescheid vom 8. Juli 2021 hinweist bzw. deren Inhalt nur wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zur Klarstellung der Bescheid vom 20. Juli 2021 aber ebenfalls aufzuheben. Denn der Kläger hat im für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Schulpflicht zu befreien (1.), weshalb die Klage insoweit abzuweisen war; er hat aber einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht neu zu bescheiden (2.), § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Der Kläger hat gegenüber der Bezirksregierung Köln des beklagten Landes keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht weder auf Grundlage von § 38 Abs. 4 Alt. 2 SchulG NRW (a) noch von § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW (b). a) Hierfür kann, wie auch vom Beklagten erfolgt, als Rechtsgrundlage zunächst § 38 Abs. 4 SchulG NRW herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift endet die Schulpflicht vor den in Absatz 2 und 3 (des § 38 SchulG NRW) festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft. Eine entsprechende Feststellung auf Grundlage dieser Vorschrift ist vom weit zu verstehenden Antrag des Klägers vom 4. Juni 2021 mitumfasst. Dem steht nicht entgegen, dass dieser wörtlich auf die Befreiung von der Schulpflicht gerichtet ist und nicht auf eine Feststellung, wonach die bisherige Ausbildung des Klägers den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht. Eine solche Feststellung war nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich die einzige Möglichkeit, um ein Ende der Schulpflicht – wie beantragt – schon zum Schuljahr 2021/22 zu erreichen, also vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Klägers am 00. 00. 0000. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf eine Feststellung der Bezirksregierung Köln nach § 38 Abs. 4 Alt. 2 SchulG NRW. Zwar dauert nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW die Schulpflicht des am 00. 00. 0000 geborenen Klägers, der nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht, an bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das achtzehnte Lebensjahr vollendet, also bis zum Ablauf des Schuljahres 2022/23 am 31. Juli 2023, § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Ein früheres Ende der Schulpflicht aufgrund einer Festlegung in der Ausbildung- und Prüfungsordnung, wonach die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht, ist hier offensichtlich nicht gegeben. Eine solche Festlegung enthält die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, die der Kläger zuletzt besucht hat, nicht. Eine weitere Ausbildung, für die eine Ausbildung- und Prüfungsordnung einschlägig wäre, absolviert der Kläger nicht. Für eine einer Festlegung in einer Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechenden Feststellung der Bezirksregierung Köln im Einzelfall fehlt es aber an der Voraussetzung, dass die bisherige Ausbildung des Klägers den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht. Dies setzt nämlich jedenfalls voraus, dass der Schüler überhaupt schon ein Mindestmaß an Bildung in der Sekundarstufe II erhalten hat. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 38 Abs. 4 Alt. 2 SchulG NRW ist es, sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler ein Mindestmaß an Bildung und Vorbereitung auf Ausbildung und Beruf vermittelt bekommen, also über die Ausbildung in der Sekundarstufe I hinaus gehende Kenntnisse. Dieser Zweck ergibt sich ohne weiteres aus der Anknüpfung an § 38 Abs. 4 Alt. 1 SchulG NRW. Danach endet die Schulpflicht, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht. Dass es hierbei auf eine Ausbildung in der Sekundarstufe II ankommt, ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift sowie aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift. § 38 mit der Überschrift „Schulpflicht in der Sekundarstufe II“, bestimmt in Absatz 1, dass nach der Schulpflicht in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II beginnt. Die Vorläufervorschrift des § 38 Abs. 4 SchulG NRW, § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz NRW i. d. F. vom 31.12.2003, stellte im Hinblick auf die Feststellung noch ausdrücklich darauf ab, dass die bisherige Ausbildung den weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht, setzte damit einen Besuch der Berufsschule, also der Sekundarstufe II, voraus. Durch die Übernahme in § 38 Abs. 4 SchulG NRW sollte nur eine sprachliche Straffung erfolgen, aber keine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung Schulgesetz, LT-Drs. 13/5394 S. 99. Der Kläger hat bisher nur die Vollzeitschulpflicht in der Sekundarstufe I erfüllt und gerade noch keine Ausbildung in der Sekundarstufe II erhalten. Auch durch einen Mittleren Schulabschluss werden die Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei diesem handelt es sich nämlich um einen Abschluss der Sekundarstufe I (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW), der einer Ausbildung in der Sekundarstufe II weder gleichsteht noch diese ersetzt. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf seine Ausbildung im Schachsport verweist. Diese vermag eine Ausbildung in der Sekundarstufe II nicht zu ersetzen. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn die Ausbildung in den Bildungsgängen des Berufskollegs als Schulform der Sekundarstufe II erschöpft sich nicht in einer betrieblichen Berufsausbildung und der Vorbereitung auf eine Tätigkeit, die den Lebensunterhalt sichert, sondern zielt nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) auf eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz und bereitet auf ein lebensbegleitendes Lernen vor. Neben der unmittelbar berufsorientierten Ausbildung umfasst die Bildung am Berufskolleg gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 APO-BK auch Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs zur allgemeinen Kompetenzentwicklung, etwa in zentralen gesellschaftlichen, kulturellen, ethischen und religiösen Fragen. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Eine Befreiung auf Grundlage dieser Vorschrift ist ebenfalls vom Antrag des Klägers vom 4. Juni 2021 umfasst. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Befreiung nach dieser Vorschrift mangels Volljährigkeit des Klägers offensichtlich nicht in Betracht kam. Der maßgebliche Verfahrensgegenstand bestimmt sich in erster Linie nicht anhand der Erfolgsaussichten, sondern im Hinblick auf die Zielsetzung des Antragstellers. Dies ist hier allgemein die Befreiung von der Schulpflicht. Eine Beschränkung ist dem Antrag nicht zu entnehmen, zumal er im Wesentlichen damit begründet wird, dass dem Kläger der weitere Schulbesuch im Hinblick auf eine Profikarriere als Schachspieler unzumutbar sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW sind nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt. Der Kläger hat am 00. 00. 0000 das achtzehnte Lebensjahr vollendet und unterliegt, wie oben ausgeführt, weiterhin der Schulpflicht. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde, ihn von der Schulpflicht zu befreien. Eine solche Verpflichtung kann das Gericht aufgrund der Funktionentrennung zwischen Verwaltung einerseits und Gerichten andererseits bei – wie hier – im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen, nur aussprechen, wenn die Behörde allein eine für den Kläger positive Entscheidung zu treffen hätte, also angesichts der konkreten Umstände des Falles ihr Ermessen auf Null reduziert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das der Bezirksregierung Köln zukommende Ermessen ist nicht insoweit auf Null reduziert, dass allein eine für den Kläger positive Entscheidung ermessenfehlerfrei sein kann. § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW setzt voraus, dass sich die in § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Fortdauer der Schulpflicht über das 18. Lebensjahr hinaus im Einzelfall als unbillige Härte für den Schüler auswirkt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Juli 2014 – 19 B 682/14 –, juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger im Hinblick auf eine Laufbahn als professioneller Schachspieler einen außerordentlichen hohen zeitlichen Aufwand betreibt, ist die Annahme einer unbilligen Härte nicht zwingend. Auch die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zwingt nicht dazu, den Kläger von der Schulpflicht zu befreien, angesichts der legitimen Wertung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers die Schulpflicht grundsätzlich über die Volljährigkeit hinaus andauern zu lassen, um eine ausreichende schulische Bildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen. Zudem sieht § 43 Abs. 4 SchulG NRW für die Hochbegabtenförderung Beurlaubungs- und Befreiungsmöglichkeiten vor und mildert damit Nachteile ab, wenn es sie auch nicht gänzlich ausschließt. 2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 4. Juni 2021 auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Die Bezirksregierung Köln hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das ihr im Rahmen von § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW eröffnete Ermessen noch nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft ist es insoweit auch, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären, vgl. Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 12. So liegt es hier. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der zu berücksichtigen gewesen wäre, nämlich die Volljährigkeit des Klägers, ist bisher außer Acht geblieben. Zwar hat sich die Bezirksregierung Köln ausweislich ihres Ablehnungsbescheids mit der Zumutbarkeit eines weiteren Schulbesuchs in Ansätzen auseinandergesetzt, insbesondere im Hinblick auf einen möglichst kurzen Schulbesuch in der Sekundarstufe II und Möglichkeiten einer Vereinbarkeit von Profisport und Schulbesuch. Allerdings hat und konnte sie den wesentlichen Gesichtspunkt der Volljährigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt – mangels Vorliegens – nicht in die Ermessensausübung einbeziehen, so dass die Ermessensausübung nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unvollständig ist. Dieser Zeitpunkt ist auch für das streitgegenständliche zukunftsgerichtete Neubescheidungsbegehren als Minus zum Verpflichtungsbegehren maßgeblich. Dem steht nicht entgegen, dass wegen einer Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine gegebenenfalls ursprünglich rechtmäßige Ermessensentscheidung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen ist. Die Behörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, neue Ermessenerwägung im Hinblick auf die Änderung der Sachlage anzustellen, um einer Verurteilung zur Neubescheidung zuvorzukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 25 A 4997/96 –, juris, Rn. 12 ff. Eine Nachholung der Ermessensausübung im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Klägers ist nicht erfolgt. Bei der Neubescheidung des Antrags gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW wird die Bezirksregierung des beklagten Landes zu erwägen haben, ob sich die in § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Fortdauer der Schulpflicht über das 18. Lebensjahr hinaus für den Kläger in seinem Einzelfall unter Berücksichtigung seines Vorbringens als unbillige Härte auswirkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 19 B 682/14 –, juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, wonach die Kosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten verhältnismäßig zu teilen sind. Dabei war das Obsiegen und Unterliegen nicht in Bezug auf die materiellen Anspruchsgrundlagen, sondern im Verhältnis zum Streitgegenstand zu bestimmen. Dies ist hier die begehrte Befreiung von der Schulpflicht als ein Streitgegenstand, auch wenn sie sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt. Berücksichtigt hat das Gericht bei der Kostenteilung, dass der Kläger hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der begehrten Entscheidung (Schulpflichtbefreiung) unterlegen ist, hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung aber obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.