OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 6674/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0523.6K6674.21.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit eingeschrieben. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Gewährung eines erneuten Versuchs im Modul 9 und die Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen dieser Modulprüfung. Am 23. Juli 2018 und am 17. Juli 2019 unterzog sich der Kläger den ersten beiden Versuchen der Modulabschlussprüfung im Modul 9 in Form einer Klausur, die jeweils mit der Note 5,0 und somit als nicht bestanden bewertet wurden. Anschließend wurde dem Kläger im dritten Versuch auf seinen Antrag die alternative Ableistung der Modulabschlussprüfung als Hausarbeit zusammen mit einem Kolloquium gewährt, welche zunächst mit Bescheid vom 5. Januar 2021 mit der Note 5,0 bewertet wurde. Im Anschluss daran wurde dieser Prüfungsversuch jedoch aufgrund von § 13 Abs. 2 der Corona Epidemie Prüfungsordnung der Beklagten für den Zeitraum vom 28. April 2020 bis 31. März 2021, wonach Modulprüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, einmalig als nicht unternommen gelten, als nicht unternommen bewertet. Auf den Antrag des Klägers wurde die Prüfungsform für die Modulprüfung 9 wiederum mit Bescheid vom 20. Januar 2021 von einer Klausur in eine Hausarbeit mit mündlicher Prüfung geändert. Die vom Kläger fristgerecht abgegebene Hausarbeit mit dem selbst gewählten Titel „Das Konzept der Lebensbewältigung in der Sozialen Arbeit nach Lothar Böhnisch Bewältigungsverhalten im Fokus der Lebensphase Kindheit“ wurde mit 27 Punkten bewertet. Die anschließende mündliche Prüfung im Modul 9 bei den Prüferinnen C. und B. des Klägers fand am 31. Mai 2021 statt und sollte in Form einer Videokonferenz über das den Studierenden bekannten Videokonferenztool „Big Blue Button“ absolviert werden. Da die Videoübertragung des Klägers bei diesem Videokonferenztool nicht funktionierte, wurde – wobei die näheren Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind – auf das Videokonferenztool „Cisco Webex“ gewechselt. Ausweislich des vorliegenden Berichts über die Sitzungs-Details loggte sich der Kläger um 16.10 Uhr bei dieser Online-Plattform ein und um 16.36 Uhr wieder aus. C. und B. bewerteten die mündliche Prüfung mit 5 Punkten. Im Anschluss an die Prüfung informierten die Prüferinnen den Kläger darüber, dass er insgesamt 32 Punkte (27 Punkte für die Hausarbeit und 5 Punkte für die mündliche Prüfung) erzielt und damit die für das Bestehen erforderlichen 51 Punkte nicht erreicht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die Sitzungsdetails (Bl. 23 Beiakte Heft 1) und das Prüfungsprotokoll (Bl. 4 ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das Modul 9 endgültig nicht bestanden habe (vgl. § 13 Abs. 2 BPO) und damit gemäß § 27 Abs. 2 BPO die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2021 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 18. August 2021 begründete. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die mündliche Prüfung sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. C. habe bei der mündlichen Prüfung das Gebot der Fairness und Sachlichkeit verletzt. Denn seine technischen Probleme zu Beginn der Prüfung und seine daraus resultierende außerordentlich hohe Nervosität seien bei der Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Vielmehr habe sich in diesem Zusammenhang die feste Meinung von C. zu seinem Leistungsstand offenbart. Denn C. habe die Prüfung in der Phase beendet, in der er sich nach einem durch die technischen Probleme bedingten anfänglichen Blackout und mit nachlassender Nervosität im Verlauf der Prüfung stabilisiert und an Sicherheit gewonnen habe, und keinerlei Bereitschaft gezeigt, die bei ihm unverschuldet entstandenen technischen Probleme zu Beginn der Prüfung und deren Folgen durch ergänzende Fragen zu relativieren. Hierdurch habe sie gezeigt, dass sie hinsichtlich seines Leistungsstandes keine neutrale Haltung eingenommen habe und nicht offen für eine Leistungssteigerung und damit auch leistungsorientierte Bewertung seinerseits gewesen sei. Aufgrund dessen fehle es C. ihm gegenüber an der erforderlichen Neutralität. Dass Frau C. ihm gegenüber nicht unvoreingenommen auftrete sei ihm nicht neu. Diesen Eindruck hätten ihm informell auch andere Professoren bestätigt. C. nahm mit Schreiben vom 26. August 2021 und B. mit Schreiben vom 23. September 2021 zur Widerspruchsbegründung des Klägers Stellung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen (Bl. 26 ff. und Bl. 31 ff. Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 reichte der Kläger zu den Stellungnahmen der Prüferinnen eine ergänzende Stellungnahme ein. Hierin führte er u.a. aus, dass er, soweit C. zu Beginn ihrer Stellungnahme ausführe, er sei in mehreren Sprechstundenterminen von ihr gut und umfassend informiert und bestehende Fragen seien (auch mehrfach) beantwortet worden, diesen Eindruck nicht bestätigen könne. Vielmehr sei sie in Telefongesprächen vor allem vor dieser Prüfung nie zuvorkommend und hilfreich gewesen, wie sie selber schildere, sondern sei immer genervt gewesen. Sie habe patzig geantwortet. Anders als C. in ihrer Stellungnahme darstelle, sei sie gleichwohl voreingenommen gewesen, sodass es ihr an der erforderlichen Neutralität ihm gegenüber gefehlt habe. Zunächst sei diesbezüglich festzuhalten, dass er aufgrund eines gewährten Nachteilsausgleichs eine alternative Prüfung habe ablegen dürfen. Eine derartige alternative Prüfung sei für die Prüferinnen mit einem Mehraufwand verbunden. Hierzu passend habe C. ihm in der mündlichen Prüfung das Gefühl vermittelt, sie wolle die mündliche Prüfung schnell hinter sich bringen. Dass derartige Faktoren, wie ein Mehraufwand bei einer alternativen Prüfung aufgrund eines gewährten Nachteilsausgleichs und ein im Vorfeld der mündlichen Prüfung in Sprechstundenterminen gebildeter Eindruck über seinen Leistungsstand die Bewertung beeinflusst hätten, sei nicht lebensfremd. Neben dem bereits erwähnten Auftreten von C. in den Sprechstundenterminen habe er diese in der mündlichen Prüfung als ungeduldig und genervt empfunden. Hierdurch habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Prüfung sei zunächst richtig, dass die mündliche Prüfung mit Fragen zur Hausarbeit begonnen habe. Er könne die Bewertung bezüglich dieser Fragen jedoch nicht im Ansatz nachvollziehen. Es sei darüber hinaus der Ansicht, dass er auf alle weiteren Fragen stets habe antworten können, wenngleich er seine diesbezüglichen Antworten lediglich als ausreichend bzw. befriedigend bewerte. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Verlauf der mündlichen Prüfung im Hinblick auf die von ihm gegebenen Antworten und den entsprechenden Stellungnahmen von B. und C. sei ihm aufgrund seiner physischen Verfassung (extreme Depressionen) derzeit leider nicht möglich. Bezüglich des Wechsels des Videokonferenztools sei aus Gründen der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass die prüfenden Professorinnen dazu verpflichtet gewesen seien mit dem Wechsel des Programms Abhilfe für die technischen Störungen zu schaffen bzw. anderenfalls die mündliche Prüfung hätte verschoben werden müssen. Denn durch Online-Prüfungen dürfe es nicht zu einer Verlagerung des Risikos auf die Studierenden kommen, zumal er im Vorfeld der mündlichen Prüfung dem entsprechenden Leitfaden für das Videokonferenztool gefolgt sei. Im Übrigen erweckten die Stellungnahmen von C. und B. den Eindruck, dass die Zeit seit der mündlichen Prüfung bzw. Kenntnis vom Widerspruch genutzt worden sei, um sich (gemeinsam) eine Argumentation für die Bewertung der mündlichen Prüfung zurechtzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Bewertungsfehler seien nicht festzustellen und die anfangs bestehenden technischen Probleme könnten gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht angeführt werden. Denn durch den Wechsel der Videoplattform mit seinem Einverständnis seien die technischen Probleme behoben worden und die Prüfung sei ordnungsgemäß, d.h. insbesondere innerhalb des von der Prüfungsordnung eröffneten Zeitrahmens durchgeführt worden. Sofern der Kläger vortrage, die Prüferin C. habe das Gebot der Fairness und Sachlichkeit verletzt, sie hätte eine feste Meinung zu seinem Leistungsstand gehabt, sei dies unsubstantiiert und könne nicht berücksichtigt werden. Angesichts des dezidiert vorliegenden Protokolls über die mündliche Prüfung hätte im Einzelnen vorgetragen werden müssen, warum genau sich an welchen Stellen eine Voreingenommenheit ergeben hätte. Entsprechendes gelte für den Vortrag, die Prüfung sei in einer Phase beendet worden, wo er sich stabilisiert und an Sicherheit gewonnen hätte. Auch hier hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, aus welchen Tatsachen sich dies genau ergebe. Für die Behauptung der fehlenden Neutralität und der Voreingenommenheit könnten ferner nicht die in seinem Vortrag vom 18. Oktober 2021 auf Seite 2 in Anführungszeichen gesetzten Ausführungen angeführt werden, denn diese enthielten lediglich seine Bewertungen, aber keinerlei Fakten, die es dem Prüfungsausschuss ermöglicht hätten, seine Bewertungen (z.B. vom genervt sein oder patzigem Verhalten) zu überprüfen. Der Kläger hat am 30. Dezember 2021 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die mündliche Prüfung sei schon deshalb formell rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Durchführung mündlicher Prüfungen in dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im Fachbereich Sozialwesen der Beklagten online über Videokonferenz fehle. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Protokoll der mündlichen Prüfung entgegen des Vortrags der Beklagtenseite nicht, dass die prüfenden Professorinnen ihr vor Eintritt in die inhaltliche Prüfung gefragt hätten, ob er einer Fortsetzung der mündlichen Prüfung trotz der, von ihm unstreitig nicht zu vertretenden Unmöglichkeit einer Einwahl in das den Studierenden vertraute Videokonferenz-Programm „Big Blue Button“, mit dem unbekannten Programm „Cisco-Webex“ wünsche oder den Abbruch der mündlichen Prüfung aufgrund der unvorhergesehenen, von dem üblichen Prüfungsgeschehen abweichenden Belastung mit Neuterminierung der mündlichen Prüfung als erforderlich ansehe. Hätten die prüfenden Professorinnen ihn diesbezüglich befragt bzw. ergänzend darauf hingewiesen, dass für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei Fortsetzung der Prüfung die unvorhergesehene, von dem üblichen Prüfungsgeschehen abweichende Belastung unerheblich bleiben werde, hätte er von einer Fortsetzung der Prüfung abgesehen. Vielmehr sei er ausweislich seiner Schilderungen in der Widerspruchsbegründung vom 18. August 2021 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 davon ausgegangen, dass bei der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung des Prüfungsgeschehens auf die unvorhergesehene, von dem üblichen Prüfungsgeschehen abweichende Belastung durch den, mit hoher nervlicher Beanspruchung und zeitlichem Druck verbundenen Wechsel des Videokonferenz-Programms vor Eintritt in die inhaltliche Prüfung Rücksicht genommen werde, dies entweder durch Auswahl der Prüfungsinhalte oder durch Gewährung eines angemessenen Zeitzuschlags. Da dies nicht geschehen sei, leide die streitbefangene mündliche Prüfung bereits an einem Verstoß gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Bei der streitbefangenen mündlichen Prüfung sei er mit unvorhersehbaren äußeren Umständen in einer Weise konfrontiert gewesen, die geeignet gewesen ist, Einfluss auf seine inhaltliche Prüfungsleistung zu nehmen, ohne dass diese Umstände bei gleichartigen mündlichen Prüfungen der Beklagten zulasten anderer Prüflinge offenbar aufgetreten seien. Insofern sei seine mündliche Prüfung in mindestens vergleichbarer Weise nachteilig beeinflusst, wie z.B. schriftliche oder mündliche Prüfungen, deren Ablauf durch Lärmimmissionen beeinträchtigt werde. Daher habe er einer Fortsetzung der Prüfung nach ordnungsgemäßer und nachweislich protokollierter Belehrung ausdrücklich zustimmen müssen, was nicht geschehen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sozialwesen der Beklagten vom 2. Juni 2021 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studienfach Soziale Arbeit in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2021 aufzuheben und den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialwesen der Beklagten zu verpflichten, ihn erneut zur Prüfung im Modul 9 des Studienfachs Soziale Arbeit sowie zur Fortsetzung des Studiengangs Soziale Arbeit zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aus § 6 Abs. 2 der zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung geltenden Corona-Epidemie-PO gehe hervor, dass Modulprüfungen, wie die hier gegenständliche, auch in elektronischer Form, d.h. in Form einer Online-Prüfung hätten durchgeführt werden könnten. Weiter habe § 6 Abs. 2a Corona-Epidemie-PO bestimmt, dass für den Fall technischer Probleme bei Online-Prüfungen die Prüfung abgebrochen werden könne, wenn das Problem nicht gelöst werden könne. Darüber hinaus gebe das umfassende Protokoll der mündlichen Prüfung den Ablauf der Prüfung lückenlos wieder und enthalte zudem eine nachvollziehbare und plausible Grundlage für die erfolgte Bewertung des Klägers. Bewertungsfehler seien nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, er habe auf alle Fragen stets antworten können und auch die Bewertung seiner Antworten sei nicht als ungenügend zu bewerten, erfolge ohne jeglichen Beleg, geschweige denn Bezug zu einer konkreten Prüfungsfrage. Es sei indes nicht einmal erkennbar, welche konkrete Bewertung der Kläger als rechtsfehlerhaft ansehe bzw. auf welche Tatsachen sich seiner Meinung nach die Falschbewertung stütze. Darüber hinaus sei die technische Durchführung der mündlichen Prüfung nach anfänglichen Einwahlschwierigkeiten des Klägers problemlos erfolgt. Der Kläger habe sich zu Beginn der Prüfung nicht in das von der Fakultät während der Corona-Pandemie etablierte und den Studierenden vertraute Videokonferenz-Programm „Big Blue Button“ einwählen können. Daraufhin hätten sich die Prüferinnen gemeinsam mit dem Kläger verständigt, die Prüfung über das Videokonferenzprogramm „Cisco-Webex“ abzuhalten. Nach der Einwahl in das sodann gewählte Videokonferenz-Programm habe der Kläger bestätigt, dass er sowohl fähig als auch gewillt sei, die mündliche Prüfung zu absolvieren. Die mündliche Prüfung habe nach dem Protokoll über die Webex-Sitzung insgesamt 27 Minuten gedauert, was der nach § 8 Abs. 2 PO zulässigen Dauer einer mündlichen Prüfung von mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten entspreche. Bei der festgesetzten Prüfungsdauer von 20 Minuten habe es sich folglich um einen absolut durchschnittlichen und zulässigen Wert gehandelt. Die Behauptungen des Klägers in Bezug auf die angebliche Befangenheit der Prüferin C. entbehrten jeglicher sachlichen Grundlage. Die pauschale Behauptung, die vorgenannte Prüferin sei im Rahmen der mündlichen Prüfung entgegen des Gebotes der Fairness und Sachlichkeit gegenüber dem Kläger aufgetreten und sei deswegen als befangen anzusehen, werde weder in der Widerspruchsbegründung vom 18. August 2021 noch in der erneuten Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 substantiiert bzw. nachvollziehbar begründet. Der vom Kläger dargestellte Konnex zwischen der Beendigung einer mündlichen Prüfung nach der festgelegten Prüfungsdauer und einer Befangenheit der Prüferin erschließe sich nicht. Die Prüferinnen seien allein schon aufgrund des Gebotes der Fairness und der Chancengleichheit gegenüber den anderen Studierenden dazu verpflichtet gewesen, auch die mündliche Prüfung des Klägers innerhalb der festgelegten Prüfungsdauer abzunehmen und die Prüfungszeit nicht zu überziehen. Zudem sei die Prüfung nicht unvorhersehbar nach 20 Minuten beendet, sondern sei notwendigerweise nach dem Ablauf der festgelegten Prüfungsdauer beendet worden. Darüber hinaus lasse sich aus den umfangreichen Stellungnahmen der Prüferinnen sowie dem Prüfungsprotokoll entnehmen, dass dem Kläger ausreichend die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Fachwissen zu präsentieren. Weshalb die Beendigung der mündlichen Prüfung nach der vorhergesehenen Dauer einen Hinweis auf eine mögliche Befangenheit darstelle, sei folglich als konstruierte Behauptung zurückzuweisen. Sofern der Kläger in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 behauptet, dass die Prüferin in Telefongesprächen vor allem vor dieser Prüfung nicht zuvorkommend und hilfreich, wie sie selber schildere, gewesen sei und immer genervt gewesen sei, werde diese Behauptung vom Kläger weder mit Tatsachen belegt noch werde ein dahingehender Beweis angeboten. Rein vorsorglich werde klargestellt, dass sich die Prüferin C. gegenüber dem Kläger zu jeder Zeit, d.h. sowohl vor als auch während der mündlichen Prüfung stets fair, unvoreingenommen und zugewandt verhalten habe. So habe sie den Kläger im Vorfeld der Prüfung etwa durch mehrere Besprechungstermine unterstützt, um den Kläger in der herausfordernden Prüfungssituation zu begleiten. In der Prüfung habe sie zusammen mit ihrer Kollegin eine angenehme Prüfungssituation hergestellt und den Kläger nachsichtig während seiner anfänglichen Nervosität begleitet. Dem Vorwurf der Befangenheit sei die Prüferin zudem im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. August 2021 dezidiert entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird an den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Durchführung der Prüfung im Modul 9 des Studienfachs Soziale Arbeit, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zunächst beruhte die mündliche Prüfung des Klägers, die in Form einer Videokonferenz am 31. Mai 2021 durchgeführt wurde, entgegen der Auffassung des Klägers auf einer Rechtsgrundlage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Corona Epidemie Prüfungsordnung für den Zeitraum 26. Januar 2021 bis 30. September 2021 für die Studiengänge der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Corona-Epidemie-PO) können Modulprüfungen – wie hier – auch in elektronischer Form (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. Soweit der Kläger zur Begründung des begehrten Wiederholungsversuchs geltend macht, er habe nach den anfänglichen technischen Schwierigkeiten einer Fortsetzung der Prüfung nach ordnungsgemäßer und nachweislich protokollierter Belehrung ausdrücklich zustimmen müssen, was nicht geschehen sei, dringt er damit nicht durch. Zum einen sieht § 6 Abs. 2a Corona-Epidemie-PO für den Fall technischer Probleme bei Online-Prüfungen lediglich vor, dass die Prüfung abgebrochen werden kann, wenn das Problem nicht gelöst werden kann und in diesem Fall eine neue Prüfung anzusetzen ist. Vorliegend konnte das anfängliche technische Problem des Klägers jedoch schon durch einen Wechsel des Videokonferenztools gelöst werden. Zum anderen haben beide Prüferinnen in ihren Stellungnahmen angegeben, dass der Kläger mit einem Wechsel des Videokonferenztools einverstanden gewesen sei und zudem ihnen gegenüber bestätigt habe, er wolle die Prüfung durchführen. Im Übrigen sind Prüfungsentscheidungen verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – u.a., juris, Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Dies zugrunde gelegt bleiben die gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung erhobenen Rügen erfolglos. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass er sich zur Begründung seiner Klage nicht lediglich auf die Widerspruchsbegründung vom 18. August 2021 – so aber der Schriftsatz vom 23. April 2022 – und die Beschwerdebegründung vom 7. November 2022 bezieht, sondern er sich auch auf die in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 dargelegten Gründe beruft. Soweit der Kläger vorträgt, er könne die Bewertung seiner Antworten auf die zu seiner zuvor angefertigten Hausarbeit gestellten Fragen nicht im Ansatz nachvollziehen und er sei darüber hinaus der Ansicht, er habe auf alle weiteren Fragen stets antworten können, auch wenn er seine diesbezüglichen Antworten lediglich als ausreichend bzw. befriedigend bewerte, hat er dies schon nicht hinreichend in Bezug auf die ihm gestellten Fragen und die von ihm darauf gegebenen Antworten substantiiert. Der Kläger kann von der Obliegenheit zur substantiierten Darlegung seiner prüfungsrechtlichen Einwände nicht unter Hinweis auf eine bei ihm vorliegende psychische Erkrankung befreit werden. Unabhängig davon, dass es an jeglichen Nachweisen gegenüber dem Gericht für das Vorliegen einer solchen Erkrankung beim Kläger und deren Auswirkungen auf die o.g. Obliegenheitslast fehlt, kann das Gericht selbst bei einem großzügigen Verständnis des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ohne die Mithilfe des Klägers die in Rede stehende Prüfung auf Bewertungsfehler hin überprüfen. Ferner sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüferin C. – wie vom Kläger geltend gemacht – die Gebote der Sachlichkeit und Fairness bei der streitgegenständlichen Prüfung verletzt habe und daher befangen gewesen sei. Die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit, die aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) folgen, verpflichten den Prüfer darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren – im Rahmen der Prüfungsvorschriften – auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Aus dem Gebot der Sachlichkeit folgt, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings mit der gebotenen Objektivität zu beurteilen hat. Das verpflichtet ihn unter anderem, den Prüfling frei von sachfremden Erwägungen, mit innerer Distanz und frei von Emotionen zu behandeln. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 E 1126/14 –, juris, Rn. 2 f. Gemessen daran ist das Verhalten der Prüferin C. nicht zu beanstanden. Insbesondere dringt der Kläger mit nicht mit seinem Vortrag durch, die geltend gemachte fehlende Neutralität Frau C.s habe sich dadurch offenbart, dass diese die mündliche Prüfung zu einem Zeitpunkt beendet habe, in dem er sich nach den anfänglichen technischen Schwierigkeiten und der damit einhergehenden Nervosität stabilisiert habe. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat sich der Kläger am Prüfungstag bei der alternativ gewählten Online-Plattform um 16.10 Uhr an- und um 16.36 Uhr abgemeldet. Die Prüferinnen, C. und B., haben in ihren Stellungnahmen vom 26. August 2021 und vom 23. September 2021 insoweit übereinstimmend angegeben, dass die inhaltliche Prüfung nach der Feststellung der Prüfungsfähigkeit 20 Minuten gedauert habe. Nachdem die mündlichen Prüfungen nach § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im Fachbereich Sozialwesen an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Catholic University of Applied Sciences vom 12. April 2007 in der Fassung vom 18. März 2019 (PO) je Studierenden mindestens 15, höchstens 30 Minuten betragen und dem Kläger nach den Stellungnahmen der Prüferinnen die festgelegte Prüfungszeit von 20 Minuten im Vorfeld der Prüfung mitgeteilt worden ist, war die Einhaltung der festgelegten Prüfungszeit von 20 Minuten vielmehr zur Wahrung der Chancengleichheit der übrigen Prüflinge geboten. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung überhaupt stabilisiert haben will und woran er dies festmache. Insoweit kann offenbleiben, ob es ferner dem Kläger oblegen hätte, die aus seiner Sicht vorzeitige Prüfungsbeendigung unverzüglich gegenüber den Prüferinnen geltend zu machen. Die Prüferinnen mussten den Kläger auch nicht über die maximal mögliche Prüfungsdauer von 30 Minuten prüfen. Innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens ist der Prüfling grundsätzlich so lange zu prüfen, bis die Prüfer sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen machen können. Das Erreichen dieses Zeitpunkts, mit dem die Prüfung beendet werden kann, unterliegt weitgehend dem Bewertungsspielraum der Prüfungskommission. Bei leistungsschwachen Prüflingen ist es keineswegs so, dass sich die Prüfungskommission generell erst nach Ablauf der vorgesehenen Höchstprüfungsdauer ein sicheres Bild von den Leistungen des Prüflings machen kann. Ein Verfahrensfehler kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich die Prüfungskommission bei Beendigung der Prüfung schon eine abschließende Meinung bilden konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 19 B 501/17 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Davon kann hier keine Rede sein. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Prüfung sind dem Kläger zahlreiche Aufgaben bzw. Fragen gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungskommission am Ende der jeweiligen Fachprüfung keine ausreichende Beurteilungsgrundlage gehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Prüferinnen nicht verpflichtet, dem Kläger so lange Prüfungsfragen zu stellen, bis er die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl erreicht hat. Schon mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit kann Maßstab für die in Einzelfall einzuräumende Prüfungszeit (innerhalb des vorgegebenen Rahmens) nur sein, ob der Leistungsstand des Prüflings am Ende der Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. Juni 2022 – 6 K 6502/20 –, n. v. Soweit der Kläger ferner angibt, er habe C. in der mündlichen Prüfung als „ungeduldig und genervt“ empfunden, was er damit in Verbindung bringt, dass ihm eine einen Mehraufwand für die Prüfer bedeutende alternative Prüfung als Nachteilsausgleich gewährt worden sei und C. auch in Telefongesprächen vor allem vor dieser Prüfung „nicht zuvorkommend und hilfreich“, sondern „immer genervt“ gewesen sei und „patzig“ geantwortet habe, hat er auch dies schon nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere kann der pauschale und nicht näher konkretisierte Einwand, auch andere, namentlich nicht bezeichnete Professoren hätten dem Studierenden informell die Voreingenommenheit von C. bestätigt, die Besorgnis einer solchen nicht begründen. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüferin. II. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auf die Aufhebung des Bescheids vom 2. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2021 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul 9 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 27 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 PO. Danach ist die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung – wie hier die Prüfung im Modul 9 – endgültig nicht bestanden ist. Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Nach § 13 Abs. 2 PO dürfen nicht bestandene Modulprüfungen zweimal wiederholt werden. Vorliegend hat der Kläger alle ihm zustehenden Prüfungsversuche für das Modul 9 ausgeschöpft. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2023, die sich auch bereits aus der Stellungnahme von C. (Bl. 26 Beiakte Heft 1) ergaben, fand der erste Versuch der Modulabschlussprüfung im Modul 9 des Klägers in der Prüfungsform einer Klausur am 23. Juli 2018 statt, die mit der Note 5,0 und damit als nicht bestanden bewertet worden ist. Der zweite Versuch der Modulabschlussprüfung fand am 17. Juli 2019 als Klausur statt, die ebenfalls mit der Note 5,0 und somit als nicht bestanden bewertet worden ist. Im dritten Versuch wurde dem Kläger als alternative Prüfungsform die Ableistung der Modullabschlussprüfung als Hausarbeit zusammen mit einem Kolloquium gewährt, welche zunächst mit Bescheid vom 5. Januar 2021 mit der Note 5,0 bewertet worden ist. Im Anschluss daran wurde dieser Prüfungsversuch jedoch aufgrund von § 13 Abs. 2 der Corona Epidemie Prüfungsordnung der Beklagten für den Zeitraum vom 28. April 2020 bis 31. März 2021, wonach Modulprüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, einmalig als nicht unternommen gelten, als nicht unternommen bewertet. Anschließend hat der Kläger erfolglos den nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden allein streitgegenständlichen Prüfungsversuch im Modul 9 unternommen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Bescheid auch nicht § 13 Abs. 2 Satz 1 der Corona Epidemie Prüfungsordnung für den Zeitraum vom 26. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entgegen. Denn nach dieser Vorschrift gelten Modulprüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, nur einmalig als nicht unternommen. Der Kläger hatte die einmalige Möglichkeit, die nicht bestandene Prüfung im Modul 9 als nicht unternommen zu werten, zu diesem Zeitpunkt aber bereits verbraucht. Das Gericht war auch nicht gehalten, die dem streitgegenständlichen Prüfungsversuch vorangegangenen Prüfungsversuche einer näheren gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, da der Kläger die Bewertung dieser Prüfungsversuche weder gerügt noch das Nichtbestehen in Abrede gestellt hat. Zu einer ungefragten Fehlersuche ist das Gericht nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.