Beschluss
19 B 501/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0607.19B501.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. I. Dabei spricht allerdings Einiges dafür, dass das Beschwerdevorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, durchgreifend erschüttert. Dass gegenwärtig wohl eine neue spezifische Prüfungsvorbereitung erforderlich wäre, erscheint in Anbetracht des Zeitablaufs nach den im Juni 2016 erfolglos abgelegten Bestehensprüfungen in der Tat unzweifelhaft, dürfte indes nicht daran vorbeiführen, dass auch ein graduell noch vorhandenes Prüfungswissen verloren gehen kann, wenn weitere Zeit verstreicht, und auch ein solcher (weiterer) Verlust einen schwerwiegenden Nachteil begründen kann. In der hier vorliegenden Konstellation einer nicht bestandenen Abiturprüfung sind auch keine überspannten Anforderungen an die Darlegung einer Hinderung der beruflichen Laufbahn zu stellen, wenn - wie im Fall der Antragstellerin - beabsichtigt ist, nach Erlangung der Hochschulreife ein Studium an einer Universität aufzunehmen. Dass das Nichtbestehen der Abiturprüfung in einem solchen Fall die Aufnahme der Ausbildung verzögert, liegt auf der Hand, weil es um eine Zugangsvoraussetzung geht, und bedarf regelmäßig keiner weiteren Konkretisierung. II. Letztlich kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes indes nicht an, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Wiederholung der mündlichen Nachprüfung im Fach Erziehungswissenschaft - und falls erforderlich, anschließend auch im Fach Deutsch - zu ermöglichen. Die von der Antragstellerin hier allein geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht glaubhaft gemacht. 1. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Höchstprüfungsdauer von 30 Minuten in den beiden mündlichen Prüfungen zu ihren Lasten nicht ausgeschöpft worden sei, gibt § 38 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) für die Prüfungsdauer lediglich einen zeitlichen Rahmen vor ("in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten"). Dieser Rahmen ist hier in beiden Prüfungen offensichtlich eingehalten worden. Ausweislich der zugehörigen Niederschriften begann die am 6. Juni 2016 durchgeführte Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft um 14.33 Uhr und endete um 14.57 Uhr; sie dauerte damit rd. 24 Minuten. Die am 8. Juni 2016 durchgeführte Prüfung im Fach Deutsch umfasste rd. 25 Minuten (Beginn 15.00 Uhr, Ende 15.25 Uhr). Es ist weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die Fachprüfungsausschüsse gehalten waren, die Prüfungen fortzusetzen und die Höchstdauer von 30 Minuten auszuschöpfen. Innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens ist der Prüfling grundsätzlich so lange zu prüfen, bis die Prüfer sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen machen können. Das Erreichen dieses Zeitpunkts, mit dem die Prüfung beendet werden kann, unterliegt weitgehend dem Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses. Bei leistungsschwachen Prüflingen ist es keineswegs so, dass sich der Prüfungsausschuss generell erst nach Ablauf der vorgesehenen Höchstprüfungsdauer ein sicheres Bild von den Leistungen des Prüflings machen kann. Ein Verfahrensfehler kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich der Prüfungsausschuss bei Beendigung der Prüfung schon eine abschließende Meinung bilden konnte. BFH, Urteil vom 11. November 1997 - VII R 66/97 -, BFHE 184, 157, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Hiervon ausgehend ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beendigung der mündlichen Prüfungen nach rd. 24 bzw. 25 Minuten verfahrensfehlerhaft war. Insbesondere deutet nach gegenwärtigem Sachstand wenig darauf hin, dass der zweite Teil der Prüfungen - das Prüfungsgespräch - hätte fortgesetzt werden müssen, um den Leistungsstand der Antragstellerin hinreichend sicher beurteilen zu können. Das gilt auch mit Blick darauf, dass das Prüfungsgespräch im Fach Erziehungswissenschaft der Niederschrift zufolge nur rd. acht Minuten (14.49 - 14.57 Uhr) andauerte. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der zweite Teil der Prüfung nicht weniger als die Hälfte der Mindestdauer der gesamten Prüfung umfassen dürfe, also mindestens 10 Minuten dauern müsse, so Dobert/Klaesberg, APO-GOSt, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 38, Rn. 10, lässt sich aus § 38 APO-GOSt nicht ableiten. Für eine solche Mindestdauer eines Prüfungsteils gibt die Vorschrift nichts her. Soweit der zweite Teil der Prüfung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt darauf angelegt sein soll, "vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge" in einem Prüfungsgespräch anzusprechen, ist dieser inhaltlichen Anforderung Rechnung zu tragen, jedoch nicht notwendigerweise durch eine starre zeitliche Vorgabe. Entspricht das Prüfungsgespräch dem Konzept des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 APO-GOSt, gilt auch insoweit, dass dieser Prüfungsteil - und damit die mündliche Prüfung im Ganzen - beendet werden kann, sobald eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage vorliegt. Daran gemessen ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft nicht glaubhaft gemacht. Weder trägt die Antragstellerin vor, dass das Prüfungsgespräch die Anforderungen aus § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 APO-GOSt verfehlt habe, noch legt sie dar, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung eine ausreichende Beurteilungsgrundlage noch nicht erreicht gewesen sei. Dem Vorbringen des Antragsgegners, sie habe sich nicht in der Lage gezeigt, auf die Fragen der Prüferin und die angesprochenen Sachgebiete fachlich angemessen einzugehen und ein Prüfungsgespräch zu führen, hat die Antragstellerin nichts Substantielles entgegengehalten. Nach diesen Maßgaben ist erst recht nicht zu ersehen, dass der Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Deutsch verfahrensfehlerhaft war. Gegen eine zu knapp bemessene Prüfungsdauer spricht schon, dass das Prüfungsgespräch in diesem Fach ausweislich der Niederschrift rd. 15 Minuten (15.10 - 15.25 Uhr) andauerte, was immerhin die Hälfte der Höchstprüfungsdauer ausmacht. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner geltend gemacht hat, die Leistungen der Antragstellerin hätten im zweiten Prüfungsteil deutlich fachliche Mängel offenbart und die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, auf die Impulse bzw. Einhilfen des Prüfers einzugehen. Auch dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. 2. Einen Verfahrensfehler hat die Antragstellerin auch nicht dadurch glaubhaft gemacht, dass sie darauf verweist, im Fach Erziehungswissenschaft habe die Sitzung des Fachprüfungsausschusses entgegen der Verwaltungsvorschrift (VV) 37.42 zu § 37 APO-GOSt nicht innerhalb von zwei Schultagen vor der mündlichen Prüfung stattgefunden. Dabei mag dahinstehen, ob die - unstreitige - Nichteinhaltung dieser zeitlichen Vorgabe überhaupt Grundlage für einen prüfungsrechtlich relevanten Verfahrensfehler sein kann. Außenwirkung kann der Verwaltungsvorschrift jedenfalls nur mittelbar über Art. 3 Abs. 1 GG zukommen, wenn und soweit sich eine ihr entsprechende Verwaltungspraxis tatsächlich herausgebildet hat (sog. Selbstbindung der Verwaltung). BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 ‑ 1 C 21.10 ‑, BVerwGE 141, 151, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 ‑ 1 A 2139/03 -, juris, Rn. 29 ff.; vgl. auch Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 81. Hier spricht Einiges dafür, dass eine Überschreitung der durch die VV 37.42 aufgestellten Zeitvorgabe in dem Maß, wie sie hier gegeben war (zwischen der Ausschusssitzung und der Prüfung lagen drei Schultage), sich noch innerhalb des Rahmens der tatsächlichen und durch den Urheber der Verwaltungsvorschrift zumindest geduldeten Verwaltungspraxis hält. Auf eine solche gelockerte Handhabung deutet hin, dass der Zentrale Abiturausschuss des Widukind-Gymnasiums Enger die Fristüberschreitung allgemein mit der "dienstlichen Termindichte in der Zeit des Abiturs und der in dieser Jahreszeit bedingten Häufung von Feiertagen" begründet hatte und die den Antragsgegner vertretende Bezirksregierung E. dieser Begründung "aus schulfachlicher Sicht gefolgt" ist (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016, S. 22). Das legt jedenfalls nahe, dass maßvolle Abweichungen von der VV 37.42 wie die hier in Rede stehende in der Praxis durchaus vorkommen und von dem Antragsgegner bei fachlicher Begründung auch toleriert werden. 3. Mit ihren weiteren Verfahrensrügen hat die Antragstellerin einen erheblichen Verfahrensfehler ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragserwiderung der Bezirksregierung E. vom 1. Februar 2017 verwiesen, auf welche die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr weitergehend eingegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).