Beschluss
14 E 1126/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1124.14E1126.14.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens 4 K 2811/14 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus F. gewährt.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens 4 K 2811/14 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus F. gewährt. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Das Klageverfahren 4 K 2811/14 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier der Fall, weil ‑ wenn eine noch vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung die behauptete Tatsache ergibt ‑ jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2014, mit dem das Nichtbestehen der Meisterprüfung verfügt wurde, wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit, die aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ‑ GG ‑) und dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) folgen, könnten verletzt sein, wenn die mit der Widerspruchsbegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, dass eine Prüferin während des Prüfungsgesprächs geäußert habe: "Ich würde es (gemeint: das von der Klägerin gefertigte Kleid) in die Tonne werfen.". Das Gebot der Fairness verpflichtet den Prüfer darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren ‑ im Rahmen der Prüfungsvorschriften ‑ auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Aus dem Gebot der Sachlichkeit folgt, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings mit der gebotenen Objektivität zu beurteilen hat. Das verpflichtet ihn unter anderem, den Prüfling frei von sachfremden Erwägungen, mit innerer Distanz und frei von Emotionen zu behandeln. Daraus folgt zwar nicht, dass die Behandlung des Prüflings nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfe. Ein Prüfer verletzt aber dieses Gebot, wenn er den Prüfling sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form behandelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.7.1987 ‑ 7 C 118.86 ‑, BVerwGE 78, 55 (58 f.); Urteil vom 20.9.1984 ‑ 7 C 57.83 ‑, BVerwGE 70, 143 (144 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2014 ‑ 14 A 2819/12 ‑, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Zwar ist der Prüfer nicht gehindert, nach Abgabe der Prüfungsleistung diese auch mit deutlichen Worten zu kritisieren, so dass die weiteren angeblich gefallenen Äußerungen hinnehmbar sein mögen. Eine Kritik noch während der Erbringung der Prüfungsleistung ‑ soweit sie denn überhaupt erfolgt ‑ hat jedoch in einer der spezifischen Prüfungssituation angemessenen Weise und mit besonderer Zurückhaltung zu erfolgen. Vgl. zu den erhöhten Anforderungen des Gebots der Fairness und der Sachlichkeit während der Leistungserbringung BVerwG, Urteil vom 20.9.1984 ‑ 7 C 57.83 ‑, BVerwGE 70, 143 (145, 152). Ob diese Anforderungen bei der oben genannten Äußerung, so sie denn gefallen ist, erfüllt sind, muss der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts im Klageverfahren vorbehalten bleiben. Der so zu prüfende Verfahrensfehler könnte bezüglich des Prüfungsteils "Fachgespräch" jedoch nur zu dessen Wiederholung, nicht aber zu einer Neubewertung führen. Die Klägerin kann nach den vorgelegten Unterlagen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.