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Gerichtsbescheid

23 K 5284/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0614.23K5284.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Stilllegungsverfügung. Sie ist (Mit-) Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01 unter der Anschrift D.-straße. Im Bestand befindet sich auf dem Grundstück im östlichen Bereich ein Wohngebäude, welches von der Klägerin und ihrem Ehemann renoviert wird. Die Beklagte erteilte am 24. November 2016 unter dem Az.: N02 eine Baugenehmigung zum Neubau eines eingeschossigen Anbaus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Baupläne (Beiakte 1, Bl. 23 und 24) Bezug genommen. Ab 2019 kam es zwischen den Beteiligten zu wechselseitiger Korrespondenz zu der Frage, ob die Baugenehmigung erloschen sei oder nicht. Ferner stellte die Klägerin mehrfach Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks hinsichtlich der Errichtung einer Brandwand. Zu diesem Thema gab es ferner Gespräche zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der Eigentümerin des Nachbargrundstücks bei der Beklagten. Ausweislich von Luftbildern vom 25. März 2017, 9. April 2019 und 28. Februar 2021 waren auf dem Grundstück der Klägerin jeweils zu den genannten Überfliegungstagen keine Baumaßnahmen erkennbar. Am 21. und 22. Februar 2022 erhielt das Bauordnungsamt der Beklagten Kenntnis davon, dass für das Grundstück der Klägerin eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen worden sei. Das Tor und die Mauer seien bereits erweitert worden. Am 24. Februar 2022 hörte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass es seit Ende 2019 keine Bautätigkeit mehr gebe, zum Erlöschen der Baugenehmigung an. Dem trat die Klägerin mit Stellungnahmen vom 25. Februar 2022 und 24. März 2022 entgegen, indem sie eine Fotodokumentation nebst Auflistung der durchgeführten Bauarbeiten übersandte. Der Bitte der Beklagten um Konkretisierung der durchgeführten Bauarbeiten kam die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2022 nach. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2022 ihre Auffassung mit, wonach die Baugenehmigung erloschen sei. Bei den durchgeführten Arbeiten handele es sich größtenteils um Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Ausweislich einer Überfliegung vom 9. April 2019 sei allein davon auszugehen, dass die Garage vollständig errichtet worden sei. Aus diesem Grunde könne Anfang April 2019 als Zeitpunkt für die letzte Bautätigkeit anerkannt werden. Zudem habe die Klägerin selbst in diversen Mails auf die Verschiebung der Bauarbeiten hingewiesen. Mithin sei eine neue Baugenehmigung erforderlich, um das Vorhaben verwirklichen zu können. Lediglich für die bereits errichtete Garage bestehe Bestandsschutz. Am 6. September 2022 stellte der Baukontrolleur der Beklagten die Durchführung von Erd- und Rohbauarbeiten auf dem Grundstück fest. Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 6. September 2022 legte die Beklagte das Bauvorhaben der Klägerin zunächst mündlich still. Eine schriftliche Verfügung ging der Klägerin am 8. September 2022 zu. Unter Ziffer 1 gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, alle Bauarbeiten auf dem Grundstück I.-straße für die Errichtung eines Anbaus sofort einzustellen. Ferner drohte sie der Klägerin für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Zur Begründung legte die Beklagte dar, dass die erteilte Baugenehmigung erloschen sei und die nunmehr festgestellten Erd- und Rohbauarbeiten ohne Baugenehmigung erfolgt seien. Hiergegen richtet sich die am 19. September 2022 erhobene Klage. Darin macht die Klägerin geltend, die Baugenehmigung vom 24. November 2016 sei nicht erloschen. Ausweislich der Baubeginnanzeige vom 9. April 2019 sei mit dem Bau noch während der Geltungsdauer der Baugenehmigung begonnen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte mitteile, dass die Anzeige erst am 28. November 2019 bei ihr eingegangen sein solle. Auch sei die Bautätigkeit nicht länger als ein Jahr unterbrochen worden. Ende 2019 sei seitens der Klägerin ausdrücklich gefragt worden, ob es einer Verlängerung der erteilten Baugenehmigung bedürfe. Dies habe die Beklagte verneint. Auch habe die Beklagte in einer E-Mail vom 20. November 2019 bestätigt, dass die Bauarbeiten begonnen hätten und nicht unterbrochen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte nun zu der Auffassung gelangt sei, dass es einen Baustopp zum April 2019 gebe. Auch bei einem Gesprächstermin ihres Ehemannes im Rathaus am 27. August 2020 habe die Beklagte erklärt, es werde davon ausgegangen, dass es weiterhin zu regelmäßigen Spatenstichen kommen werde. Die Klägerin legte ergänzend dar, dass es in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zu weiteren baulichen Maßnahmen gekommen sei. Diese hätten teilweise der baulichen Vorbereitung gedient, teilweise seien aber auch bauliche Veränderungen der von der Baugenehmigung umfassten Bereiche des ehemaligen Stallgebäudes vorgenommen worden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift Bezug genommen. Die Klägerin legt dar, viele der Arbeiten habe sie mit ihrem Ehemann in Eigenregie ausgeführt. Es seien bislang bereits Investitionen in Höhe von ca. 200.000 Euro getätigt worden. Die Klägerin führt aus, sie habe die Beklagte über Fortschritte fortlaufend informiert und immer wieder die Durchführung von Ortsterminen angeboten. Nachfragen der Beklagten zum Baufortschritt habe sie umfänglich beantwortet. Richtig sei ferner, dass es zu Verzögerungen der Bautätigkeit gekommen sei. Diese seien dem Umstand geschuldet, dass sie dem Wunsch der Beklagten entsprechend versucht habe, mit der Eigentümerin des Nachbargrundstücks Einigung über die Herstellung einer gemeinsamen Brandwand als Gebäudeabschlusswand zu erzielen. Dieses Einwirken der Beklagten sei als hoheitlicher Eingriff oder höhere Gewalt im Sinne des § 91 Abs. 1 BauO NRW anzusehen. Als Form der höheren Gewalt sei gleichfalls die Corona-Pandemie mit ihren phasenweisen Einschränkungen des privaten und geschäftlichen Lebens anzusehen. Die Klägerin führt aus, dass sie vorsorglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen neuen Bauantrag mit einem geringeren Bauvolumen gestellt habe. Hieraus folge allerdings kein Verzicht auf die bisherige Baugenehmigung. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Stilllegungsverfügung sei unverhältnismäßig. Am 26. September 2022 hat die Klägerin einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 1564/22) gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 4. November 2022 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (7 B 1229/22) zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 6. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Stilllegungsverfügung für rechtmäßig. Die nunmehr durchgeführten Erd- und Rohbauarbeiten seien nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt. Namentlich sei die Baugenehmigung vom 24. November 2016 erloschen, da die Bauarbeiten mehr als ein Jahr unterbrochen gewesen seien und die Klägerin auch nicht wie vorgetragen durch einen hoheitlichen Eingriff oder höhere Gewalt an deren Ausnutzung gehindert gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Akte des Verfahrens 23 L 1564/22 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dem Erlass eines Gerichtsbescheides steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin nicht mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. Maßgeblich ist nicht ein Einverständnis der Klägerin, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 4. November 2022 (23 L 1564/22) sowie nachgehend des OVG NRW im Beschluss vom 9. Februar 2023 (7 B 1229/22) Bezug genommen. An der dort vorgenommenen rechtlichen Bewertung hält das Gericht auch nach erneuter Sachprüfung fest, zumal die Klägerin nichts vorgetragen hat, was eine abweichende Bewertung gebieten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.