Urteil
23 K 294/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0205.23K294.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes in zwei Veranstaltungshallen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01. Im Bestand befindet sich auf dem Grundstück im östlichen Bereich ein Wohngebäude, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann wohnt. Mit Baugenehmigung vom 25. März 1997 wurde für das Grundstück der Klägerin der Umbau/Sanierung eines Wohngebäudes mit betriebsbezogenen Wohnungen genehmigt. Nach Erteilung dieser Genehmigung wurde eine Wohnung von einem in der angrenzenden Ringlokhalle ansässigen Bistrobetreiber gemietet, die andere Wohnung wurde von einem zur Vornahme von Wartungsarbeiten angestellten Mitarbeiter der Ringlokanlage genutzt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks G02. Die vorgenannten Grundstücke grenzen nicht unmittelbar aneinander an. Zwischen ihnen liegen die Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000. Eine Sichtbeziehung besteht zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Vorhabengrundstück wegen der Bebauung auf den Flurstücken 0000, 0000, 0000 und 0000 nicht. Südlich bzw. südwestlich des Grundstücks der Klägerin liegen die Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000 (D.-straße), auf denen sich drei zum Wohnen genutzte Doppelhäuser befinden. Östlich des vorbenannten Flurstücks befindet sich das Flurstück 000, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Bei diesen Wohngebäuden handelt es sich um ehemalige Werkswohnungen der ehemaligen Brikettfabrik. Nordöstlich bzw. östlich des Grundstücks der Klägerin grenzt das mit einer Ringlokhalle bebaute Flurstück 0000 an. In der ehemaligen Ringlokhalle werden verschiedene Nutzungen ausgeübt, u.a. eine Rechtsanwaltskanzlei, eine 3D Laser Sports Anlage mit Escape Room, eine Filmproduktionsfirma, ein Möbelgeschäft und ein Bäderstudio. Westlich des Grundstücks der Klägerin liegt das bebaute Flurstück 2941. Auf diesem Grundstück wird ein Antikmöbelgeschäft betrieben. Zudem befinden sich auf dem Grundstück mehrere vermietete Garagen. Dieses Grundstück sowie das mit der Ringlokhalle bebaute Flurstück 0000 grenzen an die an der Bahntrasse im Westen in einer Sackgasse endende Ernst-Heinrich-Geist-Straße an. Östlich dieser Sackgasse befindet sich das bebaute Flurstück 0000, nördlich das bebaute Flurstück 2890. Auf beiden der vorgenannten Grundstücke werden Gewerbebetriebe unterschiedlicher Art – ein Möbelgeschäft (Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00-00), ein Angelgeschäft, ein Betrieb für Anlagen- und Industrietechnik sowie ein Restaurant – betrieben. Nordöstlich des Flurstücks 0000 grenzt das Flurstück 0000, auf dem eine Kletter- und Boulderhalle betrieben wird, an. Westlich des vorbenannten Flurstücks und östlich der Sackgasse Ernst-Heinrich-Geist-Straße liegt das Vorhabengrundstück. Östlich des Vorhabengrundstücks grenzt, getrennt durch die wiederum im Westen an der Bahntrasse in einer Sackgasse endende Ernst-Heinrich-Geist-Straße, das Flurstück 0000 an, auf welchem sich zwei Gebäude befinden. Unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00 wird in einem der Gebäude ein Online-Lebensmittelhandel betrieben. Das andere Gebäude wird unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00 zu Wohnzwecken genutzt. Nördlich des vorgenannten Flurstücks befindet sich das mit einem Gebäude bebaute Flurstück 0000, auf welchem unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00 ein Kreativ-Studio für kreative Veranstaltungen wie Workshops betrieben wird. Östlich des mit der Ringlokhalle bebauten Flurstücks 0000und der Wohnbebauung Hochstedenstraße 00, 00-00 liegt, getrennt durch die Zufahrtstraße Ernst-Heinrich-Geist-Straße, das Flurstück 000. Auf diesem Grundstück befinden sich ein Fitnessstudio sowie ein Bürogebäude der Agentur für Arbeit Frechen. Nördlich dieses Flurstücks und östlich der Ringlokhalle und der Kletterhalle liegen die mit drei großen Gebäuden bebauten Flurstücke 0000, 0000 und 0000. In einem der Gebäude befinden sich unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00 ein Fahrradhandel sowie ein Großhändler für den Online-Lebensmittelversand. In einem weiteren der Gebäude werden unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-00-00 ein Fachhandel für Regale, zwei Logistikunternehmen und ein Unternehmen für Elektrotechnik betrieben. Nördlich dieser beiden Gebäude befindet sich ein drittes großes Gebäude, in welchem unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00-00 ein Großhandel für Uhren betrieben wird und in dem die Niederlassungen verschiedener gemeinnütziger Vereine gelegen sind. Östlich des letztgenannten Gebäudes liegt das Flurstück 0000, das mit mehreren vermieteten bzw. zur Vermietung angebotenen Garagen bebaut ist. Östlich dieser Garagen, liegt das bebaute Flurstück 0000. In dem Gebäude auf diesem Grundstück befinden sich ein Architektenbüro und Büroräume eines Statikers sowie zweier Vereine. Im Osten der Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 000 grenzt der Clarenbergweg an, der als Einbahnstraße nicht nördlich von der Doktor-Gottfried-Cremer aus, sondern nur aus südlicher Richtung des Clarenbergweg (Überführung der Holzstraße) befahrbar ist. Östlich dieses Weges befindet sich auf den Flurstücken 0000 und 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Elektro-Prüfservice, auf dem Flurstück 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Gashandel und auf dem Flurstück 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Handel für Karnevals-Wurfmaterial sowie auf dem Flurstück 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 das Lager- und Verwaltungsgebäude eines Fachmarktes für Karnevalsbedarf. Östlich der Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 liegen die gewerblich genutzten Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 und 0000. Auf dem Flurstück 0000 wird ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² betrieben. Auf den übrigen vorgenannten Flurstücken befinden sich unter den Anschriften Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00, 00, 00, 00, 00, 00,00, 00, 00, 00, 00, 00 und 00 jeweils mehrere Gewerbehallen, in welchen Betriebe unterschiedlicher Art geführt werden. Nördlich der auf dem Flurstück 0000 gelegenen Hallen befinden sich auf den Flurstücken 0000, 0000, 0000 und 0000 ein Möbelgeschäft sowie ein „Fitness Shop“. Östlich dieser Flurstücke grenzt das Flurstück 0000 an, auf welchem unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Fachhandel für Fensterbänke, Abdeckungen und Dachprofile betrieben wird. An dieses Grundstück grenzt im Osten das Flurstück 0000 an, auf dem unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Unternehmen für Medizintechnik und Medizinprodukte besteht. Östlich dieses Flurstücks liegt auf dem Flurstück 0000 die Niederlassung eines Vereins. Hieran grenzt östlich das Flurstück 0000 an, auf dem sich unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 die Geschäftsstelle eines Dienstleisters für Anlagenbau und Verfahrens-, Prozess- und Abwassertechnik befindet. Südlich des mit dem Lebensmitteldiscountmarkt bebauten Flurstücks 0000 wird auf dem Flurstück 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Fachmarkt für Karnevalsbedarf mit einer Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² betrieben. Östlich dieses Flurstücks grenzt das mit einem großflächigen Gartencenter bebaute Flurstück 0000 an. An dieses Gartencenter grenzen im Osten die Flurstücke 0000 und 0000 an, auf welchen sich das Keramik Museum „R.“ befindet. Nördlich des Gartencenters befindet sich, getrennt durch die Doktor-Gottfried-Cremer-Allee, auf dem Flurstück 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 eine Druckerei und auf dem Flurstück 0000 unter der Anschrift Doktor-Gottfried-Cremer-Allee 00 ein Fachgeschäft für LKW-Zubehör. Im Osten der vorerwähnten Flurstücke, westlich des I. wird auf den Flurstücken 0000, 0000, 0000 unter der Anschrift Bonnstraße 00 ein großflächiger Baustoffhandel betrieben. An das R., das Flurstück 3205 und den Grundstücken des vorerwähnten Baustoffhandels grenzt im Osten die breit ausgebaute Bonnstraße an. Der räumliche Bereich östlich des Clarenbergweg, südlich der Bahntrasse, westlich der Bonnstraße und nördlich Holzstraße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72 F der Stadt Frechen in der Fassung der 2. Änderung vom 12. April 2012. Das in diesem Bereich gelegene Gartencenter, der Kostümfachmarkt, die Verwaltung und das Lager des Kostümfachmarkts sowie der Handel für Karnevals-Wurfmaterial liegen im festgesetzten Sondergebiet; die übrigen in diesem Bereich befindlichen Nutzungen im festgesetzten Gewerbegebiet. Die Grundstücke der Klägerin und Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74,3 F der Stadt Frechen in der Fassung der 2. Änderung vom 13. Februar 1996. Dieser setzt für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet fest. Das Plangebiet ist in drei Zonen gegliedert, in denen unterschiedliche maximale Schallleistungspegel festgesetzt sind. Die Beigeladene beantragte am 21. Juni 2016 für das Flurstück 0000 die Erteilung einer Baugenehmigung für „die Nutzungsänderung vom Verkaufsmarkt zu zwei Veranstaltungshallen mit Errichtung neuer Nebenräume in der Halle und Errichtung von Parkplatzüberdachungen“. Die Grundfläche der Halle 1 beträgt ca. 930 m 2 , die der Halle 2 560 m 2 . Zuvor befand sich auf dem Vorhabengrundstück ein Getränkemarkt. Nach der im Genehmigungsverfahren eingereichten Betriebsbeschreibung sollen die Hallen für verschiedene Veranstaltungen mit Personal und Ausstattung vermietet werden. Es wird von durchschnittlich 2-3 Veranstaltungen in der Woche ausgegangen. Gemäß der „Ergänzung zur Betriebsbeschreibung“ sind in den Hallen ca. 70 Prozent Firmenevents (davon ca. 40 Prozent: Schulungen, Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Vorträge, Workshops und Versammlungen; davon ca. weitere 25 Prozent: Incentives, Betriebsfeiern, Kundenabende, Jubiläen und ca. weitere 5 Prozent: Messe und Produktausstellungen sowie Produktpräsentation), ca. 15 Prozent Privatveranstaltungen (wie Geburtstage, Abschlussfeiern (wie Abibälle) und sonstige Privatfeiern) sowie ca. 15 Prozent Kulturveranstaltungen wie Auftritte, Bühnenshows, Theateraufführungen und Kunstausstellungen, zu erwarten. Auf den eingereichten Plänen ist für Privatevents als Betriebszeit Montag-Donnerstag: 7:00-24:00 Uhr, Freitag, Samstag und vor Feiertagen: 7:00-3:00 Uhr, Sonntag: 8:00-24:00 Uhr jeweils inkl. An- und Abfahrt vorgesehen; für Firmenevents I (Schulungen, Kongresse, Konferenzen und Tagungen, Vorträge, Workshops, Versammlungen) als Betriebszeit Montag-Sonntag 8:00-21:00 Uhr +/- An-/Abfahrt angegeben; für Firmenevents II (Incentives, Betriebsfeiern, Kundenabende, Jubiläen) als Betriebszeit Montag-Donnerstag: 7:00-24:00 Uhr, Freitag, Samstag und vor Feiertagen: 7.00-3:00 Uhr, Sonntag: 8:00-24:00 Uhr jeweils inkl. An- und Abfahrt vorgesehen; für Firmenevents III (Messe, Produktausstellungen, Produktpräsentationen) als Betriebszeit Montag-Sonntag: 9:00-20:00 Uhr +/- An-/Abfahrt aufgeführt und für kulturelle Veranstaltungen als Betriebszeit Montag-Donnerstag: 9:00-22:00 Uhr, Freitag, Samstag und vor Feiertagen: 9:00-23:00 Uhr, Sonntag: 10:00-22:00 Uhr jeweils +/- An-/Abfahrt vorgesehen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der Firma P. vom 12. Mai 2017 zu den zu erwartenden Lärmemissionen und Lärmimmissionen vor. In dieser Lärmimmissionsprognose werden verschiedene Schallschutzmaßnahmen sowohl baulicher und anlagentechnischer als auch organisatorischer Art vorgeschlagen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel auf der „sicheren Seite“ liegen. Ferner wurde eine weitere Stellungnahme der vorgenannten Firma zur Prüfung von Schallschutzmaßnahmen eingeholt. Gegenstand dieser Stellungnahme vom 14. Februar 2018 ist die Prüfung, ob die im Ausgangsgutachten beschriebene Schallschutzmaßnahme betreffend den Außenbereich der Halle 1 in Form einer Überdachung in Massivbauweise durch Schallschutzschirme in Leichtbauweise ersetzt werden kann. Dies wird im Ergebnis unter Sicherstellung gewisser Voraussetzungen bejaht. Der Ehemann der Klägerin war als Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle der Beklagten zunächst an dem Baugenehmigungsverfahren beteiligt und wirkte ab Ende September 2018 aufgrund von Befangenheit nicht mehr am Baugenehmigungsverfahren mit. Er gab gegenüber der Beklagten an, gegen das Vorhaben privat vorgehen zu wollen. Unter dem 6. Dezember 2018 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung in zwei Versammlungs- und Veranstaltungshallen. In der Baugenehmigung wurde unter Ziffer 8 die Anzahl der notwendigen Stellplätze auf 79 festgelegt und unter Ziffer 13 die maximale Besucherzahl auf 760 Besucher begrenzt. Die Baugenehmigung ist u.a. unter Ziffer 4 mit nachfolgenden Auflagen zum Lärmschutz versehen: - 1. „Die in […] [der Lärmimmissionsprognose der Firma P.] vom 12. Mai 2017 unter Punkt 7 Seite 31 […] genannten Schallschutzmaßnahme sind umzusetzen und beim Betrieb der Veranstaltungshallen einzuhalten. Dabei sind die […] unter Punkt 6.1. „Allgemeines Seite 23 genannten Betriebszeiten beim Betrieb der Veranstaltungshalle einzuhalten. Montags-donnerstags 07:00-24:00 Uhr, Freitag + samstags + vor Feiertagen: 07:00- 03:00 Uhr, Sonn- und feiertags: 08:00-24:00 Uhr“ […] - 5. Während der Veranstaltung sind Fenster geschlossen zu halten. […] - 11. Der nordwestlich an der Veranstaltungshallen 1 und 2 vorbeilaufende Fußweg zwischen Hauptparkplatz (vor Halle 1) und Eingang der Halle 2 darf im Nachzeitraum ab 2:00 Uhr nicht benutzt werden. […] - 14. Die Besucher-Außenbereich der Hallen 1 und 2 sind zu überdachen. Zusätzlich ist der überdachte Außenbereich der Halle 2 nach Nordwesten hin durch eine akustisch dichte Wandfassade geschlossen auszuführen. Es sind dabei Materialien zu verwenden, die ein resultierendes Schalldämmmaß von R’w > 25 dB erreichen. […] - 18. Die Schirme müssen fest mit einander verbunden werden, es dürfen auch bei Wind keine Lücken im Bereich der Schirmschlussstellen auftreten. - 19. Die Tür zum Außenbereich ist grundsätzlich geschlossen zu halten. - 20. Ein unverhältnismäßig lautes Verhalten der Besucher im Außenbereich ist zu unterbinden.“ Am 21. Juni 2019 zeigte die Beigeladene den Baubeginn für den 29. Juni 2019 an. Die Klägerin hat am 14. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Die Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten und Beigeladenen fristgerecht erhoben worden und die Geltendmachung von Nachbarrechten nicht verwirkt. Sie habe von der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen durch eigene Nachforschungen „erst kürzlich“ vor Klageerhebung erfahren. Sie habe vermutlich am 23. Januar 2021 Kenntnis von der Bautätigkeit erhalten und sodann umgehend am 28. Januar 2021 die Kanzlei Z. konsultiert. Auch sei die Nutzungsänderung von einem Getränkemarkt in eine Veranstaltungshalle für sie vorher nicht erkennbar gewesen, da keine für sie äußerlich sichtbaren Baumaßnahmen an der Halle erfolgt seien. Hieran könne auch die seitens der Beigeladenen vorgelegte Fotodokumentation nichts ändern. Allenfalls könne das Errichten der Parkplatzkonstruktion als nach außen wahrnehmbarer Beginn der Bautätigkeit betreffend die Halle gewertet werden, welches allerdings aufgrund der optischen Distanz nicht von ihr habe wahrgenommen werden können. Das Bauvorhaben befinde sich in einer Sackgasse, sodass ausgeschlossen gewesen sei, dass sie von Baumaßnahmen habe Kenntnis erhalten können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar neben dem Vorhabengrundstück auf dem Grundstück mit der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00 gleichzeitig eine der größten Baustellen in ganz Frechen zur Errichtung einer Kletterhalle befunden habe. Im Übrigen hätten im Dezember 2020 jeweils im Außenbereich noch keine erkennbaren Arbeiten stattgefunden, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung zwingend hindeuteten. Die Außenstahlkonstruktion könne nicht wie die Beigeladene behaupte im September 2020 errichtet gewesen sein. Hierzu lege sie Fotos vor, die ihr Ehemann am 16. Dezember 2020 im beruflichen Kontext - nämlich im Rahmen der Überprüfung der Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks aus brandschutzrechtlicher Sicht - mit seinem privaten Handy aufgenommen habe. Auf diesen Fotos sei ersichtlich, dass auf dem Grundstück lediglich „Dinge“ gelagert worden seien und das Pflaster aufgenommen gewesen sei. Dass die Stahlkonstruktion im Außenbereich selbst im März 2021 noch nicht verbaut gewesen sei, zeige auch ein auf TIM-online eingestelltes Luftbild, welches nach Auskunft der Bezirksregierung Köln am 2. März 2021 aufgenommen worden sei. Soweit die Beklagte aufgrund der von ihr vorgelegten Fotos auf ihre Kenntnis von der Bautätigkeit am 16. Dezember 2020 schließen wolle, sei dies falsch. Hierbei verkenne die Beklagte, dass sie und ihr Ehemann nicht personenidentisch seien. Sie habe von den Fotos erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt. Eine etwaige, aus beruflichen Gründen vorliegende Kenntnis ihres Ehemanns könne in keiner Weise gleichgesetzt werden mit ihrer eigenen Kenntnis. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte implizit erwarte, dass ihr Ehemann von der Planung einer Veranstaltungshalle erzählt habe. Dieser unterliege der Schweigepflicht und hätte andernfalls gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Ihre Klagebefugnis folge daraus, dass sie durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt sei. Ihr Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt. Denn bei den zwei Veranstaltungshallen handele es sich aufgrund ihrer Grundfläche, des großen Einzugsbereichs und der erheblichen Lärmbeeinträchtigungen um eine nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Gewerbegebiet unzulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Das OVG NRW habe eine kerngebietstypische Veranstaltungshalle bereits bei einer Festhallte für 500 Personen mit 85 Stellplätzen angenommen. Entgegen des Ansicht der Beklagten sei ihr die Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruchs auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, weil sie in einem angeblich als Betriebsleiterwohnung genehmigten Gebäude wohne. Der ihr von der Beklagten vorgeworfene angebliche Verstoß gegen die Baugenehmigung für das von ihr bewohnte Gebäude, welcher bestritten werde, sei nicht mit dem Verstoß durch das vorliegende gebietsunverträgliche Bauvorhaben vergleichbar. Zudem bestünden erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Blick auf den dort festgesetzten Schallleistungspegel, auf deren Grundlage das Vorhaben bewertet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass von den genehmigten Veranstaltungshallen erhebliche Schallimmissionen ausgingen, zumal die Nutzung für Feiern jeglicher Art zulässig sei und die Feierlichkeiten zur Nachtzeit und am Wochenende stattfänden. Die Feiern seien typischerweise mit lauter Musik, Bands, Lautsprechern usw. verbunden. Auch seien von den bis zu 900 Besuchern erhebliche Kommunikationsgeräusche zu erwarten. Hinzu kämen die Geräusche durch An- und Abreise inklusive Motorengeräusche, Türenschlagen und Gespräche vor der Halle. Soweit im Lärmschutzgutachten darauf abgestellt werde, dass lediglich 10 Prozent der Besucher einer Veranstaltung sich im Außenbereich aufhielten, sei dies nicht nachvollziehbar. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Außenbereichs zur Nachtzeit eingeschränkt werde. Erschwerend komme hinzu, dass die beiden Veranstaltungsräume gleichzeitig genutzt würden. Zudem endeten die Lärmimmissionen nicht automatisch mit dem Ende einer Veranstaltung. Vielmehr kämen sodann noch Abfahrts- und Verkehrsimmissionen sowie Kommunikationsgeräusche hinzu. Die geplanten Veranstaltungen seien mit Blick auf die von ihnen ausgehenden Schallimmissionen derart unterschiedlich einzuordnen, dass im Lärmschutzgutachten eine differenzierte Begutachtung hätte erfolgen müssen. Soweit im Gutachten die Events in drei Kategorien unterteilt würden, sei dies nicht ausreichend, da Kulturevents nicht nur sonn- und feiertags in der Zeit von 19:00-23:00 Uhr stattfänden. In lärmschutztechnischer Hinsicht sei das Vorhaben mit einer Diskothek vergleichbar. Dass in einem der Außenbereiche lediglich demontierbare Schallschutzschirme vorgesehen seien, sei absolut inakzeptabel. Überdies sei zu erwarten, dass es bei zwei bis drei Veranstaltungen wöchentlich nicht nur zu erheblichen Staus kommen werde, sondern auch zu einem Zuparken des gesamten Gewerbegebiets aufgrund nicht ausreichender Stellplätze. Schließlich verstoße die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beklagte sie entgegen § 72 BauO NRW nicht über die Erteilung der Baugenehmigung informiert habe. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2018 zur Nutzungsänderung des Gebäudes Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00 in Frechen in zwei Veranstaltungshallen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits aufgrund Verwirkung des Klagerechts unzulässig. Die Klägerin habe durch unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klagerhebung ihr Klagerecht verwirkt. Sie habe, obwohl sie von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis gehabt habe bzw. hätte haben müssen, ihre Klage erst zu einem Zeitpunkt erhoben, in welchem sie – die Beklagte – und die Beigeladene nicht mehr mit einer Klage hätten rechnen müssen. Zunächst erscheine es unglaubhaft, dass die Klägerin erst kürzlich von dem Bauvorhaben erfahren habe. So sei der Ehemann der Klägerin im Bauantragsverfahren zunächst beteiligt gewesen und habe auf eigenem Wunsch die Bearbeitung des Bauvorhabens abgegeben. Er habe mündlich darauf hingewiesen, dass er als Brandschutzdienstelle keine positive Stellungnahme abgeben könne, wenn als Privatperson die Absicht bestehe, gegen das Vorhaben vorzugehen. Zudem sei bereits im Februar 2019 im Kölner Stadtanzeiger über die Nutzungsänderung und die Baugenehmigung berichtet worden. Insofern sei es der Klägerin unproblematisch möglich gewesen, bereits im Februar 2019 Kenntnis über die erteilte Baugenehmigung nebst Nutzungsänderung zu erlangen. Außerdem habe die Klägerin spätestens bei der Durchführung der Außenarbeiten Kenntnis von dem Vorhaben erhalten müssen. Ein Vertreter des Bauherrn habe mitgeteilt, dass bereits im Dezember 2019 Baumaterialien wie Stahl im Außenbereich wochenlang gelagert worden seien, welche für den Rohinnenausbau benötigt worden seien. Für die Stahllieferungen habe jeweils ein mobiler Kran aufgestellt werden müssen. Zudem sei in der 21. Kalenderwoche 2020 zum Einbau der Lüftungsanlage für eine Woche ein Kran aufgestellt worden. Ferner habe im September 2020 der Erdaushub für den Parkplatz stattgefunden und es seien die Fundamente für die Parkplatzüberdachung errichtet worden. Bis Herbst 2020 sei die Baustelle der Beigeladenen gut einsehbar gewesen, da der Baubeginn zur Errichtung der Kletterhalle auf dem benachbarten Grundstück im April 2020 angezeigt worden und im Juli 2020 mit der Errichtung des Korpus begonnen worden sei. Über die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Fotodokumentation sei sie verwundert. So habe die Klägerin wiederholt mitgeteilt, keine Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung erlangt und auch Bautätigkeiten nicht wahrgenommen zu haben. Die nunmehr übermittelten auf den 16. Dezember 2020 datierten Fotos erweckten den Eindruck, dass das Objekt von der Klägerin genauestens im Auge gehalten worden sei. Es stelle sich die Frage, warum die Fotos hergestellt worden seien, wenn dahinter keine größere Bautätigkeit vermutet worden sei. Es sei nunmehr offensichtlich, dass die Klägerin die Bewegungen auf dem Grundstück nicht nur bemerkt, sondern auch noch bildlich dokumentiert habe. Mithin habe die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Baumaßnahme erlangt und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung haben müssen, da sich deren Vorliegen hätte aufdrängen müsse. Dies zugrunde gelegt habe die Frist zur Klageerhebung spätestens am 16. Dezember 2021 geendet. Dass die auf den 16. Dezember 2020 datierten Fotos nach Vortrag der Klägerin von ihrem Ehemann aus beruflichen Gründen gefertigt worden seien, erschließe sich nicht. Denn der Ehemann sei bereits seit 2018 nicht mehr an dem Verfahren beteiligt gewesen. Unterstellt der Ehemann hätte die Fotos tatsächlich im beruflichen Kontext gefertigt, hätte er diese nicht weitergeben dürfen. Sofern er diese privat angefertigt habe, sei davon auszugehen, dass er seine Ehefrau darüber unterrichtet habe. Die Klägerin verstricke sich in erhebliche Widersprüche. Einerseits trage sie vor, dass sie und ihr Ehemann nicht personenidentisch seien und der Ehemann keine dienstlichen Informationen an sie weitergegeben habe. Anderseits werde mitgeteilt, dass die im dienstlichen Kontext angefertigten Fotos von ihrem Ehemann weitergegeben worden seien. Im Übrigen werde die Klagebefugnis der Klägerin angezweifelt, da sie unter Berufung auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen wolle, die ihrerseits das Austauschverhältnis störe. So erfülle die Klägerin nicht die Nebenbestimmungen der für ihr Grundstück erteilten Baugenehmigung vom 25. März 1997 betreffend den Umbau eines Wohngebäudes (zwei Wohneinheiten) mit betriebsbezogenen Wohnungen. Nach Nummer vier der Nebenbestimmungen zu dieser Baugenehmigung werde gefordert, dass die beiden Wohnungen nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück Gemarkung Frechen, Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 (Ringlokanlage und Halle) genutzt werden dürften und insoweit betriebsbezogen seien. Die Klage sei zudem unbegründet. Das Vorhaben überschreite die Immissionsschutzvorgaben nicht, sofern die geplanten Schallschutzmaßnahmen umgesetzt und die Einhaltung der Beurteilungspegel bei der Inbetriebnahme sichergestellt würden. Aufgrund des der Baugenehmigung beigefügten Schallschutzgutachtens werde die Einhaltung der Immissionsschutzrichtwerte des Bebauungsplanes ausreichend sichergestellt. Die Klägerin werde ferner durch die Parkplatzsituation und den Zufahrts- und Abfahrtsverkehr nicht tangiert, da ihr Grundstück über die Hochstedenstraße erschlossen werde, welche in einer Sackgasse ende. Im Übrigen stelle das Vorhaben auch keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, da entsprechend der Betriebsbeschreibung lediglich ein geringer Prozentsatz von 30 Prozent der geplanten Nutzungen kerngebietstypische Nutzungen beinhalte. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an einer Klagebefugnis der Klägerin, da diese die Aktivitäten auf dem gegenständlichen Grundstück nicht wahrnehmen könne. Denn zwischen den beiden Grundstücken lägen verschiedene andere Grundstücke. Ebenso lägen zwischen den Grundstücken der Klägerin und dem Vorhabengrundstück noch größere, die Umgebung prägende Gebäude in Form einer Ringlokhalle, eines 3D LaserSports Gewerbes sowie einer Kletter- und Boulderhalle. Die Klage sei zudem wegen Verfristung unzulässig. Die Baugenehmigung datiere vom 6. Dezember 2018 und sei nach Erteilung im Jahre 2019 für jedermann offen erkennbar umgesetzt worden. Die nach § 58 Abs. 2 VwGO analog zu beachtende Klagefrist von einem Jahr sei demgemäß bereits seit zwei Jahren verstrichen. Die Klägerin habe bereits bei der Bauausführung die Möglichkeit gehabt von der erteilten Baugenehmigung Kenntnis zu erlangen. So sei bereits im Jahre 2019 mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen worden und die Maßnahmen im Jahre 2020 weiter intensiviert worden. Der Mieter des gegenständlichen Objekts habe die Bauaktivitäten fotografisch festgehalten. Es werde eine entsprechende Fotodokumentation vorgelegt. Das Bild 1 zeige die Anlieferung eines Containers am 10. Januar 2020; das Bild 2 zeige die Anlieferung der Lüftungsanlage am 16. April 2020; das Bild 3 und 4 zeigten einen Kraneinsatz anlässlich eines Ausbruchs des Dachhalters in der Zeit vom 18. Mai 2020 bis 27. Mai 2020; das Bild 5 bilde die Arbeiten anlässlich des Ein- und Ausbaus der Fenster am 2. Juli 2020 ab; das Bild 6 zeige die am selben Tag erfolgten Arbeiten an der Toranlage sowie einen Bauschuttcontainer; die Bilder 8-16 zeigten die massiven Arbeiten im Außenbereich, die im Zeitraum vom 20. August 2020 bis 8. September 2020 vorgenommen worden seien; das Bild 17 bilde Feinarbeiten ab, die einen für jedermann deutlich erkennbaren Bereich vor dem Gebäude beträfen; das Bild 18 zeige die Installation der Trockenleitungen im Oktober 2020 und die Bilder 19 bis 20 die Montage einer Trennwand sowie die Fortsetzung der Parkplatzkonstruktion im November 2020. Die Klägerin wohne zwar nicht unmittelbar angrenzend zum gegenständlichen Grundstück. Bei der von ihr behaupteten Sichtentfernung von 200 m seien die massiven baulichen Maßnahmen für sie aber deutlich erkennbar. Hinzu komme, dass die Klägerin selbst immer wieder mit ihrem Hund am Bauvorhaben vorbei spaziert sei und den Baufortschritt in Augenschein genommen habe. Im Übrigen sei die Klage rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB, weil die Klägerin im Gewerbegebiet eine rechtswidrige Wohnnutzung vornehme. Der Bestandsbau der Klägerin auf ihrem Grundstück sei als betriebsbezogene Wohnungen genehmigt worden, obwohl sie gar kein Gewerbe betreibe. Ferner verletze die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für eine Überschreitung des festgesetzten Schallleistungspegels fehle es an Anhaltspunkten. Zudem werde der Verkehr an dem Grundstück der Klägerin durch die Zufahrt zu den Veranstaltungen nicht gesteigert, weil dieses an einer Sackgasse liege. Gleichermaßen sei ein Zuparken zulasten der Klägerin auszuschließen. Zudem sei die Hochstedenstraße bereits unabhängig von den Veranstaltungen stark befahren, sodass eine Weiterung nicht erheblich ins Gewicht falle. Schließlich seien entgegen der Ansicht er Klägerin kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht im Gewerbegebiet generell unzulässig, was aus § 8 BauNVO folge, der anders als § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eine Unterscheidung zwischen kerngebietstypischen und sonstigen Vergnügungsstätten nicht kenne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge sowie der aus dem Verfahren 23 K 5284/22 beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit der Klage scheitert entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht an der mangelnden Klagebefugnis der Klägerin. Für die nach § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO erforderliche Klagebefugnis genügt die Möglichkeit durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es ist weder von vornherein auszuschließen, dass die Klägerin durch die Baugenehmigung in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt ist noch, dass sie durch die genehmigten Veranstaltungshallen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Ob die Klage bereits wegen prozessualer Verwirkung unzulässig ist, kann offenbleiben. Ist dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn keine Klagefrist. Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass die Baugenehmigung ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Genehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis nehmen konnte, tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste - beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung - und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Vgl. zur Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 B 15.20 –, juris Rn. 6 m.w.N. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass die Klägerin bereits länger als ein Jahr vor der Klageerhebung, d.h. vor dem 14. Januar 2021, Kenntnis von dem Vorhaben der Beigeladenen gehabt hat. So verwundert es, dass ihr Ehemann im Jahr 2018 im Rahmen der Bearbeitung des Bauantrags der Beigeladenen erklärt hat, befangen zu sein, weil er privat gegen das Vorhaben vorgehen wolle. In der Folgezeit wollen die Eheleute Rau gleichwohl den Fortgang des Genehmigungsverfahrens und den Baufortschritt nicht weiterverfolgt haben, sodass es erst im Januar 2022 zur Klageerhebung kam. Zudem hat der Ehemann der Klägerin angesichts der vorgelegten Fotos vom 16. Dezember 2020 spätestens im Dezember 2020 Kenntnis vom Baufortschritt gehabt. Es wirkt für die Kammer konstruiert, dass nur der Ehemann der Klägerin, nicht aber sie selbst vor dem 14. Januar 2021 Kenntnis gehabt haben soll. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Klägerin betreffend den Zeitpunkt ihrer Kenntnis widersprüchlich vorträgt: So hat sie in ihrer ersten Klagebegründungsschrift vom 23. März 2022 noch angegeben, von dem Vorhaben „erst kürzlich“ vor der Klageerhebung durch eigene Nachforschungen erfahren zu haben. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte sie mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 sodann, dass sie vermutlich am 23. Januar 2021 Kenntnis von der Bautätigkeit erlangt habe und sodann unmittelbar am 28. Januar 2021 einen Beratungstermin vereinbart habe. Zwischen den von der Klägerin erwähnten Zeitpunkten ihrer Kenntnis liegt mehr als ein Jahr. Es erschließt sich der Kammer ebenso nicht, warum die zur Bautätigkeit im Außenbereich vom 16. Dezember 2020 angeblich von ihrem Ehemann angefertigten Fotos im beruflichen Kontext im Rahmen der Überprüfung der Erreichbarkeit des Vorhabens aus brandschutzrechtlicher Sicht angefertigt sein sollten. Nach den übereinstimmenden Angaben zwischen den Beteiligten und ausweislich der Bauakte war der Ehemann der Klägerin bereits seit September 2018 wegen Befangenheit nicht mehr am Genehmigungsverfahren beteiligt. Trotz der aufgezeigten Unstimmigkeiten und Zweifel lässt sich ein verlässlicher Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von dem Vorhaben vor dem 14. Januar 2021 nicht nachweisen. Dies gilt auch für die Feststellung eines Zeitpunktes, an dem die Klägerin aufgrund konkreter Umstände, wie etwa einer Bautätigkeit auf dem Grundstück der Beigeladenen, von der Baugenehmigung hätte Kenntnis erlangen müssen. Die Klägerin ist nicht unmittelbare Angrenzerin des Grundstücks der Beigeladenen. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Vorhabengrundstück liegen auf weiteren Grundstücken mehrere Baukörper, sodass von einer Sichtbarkeit der Bauausführung nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Ferner kann der Zeitpunkt zu dem die äußerlich sichtbaren Bautätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück vorgenommen wurden, nicht verlässlich festgestellt werden. Die Beigeladene macht hierzu zwar Angaben. Diese wurden allerdings von der Klägerin bestritten. Die auf den von der Beigeladenen vorgelegten Fotos erkennbaren Daten sind nachträglich hinzugefügt worden und daher keine für die Kammer im Hinblick auf die Aufnahmezeitpunkte verlässlichen Belege. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Klägerin ein Luftbild von TIM-online, welches nach Auskunft der Bezirksregierung Köln am 2. März 2021 aufgenommen worden ist, vorlegt, auf dem die nach dem beschrifteten Foto der Beigeladenen (Bl. 90 d.A.) im November 2020 im Bau befindliche Parkplatzkonstruktion in Stahlbauweise nicht sichtbar ist. Für die Kammer ist auch nicht aufzuklären, ob die Klägerin die Presseberichterstattung über die Erteilung der Baugenehmigung und den Beginn der Bauarbeiten verfolgt hat. Ob ein Fall prozessualer Verwirkung gegeben ist, kann letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2018 ist nicht in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4 und vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5. Nicht maßgeblich ist im Nachbarrechtsverfahren hingegen, ob das Vorhaben objektiv sämtlichen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht feststellbar. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch die genehmigten Veranstaltungshallen berufen. Der Gebietserhaltungsanspruch gewährleistet, dass die Eigenart eines Gebiets erhalten bleibt und nicht durch eine gebietsfremde Nutzung verändert wird. Er bezieht sich alleine auf die Art der baulichen Nutzung und gilt nur in Fällen, in denen Baugebiete durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind oder die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung verhindern können. In einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht wegen der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein identischer Nachbarschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris Rn. 13 und vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 –, juris Rn. 8. Ausgehend hiervon kommt ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein nicht in Betracht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einer Gemengelage entspricht. Denn es fehlt dann an der lediglich in einem (faktischen) Baugebiet bestehenden nachbarlichen Schicksalsgemeinschaft. Dies ist hier der Fall. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB; der Bebauungsplan Nr. 74,3 F in der Fassung der 2. Änderung vom 13. Februar 1996, der für den hier relevanten räumlichen Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt, ist unwirksam (I.). Die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einer Gemengelage (II.). I. Der hier maßgebliche Bebauungsplan Nr. 74,3 F ist unwirksam. Die Festsetzung von Lärmkontingenten durch flächenbezogene Schallleistungspegel in drei Teilzonen des Plangebiets ist aufgrund der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes unwirksam; dies führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Grundsätzlich sind die Gemeinden befugt, flächenbezogene Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festzusetzen. Diese müssen jedoch hinreichend bestimmt sein, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2005 – 8 S 595/04 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 2 B 520/13.NE –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 2014 – 1 KN 215/12 –, juris. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten genügt regelmäßig nur dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Dazu zählt etwa, dass neben der genauen Fläche, auf die sich das jeweilige Emissionskontingent bezieht, - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - auch die Berechnungsmethode zur Schallausbreitung eindeutig bezeichnet wird und die Angabe nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Zudem müssen die maßgeblichen Immissionsorte angegeben werden und der Bebauungsplan - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - hinreichend eindeutig bestimmen, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Genehmigungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 2 B 520/13.NE –, juris Rn. 58 und Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 D 106/09.NE –, juris Rn. 110, das allerdings nicht ausdrücklich die Bezeichnung der Methode zur Schallausbreitungsberechnung verlangt, sondern nur die Bezeichnung des Regelwerkes. Anders dagegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2005 – 8 S 595/04 –, juris Rn. 43, der die Bezeichnung der Berechnungsmethode verlangt; so auch Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2017 – 23 K 3821/15 –. Diese Bestimmtheitsanforderungen werden nicht erfüllt. Weder der Plan mit seinen textlichen Festsetzungen noch die zugehörige Begründung verhält sich konkret zur Berechnungsmethode der Schallleistung. Auch das in der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan bezeichnete Gutachten (Bl. 34. der Begründung), mithilfe dessen die flächenbezogenen Schallleistungspegel festgelegt wurden und aus dem sich ggf. die Berechnungsmethode ableiten ließe, ist dort weder mit Namen und Datum konkretisiert, noch befindet sich dieses Gutachten in den beigezogenen Aufstellungsvorgängen. Der erwähnte Bestimmtheitsmangel führt nicht nur zu einer Nichtigkeit der festgesetzten Schallleistungspegel, sondern zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2015 – 10 D 44/13.NE –, juris Rn. 42. Daran gemessen ist von einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Nach der Planbegründung war die Lärmemissionskontingentierung für die Beklagte das Hauptinstrument, um die planbedingten Lärmauswirkungen nachbarrechtskonform zu halten. So sollte die Verteilung von Schallleistungspegeln die durch den Gewerbelärm verursachte Konfliktsituation zwischen der geplanten gewerblichen Nutzung und der geplanten schutzbedürftigen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 74.1 F (Mischgebiet) und der schon am Rande des Plangebiets bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen (Mischgebiet und Grünfläche) lösen (Bl. 33, 35, 47 der Begründung des Bebauungsplans). Fällt dieses Konfliktbewältigungsinstrument weg, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Bebauungsplan zumindest so nicht erlassen hätte. Ihr ist Gelegenheit zu geben, den Bebauungsplan neu zu fassen. So in einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 2 B 520/13.NE –, juris Rn. 73 ff. Selbst wenn man es zur Wahrung der Bestimmtheit – ohne Nennung der konkreten Berechnungsmethode – ausreichen ließe, das Regelwerk, nach dem die Schallausbreitungsberechnung zu erfolgen hat, zu nennen und aufgrund der Auslegung der vorliegenden Planbegründung davon ausginge, dass nach dem Willen des Plangebers die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) zur Schallausbreitungsberechnung angewendet werden soll, ist der Bebauungsplan zwar nicht wegen fehlender Bestimmtheit, jedoch jedenfalls wegen eines beachtlichen Verkündungsmangels nichtig. Unter Ziffer 5.1.1. der Begründung zum Bebauungsplan (Bl. 34) findet sich der Hinweis, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde mit dem Ziel, festzustellen, wie hoch zurzeit die angrenzenden Gebiete mit Gewerbelärm belastet sind und wie viel Lärm noch hinzukommen kann, ohne dass „die Richtwerte der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau)“ überschritten werden. Daraus könnte gefolgert werden, dass nach dem Willen des Plangebers die vorgenannte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende DIN 18 005 als Regelwerk zur Schallausbreitungsberechnung herangezogen werden soll. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber, um den rechtsstaatlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB zu genügen, allerdings sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12 f. und Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, BVerwGE 169, 29-39, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 –2 D 39/09.NE –, juris Rn. 97 und vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, juris Rn. 62. Daran gemessen hätte die Beklagte – unterstellt der Bebauungsplan bestimmt die DIN 18 005 als Regelwerk für die Schallausbreitungsberechnung der künftig zur Genehmigung gestellten Vorhaben – sicherstellen müssen, dass sich die Planbetroffenen Kenntnis von der DIN 18 005 verschaffen können. Diesem formellen Erfordernis hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat lediglich den Bebauungsplan einschließlich der Begründung bekannt gemacht (vgl. Bl. 590 f. der Aufstellungsvorgänge), allerdings weder in der Bebauungsplanurkunde, noch in der ortsüblichen Bekanntmachung über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift DIN 18 005 informiert. Dies stellt einen beachtlichen Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dar, da demzufolge der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck verfehlt worden ist. II. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB. Vorliegend erweist sich die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen als Gemengelage. Denn die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keinem der in der BauNVO genannten Baugebiete. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die „nähere Umgebung“ – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 136 m.w.N. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämme sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris Rn. 22, Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 –, juris Rn. 2 und vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, juris Rn. 4. Ob eine Straße eine Trennungsfunktion im Hinblick auf die Bestimmung der näheren Umgebung hat, ist stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris Rn. 22 m.w.N. Dabei muss zu Ermittlung der für die Zulässigkeitsbeurteilung des fraglichen Vorhabens relevanten Auswirkungen zwischen den einzelnen Beurteilungskriterien, nämlich der Art, dem Maß, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche unterschieden werden. Die nähere Umgebung ist grundsätzlich für jedes der einzelnen Beurteilungskriterien getrennt zu ermitteln. Dabei wird die räumliche Ausdehnung des zur näheren Umgebung gehörenden Bereichs am stärksten durch die Art der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsart beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m.w.N. Davon ausgehend reicht die nähere Umgebung hinsichtlich der hier alleine relevanten Art der baulichen Nutzung in nördlicher Richtung bis zur Bahntrasse, in östlicher Richtung bis zur Bonnstraße, in südlicher Richtung bis zur Holzstraße und endet westlich an der hinter der Ernst-Heinrich-Geist-Straße und Hochstedenstraße liegenden Grünfläche. Die Bahntrasse im Norden und die Holzstraße im Süden grenzen optisch aufgrund ihrer Dimension die nähere Umgebung ab. Nicht mehr prägend für das Vorhabengrundstück sind die Bereiche östlich und südöstlich der Bonnstraße, da der Bonnstraße städtebaulich eine trennende Wirkung zukommt. Für eine trennende Wirkung spricht bereits die Dimension und Verkehrsfunktion der Bonnstraße. Von Süden kommend dient die Bonnstraße als Einfallstraße in das nördlich hinter der Kölnstraße liegende Gebiet. Bis zum Kreisverkehr ist die Straße vierspurig ausgebaut. Zwar verjüngt sich die Straße in Richtung des Bahnübergangs. Allerdings verbreitert sich die Straße nach der Unterführung der Bahntrasse wieder auf vier Spuren und verliert so nicht ihre Verkehrsfunktion. Auch an der schmalsten Stelle misst die Bonnstraße noch immer circa 13 m. Die trennende Wirkung der Straße wird dabei an dieser Stelle maßgeblich dadurch verstärkt, dass beiderseits entlang der Straßenseiten Böschungen verlaufen. Diese sind auf der westlichen Seite circa 6 m breit und schirmen das auf der anderen Straßenseite liegende Gebiet ab. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass an dieser Stelle auch topographische Unterschiede bestehen, da die Straße sich an dieser Stelle in Richtung der Bahnunterführung absenkt. Zuletzt trennt auch der massive Kreisel, dessen begrünte Mitte bereits einen Durchmesser von circa 30 m hat, die zwei westlich und östlich davon gelegenen Bereiche voneinander ab. Die Wohnbebauung entlang der Hochstedenstraße (Nr. 00-00) ist Teil der näheren Umgebung. Dies folgt aus der Lage der Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe und in Richtung der gewerblichen Nutzungen. Eine Betrachtung als Fremdkörper scheitert aufgrund des Umfangs dieser Bebauung. Es ist auch keine besondere Entkoppelung dieser Wohnbebauung von den gewerblichen Nutzungen erkennbar. Der an der Wohnbebauung als Sackgasse endenden Hochstedenstraße kommt keine trennende Wirkung zu. Diese Straße verfügt über eine nur geringfügige Breite und ist in ihrer Verkehrsbedeutung auf die Erschließung der anliegenden Grundstücke beschränkt. Auch der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägte Bereich östlich des Clarenbergwegs ist der näheren Umgebung zuzuordnen. Dem Clarenbergweg kommt keine trennende Wirkung zu. Er ist als Einbahnstraße ausgebildet und in seiner Verkehrsbedeutung auf die Erschließung der weiter südlich außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung anliegenden Grundstücke beschränkt. Eine Zäsurwirkung folgt auch nicht daraus, dass beidseitig des Clarenbergwegs Baumreihen bestehen und der Weg in Richtung der Überführung eine 20 prozentige Steigung aufweist. Denn angesichts der (überwiegend) einheitlich geprägten Bau- und vor allem der Nutzungsstruktur der östlich und westlich des Wegs liegenden Bebauung und der Dimension der dort existierenden gewerblichen Nutzungen tritt der Weg in seiner Bedeutung zurück. Die Eigenart der so beschaffenen näheren Umgebung erweist sich im Hinblick auf den dort ausgeübten großflächigen Einzelhandel (Kostümhandel, Gartencenter und wohl auch Baustoffhandel), die Wohnnutzungen, die kerngebietstypische Vergnügungsstätte (3D Lasersports Anlage) und die umfangreichen gewerblichen Nutzungen als Gemengelage. Die prägende Wirkung der näheren Umgebung ergibt sich aus der dort tatsächlich vorhandenen Bebauung und den Nutzungen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bzw. Nutzung gehört nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Bebauung bzw. Nutzung abgefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 –, juris Rn. 15 m.w.N. Aufgrund des Abstellens auf die vorhandene Bebauung ist unerheblich, ob die nähere Umgebung – wie hier hinsichtlich des Bereichs östlich des Clarenbergweg – bereits durch einen einfachen Bebauungsplan überplant ist. Der im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu bestimmende Gebietscharakter wird nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können. Denn auch die Nutzungen, die in einem Baugebiet nach den dritten Absätzen der Baugebietsvorschriften nur als Ausnahmen zugelassen werden können, prägen in bestimmter (begrenzter) Weise den Gebietscharakter mit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, juris Rn. 5 m.w.N. In der beschriebenen näheren Umgebung des Planbereichs befinden sich neben zahlreichen Gewerbebetrieben, Geschäfts- und Bürogebäuden und Anlagen für sportliche Zwecke auch neun zu Wohnzwecken genutzte Gebäude (Hochstedenstraße 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 und Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00). Daneben befinden sich im Gebiet mit der 3D Laser Sports Anlage eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sowie mit dem Gartencenter, dem Fachmarkt für Kostümhandel und wohl auch dem Baustoffcenter großflächige Einzelhandelsbetriebe. Unter Zugrundlegung dieser Nutzungen entspricht die nähere Umgebung keinem der Baugebiete der BauNVO, insbesondere keinem Gewerbegebiet und auch keinem Mischgebiet. Die Einordnung als Gewerbegebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO scheitert bereits an den gebietsunverträglichen Wohnnutzungen. Die nähere Umgebung entspricht auch keinem Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Zwar sind im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe zulässig. Allerdings regelt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Solche Auswirkungen sind, wie aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hervorgeht, in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 m² überschreitet. Dieses Maß wird von dem Kostümhandel, dem Gartenfachmarkt und dem Baustoffzentrum um ein Mehrfaches überschritten. In Anbetracht dessen ist auszuschließen, dass die Regelwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier ausnahmsweise nicht greifen sollte. Die somit mischgebietsgebietsunverträglichen Einzelhandelsbetriebe in Gestalt des Kostümhandels, des Gartenfachmarkts und Baustoffzentrums sind aufgrund ihrer Dimension auch nicht als Fremdkörper außer Acht zu lassen, sondern prägen ihre Umgebung. Eine Zuordnung als Mischgebiet scheidet ferner aus, weil in der maßgeblichen näheren Umgebung mit der 3D Lasersports Anlage eine gebietsunverträgliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte existiert. Eine Lasertag-Anlage ist aufgrund des vollständigen Zurücktretens des Aspekts der körperlichen Ertüchtigung gegenüber dem Unterhaltungszweck nicht als Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), sondern als eine Vergnügungsstätte einzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 B 221/17 –, juris Rn. 3-5 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16 –, juris Rn. 26 ff. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als „zentrale Dienstleitungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16 –, juris Rn. 31 m.w.N. Sie sind im Mischgebiet weder allgemein (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), noch ausnahmsweise zulässig. Die hier in Rede stehende Lasertaganlage ist als kerngebietstypisch anzusehen. Denn sie ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese ist in unmittelbarer Nähe zur Ausfahrt der Holzstraße als überörtlicher Verbindungsstraße auf die Ernst-Heinrich-Geist Straße gelegen. Zudem befindet sich in ihrer Nähe die Kletter- und Boulderhalle, die ihrerseits eine über die Stadt Frechen hinausgehende Attraktivität genießt. In der Nähe befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena ausweislich der Internetseite des Betriebs vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist und über lange Öffnungszeiten – Dienstag bis Donnerstag von 16:00 bis 21:00 Uhr, Freitag von 15:00-23:00 Uhr, Samstag von 10:00 bis 23:00 Uhr und Sonntag 10:00-21:00 – verfügt. Bei der Beurteilung ist weiterhin die auf der Internetseite angegebene Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit über 600 m² Spielfläche zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Vgl. Internetauftritt der 3D Lasersports Anlage, abrufbar unter https://www.3dlasersports.de/ , zuletzt abgerufen am 6. Februar 2025. Wegen des Vorliegens einer Gemengelage kommt es auf die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Veranstaltungshallen um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, nicht mehr an. Ebenso entstehen durch die genehmigte Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin keine unzumutbaren Lärmimmissionen, die zulasten des Grundstücks der Klägerin gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dass unzumutbare Lärmimmissionen auf dem klägerischen Grundstück nicht entstehen, ist durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zusammen mit der Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahmen des Büros H. vom 12. Mai 2017 (im Folgenden: Lärmgutachten) und vom 14. Februar 2018 gewährleistet. Zwar geht der Gutachter hinsichtlich des Immissionsorts 4 an der südlichen Wohnbebauung mit der Anschrift Hochstedenstraße 00 sowie hinsichtlich des Immissionsorts 5 an der nächstgelegenen südlichen gewerblichen Nutzung unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 00-00 (Flurstück 0000) von dem für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwerten aus. Dies ist indes unerheblich, weil die für diese Immissionsorte im Gutachten errechneten Beurteilungspegel die für die vorliegende Gemengelage zwischen Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts nicht überschreiten. Das Grundstück der Klägerin und die zur Genehmigung gestellten Veranstaltungshallen der Beigeladenen befinden sich in einer Gemengelage i.S.d. Nr. 67 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, sodass das einschlägige Lärmschutzniveau nach dieser Bestimmung zu bemessen ist (1.). Der danach bemessene Zwischenwert entspricht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände hier dem für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltenden Wert i.S.d. Nr. 6.1 d) der TA Lärm (2.) und ist unter Zugrundelegung des Lärmschutzgutachtens und der Stellungahme aus Februar 2018 hinreichend sicher eingehalten (3.). 1. Das Grundstück der Klägerin und die zur Genehmigung gestellten Veranstaltungshallen der Beigeladenen befinden sich in einer Gemengelage i.S.d. Nr. 67 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. Das Aneinandergrenzen der Gebiete muss nicht unmittelbar sein. Unter "Gebieten" im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind nicht nur "Baugebiete" zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke. Von einer Gemengelage ist insgesamt - parallel zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme - bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 B 1336/12 –, juris Rn. 24 m.w.N. Daran gemessen ist hier ein Aneinandergrenzen von konfliktträchtigen Nutzungen i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zu bejahen. Denn in der näheren, prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks liegen – wie erwähnt – nicht nur gewerblich genutzte Grundstücke, sondern – neben der Wohnbebauung an der D.-straße – auch das zum Wohnen genutzte Gebäude der Klägerin. 2. In der gegebenen Gemengelage entspricht die Anwendung des Schutzstatus eines Mischgebiets an die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen der Vorgabe der Nr. 6.7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TA Lärm. Nach dieser Regelung ist für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, vgl. Nr. 6.7. Abs. 2 Satz 1 TA Lärm. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, vgl. Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Der Zwischenwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen "Richtwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die zeitliche Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich wiederum nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 B 1336/12 –, juris Rn. 32-34; instruktiv auch zur Übernahme der Anforderungen des gesetzlich abgeleiteten Gebots der wechselseitigen Rücksichtnahme in Nr. 6.7 TA Lärm BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 8 B 36.18 –, juris Rn. 5. Damit knüpft die TA Lärm in Nr. 6.7 an die in der Rechtsprechung zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze an. Danach hängen die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris Rn. 162 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen führen die aus den Akten zu entnehmenden Umstände zu einer Anhebung der für das Wohngrundstück der Klägerin geltenden Immissionsrichtwerte auf die Werte für Mischgebiete. Hinsichtlich der Wohnbebauung der Klägerin besteht eine die Schutzwürdigkeit mindernde Vorbelastung. Dieses Grundstück ist ausweislich der bei TIM-online verfügbaren historischen digitalen Orthophotos bereits seit Jahrzehnten im Norden, Nordwesten und Nordosten von gewerblichen Nutzungen umgeben. Schon auf dem Luftbild aus dem Jahr 1954 ist zu sehen, dass auf den zur nunmehr näheren Umgebung zählenden Flächen nördlich und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin mit den Werks- und Lokomotivhallen des Betriebsbahnhofs der Köln-Frechen-Benzelrather-Eisenbahn gewerbliche Nutzungen existierten. Die heute noch bestehende Ringlokhalle war Teil dieser ehemaligen Bahnbetriebsflächen. Die Flächen nordöstlich des klägerischen Grundstücks wurden industriell durch die Deutsche Steinzeug genutzt. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung wurden die ehemaligen Werks- und Lokomotivhallen bereits zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens Anfang der 1980er Jahre umgenutzt und an verschiedene Gewerbebetriebe vermietet. Zu diesen Hallen zählt auch die auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Halle. Die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen setzte sich durch den darauf bis Ende 2019 betriebenen Getränkemarkt fort. Die Ringlokanlage wird ausweislich der Bauakte 00450-96-01 zur Genehmigung des Umbaus der Ringlokhallen zu Gewerbeeinheiten mit Verkaufsfläche vom 22. März 1996 (Bl. 36 d. Bauakte, Band III) jedenfalls seit 1996 gewerblich genutzt. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus der Klägerin ursprünglich lediglich als für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter der Ringlokanlage genutzt wurde und lediglich als solche seit 1997 genehmigt ist. Die reine Wohnnutzung der Klägerin ist demgemäß an die in ihrem Einwirkungsbereich schon existierenden gewerblichen Nutzungen, einschließlich der bis Ende 2019 gewerblich genutzten Halle auf dem Grundstück der Beigeladenen, herangerückt. Weiter fällt für die Annahme der von der Klägerin zu erwartenden gesteigerten Rücksichtnahme ins Gewicht, dass im Einwirkungsbereich des klägerischen Grundstücks die Zahl der vorhandenen gewerblichen Nutzungen die der existierenden Wohnbebauung um ein Vielfaches überschreitet. Im Einwirkungsbereich liegt seit Jahrzehnten der Schwerpunkt auf gewerblichen Nutzungen. Dies indiziert auch eine Ortsüblichkeit der von gewerblichen Nutzungen üblicherweise ausgehenden erhöhten Lärmemissionen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die an der D.-straße bestehende Wohnbebauung als Werkwohnungen der ehemaligen Brikettfabrik (vgl. Bebauungsplanbegründung Bl. 14), welche in der maßgeblichen näheren Umgebung gelegen war, bereits seit mehreren Jahrzehnten erheblichen Lärmimmissionen industrieller Nutzung ausgesetzt waren. 3. Der danach hier maßgebliche Wert von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts ist hier nach den nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen des Büros H. vom 12. Mai 2017 (im Folgenden: Lärmgutachten) und vom 14. Februar 2018 durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen hinreichend sicher eingehalten: Ausweislich des Lärmgutachtens wurden sowohl bezogen auf den nächstgelegenen Immissionsort 5 an dem vom Vorhabengrundstück südlichen und vom klägerischen Grundstück nördlich gelegenen Gewerbebetrieb unter der Anschrift Ernst-Heinrich-Geist-Straße 12-14 als auch bezogen auf den weiter südlich des Vorhabengrundstücks und südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Immissionspunkt 4 an der Wohnbebauung mit der Anschrift Hochstedenstraße 63 für alle vom Gutachter repräsentativ betrachteten drei Veranstaltungsszenarien Werte ermittelt, die im Tag- sowie Nachtzeitraum die maßgeblichen Werte im erheblichen Maße unterschreiten. So wurde für die genehmigte Veranstaltungsart „Firmenevent“ (Seminare, Vorträge etc.), welches von montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfindet, am Immissionsort 4 ein Beurteilungspegel von 17 dB (A) tags und für den Immissionsort 5 ein solcher von 21 dB (A) festgestellt. Ferner errechnete der Gutachter für die Veranstaltungskategorie „Privatevent“ (Geburtstags- und Abschlussfeiern etc.), das freitags, samstags und vor Feiertagen in der Zeit von 18:00 bis 3:00 Uhr stattfindet, betreffend den Immissionsort 4 einen Beurteilungspegel von 18 dB (A) tags und 24 dB (A) nachts; für den Immissionsort 5 einen Wert in Höhe von 22 dB (A) tags und 28 dB (A) nachts. Für die dritte Veranstaltungskategorie „Kulturevent“ (Bühnenshows etc.), welche sonn- und feiertags in der Zeit von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr stattfindet, wurde am Immissionsort 4 ein Beurteilungspegel von 14 dB (A) tags und 20 dB (A) nachts festgestellt; für den Immissionsort 5 18 dB (A) tags und 25 dB (A) nachts. Zwar wird im Gutachten keine Berechnung für das Grundstück der Klägerin vorgenommen. Allerdings ist durch den am Immissionsort 5 ermittelten Beurteilungspegel hinreichend sichergestellt, dass auch auf dem Grundstück der Klägerin keine Beurteilungspegel erreicht werden, die den hier maßgeblichen Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB (A) nachts überschreiten. Denn der Immissionspunkt 5 liegt wie das klägerische Grundstück südlich des Vorhabengrundstücks. Er ist nur durch ein Gebäude von dem Vorhaben getrennt, wohingegen zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Vorhaben weitere vier Gebäude liegen, die das klägerische Grundstück räumlich von dem Vorhaben abschotten. Wenn am Immissionsort 5 keine Überschreitungen der Pegel festgestellt werden können, ist aufgrund der geschilderten Lage des klägerischen Wohngebäudes davon auszugehen, dass auch dort keine Pegelüberschreitungen festgestellt werden könnten. Dass sich die Immissionen in südlicher Richtung reduzieren, belegen die für das Wohngebäude Hochstedenstraße 00 (Immissionsort 4), welches dem klägerischen Wohnhaus unmittelbar gegenüberliegt, berechneten Werte. Der schalltechnischen Berechnung liegt eine differenzierte Betrachtung der nach dem Betriebskonzept genehmigten drei Veranstaltungskategorien zugrunde. Bei der Berechnung wurden die Geräuschemissionen der Gebäudefassade während der Veranstaltungen in den Hallen 1 und 2, die Geräuschemissionen der haustechnischen Außenanlagen, die Kommunikationsgeräusche durch Veranstaltungsbesucher in den Außenbereichen der zwei Hallen und durch Veranstaltungsbesucher im Bereich des Fußwegs zwischen Parkplatz und Haupteingang vor und nach einer Veranstaltung, die Geräuschemissionen durch PKW-Fahrvorgänge bei maximaler Belegung im Bereich der drei Pkw-Stellplatzflächen mit insgesamt 81 Stellplätzen und die durch An- und Abtransport von Speisen und Getränken sowie von Instrumenten, Musikanlagen und sonstiger Ausstattung verursachten Geräuschemissionen berücksichtigt. Ferner lagen der schalltechnischen Untersuchung aus schalltechnischer Sicht maximal ungünstige Innenpegel bei Firmenevents von 75 dB (A), bei Privatevents von 99 dB (A) und 80 dB (A) bei Kulturevents, geschlossene Fenster und Türen sowie eine Einwirkzeit von insgesamt 9 Stunden hinsichtlich eines Firmenevents, eine Einwirkzeit von 9 Stunden bei Privatevents, davon 5 Stunden innerhalb der Nachtzeit und eine Einwirkzeit von insgesamt 4 Stunden hinsichtlich Kulturevents, davon eine Stunde zur Nachtzeit, zugrunde. Es musste kein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA-Lärm einberechnet werden, weil vorliegend der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblich ist. Zwar ist nach dem Wortlaut von Nr. 6.5 Satz 1 TA Lärm auch in Gebieten nach Nummer 6.1 d) TA Lärm ein Zuschlag zu berücksichtigen. Allerdings hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in seinem Schreiben vom 7. Juli 2017 mit der Überschrift „Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm“ klargestellt, dass die Nennung von Nummer 6.1 d) in Nummer 6.5 ein redaktioneller Fehler sei. Durch das Dazwischenschieben urbaner Gebiete in Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) hätte in Nummer 6.5 Satz 1 die Angabe “Buchstaben d bis f” durch die Angabe “Buchstaben e bis g” ersetzt werden müssen, um wie bisher die Gebietskategorien vom allgemeinen Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet mit dem neuen Buchstaben e) bis zu den Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten mit dem neuen Buchstaben g) von der Regelung zu erfassen. Vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 7. Juli 2017, abrufbar unter: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMU-IG-19980826-KF01-A002.pdf (zuletzt aufgerufen am 22. Januar 2025). Die Ausführungen im Lärmgutachten sind insgesamt nachvollziehbar. Die Berechnungsmethoden wurden – differenziert nach der Emissionsberechnung betreffend die Veranstaltungshalle und der Immissionsberechnung an den relevanten Immissionsorten – unter Angabe der maßgeblichen Parameter detailliert beschrieben. Die zugrunde gelegten Unterlagen und Richtlinien wurden aufgelistet und an der relevanten Stelle genannt. Die gutachterliche Immissionsprognose wurde unter Berücksichtigung des zur Genehmigung gestellten (nicht eines behaupteten tatsächlichen) Betriebsablaufs ermittelt. Es stimmt abgesehen von der genehmigten Besucherzahl hinsichtlich der Ausgangswerte mit den Bauunterlagen und insbesondere mit der Betriebsbeschreibung überein. Soweit das Gutachten mit 900 Besuchern von einer höheren und damit für die Klägerin ungünstigeren Besucherzahl als die genehmigte Besucherzahl von 760 ausgeht, ist dies aufgrund des Abdeckens der genehmigten Besucherzahl nachbarrechtlich nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der geschilderten Gutachtenansätze lassen sich nachbarrechtsverletzende Lärmbeeinträchtigungen für das Grundstück der Klägerin selbst unter Zugrundelegung ungünstiger Emissionsansätze – Berücksichtigung einer Besucherzahl von 900, welche die genehmigte Zahl um 140 Personen überschreitet; die Annahme, dass alle Lüftungsanlagen parallel unter maximaler Auslastung kontinuierlich betrieben werden; und Zugrundelegung einer maximalen Betriebsweise der Veranstaltungshallen 1 und 2 sowie ein Parallelbetrieb – nicht feststellen. Den Berechnungen des Gutachters kann die Klägerin nicht wirksam entgegenhalten, dass im Gutachten durch die gewählten Veranstaltungsszenarien keine hinreichend differenzierte Betrachtung erfolgt sei, da Kulturevents, zu denen beispielsweise auch eine Karnevalsveranstaltung zähle, nicht zwangsläufig nur sonn- und feiertags in der Zeit von 19:00-23:00 Uhr stattfänden. Zwar ist es richtig, dass Kulturevents nach dem Betriebskonzept auch an etwa Wochentagen in der Zeit zwischen 9:00 und 22:00 Uhr sowie Samstag stattfinden können. Allerdings ist der Gutachter mit der Wahl dieser Eingangsdaten für die Zusatzbelastung für die Veranstaltungskategorie „Kulturevent“ von in schalltechnischer Hinsicht maximal ungünstigen Parametern in Form der Zugrundelegung einer Betriebszeit bis 23:00 Uhr (d.h. eine Stunde fällt in die Nachtzeit) und eines Sonntags und feiertags – für diese gelten, je nachdem wie ein Gebiet nach Nummer 6.1 der TA-Lärm einzuordnen ist, Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit – ausgegangen. Dass der Gutachter die gewählten Veranstaltungsszenarien angepasst an die genehmigte Betriebszeit nicht ganztätig ausgestaltet hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die für ein Privatevent zugrunde gelegte neunstündige Veranstaltungszeit von 18:00 bis 3:00 Uhr, die vierstündige Veranstaltungszeit für ein Kulturevent von 18:00 bis 23:00 Uhr sowie die neunstündige Veranstaltungszeit für Firmenevents von 9:00 bis 18:00 Uhr sind lebensnah, bilden –jedenfalls mit Blick auf die Privatevents und Kulturevents – die ungünstigen Betriebszeiten in den Abendstunden ab und sind damit als repräsentative Beispiele zur Berechnung der von den Veranstaltungshallen ausgehenden Zusatzbelastung nachvollziehbar. Dass das Gutachten im Rahmen der Veranstaltungskategorie „Firmenevent“ nicht den nach dem Betriebskonzept vorgesehenen Veranstaltungstyp Firmenevent II (Jubiläen, Betriebsferien), der von Montag bis Donnerstag bis 24 Uhr genehmigt ist, betrachtet, ist unerheblich. Denn diese Veranstaltungen lassen sich aufgrund ihrer vergleichbaren Emissionen auch dem im Lärmgutachten betrachteten Veranstaltungstyp „Privatevents“ (Geburtstags- und Abschlussfeiern etc.) zuordnen, für die keine Überschreitung des Beurteilungspegels festgestellt werden konnte. Der von der Klägerin geltende gemachte Lärm durch den Abfahrt- und Zufahrtsverkehr von Kraftfahrzeugen ist nachbarrechtlich irrelevant, weil das Wohngebäude der Klägerin nicht unmittelbar an der Zufahrts- bzw. Abfahrtsstraße zu der Veranstaltungshalle liegt. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Feierlichkeiten zur Nachtzeit und am Wochenende stattfänden, sie typischerweise mit lauter Musik, Bands sowie Lautsprechern verbunden seien, die beiden Veranstaltungsräume gleichzeitig genutzt würden und von den Besuchern erhebliche Kommunikationsgeräusche zu erwarten seien, hat dies – wie erwähnt – im Lärmgutachten hinreichend Berücksichtigung gefunden. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ebenso mit ihrem Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Außenbereichs in den Nachtzeiten, insbesondere zwischen 22:00 und 03:00 Uhr, eingeschränkt werde. Denn die Baugenehmigung sieht in ihren Auflagen zum Lärmschutz hinreichende Schutzmaßnahmen betreffend die Außenbereiche vor. So wird unter Nummer 14 bestimmt, dass die Besucher-Außenbereiche der Hallen 1 und 2 zu überdachen sind und der überdachte Außenbereich der Halle 2 nach Nordwesten hin durch eine akustisch dichte Wandfassade geschlossen auszuführen ist. Ferner ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden, dass im Gutachten betreffend die Kommunikationsgeräusche der Besucher in den Außenbereichen der Halle 1 und 2 davon ausgegangen wurde, dass 10 Prozent der Besucher sich im Außenbereich aufhielten. Dies ist nachvollziehbar, da sich dort anders als bei einer Außengastronomie nach den genehmigten Plänen keine Außengastronomie mit Tischen und Stühlen befindet, sondern die zwei Außenbereiche lediglich als Raucherbereiche (vgl. Plan „Anlage Schallschutzmaßnahmen“, Bl. 14 d. Beiakte II) dem kurzzeitigen Aufenthalt dienen. Darüber hinaus ist angesichts der Lage der Außenbereiche in Richtung des klägerischen Grundstücks - selbst wenn sich jeweils mehr als 90 Personen in den Außenbereichen aufhielten - nicht mit unzumutbaren, d.h. die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreitenden, Lärmimmissionen zu rechnen. Beide Außenbereiche sind nicht nur überdacht – der Außenbereich der Halle 2 durch eine Überdachung in Massivbauweise, der der Halle 1 in Leichtbauweise durch Schallschutzschirme –, sondern in Richtung des klägerischen Grundstücks durch weitere Gebäude abgeschottet. Die vom Gutachter ermittelten Werte lassen zudem eine erhebliche Fehlertoleranz zu. So liegt der höchste errechnete Wert bei 28 dB (A) nachts, was einen Spielraum von 17 dB (A) zum maßgeblichen Wert von 45 dB (A) nachts bedeutet. Ebenso kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass es „absolut inakzeptabel“ sei, dass für den Verkehrslärm und die veranstaltungstypischen Schallimmissionen im Außenbereich der Halle 1 lediglich demontierbare Schallschutzschirme statt einer Überdachung in Massivbauweise vorgesehen seien. Zwar wird laut der Stellungnahme des Büros H. vom 14. Februar 2018 die im Lärmgutachten geforderte Eignungsdämpfung von R’w > 25 dB für den Außenbereich der Halle 1 durch einen Schallschutzschirm nicht erreicht werden können. Allerdings führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass aktuelle Berechnungen zeigten, dass unter Berücksichtigung einer innenliegenden Absorption der Schallschutzschirm als Alternative unter bestimmten Voraussetzungen in Frage komme. Das Einhalten der in der vorgenannten Stellungnahme aufgezählten Voraussetzungen, nämlich dass bei Verwendung mehrerer Schirme dafür Sorge zu tragen ist, dass die Schirme fest miteinander verbunden sind und auch bei Wind keine Lücken im Bereich der Schirmanschlussstellen auftreten; dass die Tür zum Außenbereich grundsätzlich geschlossen zu halten ist und nur während des Betretens des Außenbereichs kurzzeitig geöffnet wird und dass ein unverhältnismäßig lautes Verhalten der Besucher im Außenbereich unterbunden wird, ist durch die in Nr. 18-20 der unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelten Auflagen gewährleistet. Schließlich vermag die Kammer dem Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen, soweit sie meint, das Vorhaben der Beigeladenen sei in lärmschutztechnischer Hinsicht mit einer Diskothek vergleichbar. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Diskothek ausweislich des Bauantrags nicht zur Genehmigung gestellt ist, lässt sich hierauf weder aus dem genehmigten Betriebskonzept, noch aus den Bestuhlungsplänen schließen. Ebenfalls sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts feststellbar. Soweit die Klägerin eine unzureichende Anzahl der Stellplätze rügt, kann dies eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht begründen. Denn die bauordnungsrechtliche Verpflichtung des Bauherrn zur Schaffung ausreichender Stellplätze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Vgl. zu der damals in § 51 Abs. 1 BauO NRW 1995 geregelten Stellplatzpflicht OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, juris Rn. 8-12. Der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann lediglich unter besonderen Umständen im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, juris Rn. 28. Das Vorbringen der Klägerin, es sei ein Zuparken des Gewerbegebiets zu befürchten, bietet auch keinen tragfähigen Anhalt für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 47 m.w.N. Für dahingehende Gegebenheiten ist hier nichts erkennbar. Aufgrund der Tatsache, dass die Straße, über welche das Grundstück der Klägerin erschlossen ist, nicht über eine unmittelbare Anbindung zum Vorhabengrundstück verfügt, ist nicht erkennbar, dass es auf dieser Straße zu einem unkontrollierten Parksuchverkehr oder einer Überlastung kommt. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, sie sei am Baugenehmigungsverfahren fehlerhaft nicht beteiligt worden. Eine fehlende Angrenzerbeteiligung (vgl. § 72 Abs. 1 BauO NRW) begründet allein keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Hierfür bedarf es einer materiellen Rechtsverletzung, an der es - wie ausgeführt - fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019 – 10 B 1026/19 –, juris Rn. 4 und vom 18. Dezember 2017 – 7 A 2147/16 –, juris Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.