Beschluss
6 A 648/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 648/21 4 K 45/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Wallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden - Beklagte - - Antragsgegner - wegen Rentenanspruchs hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom11. August 2021 - 4 K 45/20 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.307,36 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der gemachten Zulassungs-gründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs- verfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der auf Gewährung des sog. „Ledigenzuschlags“ in Höhe von 20 % der Altersrente ab seinem Renteneintritt am 1. Mai 2020 gerichteten Klage primär darauf gestützt, dass Anspruchsgrundlage § 20 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Beklagten vom 16. Juni 1995 (SächsABl. S. 801) in der Fassung der seit dem 31. März 2017 geltenden Satzungsänderung vom 14. März 2017 (SächsABl. S. 481 - im Folgenden VwS) sei, wonach Mitglieder des Beklagten, deren Mitgliedschaft bis 31. Dezember 2016 begonnen habe und die seit Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zum Beginn ihrer Altersrente zu keiner Zeit versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch/Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente und/oder Kapitalabfindungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 5 hätten bzw. gehabt hätten, auf Antrag 1 2 3 3 einen Zuschlag in Höhe von 20 % der Altersrente erhielten. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Denn sowohl beide Ehefrauen des Klägers als auch seine beiden (1983 und 1985 geborenen) Kinder hätten nach Maßgabe der § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, Abs. 2 und § 25 bzw. § 26 VwS während der Ehe (bzw. bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres) eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente gehabt. Daneben hat das Verwaltungsgericht angemerkt, der geltend gemachte Anspruch bestehe „übrigens auch“ nicht nach der Rechtslage vor dem Jahr 2017. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. habe das Mitglied einen entsprechenden Zuschlag erhalten, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte, vorhanden gewesen sei. Auch diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil mit Beschluss des Amtsgerichts B..... vom 24. Juli 2017 zu Lasten des Anrechts des Klägers beim Beklagten im Wege der internen Teilung nach § 37 VwS zugunsten der ersten Ehefrau ein Anrecht bezogen auf den 31. August 2008 übertragen worden sei. Eine schriftliche Zusicherung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG, dem Kläger entgegen der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS einen Ledigenzuschlag zu bewilligen, sei den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Der Kläger macht geltend, es komme nur darauf an, dass er bei bzw. ab Renteneintritt tatsächlich ledig sei. Der Begriff fungiere im Gegensatz zum Status „verheiratet“ als Oberbegriff für „ledig, geschieden oder verwitwet“ und stehe „nicht allein für stets und ständig ledige Mitglieder“. Eine solche Definition sei realitätsfremd, verstoße gegen Treu und Glauben, den Gleichbehandlungsgrundsatz und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Hypothetische Annahmen hinsichtlich eventuell gegebener Ansprüche einer vorherigen Witwen- oder Waisenrente erübrigten sich. Sinn und Zweck der Satzungsregelung zur Altersrente sei die Schaffung einer wirtschaftlichen Win-win-Situation für beide Parteien, bei der das Mitglied den Zuschlag erhalte und sich der Beklagte aller Ansprüche auf Hinterbliebenenrente oder Kapitalabfindung entledige. Unbestritten habe er im Januar 2017 seitens der Geschäftsführerin des Beklagten die Auskunft erhalten, dass er die Kürzung seiner Altersrente wegen des Versorgungsausgleichs durch den Antrag auf „Ledigenzuschlag“ ausgleichen könne, wenn er bei Renteneintritt nicht verheiratet sei. Auf diese Zusicherung, die auch ohne Schriftform für ihn verbindlich gewesen sei, habe er vertraut, zumal er die Rechtslage auch der Satzung vom 28. Dezember 2014 zweifelsfrei entnommen habe. Dieses Zulassungsvorbringen begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die vom Kläger als Zusicherung bezeichnete 4 5 4 Auskunft von Januar 2017 kann sich allenfalls auf die seinerzeit geltende Rechtslage bezogen haben. Eine Zusicherung des Inhalts, dass zukünftige Satzungsänderungen, ausgeschlossen würden, kann ihr - auch nach dem Vorbringen des Klägers - nicht beigelegt werden. Ob der Anspruch auf Erhalt des sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente auch nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. nicht begründet gewesen wäre, wie das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Kläger meint, kann dahinstehen. Zweifel bestehen deshalb, weil die Anrechtsübertragung im Wege der internen Teilung nicht dazu führt, dass die erste Ehefrau bei Beginn der Altersrente des Klägers Leistungen des Versorgungswerks im Sinne von § 19 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 VwS beanspruchen könnte, und weil § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. im Unterschied zur Neufassung aufgrund der Satzungsänderungen vom 14. März 2017 keine weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Erhalt des Zuschlags vorsah. Darauf kommt es indes nicht an. Denn der streitgegenständliche Anspruch besteht frühestens mit Renteneintritt, und zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers am 1. Mai 2020 richtete sich das Anspruchsbegehren nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS in der Fassung der am 31. März 2017 in Kraft getretenen Satzungsänderungen (vgl. § 19 Abs. 4 SächsRAVG), wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht aufgrund „hypothetischer Annahmen“ zu Hinterbliebenenansprüchen seiner früheren Ehefrauen und Kinder bejaht, geht fehl. Er beruht auf der irrigen Annahme, anspruchsberechtigt nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS seien alle im Zeitpunkt des Renteneintritts nicht (mehr) verheirateten, ledigen Mitglieder. Das trifft bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift offensichtlich nicht zu. Denn danach sind nur Mitglieder, die „seit Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zum Beginn ihrer Altersrente zu keiner Zeit versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch/Anwartschaft auf Hinterbliebenenrentenansprüche ... haben bzw. hatten“, anspruchsberechtigt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil er vor Renteneintritt Ehefrauen und Kinder hatte, die versorgungsberechtigte Personen mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenansprüche waren. Für die vom Kläger gewünschte Anknüpfung an den Ledigenstatus im Sinne des Unverheiratetseins im Zeitpunkt des Renteneintritts gibt der Wortlaut von § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS, der den Begriff „ledig“ nicht verwendet, nichts her. Sie widerspricht auch dem Normzweck. Hintergrund der Zuschlagsregelung ist, dass das Mitglied, das vor Renteneintritt keine versorgungsberechtigten Angehörigen mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente hatte, also unverheiratet und kinderlos war, versicherungsmathematisch geringere Versicherungsrisiken des Beklagten verursacht hat als ein Mitglied mit solchen 6 5 Angehörigen. Der Zuschlag soll nur demjenigen zugutekommen, der bis zum Rentenbeginn zu keiner Zeit ein erhöhtes Versicherungsrisiko verursacht hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. September 2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 31). Der Kläger scheint zudem auch Sinn und Zweck des § 20 Abs. 5 Satz 5 VwS misszuverstehen, wonach im Falle der Zuschlagsgewährung Ansprüche auf Hinterbliebenenrechte entfallen. Diese Vorschrift überlässt es nicht dem Belieben der Beteiligten, einen Zuschlag im Gegenzug zur Aufgabe von Hinterbliebenenrechten zu wählen. Vielmehr setzt sie voraus, dass der Zuschlag auf der Grundlage der § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 4 VwS rechtmäßig gewährt wird, und soll dann sicherstellen, dass nicht neben der Zuschlagsgewährung Hinterbliebenenanrechte für Personen entstehen, die das Mitglied erst nach Beginn der Altersgrenze heiratet oder zeugt (vgl. näher zur Begründung der mangelnden Verzichtsmöglichkeit auf Hinterbliebenenrente; NdsOVG, Beschl. v. 4. Mai 2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4 ff.; VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 19. Mai 2010 - 1 K 2003/09 -, juris Rn. 16). Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kritisiert, dass „rechtswidrig ein Rentenanspruch mit konstruierten Gründen versagt wird“, begründet auch sein diesbezügliches Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger beschränkt sich auf den Verweis auf Zuschlagsregelungen der Rechtsanwaltsversorgungswerke Hamburg und Nordrhein-Westfalen, die § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. entsprechen. Soweit er damit eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Mitgliedern rügen sollte, die anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen angehören und denen ein Ledigenzuschlag nach dortiger Rechtslage weiterhin gewährt wird, ist dies nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftig. Denn der grundgesetzliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1998, - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271, 284; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 23; NdsOVG, Urt. v. 24. Juni 2016 - 8 KN 128/15 -, juris Rn. 73). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, so dass eine Prüfung nicht veranlasst ist (vgl. zur Vereinbarkeit der Absenkung bzw. Abschaffung eines Ledigenzuschlags mit Art. 14 7 8 9 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG: NdsOVG, Urt. v. 24. Juni 2016 - 8 KN 128/15 -, juris Rn. 43 ff.; VGH BW, Beschl. v. 24. September 2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 27 ff.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Be-schl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, bereitet die Rechtssache keine derartigen Schwierigkeiten. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil nach Auffassung des Klägers „obergerichtlich ungeklärte, kontrovers diskutierte Rechtsfragen zur Diskussion stehen, welche Fragen des Bestandsschutzes und der Inhaltskontrolle von Satzungen analog den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr betreffen“. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entgegen den Geboten von Treu und Glauben, der sich (entsprechend § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) daraus ergeben soll, dass § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS nicht klar und verständlich sei, sondern eine mehrdeutige Auslegung zulasse. Wie oben dargelegt, sind Wortlaut und Zweck der Norm eindeutig. 3. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt ferner nicht die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September 2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern übt inhaltliche Kritik (vgl. dazu bereits unter 1). 10 11 12 13 14 7 4. Die Berufung ist ferner nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechts-sätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juni 2022 - 6 A 33/22.A -, juris Rn. 7 f.; vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 30. Mai 2017 - BN 4.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Gemessen daran ist eine Divergenz im Streitfall nicht dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich pauschal ohne nähere Substantiierung, dass das Verwaltungsgericht einen allgemeinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stehe. Ein konkreter Rechtssatz wird nicht formuliert. Auch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 16. November 2021 werden keine Widersprüche zu Rechtssätzen von Divergenzgerichten herausgearbeitet. 5. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger wiederholt in diesem Zusammenhang Gründe, aus denen die Entscheidung seiner Meinung nach materiell falsch ist, und führt eine irreführende Angabe im Tatbestand an, ohne einen dem Verfahrensrecht zuzuordnenden Fehler aufzuzeigen. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 15 16 17 18 19 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 20