1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf den Antragsteller erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass sich der Antragsteller durch seinen Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019 mit Aktivisten der Identitären Bewegung Deutschland solidarisiert habe und hierdurch auf eine inhaltliche Verbindung zur Identitären Bewegung zu schließen sei, und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Bundesamt ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR angedroht. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist *Name wurde entfernt* in P. und seit November 2018 für die politische Partei Alternative für Deutschland (nachfolgend AfD) Abgeordneter im *Name wurde entfernt* Landtag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend BfV bzw. Bundesamt) ist nach § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) eine Bundesoberbehörde der Antragsgegnerin im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Das Bundesamt erfüllt Aufgaben eines Inlandsnachrichtendienstes. Am 9. Oktober 2019 befasste sich der Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport des *Name wurde entfernt* Landtags unter anderem mit der Entwaffnung der dem Verfassungsschutz bekannten Extremisten in P. und fasste einstimmig den Beschluss, den legalen Umgang mit Waffen und Munition bei Extremisten zu unterbinden. Der Ausschuss beschloss zudem gegen die Stimmen der AfD-Fraktion, die *Name wurde entfernt* Staatsregierung zu einem Bericht über ihre Erkenntnisse bezüglich der Verflechtungen der vom Verfassungsschutz beobachteten rechtsextremen Identitären Bewegung bzw. der Identitären Bewegung Deutschland (nachfolgend IB bzw. IBD) mit Parteien in P. aufzufordern. Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte der Antragsteller zu diesem Vorgang einen Facebook-Beitrag mit folgendem Inhalt: „Die *Name wurde entfernt* Staatszeitung berichtet aus der letzten Sitzung des Innenausschusses: „Auch I. O. (AfD) betonte, die Entwaffnung gewaltbereiter Extremisten müsse für alle Bereiche gelten. Dabei müsse aber sichergestellt sein, dass der Waffenentzug tatsächlich nur Personen treffe, die nachweislich extremistisch tätig seien. Die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür nicht aus.“ … „Gegen die Stimmen der AfD nahm der Ausschuss einen Dringlichkeitsantrag der FDP an, in dem die Staatsregierung zu einem Bericht über ihre Erkenntnisse bezüglich der Verflechtung der vom Verfassungsschutz beobachteten rechtsextremen Identitären Bewegung (IB) mit Parteien im X. aufgefordert wird. (…) Der AfD-Abgeordnete I. erwartete sich von einem Bericht ‚keinen Erkenntnisgewinn‘. Überhaupt sei zu bezweifeln, dass die IB als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ einzustufen sei. Jüngste Gerichtsurteile hätten diese Zweifel bestärkt. Zudem sei der FDP-Antrag zu einseitig ausgerichtet. Wenn schon, brauchte es eine Übersicht über die Verflechtungen aller Parteien mit extremistischen Organisationen, sagte I..“ Das Bundesamt verwies mit Stand vom 22. Februar 2021 in einem als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland“ (nachfolgend Folgegutachten) auf den vorgenannten Facebook-Beitrag des Antragstellers. Auf Seite 861 des Folgegutachtens heißt es unter anderem: „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. 2751 2752 2753 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ Fußnote 2754 lautet: „Zulieferung: BfV; I., E.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“ Das Folgegutachten wurde in der Folgezeit in mehreren Gerichtsverfahren betreffend die AfD als „Gutachten III“ vorgelegt, unter anderem auch vor dem beschließenden Gericht (13 L 105/21; 13 K 326/21). Insbesondere Anfang März 2021 wurde das Folgegutachten Gegenstand medialer Berichterstattung. Unter dem 1. Februar 2023 forderte der Antragsteller das Bundesamt auf, die ihn betreffenden Äußerungen im Folgegutachten zu unterlassen, die entsprechende Passage in allen amtlichen Dokumenten, vor allem in digitalen oder gedruckten Versionen des Folgegutachtens zu löschen bzw. zu schwärzen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Unabhängig davon beantragte er auf Grundlage von § 12 BVerfSchG bzw. § 13 BVerfSchG die Löschung, hilfsweise Einschränkung der Verarbeitung, äußerst hilfsweise Berichtigung der genannten Daten in Dateien bzw. in Akten des Bundesamtes. Im Übrigen verlangte er Auskunft, an wen das Bundesamt das Gutachten weitergegeben habe sowie über alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass das Folgegutachten – von dem er erst Ende Oktober 2022 Kenntnis erlangt habe – eine unwahre und ehrabträgliche (Tatsachen‑)Behauptung über ihn dahingehend enthalte, dass er sich in seinem Facebook-Beitrag mit der IBD solidarisiert habe, was zudem auf seine bzw. eine inhaltliche Verbindung mit der IBD schließen lasse. In dem Facebook-Beitrag finde sich eine solche Solidarisierung jedoch nicht; vielmehr habe er gefordert, dass die zu entwaffnenden Personen nachweislich extremistisch tätig sein müssten. Zum damaligen Zeitpunkt habe er unter konkreter Bezugnahme auf jüngste gerichtliche Entscheidungen bezweifelt, dass die IB gesichert rechtsextremistisch sei. Als *Name wurde entfernt* des X. es P. unterfalle er besonderen Treuepflichten; auch weise die Unvereinbarkeitsliste für die Mitgliedschaft in der AfD die IBD aus. Die amtliche Aussage als „privilegierte Quelle“ treffe ihn somit mehrfach. Das ihn belastende Gutachten kursiere in mehreren gerichtlichen Verfahren sowie zumindest zwischen dem Bundesamt und dem *Name wurde entfernt*n Landesamt für Verfassungsschutz. Das Bundesamt erwiderte unter dem 15. Februar 2023, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche wegen Äußerungen in dem in Rede stehenden Gutachten kein Anlass gesehen werde, dem Begehren des Antragstellers nachzukommen. Sein auf Auskunft gerichtetes Anliegen werde gesondert beschieden. Der Antragsteller hat am 22. März 2023 Klage vor dem beschließenden Gericht erhoben (13 K 1520/23). Am gleichen Tag hat er die vorliegenden Anträge gestellt. Zur Begründung seiner Anträge führt er ergänzend aus, dass die über ihn im Folgegutachten geäußerte Information im Hinblick auf den maßgeblichen objektiven Em-pfängerhorizont eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Die tatsächliche Behauptung bestehe darin, dass er – der Antragsteller – in seinem Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019 eine Solidarisierung mit den Aktivisten der IBD – also einer vom Bundesamt als rechtsextremes Beobachtungsobjekt eingestuften Organisation –erklärt habe, woraus auf eine inhaltliche Verbindung zur IB zu schließen sei. Insoweit sei dem Beweis zugänglich, ob durch eine konkrete Handlung eine inhaltliche Verbindung bestehe und ob eine Solidarisierung mit der IBD stattfinde; das gebe schon die Definition des Wortes „solidarisieren“ her. Eine inhaltliche Verbindung zwischen ihm und der IBD bestehe aber gerade nicht. Zumindest diese „innere Tatsache“ sei dem Beweis zugänglich. Die Behauptung sei insoweit – ohne dass ihn im Fall rechtsverletzender Äußerungen die Pflicht zur Glaubhaftmachung treffe – unwahr: Die IB sei zum damaligen Zeitpunkt nicht gesichert rechtsextremistisch gewesen; das zeige auch eine Pressemitteilung des beschließenden Gerichts vom 25. September 2019. Somit werde ihm zum Vorwurf gemacht, diese Rechtsprechung zu teilen. Er habe lediglich wiedergegeben, dass die Bezeichnung der IBD als gesichert rechtsextremistisch als unzulässig festgestellt worden sei, was der Entscheidung des Gerichts entspreche. Darüber hinaus sei die Äußerung auch rechtswidrig. Das Bundesamt könne sich schon nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. Die Äußerung überschreite vielmehr die allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, da ein Verstoß gegen das Willkür‑, das Verhältnismäßigkeits‑ sowie das Sachlichkeitsgebot bestehe. Zu beachten sei hierbei, dass je schwächer die die Behauptung rechtfertigenden Anhaltspunkte seien, umso zurückhaltender der formulierte Text ausfallen müsse. Insofern habe er sich nicht mit der IBD solidarisiert; im Gegenteil sei ihm der Antrag im Innenausschuss zwar sympathisch, aber zu einseitig und nicht weit genug gewesen. Er habe insbesondere nicht behauptet, dass es gar keine Erkenntnisse aus dem Bericht geben könne, sondern habe lediglich bezweifelt, ob und welche Schlussfolgerungen man daraus ziehen könne. Ein Mehrwert an Erkenntnissen sei angesichts des *Name wurde entfernt*n Verfassungsschutzberichts von 2018 aber nicht zu erwarten gewesen. Seine Aussage lasse durch Bezugnahme auf die Rechtsprechung jedenfalls Distanz erkennen und sei neutral vorgetragen worden. Die Behauptung des Bundesamtes ergebe sich daher schon nicht aus der zitierten Quelle. Das Bundesamt hätte ihn zuvor anhören müssen, da der Sachverhalt nicht ausermittelt sei. Jedenfalls hätte es bestehende Unsicherheiten in Bezug auf die Äußerung offenlegen müssen; so handele es sich lediglich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Die vom Bundesamt im Prozess nachgeschobene Begründung sei verspätet und unzureichend; offenbar nehme das Bundesamt als Automatismus an, dass die Nennung der IBD verfassungsschutzrelevant sei. Insgesamt bestehe ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Gestalt der „Ramelow-Entscheidung“, wonach die systematische Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen über einen Abgeordneten bereits einen Eingriff in das freie Mandat darstellten. Hilfsweise – für den Fall, dass es sich bei der amtlichen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung handele – sei in der Äußerung eine unzulässige Wertung zu sehen. Dies müsse dann gelten, wenn der Tatsachenkern der wertenden Äußerung erwiesen falsch oder bewusst unwahr wiedergegeben sei. Tatsachenkern sei hier der Facebook-Beitrag, der jedoch keine Grundlage für die darauf basierende Äußerung darstelle. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller die Löschung seiner Daten in Dateien des Bundesamtes gemäß § 12 Abs. 2 BVerfSchG zu, da die Speicherung der Daten nur dann zulässig wäre, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 ff. BVerfSchG zum Zeitpunkt der Speicherung vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer Berichtigung nach § 12 Abs. 1 BVerfSchG gelte, dass Daten auch dann unrichtig im Sinne der Norm seien, wenn sie unvollständig, lückenhaft oder missverständlich seien. Sein Begehr, personenbezogene Daten löschen oder hilfsweise schwärzen zu lassen, folge schon aus dem Rechtsstaatsprinzip; darüber hinaus habe auch das Prinzip der Datenrichtigkeit insoweit Eingang in die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie in die EU-Richtlinie 2016/680 (DSRL-JI) gefunden. Im Übrigen drohe ihm eine irreversible Beeinträchtigung durch die amtlichen Informationen. Das zeige sich schon anhand weiterer Behörden sowie der Presseberichte, die sich auf das Bundesamt beriefen; es entstehe eine Prangerwirkung. Ihm drohten auch ansonsten schwerwiegende Nachteile dahingehend, dass durch das Folgegutachten Wählerinnen sowie Wähler direkt beeinflusst werden und sowohl sein privates als auch sein berufliches Umfeld Kenntnis erlangen könnten. Er müsse gerade nicht abwarten, bis diese Nachteile auch tatsächlich eintreten; insbesondere sei es nur wegen des Landtagsmandats noch nicht zu beruflichen Nachteilen gekommen. Demgegenüber träfen das Bundesamt durch eine jedenfalls vorübergehende Unterlassung der Äußerungen keine Nachteile. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf Seite 861 enthaltene Behauptung, „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. (…) 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; I., E.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“ erneut zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,‑ anzudrohen, 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf Seite 861 enthaltene Behauptung, „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. (…) 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; I., E.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“ im vorbenannten „Folgegutachten“ zu löschen, hilfsweise, zu schwärzen, 4. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf Seite 861 enthaltene Behauptung, „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. (…) 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; I., E.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“ in Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu löschen, hilfsweise, zu berichtigen, 5. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf Seite 861 enthaltene Behauptung, „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. (…) 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; I., E.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“ in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu löschen, hilfsweise, zu berichtigen, äußerst hilfsweise, das Bestreiten der Richtigkeit der o.g. Angaben durch den Antragsteller in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, denen diese Angabe enthalten ist, zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, 6. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, gegenüber allen bisherigen Empfängern a. des „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, und/oder b. der Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz und/oder c. der Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz richtigzustellen, dass die darin in Bezug auf den Antragsteller enthaltene Behauptung, „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. (…) 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ in Verbindung mit der Behauptung, „Zulieferung BfV; I., E.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“ rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, bei der amtlichen Äußerung des Bundesamtes über den Antragsteller handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Insbesondere behaupte der Antragsteller nicht, vom Bundesamt falsch zitiert oder wiedergegeben worden zu sein oder dass ihm ein fremder Beitrag fälschlicherweise zugeschrieben worden sei. Ihm gehe es vielmehr um die Bewertung seines Facebook-Beitrags als Ausdruck einer Solidarisierung mit den Aktivisten der IBD. Belege machten Werturteile nicht zu Tatsachen; sie dienten lediglich als Tatsachenkern und als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG. Die Aufgabe des Bundesamtes erschöpfe sich insbesondere nach den §§ 3, 5 und 6 BVerfSchG nicht in einer bloßen Aneinanderreihung von Tatsachen, sondern erfordere vielmehr darauf aufbauende bzw. daraus abgeleitete Bewertungen und Beurteilungen im jeweiligen Gesamtkontext. Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundesamtes seien für die streitgegenständlichen Äußerungen durchaus ausreichend. Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers habe es nicht bedurft. Eine Pflicht hierzu sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 28 VwVfG; jedenfalls sei ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. Die Beurteilung selbst beruhe weder auf sachfremden Erwägungen, noch überschreite sie den sachlich gebotenen Rahmen. Äußerungen anderer Politiker zur Gefährlichkeit der IBD sei der Antragsteller damit begegnet, dass er sich keinen Erkenntnisgewinn von einem Bericht zu den Verflechtungen der IBD mit Parteien im X. P. erwarte. Dies sei jedoch unverständlich, da sich kein Hinweis darauf finde, dass diese Umstände bereits umfassend untersucht und aufgeklärt seien. Es dränge sich vielmehr auf, dass ein entsprechender Erkenntnisgewinn verhindert werden wolle; anderweitige Erwägungen seien insofern vorgeschoben. Der Antragsteller gebe die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts irreführend wieder. Der Beschluss vom 25. September 2019 (13 L 1667/19) stütze sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Bundesamt in einem vorausgegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Zusage erteilt habe, dass es, solange es über die IBD in ihren Verfassungsschutzberichten lediglich als Verdachtsfall berichte, in sonstigen künftigen Verlautbarungen, die sich aus sicherheitsbehördlicher Sicht mit der IBD im Kontext des Rechtsextremismus befassen sollten, jeweils klarstellen werde, dass die IBD insoweit nur einen Verdachtsfall darstelle; eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung habe die Entscheidung nicht enthalten. Dies habe der Antragsteller auch als juristischer Laie erkennen können. Zudem sei nicht erkennbar, dass es weitere „jüngste Gerichtsurteile“ gegeben habe, die der Antragsteller gemeint haben könnte. Darüber hinaus sei der Antragsteller offenbar auch vor den „jüngsten gerichtlichen Entscheidungen“ von Zweifeln an der Einstufung der IBD als erwiesen rechtsextremistisch ausgegangen, wenn diese Entscheidungen seine Zweifel „bestärkten“. Es gebe daneben noch weitere Erkenntnisse – so etwa einen Facebook-Beitrag vom 3. November 2020 mit Bezug zur IB –, die seine inhaltliche Nähe zu den Positionen der IB zum Ausdruck bringe. Ferner liege kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Die Wertung innerhalb des Folgegutachtens sei nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen, sondern als ein Anhaltspunkt bei der verfassungsschutzinternen Gesamtbeurteilung der Partei. Der Beitrag des Antragstellers sei lediglich neben anderen Beispielen genannt worden. Bei einer solchen Nennung innerhalb einer Fußnote handele es sich um die geringstmögliche Darstellung. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass nicht mehr Belege angeführt wurden, da weitere exemplarische Nennungen den Eingriff nur verstärkt hätten. Auch sei das Bundesamt einer Veröffentlichung des Folgegutachtens durch Dritte mittels einer Einstufung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ hinreichend begegnet. Das Folgegutachten sei auch weiter geheimhaltungsbedürftig, sodass eine „wahllose“ Verbreitung gerade nicht erfolge. Die Befugnisse aus dem Bundesverfassungsschutzgesetz beschränkten zulässigerweise den Grundsatz des freien Mandats. Hinsichtlich der Anträge auf Löschung und hilfsweise Schwärzung seien solche Rechtsfolgen für personenbezogene Daten in Akten gesetzlich nicht vorgesehen und könnten daher nicht begehrt werden; vielmehr könne nach § 13 Abs. 1 Alternative 1 BVerfSchG für den Fall, dass die Unrichtigkeit dieser Daten positiv festgestellt ist, ein Aktenvermerk erfolgen oder dieser Umstand auf sonstige Weise festgehalten werden. Insoweit wurzele auch der Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Rechtsstaatsprinzip; die EU-Richtlinie 2016/680 sei hier schon nicht anwendbar. Ein Bestreitensvermerk scheide deswegen aus, weil ein solcher nicht für Werturteile vorgesehen bzw. nur dann möglich sei, wenn das Werturteil auf einer unrichtigen Tatsachenangabe beruhe. Der Ursprung des Facebook-Beitrags stehe hier aber gerade nicht in Streit. Löschungen, Schwärzungen und Berichtigungen im Folgegutachten sowie in Dateien und Akten des Bundesamtes stellten zudem eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die ursprüngliche Form nicht wiederherzustellen sei. Nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend ergeben können sollte, nicht nur den bisherigen „Empfängern“ des Folgegutachtens, sondern überhaupt allen „Empfängern“ gegenüber zu erklären, dass die streitgegenständliche Passage rechtswidrig sei. Zudem seien nur unrichtige Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich. Im Übrigen zeige der Antragsteller – sei es im privaten oder beruflichen Umfeld – keine konkrete Beeinträchtigung und keinen konkreten Nachteil auf, obwohl das Bekanntwerden des Folgegutachtens schon zwei Jahre her sei. Solche konkreten Nachteile seien von ihm jedoch auch in Ansehung der Landtagswahl in P. am 8. Oktober 2023 darzulegen und glaubhaft zu machen. Jedenfalls innerparteiliche Nachteile habe er nicht erlitten. Vielmehr sei er einstimmig zum Wahlbewerber gewählt worden. Dass sich „politische Gegner“ die Äußerung zunutze machen könnten, sei reine Spekulation. Das Folgegutachten umfasse eintausend Seiten und über dreitausend Fußnoten, sodass ein individueller Nachteil fernliegend sei. Weder das Folgegutachten noch die mediale Berichterstattung setzten sich mit dem Antragsteller als Einzelperson auseinander. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Die Anträge haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die Anträge sind zunächst zulässig. Die nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegenüber § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO subsidiären Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind statthaft, da der Antragsteller in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegnerin ein Leistungsbegehren hinsichtlich der auf ihn bezogenen Äußerungen im Folgegutachten verfolgt. Vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 10. März 2022 – 13 L 104/21 –, juris Rn. 61 ff. sowie Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 50. Zudem ist der Antragsteller in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zumindest ist es möglich, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung zustehen. Der Antragsteller könnte vor dem Hintergrund der öffentlich gewordenen Bewertung seines Facebook-Beitrags vom 10. Oktober 2019 durch das Bundesamt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt sein. Eine Beeinträchtigung seines Rufs ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei dem Folgegutachten um ein als Verschlusssache eingestuftes Dokument handelt, das nicht für die Veröffentlichung bestimmt ist und damit nicht auf die Wahrnehmung durch Dritte und insbesondere die Öffentlichkeit zielt. Denn im vorliegenden Fall ist das Gutachten jedenfalls hinsichtlich des vorgenannten Facebook-Beitrags tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gutachten womöglich nur staatlichen Stellen bestimmungsgemäß zugeht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 52 ff. m.w.N. Dem Antragsteller kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis insbesondere aus dem Umstand zu, dass er das Bundesamt unter dem 1. Februar 2023 erfolglos aufgefordert hat, der nunmehr begehrten Unterlassung sowie Folgenbeseitigung außergerichtlich nachzukommen. B. Die Anträge sind jedoch nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –; VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 L 2217/19 –, juris Rn. 13 f. I. Diese Anforderungen sind lediglich im Hinblick auf die Unterlassung einer weiteren unveränderten Verbreitung der den Antragsteller betreffenden Abschnitten des Folgegutachtens erfüllt. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 1. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung zu, er habe sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019 mit Aktivisten der Identitären Bewegung Deutschland solidarisiert, wodurch auf eine inhaltliche Verbindung zur Identitären Bewegung zu schließen sei. Dieser allgemeine Anspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt; er findet seine Grundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 82. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Geschützt sind rechtswidrige Beeinträchtigungen jeder Art, auch solche durch schlichtes Verwaltungshandeln. Die Beeinträchtigung muss dem Hoheitsträger jedoch zurechenbar sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14, sowie vom 10. Januar 2022 – 7 B 13.21 –, juris Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 84. Diese Voraussetzungen sind nach der gebotenen summarischen Prüfung erfüllt. Durch die in Bezug auf den Antragsteller vorgenommenen Äußerungen im Folgegutachten kommt es zu einem nicht gerechtfertigten hoheitlichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers, dessen Wiederholung konkret droht. Die streitgegenständlichen Sätze, der Antragsteller habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert, wodurch auf eine inhaltliche Verbindung zur IB zu schließen sei, betreffen und beeinträchtigen den Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der Bezugnahme auf den Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt – ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist – nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist dabei nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 20 m.w.N.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 88. Nach diesen Maßstäben ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berührt. Der Umstand, dass das Bundesamt den Antragsteller durch dessen Nennung im Folgegutachten inhaltlich in Verbindung mit der IBD – einer nach den Worten des Folgegutachtens erwiesen extremistischen Bestrebung – gebracht hat, ist grundsätzlich dazu imstande, den Ruf des Antragstellers als Mandatsträger und Polizeibeamten herabzusetzen und zu schädigen. Jedenfalls infolge des tatsächlich öffentlich gewordenen Folgegutachtens ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die hoheitliche Tätigkeit des Bundesamtes auch beeinträchtigt. Dass der Antragsteller nur beispielhaft neben anderen Personen hinsichtlich der Gesamtbewertung der Partei genannt wird, schmälert die Eingriffsqualität nicht. Die hier vorliegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zudem nicht gerechtfertigt. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es den Staatsorganen insoweit nicht frei, rufschädigende Äußerungen in Beziehung auf einzelne Bürger zu tätigen. Vielmehr sind sie hierzu grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner darf ihr Handeln nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2020 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 123 ff.; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 90 jeweils m.w.N. Aus dem Willkürverbot ist demnach abzuleiten, dass Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 94 m.w.N. Diesen Maßstäben werden die streitgegenständlichen Sätze nur teilweise gerecht. Zwar kommt dem Bundesamt eine prinzipiell ausreichende Rechtsgrundlage für die Auseinandersetzung und Bewertung der Äußerungen des Antragstellers zu. Auch handelt es sich bei den streitgegenständlichen Sätzen um Werturteile, sodass sich deren Rechtmäßigkeit nicht nach dem Wahrheitsgehalt bemisst. Allerdings spiegeln sich die vom Bundesamt gezogenen Schlüsse nicht in dem zitierten Facebook-Beitrag des Antragstellers wider. Das Handeln des Bundesamtes findet seine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG. Diese Normen decken die nachrichtendienstliche Begutachtung der AfD im Allgemeinen sowie die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers im Folgegutachten grundsätzlich ab. Vgl. VG Köln, Urteile vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 96 sowie (allgemein) vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris Rn. 156 ff. Nichts anderes folgt aus der sog. Ramelow-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes zwar einen Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, der jedoch im Rahmen der vorgenannten Normen zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, juris Rn. 133 ff. Unter welchen Umständen das Folgegutachten nicht nur bestimmungsgemäß an andere staatliche Einrichtungen, sondern an die Öffentlichkeit gelangt ist, mag im Rahmen der summarischen Prüfung dahinstehen. Für die insoweit nicht intendierte und faktisch von dritter Seite erfolgte Veröffentlichung des Gutachtens bedarf es keiner (weiteren) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Einer solchen Veröffentlichung ist das Bundesamt durch die Einstufung des Gutachtens nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und die Aufrechterhaltung der entsprechenden Einstufung in grundsätzlich hinreichendem Maße begegnet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 98. Auch stellen die streitgegenständlichen Sätze unter Bezugnahme auf den Facebook-Beitrag des Antragstellers Werturteile dar. Es handelt sich dagegen nicht um Tatsachenbehauptungen. Solche liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Demgegenüber sind Werturteile bzw. Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 99 jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den streitgegenständlichen Sätzen um Werturteile. Denn sie sind maßgeblich von Elementen des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Diese Sätze interpretieren und bewerten Äußerungen (unter anderem) des Antragstellers aus dessen Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019. Die Bewertung des Bundesamts ist dabei nicht anhand von Beweisen objektiv überprüfbar. Eine objektive Überprüfbarkeit folgt insbesondere nicht aus der Definition des Wortes „solidarisieren“. Nach der hier einschlägigen Bedeutung ist der Begriff dahingehend zu verstehen, für jemanden oder etwas ei nzutreten, um gemeinsame Interessen und Ziele zu verfolgen. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/solidarisieren; abgerufen am 13. Juli 2023. Ob verschiedene Personen überhaupt gemeinsame Interessen und Ziele verfolgen, ist bereits Gegenstand einer wertenden Betrachtung, soweit dieser Umstand nicht ausdrücklich bekundet wird. Unabhängig davon lässt sich ohne Bewertung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts nicht objektiv feststellen, mit welcher Intention jemand für eine andere Person eintritt. Der Antragsteller trägt insofern selbst vor, er habe sich im Ausschuss gegen den letztlich gefassten Beschluss ausgesprochen, da ihm der Beschluss nicht weit genug gefasst gewesen sei; hierin sei gerade keine Solidarisierung mit der IBD zu sehen. Demgegenüber hat das Bundesamt diesen Umstand offensichtlich gegenteilig interpretiert und angenommen, der Antragsteller sei durch dieselben Handlungen für die Interessen der IBD eingetreten. Das vom Antragsteller angeführte „faktische Geschehen“ ist damit lediglich Grundlage für weitere Schlussfolgerungen in Bezug auf die „Solidarisierung“. Ob diese Schlussfolgerungen tragfähig sind, ist für die Einordung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung allerdings nicht relevant. Vgl. etwa BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 –, juris Rn. 25. Entsprechendes gilt auch für die objektive Überprüfbarkeit einer „inhaltlichen Verbindung“. Denn eine solche „Verbindung“ lässt sich nicht an rein objektiven Kriterien festmachen und unterliegt folglich der wertenden Betrachtung verschiedener Teilaspekte. Unabhängig davon weist die Formulierung „lässt auf […] schließen“ darauf hin, dass das Bundesamt eine inhaltliche Verbindung aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen abgeleitet hat; hiermit ist zwangsläufig ein Meinen oder Dafürhalten verbunden. Nicht ersichtlich ist dabei, dass sich Schlussfolgerungen – wie der Antragsteller meint – allein aus Tatsachen ziehen ließen. Demnach kann auch das Werturteil, der Antragsteller habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert, zu weiteren wertenden Annahmen führen. Keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob es sich bei der Behauptung, der Antragsteller habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert und weise eine inhaltliche Verbindung zu ihnen auf, um eine Behauptung mit Bezug zu sog. inneren Tatsachen – d.h. im Hinblick auf den (politischen) Standpunkt – des Antragstellers handeln kann. Denn selbst in einem solchen Fall basiert die Behauptung dieser inneren Tatsachen zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Insgesamt ist dennoch ein Werturteil anzunehmen. Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 –, juris Rn. 24 sowie 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18 –, juris Rn. 23. Soweit die Fußnote 2754 auf den Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019 als Tatsachenkern hinweist, macht der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – im Übrigen nicht geltend, dass er falsch zitiert oder wiedergegeben bzw. dass ihm ein fremder Beitrag fälschlicherweise zugeschrieben worden sei. Der Facebook-Beitrag dient als tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG, woraus nach den vorgenannten Erwägungen allerdings nicht zu schließen ist, dass sämtliche hierauf basierenden Schlussfolgerungen ihrerseits Tatsachenbehauptungen seien. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 – 21 A 4183/03 –, juris Rn. 58, da sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem dort entschiedenen Fall während des Prozesses dahingehend geändert hatte, dass nicht mehr ein Werturteil, sondern ausdrücklich nur noch ein tatsächlicher Anhaltspunkt als solcher streitig war. Die streitgegenständliche Äußerung unter Bezugnahme auf den Facebook-Beitrag des Antragstellers ist jedoch nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig. Das folgt nicht schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller vor Aufnahme seines Facebook-Beitrags in das Folgegutachten nicht angehört worden ist. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG. Im Übrigen kann ein ggfs. bestehender Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz außergerichtlich geheilt werden, sodass ein Verstoß im vorliegenden Verfahren ohne weitere Auswirkung wäre. Vgl. VG Köln, Urteile vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris Rn. 162 sowie vom 23. Juni 2022 – 13 K 1562/19 –, juris Rn. 82 jeweils m.w.N. Das Bundesamt hat den seinen Äußerungen zugrundeliegenden Tatsachenkern jedoch nicht sachgerecht und vertretbar gewürdigt. Denn dem Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019, der seinerseits lediglich einen Zeitungsartikel (gekürzt) wiedergibt, ist nicht zwingend zu entnehmen, dass sich der Antragsteller durch seine dortigen Aussagen mit Aktivisten der IBD solidarisiert hätte. Dabei mag dahinstehen, ob die Äußerungen des Antragstellers im Kontext der Ausschussentscheidung prinzipiell ein Verdachtsmoment dahingehend begründen können, der Antragsteller habe die Aufklärung von Verflechtungen der IBD mit Parteien in P. im Rahmen seiner Möglichkeiten verhindern oder abmildern wollen. Ferner mag – ungeachtet der Frage, ob sich dieser Umstand jedermann erschließen müsste – zutreffen, dass der Antragsteller die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Beschluss vom 25. September 2019 – 13 L 1667/19 –) dahingehend fehlerhaft interpretiert hat, dass eine inhaltliche Überprüfung der Einstufung der IBD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung stattgefunden hätte. Jedoch hat das Bundesamt etwaige Unsicherheiten und anderweitige Interpretationsspielräume bei der Bewertung des Facebook-Beitrags in seinen Formulierungen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Denn aus Sicht eines objektiven Empfängers erweckt der erste streitgegenständliche Satz bei lebensnahem Verständnis den Eindruck, der Antragsteller wäre aktiv für die Werte und Inhalte der IBD eingetreten. Die Äußerungen des Antragstellers, er erwarte sich von einem Bericht der *Name wurde entfernt* Staatsregierung keinen Erkenntnisgewinn und er bezweifle, dass die IB als gesichert rechtsextremistisch einzustufen sei, lassen jedoch nicht zwangsläufig darauf schließen, dass der Antragsteller hiermit gleiche oder jedenfalls ähnliche Ziele und Interessen wie die IBD verfolgt hat. Jedenfalls heißen diese Äußerungen weder Handlungen noch Gesinnung der IBD ausdrücklich oder sinngemäß gut oder bringen eine positive und aktive Unterstützungshaltung zum Ausdruck. Hierzu verhält sich der Antragsteller gerade nicht. Bloße Zweifel an der Beschlussfassung des Ausschusses oder der Amtsführung des Bundesamtes können die vom Bundesamt gewählte Formulierung angesichts der für den Antragsteller ggfs. weitreichenden Folgen einer solchen Wertung allerdings nicht tragen. Unabhängig davon ist aus den Äußerungen des Antragstellers im Hinblick auf die allgemein gewählte Formulierung schon nicht ersichtlich, dass er (ggfs. einzelne) „Aktivisten“ der IBD unterstützen wollte. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Umstands, dass die vom Antragsteller geforderte Ausweitung der Beschlussfassung auf alle extremistischen Organisationen – wie das Bundesamt ausführt – vor dem Hintergrund erfolgt sein könnte, die Untersuchungen der IBD-Verflechtungen zu verzögern. Auch dringt das Bundesamt mit seinem Einwand, die offenbar schon vor den „jüngsten Gerichtsurteilen“ bestehenden Zweifel des Antragstellers ließen auf eine inhaltliche Nähe zur IBD schließen, nicht durch. Beiden Gesichtspunkten mangelt es ebenfalls an (greifbaren) Anhaltspunkten für eine aktive Unterstützungshaltung seitens des Antragstellers. Darüber hinaus kann offen bleiben, ob der weitere Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 3. November 2020 die Bewertung des Bundesamtes inhaltlich stützen kann. Denn unabhängig von dem Inhalt dieses Beitrags wurde er jedenfalls nicht in den streitgegenständlichen Abschnitt des Folgegutachtens einbezogen. Es erschließt sich auch durch Auslegung der betreffenden Sätze im Folgegutachten nicht, dass sich das Bundesamt auf weitere Erkenntnisquellen stützen könnte. Vielmehr erweckt das Folgegutachten durch die Aufspaltung der zitierten und den Antragsteller ansonsten nicht nennenden Zulieferungen den Eindruck, dass jede dieser Zulieferungen den vorausgegangenen Satz selbstständig tragen könne. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Dritte – soweit sie Zugriff auf das Folgegutachten in der vorliegenden Fassung erhalten – keine Kenntnis von weiteren Erkenntnisquellen erlangen und lediglich mit dem – nicht tragenden – Hinweis auf den Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019 konfrontiert werden. Entsprechendes gilt für weitere Äußerungen des Antragstellers, die sich etwa dem ungekürzten Zeitungsartikel oder dem Plenarprotokoll für die Ausschusssitzung entnehmen lassen. Soweit das Bundesamt aus dieser konkreten Bewertung den Schluss zieht, der Antragsteller stehe in inhaltlicher Verbindung zur IBD („Dies lässt auf […] schließen.“), fußt auch der zweite streitgegenständliche Satz hinsichtlich des Antragstellers schon aus diesem Umstand nicht auf einer tragfähigen Grundlage. Darüber hinaus besteht nach den im Rahmen der summarischen Prüfung vorliegenden Erkenntnissen eine Wiederholungsgefahr dahingehend, dass das Folgegutachten durch das Bundesamt – wenn auch nur bestimmungsgemäß an befugte staatliche Stellen – zukünftig weitergegeben wird. Insoweit kann regelmäßig angenommen werden, dass weitere Eingriffe drohen, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 7 C 20.04 –, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 129 m.w.N. Das ist hier der Fall. Das Bundesamt hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen die vorgenannte Annahme einer weiteren Verbreitung und damit Rechtsverletzung des Antragstellers sprechen könnten. Insbesondere hat es sich nicht dahingehend geäußert, das Folgegutachten nicht mehr zu verwenden bzw. an andere (staatliche Stellen) weiterzuleiten. Dass das Folgegutachten nach Angaben des Bundesamtes noch immer als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ geführt wird, steht dem nicht entgegen, da hieraus gerade nicht folgt, dass keine weiteren Personen von dessen Inhalt Kenntnis erlangen; die Rechtsverletzung des Antragstellers setzt sich insoweit fort. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, die gegen eine weitere Verbreitung des Folgegutachtens sprechend könnten, sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. 2. Zudem hat der Antragsteller hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 113 m.w.N. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – und damit keine Vorwegnahme der Hauptsache – würde die zu sichernden Rechte des Antragstellers jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Angesichts der vorstehend angenommenen Wiederholungsgefahr ist zu erwarten, dass durch eine weitere Verbreitung der den Antragsteller betreffenden Abschnitte des Folgegutachtens (weitere) irreversible Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht (Hrsg.), VwGO, Werkstand: 43. EL August 2022, § 123 Rn. 78b m.w.N. II. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. 1. Unter den vorliegenden Umständen war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten. Hinsichtlich des Umstands, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sätzen um Werturteile handelt, war der Antragsgegnerin unter anderem die erneute Äußerung – nicht hingegen: Behauptung – zu untersagen. Das Bundesamt hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zudem darauf hinzuwirken (etwa durch eine Mitteilung an die bestimmungsgemäßen Empfänger des Folgegutachtens oder durch andere geeignete Maßnahmen), dass eine weitere Verbreitung der in Bezug auf den Antragsteller abgegebenen Äußerungen unterbunden wird. 2. Entsprechend dem Antrag des Antragstellers droht das Gericht zudem gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 45; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 L 104/21 –, juris Rn. 138. Bei der nur entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 L 104/21 –, juris Rn. 140. Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 49; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 L 104/21 –, juris Rn. 142. Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. auch § 172 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 51; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 L 104/21 –, juris Rn. 144. III. Im Übrigen hat der Antragsteller hinsichtlich seiner Anträge zu 3. bis 6. samt Hilfsanträgen nach summarischer Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn dem Antragsteller kommt sowohl aus den §§ 12 und 13 BVerfSchG als auch auf Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch auf Löschung oder Richtigstellung, hilfsweise Schwärzung, Berichtigung oder Eintragung eines Bestreitensvermerks hinsichtlich der streitgegenständlichen Sätze oder seiner personenbezogenen Daten zu. 1. Der mit Antrag zu 4. verfolgte Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Äußerungen in Dateien des Bundesamtes findet keine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Hiernach hat das Bundesamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Antragstellers (§ 27 Nr. 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 46 Nr. 1 BDSG) war nach summarischer Prüfung zulässig. Sie erfolgte – wie ausgeführt – zur nachrichtendienstlichen Begutachtung der AfD im Allgemeinen sowie zur Begutachtung des Antragstellers im Speziellen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Anhaltspunkte, die im Übrigen dafür sprechen könnten, dass diese Daten nicht mehr zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben des Bundesamtes erforderlich wären, finden sich nicht. Darüber hinaus scheidet die hilfsweise beantragte Berichtigung der personenbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 1 BVerfSchG aus. Hiernach hat das Bundesamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Das ist hier nicht der Fall. Unrichtig können grundsätzlich nur Tatsachenangaben sein, soweit sie der Wahrheit zuwiderlaufen. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn wertende Angaben die Behauptung einer Tatsache beinhalten. Ein Berichtigungsanspruch besteht grundsätzlich dann, wenn ein Werturteil auf unrichtigen Tatsachenangaben beruht. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 12 BVerfSchG Rn. 4 f. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Sätze und insbesondere der Inhalt von Fußnote 2754 jedoch nicht in diesem Sinne wahrheitswidrig. Der Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 10. Oktober 2019 stammt unstreitig von ihm und wurde in der zugrunde gelegten Form abgefasst; der Hinweis auf den Facebook-Beitrag ist insbesondere nicht unvollständig, lückenhaft oder missverständlich. Dass das Bundesamt fehlerhaft davon ausgegangen ist, seine streitgegenständlichen Werturteile auf den Facebook-Beitrag stützen zu können, führt nicht dazu, dass diese Tatsachenangabe unrichtig im Sinne der Norm wäre. Im Übrigen ist die Tatsachenangabe nicht derart mit den weiteren streitgegenständlichen Sätzen des Folgegutachtens verwoben, dass die Werturteile eine Tatsachenangabe über den Antragsteller enthielten. 2. Der mit Antrag zu 5. verfolgte Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Äußerungen in Akten des Bundesamtes kann sich nicht auf § 13 BVerfSchG stützen. Insoweit sieht § 13 BVerfSchG die Löschung von Akten oder Aktenbestandteilen nicht als Rechtsfolge vor; eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Das beschließende Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der vorgenannten Norm – anders als der Antragsteller meint – dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gerecht geworden ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass hierfür insbesondere Gesichtspunkte der Aktenvollständigkeit sprechen. Keiner Vertiefung bedarf ferner die Frage, ob ein anderes Ergebnis aus der DS-GVO oder der DSRL-JI folgen könnte, da beide Rechtsakte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO bzw. Art. 2 Abs. 3 lit. a) DSRL-JI – jeweils in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV – keine Anwendung auf die der nationalen Sicherheit dienende Tätigkeit des Bundesamtes finden. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 9 BVerfSchG Rn. 2. Auch für eine sinngemäße Heranziehung dieser Regelwerke besteht angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung des BVerfSchG kein Raum. Soweit der Antrag gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die Vernichtung der betreffenden Akten (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG) oder eine Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) begehrt, ist wiederum nicht ersichtlich, dass die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung des Bundesamtes nicht mehr erforderlich wären. Ein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Berichtigung (im Sinne einer Ersetzung des Inhalts) scheidet aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus; sie ergibt sich als Rechtsfolge nicht aus § 13 BVerfSchG. Soweit der Antragsteller hiermit die Eintragung eines Unrichtigkeitsvermerks (§ 13 Abs. 1 Variante 1 BVerfSchG) begehrt, sind die personenbezogenen Daten als Werturteile nach den obigen Erwägungen nicht unrichtig. Auch die Eintragung eines äußerst hilfsweise beantragten Bestreitensvermerks im Sinne von § 13 Abs. 1 Variante 2 BVerfSchG kommt nicht in Betracht. Denn der Antragsteller behauptet schon selbst nicht, dass die zugrundeliegenden Tatsachenangaben (d.h. der Bezug auf den Facebook-Beitrag vom 10. Oktober 2019) unrichtig sind. 3. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen kann der Antragsteller auch nicht über einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch herbeiführen. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist – ebenso wie der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch – gewohnheitsrechtlich anerkannt und findet seine Grundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 23, sowie vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 82. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Der Anspruch zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands. Auch insoweit kann schlichthoheitliches Behördenhandeln einen Eingriff darstellen; als „hoheitlich“ sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 B 14.15 –, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 86. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Richtigstellung oder Widerruf der streitbefangenen Äußerungen. Nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen sind einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich, nicht hingegen – wie vorliegend – Werturteile. Niemand – auch nicht ein Hoheitsträger – kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Eine Abkehr von diesem Grundsatz ist auch nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Denn einer durch eine Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Person steht grundsätzlich die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Äußerung gerichteten Klage zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 34 m.w.N. Sowohl die Löschung (hilfsweise Schwärzung; Antrag zu 3.) der streitgegenständlichen Sätze im Folgegutachten als auch eine anderweitige Richtigstellung (Antrag zu 6.) wären jedoch ein Widerruf der entsprechenden Werturteile oder kämen einem solchen gleich. Denn durch eine Tilgung der entsprechenden Abschnitte (bzw. der den Antragsteller betreffenden Fußnote) oder eine Richtigstellung gegenüber Dritten wäre das Bundesamt gezwungen, seine in Bezug auf den Antragsteller gewonnene Einschätzung aufzugeben und dies ggfs. nach außen kundzutun. Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht unzumutbar belastet, da er – wie geschehen – im Hauptsacheverfahren die Feststellung beantragen kann, dass die Einschätzung des Bundesamtes rechtswidrig sei. Soweit der Antragsteller darüber hinaus begehrt, dass keine weiteren Personen von den genannten und ihn betreffenden Werturteilen Kenntnis erlangen, ist diesem Umstand durch den in die Zukunft gerichteten, öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch Rechnung getragen. Entsprechende Erwägungen treffen auch zu, soweit der Antragsteller auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs – und damit über die §§ 12 und 13 BVerfSchG hinausgehend – die Löschung, Schwärzung oder Berichtigung seiner personenbezogenen Daten oder die Eintragung eines diesbezüglichen Bestreitensvermerks in Dateien und Akten des Bundesamtes verlangt. Im Übrigen ist weder angezeigt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller auf Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs die vorgenannten Rechtsfolgen verlangen könnte, soweit der Anwendungsbereich der durch den Gesetzgeber in ihrem Umfang eingegrenzten §§ 12 und 13 BVerfSchG eröffnet ist und lediglich die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts der Anträge zu 1. und 2. ergibt sich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller aus der Höhe des Ordnungsgeldes, § 52 Abs. 1 GKG. Für die übrigen Anträge ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.