Beschluss
13 L 616/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0728.13L616.23.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist *Berufsbezeichnung wurde entfernt* und seit 00. 0000 für die politische Partei Alternative für Deutschland (nachfolgend AfD) Abgeordneter im Bayerischen Landtag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend BfV bzw. Bundesamt) ist nach § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) eine Bundesoberbehörde der Antragsgegnerin im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Das Bundesamt erfüllt Aufgaben eines Inlandsnachrichtendienstes. Am 00. 00. 0000 veröffentlichte das T.-O.– eine vom Bundesamt seit Dezember 2021 als gesichert rechtsextrem eingestufte und zuvor bereits als Verdachtsfall beobachtete Monatszeitschrift – auf seiner Internetseite einen Beitrag mit der Überschrift „Skandal: Bayern sperrt WLAN-Zugang für T.-Seite“. Der Beitrag gab im Wesentlichen die Meldungen zweier Leser wieder, die nach eigenen Angaben aus dem BayernWLAN – einem öffentlichen Netz von WLAN-Hotspots in Bayern – nicht mehr auf die Internetseite des T.-O. zugreifen konnten. Unter demselben Datum stellte der Antragsteller eine schriftliche Anfrage im Bayerischen Landtag. Hierin hieß es unter anderem: „Am 00.00.0000 erschien in der Onlineausgabe von T. ein Artikel, laut dessen Angaben mit BayernWLAN die Internetseite von T. nicht mehr aufgerufen werden kann (*Internetadresse wurde entfernt*) Ich stelle daher folgende Fragen: 1. Wurde die Erreichbarkeit von T. über BayernWLAN über öffentliche Hotspots im Freistaat eingeschränkt? 2. Aus welchen Gründen wurde die Erreichbarkeit von T. eingeschränkt? 2.1 Aufgrund welcher Kriterien wird über die Einschränkung der Erreichbarkeit entschieden? 2.2 Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruhen diese Maßnahmen? 2.3 Gab es einen konkreten Anlass (Bitte genaue Beschreibung)? 2.4 Inwieweit steht eine Einschränkung des Zugangs im Einklang zu Art. 5 und Art. 3 GG? 3. Wer hat die Einschränkung des Zugangs veranlasst? 3.1 Welche Institution oder Gremium entscheidet dies? 3.2 Hat die Bayrische Staatsregierung diese Einschränkung veranlasst? 3.3 Hat Ministerpräsident Söder die Einschränkung veranlasst? 4. Welchen weiteren Medien wird der Zugang eingeschränkt?“ Ebenfalls unter dem 00.00.0000veröffentlichte der Antragsteller zu diesem Vorgang einen Facebook-Beitrag, der einen Link auf den in der vorgenannten schriftlichen Anfrage erwähnten Artikel des T.-O. und im Übrigen ein Bild des Wortlauts der Anfrage enthielt. Das Bundesamt verwies mit Stand vom 22. Februar 2021 in einem als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland“ (nachfolgend Folgegutachten) auf den vorgenannten Facebook-Beitrag des Antragstellers. Auf Seite 833 f. des Folgegutachtens heißt es unter anderem: „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z. B. (…) *Name wurde entfernt* (*Passage wurde entfernt*) 2547 , (…) in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck.“ Fußnote 2547 lautet: „Zulieferung BfV; *Name wurde entfernt*: Facebook-Eintrag vom 00.00.0000, abgerufen am 00.00.0000.“ Auf Seite 808 heißt es zudem einleitend zu den vorgenannten Ausführungen: „Im Folgenden werden die Verbindungen von Parteigliederungen, Funktionärinnen und Funktionären und Mitgliedern der AfD zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten aufgeführt. Hierzu werden besonders die Bezüge zum Institut für Staatspolitik (IfS) sowie zum T.-O.untersucht, die beide dem im vorhergehenden Teilkapitel beschriebenen neurechten Netzwerk zuzurechnen sind.“ Das Folgegutachten wurde in der Folgezeit in mehreren Gerichtsverfahren betreffend die AfD als „Gutachten III“ vorgelegt, unter anderem auch vor dem beschließenden Gericht (13 L 105/21; 13 K 326/21). Insbesondere Anfang März 2021 wurde das Folgegutachten Gegenstand medialer Berichterstattung. Unter dem 2. Februar 2023 forderte der Antragsteller das Bundesamt auf, die ihn betreffenden Äußerungen im Folgegutachten zu unterlassen, die entsprechende Passage in allen amtlichen Dokumenten, vor allem in digitalen oder gedruckten Versionen des Folgegutachtens zu löschen bzw. zu schwärzen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Unabhängig davon beantragte er auf Grundlage von § 12 BVerfSchG bzw. § 13 BVerfSchG die Löschung, hilfsweise Einschränkung der Verarbeitung, äußerst hilfsweise Berichtigung der genannten Daten in Dateien bzw. in Akten des Bundesamtes. Im Übrigen verlangte er Auskunft, an wen das Bundesamt das Gutachten weitergegeben habe, sowie über alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass das Folgegutachten eine unwahre und ehrabträgliche (Tatsachen‑)Behauptung über ihn dahingehend enthalte, dass er in den vergangenen Monaten seine Zustimmung und Unterstützung für das T.-O.zum Ausdruck gebracht habe, wodurch seine Verbindung zu rechtsextremistischen Verlagen belegt sei. Die Behauptung sei schon zeitlich falsch, da der vom Bundesamt zitierte Facebook-Beitrag bereits 15 Monate vor dem Folgegutachten in dessen streitgegenständlicher Fassung verfasst worden und damit nicht in den „vergangenen Monaten“ entstanden sei. Auch finde sich die behauptete Zustimmung und Unterstützung in dem Facebook-Beitrag nicht: Der Beitrag beziehe sich lediglich auf die schriftliche Anfrage des Antragstellers vom gleichen Tag; im Rahmen dieser Anfrage habe er sich explizit auf einen Online-Artikel des T.-O. bezogen und insofern die genaue Adresse im Textfeld des Beitrags benannt. Den Artikel habe der Antragsteller zum Anlass genommen, die vorgenannte schriftliche Anfrage zu erstellen und die Öffentlichkeit über seine diesbezügliche parlamentarische Tätigkeit zu informieren. Demnach sei die Äußerung des Bundesamtes bewusst unvollständig erfolgt, soweit der Antragsteller mit seinem Facebook-Beitrag einen Artikel des T.-O. verbreitet habe. Das Bundesamt habe zudem verschwiegen, dass sich der verlinkte Artikel überhaupt nicht mit vermeintlich rechtsextremen oder neurechten Themen befasse. Offenbar habe das Bundesamt blind jede Verlinkung auf das T.-O.aufgezählt, ohne die Art der verlinkten Inhalte zu kategorisieren. Der Antragsteller habe sich den Inhalt jedoch gerade nicht zu eigen gemacht. Dass durch das Teilen des Beitrags eine Verbindung zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten bestehe, basiere als Wertung und Schlussfolgerung daher auf einer unwahren Tatsachenbehauptung und sei damit ein rechtswidriger Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Das Bundesamt sei mit seiner amtlichen Äußerungen jedoch eine sog. „privilegierte Quelle“. Das ihn belastende Folgegutachten kursiere im Übrigen in mehreren gerichtlichen Verfahren sowie zumindest zwischen dem Bundesamt und dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz. Er sei daher insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Das Bundesamt erwiderte unter dem 16. Februar 2023, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche wegen Äußerungen in dem in Rede stehenden Gutachten kein Anlass gesehen werde, dem Begehren des Antragstellers nachzukommen. Sein auf Auskunft gerichtetes Anliegen werde gesondert beschieden. Der Antragsteller hat am 4. April 2023 Klage vor dem beschließenden Gericht erhoben (13 K 1787/23). Am gleichen Tag hat er die vorliegenden Anträge gestellt. Zur Begründung seiner Anträge führt er ergänzend aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handele. Das ergebe sich aus der Benennung des Facebook-Beitrags vom 00.00.0000als Quelle, welche die Äußerung des Bundesamtes in tatsächlicher Hinsicht belegen solle. Beleg und Äußerung stellten hier gerade einen tatsächlichen Anhaltspunkt im Sinne der §§ 3 ff. BVerfSchG dar. Jedenfalls als sog. „innere Tatsache“ sei eine etwaige Zustimmungs- sowie Unterstützungshaltung des Antragstellers dem Beweis zugänglich. Bei der schriftlichen Anfrage handele es sich zudem um eine objektive und neutrale Anfrage; insoweit habe der Antragsteller auch um eine allgemeine Auskunft zu den (rechtlichen) Maßstäben der Sperrung von Internetseiten im BayernWLAN gebeten. Der Link in seinem Facebook-Beitrag habe lediglich als Quellenangabe gedient, da der Link in der schriftlichen Anfrage nicht anklickbar gewesen sei. Der Antragsteller werde nur einmalig im Folgegutachten genannt, sodass sich die Äußerung des Bundesamtes auch nicht aus anderen Erkenntnissen belegen ließe. Dritte könnten die unvollständige Äußerung des Bundesamtes jedoch nur so verstehen, dass der Antragsteller einen Beitrag geteilt und verbreitet habe, um seine Follower positiv-bestärkend auf die Inhalte des O. zu lenken. Der Umstand, dass das Bundesamt sich inhaltlich nicht mit dem verlinkten Artikel des T.-O. auseinandergesetzt habe, verstoße gegen die Pressefreiheit des O.. Unverständlich sei insoweit, dass das Bundesamt einerseits vortrage, dass der verlinkte Artikel verfassungsschutzrechtlich irrelevant sei, den Vorgang dann jedoch in einem Verfassungsschutzgutachten erfasse. Das Bundesamt könne sich darüber hinaus schon nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. Die Äußerung überschreite vielmehr die allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, da ein Verstoß gegen das Willkür‑, das Verhältnismäßigkeits‑ sowie das Sachlichkeitsgebot vorliege. Das Bundesamt treffe die Pflicht zur Informationsrichtigkeit, sodass herausgegebene Informationen der „materiellen Wahrheit“ entsprechen müssten. Die streitgegenständliche Äußerung des Bundesamtes ergebe sich jedoch gerade nicht aus dem als Quelle zitierten Beleg. Insbesondere habe der Antragsteller nicht aktiv im Sinne einer Zustimmung gegenüber dem T.-O.gehandelt; das gelte auch für die behauptete Unterstützung. Das Bundesamt habe ihn zuvor anhören müssen, da der Sachverhalt nicht ausermittelt sei. Insgesamt bestehe ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Gestalt der „Ramelow-Entscheidung“, wonach die systematische Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen über einen Abgeordneten bereits einen Eingriff in das freie Mandat darstellten. Hilfsweise – für den Fall, dass es sich bei der amtlichen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung handele – sei in der Äußerung eine unzulässige Wertung zu sehen. Dies müsse dann gelten, wenn der Tatsachenkern der wertenden Äußerung erwiesen falsch oder bewusst unwahr wiedergegeben sei. Tatsachenkern sei hier der Facebook-Beitrag, der jedoch keine Grundlage für die darauf basierende Äußerung darstelle. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf Löschung seiner Daten in Dateien des Bundesamtes gemäß § 12 Abs. 2 BVerfSchG zu, da die Speicherung der Daten nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 ff. BVerfSchG zum Zeitpunkt der Speicherung vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer Berichtigung nach § 12 Abs. 1 BVerfSchG gelte, dass Daten auch dann unrichtig im Sinne der Norm seien, wenn sie unvollständig, lückenhaft oder missverständlich seien. Demgegenüber verstehe das Bundesamt jede Äußerung im Folgegutachten in unzulässiger Weise als Werturteil, sodass es nicht mehr möglich sei, die beim Bundesamt gespeicherten Daten einer Überprüfung zu unterziehen. Sein Begehr, personenbezogene Daten löschen oder hilfsweise schwärzen zu lassen, folge schon aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip der Datenrichtigkeit; Letzteres habe insoweit Eingang in die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie in die EU-Richtlinie 2016/680 (DSRL-JI) gefunden. Im Übrigen drohe ihm eine irreversible Beeinträchtigung durch die amtlichen Informationen. Das zeige sich schon anhand der Presseberichte, die sich auf das Bundesamt beriefen; es entstehe eine Prangerwirkung. Ihm drohten auch ansonsten schwerwiegende Nachteile dahingehend, dass durch das Folgegutachten Wählerinnen sowie Wähler direkt beeinflusst werden könnten. Er müsse gerade nicht abwarten, bis diese Nachteile auch tatsächlich einträten. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf den Seiten 833-834 enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z.B. (…) *Name und Passage wurde entfernt*) 2547 , (…) in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2547 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; *Name wurde entfernt*: Facebook-Eintrag vom 00.00.0000, abgerufen am 00.00.0000.“ erneut zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,‑ anzudrohen, 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf den Seiten 833-834 enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z.B. (…) *Name und Passage wurde entfernt*) 2547 , (…) in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2547 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung *Name wurde entfernt*: Facebook-Eintrag vom 00.00.0000, abgerufen am 00.00.0000.“ im vorbenannten „Folgegutachten“ zu löschen, hilfsweise, zu schwärzen, 4. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf den Seiten 833-834 enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z.B. (…) *Name wurde entfernt*(*Passage wurde entfernt*) 2547 , (…) in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2547 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung *Name wurde entfernt*: Facebook-Eintrag vom 01.11.2019, abgerufen am 04.06.2020.“ in Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu löschen, hilfsweise, zu berichtigen, 5. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf den Seiten 833-834 enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z.B. (…) *Name wurde entfernt*(*Passage wurde entfernt*) 2547 , (…) in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2547 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung *Name wurde entfernt*: Facebook-Eintrag vom 00.00.0000, abgerufen am 00.00.0000.“ in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu löschen, hilfsweise, zu berichtigen, äußerst hilfsweise, das Bestreiten der Richtigkeit der o.g. Angaben durch den Antragsteller in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in denen diese Angabe enthalten ist, zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, 6. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, gegenüber allen bisherigen Empfängern a. des „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, und/oder b. der Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz und/oder c. der Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz richtigzustellen, dass die darin in Bezug auf den Antragsteller enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z.B. (…) *Name wurde entfernt*(*Passage wurde entfernt*) 2547 , (…) in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote 2547 enthaltenen Behauptung, „Zulieferung *Name wurde entfernt*: Facebook-Eintrag vom 00.00.0000, abgerufen am 00.00.0000.“ rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, bei der amtlichen Äußerung des Bundesamtes über den Antragsteller handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Insbesondere behaupte der Antragsteller nicht, vom Bundesamt falsch zitiert oder wiedergegeben worden zu sein oder dass ihm ein fremder Beitrag fälschlicherweise zugeschrieben worden sei. Belege machten Werturteile nicht zu Tatsachen; sie dienten vielmehr der Darstellung des dem Werturteil zugrundeliegenden Tatsachenkerns und als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG. Die Begriffe der „Zustimmung und Unterstützung“ seien gerade von Elementen des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Die Aufgabe des Bundesamtes erschöpfe sich insbesondere nach den §§ 3, 5 und 6 BVerfSchG nicht in einer bloßen Aneinanderreihung von Tatsachen, sondern erfordere vielmehr darauf aufbauende bzw. daraus abgeleitete Bewertungen und Beurteilungen im jeweiligen Gesamtkontext. Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundesamtes seien für die streitgegenständlichen Äußerungen ausreichend. Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers habe es nicht bedurft. Eine Pflicht hierzu sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); jedenfalls sei ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. Die Beurteilung selbst beruhe weder auf sachfremden Erwägungen, noch überschreite sie den sachlich gebotenen Rahmen. Die Aussage werde nicht schon dadurch „unwahr“, dass der Facebook-Beitrag am 00. 00. 0000 erfolgt sei und das Folgegutachten auf den 22. Februar 2021 datiere. In der Fußnote 2547 sei sowohl das Einstellungs- als auch das Abrufdatum des Facebook-Beitrags angegeben, sodass schon deshalb keine Fehlvorstellung über die zeitliche Einordnung des Beitrags entstehen könne. Darüber hinaus treffe nicht zu, dass Mittelpunkt des Facebook-Beitrags die schriftliche Anfrage des Antragstellers gewesen sei; vielmehr habe der Antragsteller in seinem Facebook-Beitrag den Link zu T. seiner dort wiedergegebenen Anfrage vorangestellt. Dass der Link in der bildlichen Darstellung der Anfrage nicht anklickbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Antragsteller hierdurch einen einfachen und direkten Zugriff auf den betreffenden Artikel eröffnet habe, ohne dass er einen Vorbehalt formuliert habe. Die vom T.-O.aufgestellte Behauptung sei zudem im Namen des Links enthalten gewesen, sodass die „Botschaft“ bereits durch die bloße Verlinkung weiterverbreitet worden sei. Die Verlinkung auf die Internetseite des T.-O. und den dort veröffentlichten Artikel verdeutliche schon für sich genommen, dass der Antragsteller mit den im T.-O.veröffentlichten Inhalten vertraut sei und sich dieser inhaltlich bediene. Er bringe daher schon durch die Verlinkung seine Zustimmung und Unterstützung zum Ausdruck. Auf die Antwort des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 19. November 2019, wonach die Nutzung von BayernWLAN lediglich durch einen Jugendschutzfilter vom Anbieter eingeschränkt werde, auf dessen Filterfunktion das Staatsministerium grundsätzlich keinen Einfluss nehme, habe er zudem seinen Facebook-Beitrag unverändert stehen lassen. Auch sei zu beachten, dass es sich bei dem T.-O.nicht um ein gewöhnliches – wenn auch politisch ausgerichtetes – Medienprodukt handele; vielmehr sei das T.-O.Teil des als „Neue Rechte“ bezeichneten Netzwerks von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen. Darüber hinaus sei die schriftliche Anfrage gerade nicht im parlamentarischen Kontext verblieben. Der Antragsteller habe damit gegenüber einem weiten Adressatenkreis zur Verbreitung der Inhalte des T.-O. beigetragen. Entscheidend für die Äußerung des Bundesamtes sei vorliegend nicht der Inhalt des verlinkten Artikels, sondern die Tatsache, dass der Antragsteller einen Link auf die Internetseite des T.-O. geteilt habe. Es sei insbesondere nicht der Vorwurf erhoben worden, der Antragsteller habe sich mit seinem Facebook-Beitrag einen konkreten rechtsextremistischen Inhalt zu eigen gemacht; Gegenstand der Äußerung sei vielmehr die Erhöhung der Reichweite von T. gewesen. Auch basiere die streitgegenständliche Äußerung nicht auf unwahren Tatsachen. Das Teilen von T.-Beiträgen diene durchaus als Beleg für bestehende Bezüge zwischen Funktionären der Partei und dem zum neurechten Spektrum gehörenden Magazin. Die Wertung innerhalb des Folgegutachtens sei zudem nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen, sondern habe als ein Anhaltspunkt bei der verfassungsschutzinternen Gesamtbeurteilung der Partei gedient. Der Beitrag des Antragstellers sei lediglich neben anderen Beispielen genannt worden. Bei einer solchen Nennung innerhalb einer Fußnote handele es sich um die geringstmögliche Darstellung. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass nicht mehr Belege angeführt worden seien, da weitere exemplarische Nennungen den Eingriff nur verstärkt hätten. Das Folgegutachten sei nicht unvollständig, da es als verfassungsschutzinternes Gutachten nicht dazu diene, vollständige und erschöpfende Aussagen über einzelne Mitglieder oder Funktionäre der Partei zu treffen. Auch sei das Bundesamt einer Veröffentlichung des Folgegutachtens durch Dritte mittels einer Einstufung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ hinreichend begegnet. Das Folgegutachten sei auch weiter geheimhaltungsbedürftig, sodass eine „wahllose“ Verbreitung gerade nicht erfolge. Die Befugnisse aus dem Bundesverfassungsschutzgesetz beschränkten zulässigerweise den Grundsatz des freien Mandats. Hinsichtlich der Anträge auf Löschung und hilfsweise Schwärzung seien solche Rechtsfolgen für personenbezogene Daten in Akten des Bundesamtes gesetzlich aber nicht vorgesehen und könnten daher nicht begehrt werden; vielmehr könne nach § 13 Abs. 1 Alternative 1 BVerfSchG für den Fall, dass die Unrichtigkeit dieser Daten positiv festgestellt ist, ein Aktenvermerk erfolgen oder dieser Umstand auf sonstige Weise festgehalten werden. Insoweit wurzele auch der Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Rechtsstaatsprinzip; die EU-Richtlinie 2016/680 sei hier schon nicht anwendbar. Ein Bestreitensvermerk scheide aber deswegen aus, weil ein solcher nicht für Werturteile vorgesehen bzw. nur dann möglich sei, wenn das Werturteil auf einer unrichtigen Tatsachenangabe beruhe. Der Ursprung des Facebook-Beitrags stehe hier aber gerade nicht in Streit. Eine Richtigstellung könne hinsichtlich der im Folgegutachten enthaltenen Werturteile nicht begehrt werden, da dies letztlich auf einen – nicht zumutbaren – Widerruf hinauslaufe. Im Übrigen zeige der Antragsteller nicht auf, welche konkreten schwerwiegenden Nachteile ihm persönlich drohten; das Bekanntwerden des Folgegutachtens liege nun bereits mehr als zwei Jahre zurück. Insbesondere innerparteiliche Nachteile seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. A. Die Anträge sind zunächst zulässig. Die nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegenüber § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO subsidiären Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind statthaft, da der Antragsteller in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegnerin ein Leistungsbegehren hinsichtlich der auf ihn bezogenen Äußerungen im Folgegutachten verfolgt. Vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 10. März 2022 – 13 L 104/21 –, juris Rn. 61 ff. sowie Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 50. Zudem ist der Antragsteller in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zumindest ist es möglich, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung zustehen. Der Antragsteller könnte vor dem Hintergrund der öffentlich gewordenen Bewertung seines Facebook-Beitrags vom 00.00.0000durch das Bundesamt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt sein. Eine Beeinträchtigung seines Rufs ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei dem Folgegutachten um ein als Verschlusssache eingestuftes Dokument handelt, das nicht für die Veröffentlichung bestimmt ist und damit nicht auf die Wahrnehmung durch Dritte und insbesondere die Öffentlichkeit zielt. Denn im vorliegenden Fall ist das Gutachten jedenfalls hinsichtlich des vorgenannten Facebook-Beitrags tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gutachten womöglich nur staatlichen Stellen bestimmungsgemäß zugeht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 52 ff. m.w.N. Dem Antragsteller kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis insbesondere aus dem Umstand zu, dass er das Bundesamt unter dem 2. Februar 2023 erfolglos aufgefordert hat, der nunmehr begehrten Unterlassung sowie Folgenbeseitigung außergerichtlich nachzukommen. B. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –; VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 L 2217/19 –, juris Rn. 13 f. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. I. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin nicht der mit seinem Antrag zu 1. begehrte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung zu, er habe in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über seine Facebook-Seite verbreitet und durch das Teilen seine Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck gebracht. Dieser allgemeine Anspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt; er findet seine Grundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 82. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Geschützt sind rechtswidrige Beeinträchtigungen jeder Art, auch solche durch schlichtes Verwaltungshandeln. Die Beeinträchtigung muss dem Hoheitsträger jedoch zurechenbar sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14, sowie vom 10. Januar 2022 – 7 B 13.21 –, juris Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 84. Diese Voraussetzungen sind nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht erfüllt. Durch die in Bezug auf den Antragsteller vorgenommenen Äußerungen im Folgegutachten kommt es zwar zu einem hoheitlichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers; dieser Eingriff ist allerdings gerechtfertigt. Die streitgegenständlichen Sätze, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten Beiträge des T.-O. über seine Facebook-Seite verbreitet und durch das Teilen seine Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck gebracht, betreffen und beeinträchtigen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt – ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist – nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist dabei nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 20 m.w.N.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 88. Nach diesen Maßstäben ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berührt. Der Umstand, dass das Bundesamt den Antragsteller durch dessen Nennung im Folgegutachten inhaltlich in Verbindung mit dem T.-O.– einer vom Bundesamt seit Dezember 2021 als gesichert rechtsextrem eingestuften und zuvor bereits als Verdachtsfall beobachteten Monatszeitschrift – gebracht hat, ist grundsätzlich dazu imstande, den Ruf des Antragstellers als Mandatsträger und Rechtsanwalt herabzusetzen und zu schädigen. Jedenfalls infolge des tatsächlich öffentlich gewordenen Folgegutachtens ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die hoheitliche Tätigkeit des Bundesamtes auch beeinträchtigt. Dass der Antragsteller nur beispielhaft neben anderen Personen hinsichtlich der Gesamtbewertung der Partei genannt wird, schmälert die Eingriffsqualität nicht. Die hier vorliegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jedoch gerechtfertigt. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es den Staatsorganen zwar nicht frei, rufschädigende Äußerungen in Beziehung auf einzelne Bürger zu tätigen. Vielmehr sind sie hierzu grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner darf ihr Handeln nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2020 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 123 ff.; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 90 jeweils m.w.N. Aus dem Willkürverbot ist demnach abzuleiten, dass Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 94 m.w.N. Diesen Maßstäben werden die streitgegenständlichen Sätze allerdings gerecht. Dem Bundesamt kommt eine prinzipiell ausreichende Rechtsgrundlage für die Bewertung der Äußerungen des Antragstellers zu. Soweit es sich bei den streitgegenständlichen Sätzen um Werturteile handelt und sich deren Rechtmäßigkeit somit nicht nach dem Wahrheitsgehalt bemisst, hat das Bundesamt den Facebook-Beitrag des Antragstellers sachgerecht und vertretbar gewürdigt. Im Übrigen fußen die Äußerungen jedenfalls auf einer wahren Tatsachengrundlage. Das Handeln des Bundesamtes findet seine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Diese Normen decken die nachrichtendienstliche Begutachtung der AfD im Allgemeinen sowie die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers im Folgegutachten grundsätzlich ab. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2023 – 13 L 535/23 –, juris Rn. 87 sowie Urteile vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 96 und (allgemein) vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris Rn. 156 ff. Nichts anderes folgt aus der sog. Ramelow-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes zwar einen Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, der jedoch im Rahmen der vorgenannten Normen zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, juris Rn. 133 ff. Unter welchen Umständen das Folgegutachten nicht nur bestimmungsgemäß an andere staatliche Einrichtungen, sondern an die Öffentlichkeit gelangt ist, mag im Rahmen der summarischen Prüfung dahinstehen. Für die insoweit nicht intendierte und faktisch von dritter Seite erfolgte Veröffentlichung des Gutachtens bedarf es keiner (weiteren) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Einer solchen Veröffentlichung ist das Bundesamt durch die Einstufung des Gutachtens nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und die Aufrechterhaltung der entsprechenden Einstufung in grundsätzlich hinreichendem Maße begegnet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 98. Auch stellt die streitgegenständliche Äußerung, der Antragsteller habe durch das Teilen eines Beitrags des T.-O. seine Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck gebracht, ein Werturteil dar. Es handelt sich dagegen nicht um eine Tatsachenbehauptung. Eine solche liegt vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Demgegenüber sind Werturteile bzw. Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 99 jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vorgenannten Satz um ein Werturteil. Denn dieser ist maßgeblich von Elementen des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Er interpretieret und bewertet Äußerungen des Antragstellers aus dessen Facebook-Beitrag vom 1. November 2019. Die Bewertung des Bundesamts ist dabei nicht anhand von Beweisen objektiv überprüfbar. Eine objektive Überprüfbarkeit folgt insbesondere nicht aus den Definitionen der Wörter „Zustimmung“ oder „Unterstützung“. Unter einer Zustimmung ist üblicherweise eine Bejahung oder ein Einverständnis zu verstehen. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Zustimmung; abgerufen am 28. Juli 2023. Unter einer Unterstützung versteht man ein Helfen oder Fördern. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterstuetzung; abgerufen am 28. Juli 2023. Ob eine Person insbesondere Handlungen oder Meinungen anderer Personen bejaht bzw. andere Personen bei diesen Handlungen fördert oder ihnen hilft, ist bereits Gegenstand einer wertenden Betrachtung, soweit diese Umstände nicht ausdrücklich bekundet werden. Unabhängig davon lässt sich ohne Bewertung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts nicht objektiv feststellen, ob augenscheinlich neutrale Handlungen nicht zweckgerichtet zur Förderung bestimmter Interessen erfolgt sind. Der Antragsteller trägt insofern selbst vor, er habe den Link zum T.-Artikel nur deswegen in seinem Facebook-Beitrag geteilt, um eine Quellenangabe für den in seiner schriftlichen Anfrage nicht anklickbaren Link zu liefern. Demgegenüber hat das Bundesamt diesen Umstand gegenteilig interpretiert und angenommen, gerade durch das (erneute) Teilen habe der Antragsteller dem T.-O. jedenfalls zu mehr Reichweite verholfen. Unabhängig davon geht jedoch bereits aus der vom Bundesamt gewählten Formulierung („brachten sie […] zum Ausdruck“) hervor, dass es sich bei den übrigen Satzteilen um Bewertungen durch das Bundesamt handelt. Die Wortwahl macht deutlich, dass das Bundesamt eigene Rückschlüsse aus den vorangestellten Erkenntnissen gezogen hat. Keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob es sich bei der Äußerung, der Antragsteller habe durch das Teilen von T.-Beiträgen seine Zustimmung und Unterstützung für T. zum Ausdruck gebracht, um eine Behauptung mit Bezug zu sog. inneren Tatsachen – d.h. im Hinblick auf den (politischen) Standpunkt – des Antragstellers handeln kann. Denn selbst in einem solchen Fall basiert die Behauptung dieser inneren Tatsachen zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Insgesamt ist dennoch ein Werturteil anzunehmen. Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 –, juris Rn. 24 sowie 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18 –, juris Rn. 23. Soweit Fußnote 2547 auf den Facebook-Beitrag vom 00.00.0000als Tatsachenkern hinweist, macht der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – im Übrigen nicht geltend, dass er falsch zitiert oder wiedergegeben bzw. dass ihm ein fremder Beitrag fälschlicherweise zugeschrieben worden sei. Der Facebook-Beitrag dient als tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG, woraus nach den vorgenannten Erwägungen allerdings nicht zu schließen ist, dass sämtliche hierauf basierenden Schlussfolgerungen ihrerseits Tatsachenbehauptungen seien. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 – 21 A 4183/03 –, juris Rn. 58, da sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem dort entschiedenen Fall während des Prozesses dahingehend geändert hatte, dass nicht mehr ein Werturteil, sondern ausdrücklich nur noch ein tatsächlicher Anhaltspunkt als solcher streitig war. Die vorgenannte Äußerung ist jedoch auch im Hinblick auf die beispielhafte Nennung des Antragstellers und unter Bezugnahme auf dessen Facebook-Beitrag gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig. Dem steht schon nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Aufnahme seines Facebook-Beitrags in das Folgegutachten nicht angehört worden ist. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG. Im Übrigen kann ein ggfs. bestehender Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz außergerichtlich geheilt werden, sodass ein Verstoß im vorliegenden Verfahren ohne weitere Auswirkung wäre. Vgl. VG Köln, Urteile vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris Rn. 162 sowie vom 23. Juni 2022 – 13 K 1562/19 –, juris Rn. 82 jeweils m.w.N. Zudem hat das Bundesamt den seinen Äußerungen zugrundeliegenden Tatsachenkern sowohl sachgerecht als auch vertretbar gewürdigt. Denn dem Facebook-Beitrag vom 00.00.0000ist insbesondere zu entnehmen, dass der Antragsteller durch das Teilen des T.-Artikels seine Zustimmung und Unterstützung für das Magazin ausgedrückt hat. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller den Inhalt des T.-Artikels dahingehend zu eigen gemacht hat, dass er sich mit der für ihn fremden Äußerung des T.-O. identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang eingefügt hat, dass sie als seine eigene erschien. Vgl. hinsichtlich dieses Maßstabs Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 –, juris Rn. 19; für das bloß plattforminterne Teilen von Facebook-Beiträgen Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden), Urteil vom 1. Juni 2018 – 4 U 217/18 –, juris Rn. 15; siehe auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 – M 30 E 22.4913 ‑, juris Rn. 147. Denn ein solches Zueigenmachen ginge jedenfalls über eine bloße Zustimmung oder Unterstützung hinaus, soweit hierin lediglich ein Bejahen oder ein Fördern einer weiterhin fremden Äußerung zu verstehen ist. Nicht zu beanstanden ist dementsprechend, dass das Bundesamt das Teilen des T.-Artikels als ein solches Bejahen und Fördern der von T. veröffentlichten Inhalte gewertet hat. Durch seine schriftliche Anfrage und das vorbehaltlose Teilen des Links hat der Antragsteller zumindest öffentlichkeitswirksam bekundet, dass er die Meldung des T.-O. für eine Quelle erachtet, die ausdrücklich Anlass für eine schriftliche Anfrage im Landtag bietet und inhaltlich zur Information der Öffentlichkeit taugt. Soweit es einer aktiven Zustimmungshandlung überhaupt bedarf, hat der Antragsteller konkludent durch das wiederholte und direkte Aufgreifen des T.-Artikels in Verbindung zu seiner schriftlichen Anfrage zu verstehen gegeben, dass er sein weiteres Vorgehen in der vorliegenden Sache allein auf diese Quelle stützt. Hiermit geht er über die bloße – und der obenstehenden Rechtsprechung zu entnehmenden – rein neutralen und insbesondere plattforminternen Verbreitung dieser Inhalte hinaus. Auch kann der Umstand, dass der Antragsteller den Link durch seinen Facebook-Beitrag anklickbar zur Verfügung stellen wollte, nur dahingehend gewertet werden, dass er die Sichtbarkeit und Reichweite von T. durch vereinfachte Zugriffsmöglichkeiten unmittelbar erhöhen wollte. Andernfalls wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, es bei der Nennung des Links in der schriftlichen Anfrage – ungeachtet der Frage, ob es dessen zur Begründung der schriftlichen Anfrage überhaupt bedurfte – zu belassen. Die von ihm behauptete Quellenangabe war damit bereits in der schriftlichen Anfrage enthalten; einen Mehrwert konnte der anklickbare Link in seinem Facebook-Beitrag lediglich im Hinblick auf eine Erhöhung der Besucherzahlen auf der Internetseite des T.-O. bieten. Denn schon nach dem Vortrag des Antragstellers hätten sich seine Leser zur Überprüfung seiner Angaben direkt mit den Inhalten des T.-O. auseinandersetzen müssen. Ebenfalls mag dahinstehen, dass der konkrete T.-Artikel womöglich keine rechtsextremistischen Ansichten enthielt. Denn Anknüpfungspunkt des Bundesamtes war ausdrücklich das Teilen von Beiträgen des unter Beobachtung stehenden T.-O., ohne dass der Vorwurf erhoben wurde, der Antragsteller habe im Einzelnen rechtsextremistische Inhalte verbreitet. Dass sich das Bundesamt dabei ohne inhaltliche Differenzierung auf die geteilten T.-Beiträge bezog, ergibt sich schon aus der thematischen Ausrichtung des Folgegutachtens, das in den streitgegenständlichen Abschnitten lediglich abstrakt die Verbindungen zwischen der AfD und dem T.-O.untersucht und bewertet. Nicht entscheidungserheblich hinsichtlich einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers ist – entgegen seinem Vortrag –, ob und inwieweit hierdurch die Pressefreiheit des T.-O. betroffen sein könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller vorgetragen hat, durch seinen Facebook-Beitrag die Öffentlichkeit über die von ihm initiierten parlamentarischen Vorgänge informieren zu wollen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass eine direkte (und erneute) Verlinkung auf den T.-Artikel notwendig gewesen wäre, um über den Hintergrund und den Inhalt der schriftlichen Anfrage erschöpfend zu berichten. Denn bereits die schriftliche Anfrage des Antragstellers enthielt – wenn auch in seinem Facebook-Beitrag nicht anklickbar – den Link sowie weitere Hintergrundinformationen. Zweifel an dem Ursprung der Meldung, die Internetseite des T.-O. sei aus dem BayernWLAN nicht mehr erreichbar, bestanden für die Leser des Facebook-Beitrags von vornherein nicht. Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen hat das Bundesamt zudem eine Formulierung gewählt („brachten sie […] zum Ausdruck“), die kenntlich macht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Werturteilen lediglich um eine eigene Einschätzung des Bundesamtes handelt, die nicht schlechthin feststehend ist und nicht notwendigerweise von Dritten geteilt werden müsste. Auch durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass eine knappe Auseinandersetzung und Bewertung innerhalb eines grundsätzlich als Verschlusssache eingestuften Gutachtens ausreichend sein würde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2022 – 13 K 1562/19 –, juris Rn. 114. Im Übrigen sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass die vorgenannten Werturteile aus anderweitigen Gründen rechtswidrig erfolgt sein könnten. Keiner Entscheidung bedarf ferner die Frage, ob es sich bei der Äußerung, der Antragsteller habe Beiträge des T.-O. über seine Facebook-Seite „verbreitet“, um ein Werturteil oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Denn die Aussage ist jedenfalls wahrheitsgemäß erfolgt. Für eine Verbreitung von Inhalten ist ausreichend, dass der Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dabei muss der Personenkreis so groß sein, dass er für den Handelnden nicht mehr kontrollierbar ist. Vgl. nur hinsichtlich des sog. presserechtlichen Verbreitungsbegriffs, dessen Maßstäbe das beschließende Gericht im vorliegenden Fall jedenfalls sinngemäß für übertragbar erachtet Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 186 StGB Rn. 37 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat den T.-Artikel mithilfe seines Facebook-Beitrags vom 00.00.0000 einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, indem er ihn direkt verlinkt hat. Leser seines Facebook-Beitrags, die ohne diesen Beitrag womöglich keine Kenntnis von dem T.-Artikel genommen hätten, mussten dem Link lediglich durch Anklicken folgen, um direkt auf die Internetseite des T.-O. weitergeleitet zu werden. Unabhängig davon enthält bereits der Link die wesentliche Aussage des T.-Artikels, sodass die Leser des Facebook-Beitrags auch ohne ein Anklicken des Links mit den Inhalten des T.-O. konfrontiert worden sind. Der betroffene Personenkreis war für den Antragsteller auch nicht mehr kontrollierbar, da er seinen Facebook-Beitrag ausweislich der vorgelegten Abbildung als „öffentlich“ eingestellt hat und somit potentiell jeder Nutzer von Facebook (und ggfs. auch darüber hinaus) Kenntnis von dem Beitrag erlangen konnte. Im Übrigen mag zutreffen, dass der Antragsteller primär seine parlamentarische Tätigkeit einem breiteren Publikum nahebringen wollte. Dieser Umstand schließt eine Verbreitung im oben genannten Sinn jedoch nicht schlechthin aus, soweit die direkte Verlinkung jedenfalls für den Informationszweck – wie hier – nicht zwingend notwendig ist. Der Annahme, das Bundesamt habe wahrheitsgemäß eine Verbreitung von Inhalten des T.-O. (unter anderem) durch den Antragsteller festgestellt, steht zudem nicht entgegen, dass – wie der Antragsteller meint – der Facebook-Beitrag vom 00. 00. 0000 nicht „in den vergangenen Monaten“ vor der streitgegenständlichen Fassung des Folgegutachtens veröffentlicht worden sei, da zwischen dem Facebook-Beitrag und dem Folgegutachten ungefähr 15 Monate lägen. Denn die vom Bundesamt gewählte Formulierung ist nach summarischer Prüfung jedenfalls vertretbar. Bereits sprachlich ist nicht ersichtlich, dass diese Formulierung zwingend auf eine geringere Anzahl an Monaten hindeuten müsste. Es erscheint zumindest nicht verfehlt, in einer Größenordnung von mehr als einem Jahr noch von „vergangenen Monaten“ auszugehen. Darüber hinaus war der Beitrag noch am 4. Juni 2020 ohne Weiteres abrufbar. Unabhängig davon ist die streitgegenständliche Fußnote mit konkreten Einstellungs- und Abrufdaten des Facebook-Beitrags versehen, sodass Unsicherheiten in zeitlicher Hinsicht – vorausgesetzt, es käme hierauf entscheidend an – ausgeschlossen sind. Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob das Bundesamt auf Seite 808 des Folgegutachtens zu Unrecht eine Verbindung zwischen Parteigliederungen, Funktionärinnen und Funktionären und Mitgliedern der AfD zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten angenommen hat. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat die entsprechenden Äußerungen nicht zum Gegenstand seiner Anträge gemacht. Zwar mag es zutreffen, dass das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Das beschließende Gericht sieht im vorliegenden Fall jedoch keinen Anlass, im Hinblick auf § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO über die umfassend und ausdifferenziert gestellten Anträge hinauszugehen. Vgl. zur Antragsbindung im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO Mayer, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 48. Edition Stand: 1. März 2023, § 938 ZPO Rn. 3. Unabhängig davon finden sich im Rahmen der summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass das Bundesamt zu Unrecht eine Verbindung im vorgenannten Sinn angenommen hätte. Mit dem Begriff kann jedenfalls auch ein neutraler sachlicher oder gedanklicher Zusammenhang zum Ausdruck gebracht werden, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Verbindung; abgerufen am 28. Juli 2023, dessen grundsätzliches Bestehen das Bundesamt durch zahlreiche – und im weit überwiegenden Umfang hier nicht streitgegenständliche – Zulieferungen belegt hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die mit seinem Antrag zu 1. begehrte Unterlassung aus einer anderweitigen Anspruchsgrundlage verlangen könnte. II. Mangels eines Unterlassungsanspruchs scheidet die mit dem Antrag zu 2. begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes von vornherein aus. III. Auch hat der Antragsteller hinsichtlich seiner Anträge zu 3. bis 6. samt Hilfsanträgen nach summarischer Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn dem Antragsteller kommt sowohl aus den §§ 12 und 13 BVerfSchG als auch auf Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch auf Löschung oder Richtigstellung, hilfsweise Schwärzung, Berichtigung oder Eintragung eines Bestreitensvermerks hinsichtlich der streitgegenständlichen Sätze oder seiner personenbezogenen Daten zu. 1. Der mit Antrag zu 4. verfolgte Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Äußerungen in Dateien des Bundesamtes findet keine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Hiernach hat das Bundesamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Antragstellers (§ 27 Nr. 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 46 Nr. 1 BDSG) war nach summarischer Prüfung zulässig. Sie erfolgte – wie ausgeführt – zur nachrichtendienstlichen Begutachtung der AfD im Allgemeinen sowie zur Begutachtung des Antragstellers im Speziellen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Anhaltspunkte, die im Übrigen dafür sprechen könnten, dass diese Daten nicht mehr zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben des Bundesamtes erforderlich wären, finden sich nicht. Darüber hinaus scheidet die hilfsweise beantragte Berichtigung der personenbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 1 BVerfSchG aus. Hiernach hat das Bundesamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Das ist hier nicht der Fall. Unrichtig können grundsätzlich nur Tatsachenangaben sein, soweit sie der Wahrheit zuwiderlaufen. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn wertende Angaben die Behauptung einer Tatsache beinhalten. Ein Berichtigungsanspruch besteht grundsätzlich dann, wenn ein Werturteil auf unrichtigen Tatsachenangaben beruht. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 12 BVerfSchG Rn. 4 f. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Sätze und insbesondere der Inhalt von Fußnote 2547 jedoch nicht in diesem Sinne wahrheitswidrig. Der Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 00.00.0000 stammt unstreitig von ihm und wurde in der zugrunde gelegten Form abgefasst; der Hinweis auf den Facebook-Beitrag ist insbesondere nicht unvollständig, lückenhaft oder missverständlich. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die in der Äußerung des Bundesamtes darüber hinaus enthaltenen Tatsachenangaben zutreffend; die Werturteile sind – ungeachtet dessen, dass eine andere Bewertung ohnehin nicht dazu führen würde, dass die vorhandenen Tatsachenangaben unrichtig im Sinne der Norm wären – nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Tatsachenangabe nicht derart mit den wertenden Sätzen des Folgegutachtens verwoben, dass die Werturteile weitere Tatsachenangaben über den Antragsteller enthielten. 2. Der mit Antrag zu 5. verfolgte Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Äußerungen in Akten des Bundesamtes kann nicht auf § 13 BVerfSchG gestützt werden. Insoweit sieht § 13 BVerfSchG die Löschung von Akten oder Aktenbestandteilen nicht als Rechtsfolge vor; eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Das beschließende Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der vorgenannten Norm – anders als der Antragsteller meint – dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gerecht geworden ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass hierfür insbesondere Gesichtspunkte der Aktenvollständigkeit sprechen. Keiner Vertiefung bedarf ferner die Frage, ob ein anderes Ergebnis aus der DS-GVO oder der DSRL-JI folgen könnte, da beide Rechtsakte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO bzw. Art. 2 Abs. 3 lit. a) DSRL-JI – jeweils in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV – keine Anwendung auf die der nationalen Sicherheit dienende Tätigkeit des Bundesamtes finden. Vgl. Mallmann, a.a.O., § 9 BVerfSchG Rn. 2. Auch für eine sinngemäße Heranziehung dieser Regelwerke besteht angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung des BVerfSchG kein Raum. Soweit der Antrag gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die Vernichtung der betreffenden Akten (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG) oder eine Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) begehrt, ist wiederum nicht ersichtlich, dass die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung des Bundesamtes nicht mehr erforderlich wären. Ein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Berichtigung (im Sinne einer Ersetzung des Inhalts) scheidet aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus; sie ergibt sich als Rechtsfolge nicht aus § 13 BVerfSchG. Soweit der Antragsteller hiermit die Eintragung eines Unrichtigkeitsvermerks (§ 13 Abs. 1 Variante 1 BVerfSchG) begehrt, sind die personenbezogenen Daten als zutreffende Tatsachenbehauptungen bzw. als Werturteile nach den vorgenannten Erwägungen nicht unrichtig. Auch die Eintragung eines äußerst hilfsweise beantragten Bestreitensvermerks im Sinne von § 13 Abs. 1 Variante 2 BVerfSchG kommt nicht in Betracht. Denn der Antragsteller behauptet schon selbst nicht, dass insbesondere der Bezug auf den Facebook-Beitrag vom 00.00.0000als zugrundeliegende Tatsachenangabe unrichtig sei. Ist sein Begehren dahingehend auszulegen, dass ein Bestreitensvermerk hinsichtlich der Äußerung eingetragen werden soll, er habe Beiträge des T.-O. „verbreitet“, so kommt ein solcher Vermerk ebenfalls nicht in Betracht. Soweit dem Begriff der „Verbreitung“ – wie der Antragsteller durch seinen Vortrag andeutet – ein wertendes Element innewohnt, handelt es sich um ein Werturteil, das nach den vorstehenden Ausführungen nicht als unrichtig bestritten werden kann. Beschreibt der Begriff jedoch nur einen tatsächlichen Vorgang – nämlich den Umstand, dass der Antragsteller den Link zum T.-Beitrag durch seinen Facebook-Beitrag einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht hat –, bestreitet der Antragsteller dieses tatsächliche Geschehen prinzipiell nicht, auch wenn er lediglich davon ausgegangen sei, die Öffentlichkeit durch diesen Vorgang über seine parlamentarische Arbeit zu unterrichten. 3. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen kann der Antragsteller auch nicht über einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch herbeiführen. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist – ebenso wie der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch – gewohnheitsrechtlich anerkannt und findet seine Grundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 23, sowie vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 82. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Der Anspruch zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands. Auch insoweit kann schlichthoheitliches Behördenhandeln einen Eingriff darstellen; als „hoheitlich“ sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 B 14.15 –, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 86. Der Antragsteller hat jedoch von vornherein keinen Anspruch auf Richtigstellung oder Widerruf der streitbefangenen Äußerungen. Nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen sind einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich, nicht hingegen Werturteile. Niemand – auch nicht ein Hoheitsträger – kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Eine Abkehr von diesem Grundsatz ist auch nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Denn einer durch eine Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Person steht grundsätzlich die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Äußerung gerichteten Klage zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 34 m.w.N. Sowohl die Löschung (hilfsweise Schwärzung; Antrag zu 3.) der streitgegenständlichen Sätze bzw. Satzteile im Folgegutachten als auch eine anderweitige Richtigstellung (Antrag zu 6.) wären jedoch ein Widerruf der entsprechenden Werturteile oder kämen einem solchen gleich. Denn durch eine Tilgung der entsprechenden Abschnitte (bzw. der den Antragsteller betreffenden Fußnote) oder eine Richtigstellung gegenüber Dritten wäre das Bundesamt gezwungen, seine in Bezug auf den Antragsteller gewonnene Einschätzung aufzugeben und dies ggfs. nach außen kundzutun. Im Übrigen sind die dort vorhandenen Tatsachenbehauptungen und Werturteile wahrheitsgemäß bzw. rechtmäßig erfolgt. Entsprechende Erwägungen treffen auch zu, soweit der Antragsteller auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs – und damit über die §§ 12 und 13 BVerfSchG hinausgehend – die Löschung, Schwärzung oder Berichtigung seiner personenbezogenen Daten oder die Eintragung eines diesbezüglichen Bestreitensvermerks in Dateien und Akten des Bundesamtes verlangt. Unabhängig davon ist weder angezeigt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller auf Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs die vorgenannten Rechtsfolgen verlangen könnte, soweit der Anwendungsbereich der durch den Gesetzgeber in ihrem Umfang eingegrenzten §§ 12 und 13 BVerfSchG eröffnet ist und lediglich die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts der Anträge zu 1. und 2. ergibt sich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller aus der Höhe des Ordnungsgeldes, § 52 Abs. 1 GKG. Für die übrigen Anträge ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.