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Beschluss

10 L 1295/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0801.10L1295.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums E. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums E. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch am Gymnasium E. zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin des Gymnasiums E. seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des Gymnasiums E. zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Härtefallgründe (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei einem Gymnasium ab vier Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall auch um einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Schülerplätzen pro Parallelklasse und damit einer Gesamtkapazität von 180 Plätzen bei sechs Parallelklassen hat die Schulleiterin zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Die Bildung von sechs Eingangsklassen am Gymnasium E. stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die Schulleiterin nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin eines Gymnasiums - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden. Um 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Sechszügigkeit des Gymnasiums E. beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Im Schuljahr 2023/24 hat die Stadt Köln an keinem Gymnasium Mehrklassen eingerichtet. Vielmehr hat sie nach Überprüfung von Nachverdichtungspotentialen an allen Gymnasialstandorten durch verschiedene kurzfristige Maßnahmen wie Aufstellung von Containern auf und neben dem Schulgelände sowie Anmietungen von Büroflächen und Räumen anderer Schulträger an fünf Gymnasien Schulraum geschaffen und durch Erweiterung deren Zügigkeit das Schulplatzangebot an Gymnasien im Schuljahr 2023/24 erhöht, vgl. Entscheidungen vom 09.02.2023, Vorlage-Nr. 4030/2022, und 06.10.2022, Vorlage-Nr. 2914/2022, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=907284&type=do&cnw_autotranslate=de und https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=895481&type=do . Hinzukommt, dass die Bezirksregierung in ihrem Schreiben an den Schulträger vom 21. Oktober 2016, mit dem sie den Ratsbeschluss vom 22. September 2016 zur Zügigkeitserweiterung des Gymnasiums E. von fünf auf sechs Züge ab dem Schuljahr 2017/2018 genehmigte, ausdrücklich darauf hinwies, dass der weiteren Einrichtung von Mehrklassen an dieser Schule schulfachlich nicht zugestimmt werden könnte. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, dass in der GHS B. räumliche Kapazitäten bestünden und es rechtswidrig sei, auf deren Nutzung zu verzichten. Räume in der ehemaligen Gemeinschaftshauptschule B. werden bereits durch das Gymnasium E. genutzt. Dessen Zügigkeitserweiterung erfolgte bei auslaufender Schließung der Hauptschule B. und unter Nutzung von dortigen Schulraumkapazitäten; das Gymnasium übernimmt die frei werdenden Räume der Hauptschule, um den Raumbedarf zu erfüllen. Vgl. den seinerzeitigen Beschluss des Rates, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0053.asp?__kvonr=62867 sowie die „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020“, Anlage 1, S. 59, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=763620&type=do . Die Jahrgangsstufen 5 und 6, die Übermittagsbetreuung am Gymnasium E. und ein zweites Schulsekretariat sind in den Räumlichkeiten der ehemaligen Hauptschule untergebracht, vgl. *Email-Adresse wurde entfernt* Soweit darüber hinaus noch weitere Raumkapazitäten in der ehemaligen Hauptschule bestehen, liegt es im Planungsermessen des Schulträgers, diese aus den oben genannten Gründen nicht für die Bildung einer Mehrklasse, sondern für die anstehende, durch den Gesetzgeber beschlossene Rückkehr zu G9 zu nutzen. 2. Den demnach zu vergebenden 93 Plätzen standen 119 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie zunächst Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Härtefälle hat die Schulleiterin ausweislich des von ihr unterzeichneten „Protokolls des Losverfahrens zum Aufnahmeverfahren am Gymnasium E.“ (im Folgenden: Protokoll) und ihres Schreibens an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. März 2023 im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßgaben ist es ermessensfehlerfrei, dass die Schulleiterin den Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt hat. Der Antragsteller hat erstmals im Widerspruchsverfahren einen Härtefall geltend gemacht. Er sei Asperger Autist und schwerbehindert mit einem Grad von 50 und habe das Merkzeichen „H“ (hilfsbedürftig). Aufgrund seiner Grunderkrankung könne er keine weiten Wegstrecken alleine absolvieren und sei daher bereits aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, die nächstgelegene Schule zu besuchen. Dies sei das Gymnasium E.. Zu jeder anderen Schule habe er einen längeren Fahrtweg, der ihn mit verschiedenen Reizen überflute, die zu einer Überforderung und den damit einhergehenden Problemen führen könnten. Für seine Entwicklung sei es aber wichtig, dass er den Schulweg selbst meistern könne. Er legt ein ärztliches Attest von Frau O.vom 22. März 2023 vor, die darin zum Antragsteller ausführt: „Aufgrund der Grunderkrankung kann er sich schwer in einer fremden Umgebung orientieren, zum Beispiel das Fahren mit dem Bus und Umsteigen würde ihn überfordern. Ich halte daher aus medizinischen Gründen die Beschulung in dem nächstgelegenen Gymnasium für notwendig.“ Vorliegend trägt der Antragsteller weiter vor, dass er den Schulweg zum nächstgelegenen Gymnasium E. notgedrungen absolvieren müsse. Über diesen Schulweg hinausgehende Strecken seien unzumutbar. Es lässt keinen Ermessensfehler erkennen, dass die Schulleiterin in diesen Umständen keinen Härtefall gesehen hat, noch führen diese Umstände dazu, dass das Ermessen der Schulleiterin im Sinn einer zwingenden Einstufung als Härtefall reduziert ist. Die Schulleiterin hat, wie in ihrem Schreiben an die Eltern des Antragstellers vom 20. März 2023 ausgeführt, die Begründung des Widerspruchs vom 7. März 2023 sorgfältig geprüft und erwogen, dem Widerspruch aber nicht abgeholfen. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 ist im Wesentlichen ausgeführt, es liege nahe, dass längere Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für den Antragsteller eine Herausforderung darstellen würden. Aus der Diagnose des Asperger-Autismus allein lasse sich aber noch kein besonders gelagerter Einzelfall herleiten. Dass die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zumutbar sei und nur der Besuch gerade des Gymnasiums E. Abhilfe verspreche, sei jedoch nicht ersichtlich. Vertiefend führt der Antragsgegner vorliegend aus, dass der Antragsteller den 4,8 km langen Schulweg zum Gymnasium E. auch mit dem Bus sowie einem Fußweg würde bewerkstelligen müssen. Bereits deshalb erschließe sich nicht, weshalb keine andere Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein solle. Auch das ärztliche Attest beschreibe nur oberflächlich, dass sich der Antragsteller in einer fremden Umgebung schwer orientieren könne. Dagegen könne unterstellt werden, dass nach mehrmaligem Probefahren mit Unterstützung der Erziehungsberechtigten der Schulweg nicht mehr als fremd wahrgenommen werde. Diese Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers weist keine Ermessensfehler auf. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf verweist, aus dem vorgelegten ärztlichen Attest folge, dass die Beschulung im nächstgelegen Gymnasium für notwendig gehalten wird. Denn die Begründung für diese ärztliche Einschätzung ist, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner Grunderkrankung schwer in einer fremden Umgebung orientieren könne und ihn zum Beispiel das Fahren mit dem Bus und Umsteigen überfordern würde. Hieraus ergibt sich nicht, weshalb dem Antragsteller nur der Schulweg zum Gymnasium E. zumutbar sein soll. Dieser Schulweg legt aufgrund seiner Länge von 4,8 km die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nahe und auch hier müsste der Antragsteller mit der Umgebung vertraut gemacht werden. Warum dies für weitere Schulwege ausgeschlossen sein soll, ergibt sich weder aus dem Attest noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Diesbezüglich ergibt sich auch nichts aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben seiner Versicherung vom 4. September 2021 mit der Mitteilung, dass ihm ab 1. Juli 2021 Pflegegeld gewährt werde. Die Schulleiterin hatte wegen des Anmeldeüberhangs für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen. Ausweislich des Protokolls und ihres Schreibens an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. März 2023 hat sie die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als zweites Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als drittes Kriterium herangezogen. Die Schulleiterin hatte bereits zuvor auf der Homepage der Schule unter der Rubrik „Anmeldung Klasse 5“ transparent gemacht, dass sie diese Kriterien in dieser Reihenfolge bei der Aufnahme für die Klasse 5 heranziehen werde, s. *Email-Adresse wurde entfernt* Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat nach ihrem ersten herangezogenen Kriterium zunächst 66 Kinder als Geschwisterkinder, namentlich 33 Mädchen und 33 Jungen, ordnungsgemäß berücksichtigt. Dann hat sie im Einklang mit dem zweiten Kriterium (ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen) alle weiteren angemeldeten Mädchen berücksichtigt und damit insgesamt 90 Mädchen berücksichtigt. Da die Schulleiterin entsprechend den 90 Mädchen auch insgesamt 90 Jungen aufnehmen wollte, hat sie – nach Abzug der als Geschwisterkinder bereits berücksichtigten 33 Jungen – die 57 noch an Jungen zu vergebenden Plätze unter den angemeldeten 72 Jungen ohne ältere Geschwister an der Schule verlost. Dies entsprach dem dritten Kriterium und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus der Anwesenheit von zwei Lehrkräften zusätzlich zur Schulleiterin während der Durchführung des Losverfahrens lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Schluss ziehen, dass eine andere Person als die Schulleiterin verantwortlich das Losverfahren durchgeführt hat. Vielmehr weist die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch für den Umstand, dass der stellvertretende Schulleiter mit der technischen Durchführung des Losverfahrens betraut wurde und Technik in Form der Software Excel zum Einsatz kam. Das Losverfahren lässt sich anhand der Screenshots der Bildschirmaufzeichnung, die im Protokoll festgehalten ist („Dokumentation: Bildschirmaufzeichnung des Prozesses“), klar nachvollziehen, s. Beiakte Bl. 53 f. Die Screenshots zeigen die Exceltabelle, in der die 72 Jungen alphabetisch aufgeführt sind, darunter der Antragsteller unter der Nummer 40, und die ihnen jeweils vom Programm generierten und zugeordneten Zufallszahl, für den Antragsteller die Zufallszahl 0,95267599. Werden die Jungen nunmehr nicht alphabetisch, sondern nach der ihnen in der aufgezeichneten Exceltabelle (Screenshots) zugewiesenen Zufallszahl in aufsteigender Reihenfolge sortiert, ergibt sich für die letzten 15 Plätze das im Protokoll aufgeführte Ergebnis mit den Plätzen 181 bis 195, nämlich beginnend mit der Zufallszahl 0,80819674 entsprechend Platz 181, über die Zufallszahl 0,95026411 entsprechend Platz 191, die dem Antragsteller zugeordnete Zufallszahl 0,95267599 entsprechend Platz 192 bis zur Zufallszahl 0,97469763 für den letzten Platz 195. Ebenso ergibt sich bei Sortierung der aus den Screenshots ersichtlichen Zufallszahlen in aufsteigender Reihenfolge die Reihenfolge aller 72 Jungen, wie sie in der „Losliste Jungen Ergebnis“ aufgeführt ist, beginnend mit der kleinsten Zufallszahl 0,00557189 entsprechend dem Listenplatz 124 über 0,77512383 entsprechend dem Listenplatz 180 bis, wie vorgenannt, zur höchsten Zufallszahl 0,97469763 für den letzten Listenplatz 195. Die in dieser Ergebnisliste offensichtlich fehlerhaft erneut generierten und aufgeführten Zufallszahlen sind für das im Protokoll festgehaltene Ergebnis des Losverfahrens nicht beachtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Zwillingsjunge hätte bereits unmittelbar nach der Aufnahme seiner Zwillingsschwester über das Kriterium „Geschwisterkind“ aufgenommen werden müssen und sein Los hätte sich nicht im Lostopf befinden dürfen, ist nicht ansatzweise erkennbar, warum dem Antragsteller durch die unterbliebene vorrangige Berücksichtigung des Zwillingsjungens ein Nachteil entstanden sein könnte. Hätte der Zwillingsjunge – dem Antragsteller vorrangig – Berücksichtigung gefunden, hätte dies zu einer Reduktion der im Losverfahren zu vergebenden Schulplätze geführt. Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller sich darauf beruft, dass ein anderes Kind, namentlich der Zwillingsjunge, ihm gegenüber hätte bevorzugt aufgenommen werden müssen. Einen ihm zukommenden rechtlich schützenswerten Belang macht der Antragsteller damit jedenfalls nicht geltend. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.