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Beschluss

19 A 958/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.19A958.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach den obigen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 11. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2019 zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt für Sonderpädagogik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise, die Langzeitbeurteilungen der Schulleiterin der Ausbildungsschule vom 8. Januar 2019 sowie der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 10. Januar 2019 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen und nach entsprechender Neubewertung über die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen sowie die Durchführung des Kolloquiums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen hat, nicht vor. Der Kläger rügt im Wesentlichen zum einen, dass ihm mangels Eröffnung der Langzeitbeurteilungen und durch den zeitlichen Ablauf im Zusammenhang mit diesen und dem Nichtbestehensbescheid die Möglichkeit einer Gegenäußerung und damit letztlich zur Durchführung eines Überdenkensverfahrens genommen worden sei (S. 2 bis 6 der Zulassungsbegründung, dazu 1.), und zum anderen, dass auf seine Erkrankung und die dadurch entfallenen Unterrichtsbesuche nicht in angemessenem Umfang eingegangen worden sei (S. 6 der Zulassungsbegründung, dazu 2.). Mit keiner dieser Rügen dringt der Kläger durch. 1. Die vom Kläger gerügte Übersendung der Langzeitbeurteilungen vom 8. Januar und 10. Januar 2019 zugleich mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 31. Januar 2019 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm hierdurch nicht die Möglichkeit einer durch § 16 Abs. 5 Satz 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 eröffneten Gegenäußerung zu den Langzeitbeurteilungen und die Durchführung eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens genommen worden. Auf eine Vergleichbarkeit von Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mit beamtenrechtlichen dienstlichen Beurteilungen kommt es dabei entgegen der Auffassung des Klägers schon nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 60, nicht an. Maßgeblich ist, dass auch durch die erst mit Übersendung des Widerspruchsbescheids erfolgte Kenntnisnahme der Langzeitbeurteilungen nicht ausgeschlossen wurde, dass der Kläger gegen diese substantiierte Einwendungen erhebt und ein Überdenken der prüfungsspezifischen Bewertung durch die Beurteilenden stattfindet. Dass der Kläger hier keine solche Gelegenheit zur Gegenäußerung und zum Vorbringen substantiierter Einwände gegen die Prüfungsbewertungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Aus § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP folgt nicht, dass den Beurteilenden nur vor Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens ein Überdenken der Bewertung, vgl. allgemein zum Überdenkensverfahren: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 480/20 ‑, juris, Rn. 11 ff., und vom 7. Mai 2020 ‑ 19 A 945/19 ‑, juris, Rn. 7 ff., möglich wäre. Zwar sollen die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen, sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 ‑ 6 B 14.16 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2020, a. a. O., Rn. 18 ff., und vom 29. April 2020 ‑ 19 A 110/19 ‑, juris, Rn. 18 f.; siehe hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 24. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für den engen zeitlichen Zusammenhang des Überdenkensverfahrens zur zugrundeliegenden Leistung entscheidend, ob der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch die Beurteilenden unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Prüflings, noch erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021, a. a. O., Rn. 28, vom 7. Mai 2020, a. a. O., Rn. 24, und vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, Rn. 18. Ob danach eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Durchführung des Überdenkensverfahrens noch vorhanden ist, hängt dabei ersichtlich von den Umständen des Einzelfalles ab. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020, a. a. O., Rn. 26 m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zeigt der Zulassungsantrag keine Rechtsfehler im angefochtenen Urteil auf. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Auseinandersetzung mit seinen Argumenten sei seitens der Beurteilenden der fraglichen Langzeitbeurteilungen nicht erfolgt (S. 6 des Zulassungsantrags), lässt dies die im Klageverfahren eingeholten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahmen der Ausbildungsschulleiterin vom 18. Juli 2019 sowie der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 12. August 2019 außer Betracht (S. 7 f. des Urteils). 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil liegen auch nicht bezogen auf den vom Kläger gerügten Ausfall von zwei der nach § 11 Abs. 3 OVP in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuchen vor. Eine strikte verfahrensrechtliche Verpflichtung, in jedem Fall und ohne Ausnahme zehn Unterrichtsbesuche schon innerhalb des nach § 7 Abs. 1 OVP auf eine Dauer von 18 Monaten angesetzten regulären Vorbereitungsdiensts durchzuführen, lässt sich § 11 Abs. 3 Satz 7 OVP nicht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 ‑ 19 A 2656/19 ‑, juris, Rn. 13. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die beiden Unterrichtsbesuche aufgrund der – den Sechswochenzeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 2 OVP unterschreitenden – Erkrankung des Klägers ab dem 23. November 2018 ausgefallen sind und dies eine Abweichung vom Regelfall des § 11 Abs. 3 Satz 7 OVP rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für eine Nachholung der ausgefallenen Unterrichtsbesuche „bis zu den angesetzten Terminen für die unterrichtspraktischen Prüfungen“ auch nicht „noch hinreichend Zeit“ (S. 6 des Zulassungsantrags). Der vom Kläger gewünschte Prüfungstermin (§ 32 OVP) war der 11. Februar 2019. Die beiden Langzeitbeurteilungen waren dem Prüfungsamt nach § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstag vorzulegen. Inwiefern der danach verbleibende potentielle Unterrichtszeitraum unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers – ablesbar aus der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Abwesenheitsliste – für die Durchführung von zwei Unterrichtsbesuchen geeignet gewesen sein soll, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. II. Die Rechtssache hat ferner nicht die durch den Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob das Überdenkensverfahren im Klageverfahren nachgeholt werden kann. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 ‑ 19 A 3347/20 ‑, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 ‑, juris, Rn. 32, vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 21 f., und vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16. Nach den oben zu I.1 näher ausgeführten Maßstäben sind die Anforderungen an das prüfungsrechtliche Überdenkensverfahren in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, ohne dass der Zulassungsantrag weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigen würde. III. Schließlich liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen zu I. keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).