Urteil
15 K 1197/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0824.15K1197.22.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann der Dienstherr im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Beamten schließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann der Dienstherr im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Beamten schließen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9m BBesO) in den Diensten der Beklagten, die ihn als Fahndungsbeamten bei der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung in T. einsetzte. Am 19.06.2020 wurde der sich privat am ICE-Bahnhof Siegburg/Bonn aufhältige Kläger von der Bundespolizei kontrolliert, weil er keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) trug. Dabei erklärte er insbesondere, er sei wegen einer Asthma-Erkrankung nicht zum Tragen eines MNS verpflichtet. Der Leiter der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung in T. erhielt Kenntnis von diesem Vorfall und forderte den Kläger zu einer Stellungnahme auf. In einer Mail vom 22.06.2020 betonte der Kläger daraufhin, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen müsse und dass er nach der damals geltenden Fassung der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) nicht verpflichtet gewesen sei, insoweit ein ärztliches Attest mitzuführen oder vorzulegen. Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 17.08.2020 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach seiner Rückkehr verweigerte er am 18.08.2020 die Unterzeichnung einer Belehrung über seine Pflichten zur Einhaltung der aktuellen CoronaSchVO NRW und remonstrierte mit Schreiben vom 20.08.2020 gegen die dienstlichen Coronaschutzanordnungen. Mit Schreiben vom 21.08.2020 beauftragte die Beklagte den Arbeitsmedizinischen Dienst J. mit einer Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts der vorliegenden Umstände habe sie begründete Zweifel, ob der Kläger noch in der Lage sei, seine Tätigkeit als Fahndungsbeamter auszuüben. Um festzustellen, inwieweit eventuell vorhandene gesundheitliche Einschränkungen des Beamten die Dienstverrichtung beeinflussten, bitte sie um eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Daraufhin beurteilte der Arbeitsmedizinische Dienst J. (Herr Dr. N.) mit Schreiben vom 14.10.2020 die Einsatzfähigkeit des Klägers und führte im Wesentlichen aus: Eine Asthma-Erkrankung des Klägers sei bislang nicht bekannt. Es liege hierzu auch nicht etwa ein Attest o.Ä. vor. Die ärztliche Einschätzung stütze sich daher maßgeblich auf die eigenen Angaben des Klägers, wobei kein Anlass bestehe, an diesen zu zweifeln. Allgemein gebe es nur sehr wenige Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könnten. Personen, die von der Maskenpflicht befreit werden könnten, gehörten in der Regel zu einer Hochrisikogruppe und seien häufig so krank, dass sie nicht einkaufen gehen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen sollten bzw. könnten. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers seien verschiedene unbefristete Verwendungseinschränkungen zu empfehlen, u.a. eine Befreiung von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und von der dienstlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei einem Einsatz der Bundespolizei könne es grundsätzlich jederzeit zu einer inhalativen Exposition gegenüber Krankheitserregern oder Gefahrstoffen kommen. Deshalb sei eine – bei dem Kläger offenbar nicht gegebene – gesundheitliche Eignung zum Tragen eines MNS erforderlich für eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Schreiben vom 14.10.2020 Bezug genommen (Bl. 29 ff. d. BA 2). Daraufhin beauftragte die Beklagte den Sozialmedizinischen Dienst J. mit der Prüfung der (Polizei-) Dienstfähigkeit des Klägers. Mit Schreiben vom 26.10.2020 bat sie den Kläger, am 03.11.2020 zur sozialmedizinischen Untersuchung zu erscheinen. Sie schilderte den bisherigen Verlauf und die zu der Untersuchung Anlass gebenden Umstände, nannte die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen zur (Polizei-) Dienstfähigkeit und wies den Kläger darauf hin, er sei gemäß dienstlicher Weisung verpflichtet, in den Gebäuden des Bundespolizeistandortes J. einen MNS zu tragen. Sollte er aus medizinischen Gründen von dieser Pflicht befreit sein, werde er gebeten, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Diagnose enthalte, warum er davon befreit sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Untersuchungsanordnung vom 26.10.2020 Bezug genommen (Bl. 33 ff. d. BA 2). Diese wurde dem Kläger am 29.10.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2020 teilte die Beklagte dem Sozialmedizinischen Dienst J. weitere Umstände zum Verhalten des Klägers mit. Insbesondere führte sie verschiedene öffentliche Äußerungen des Klägers zu den aktuellen Coronaschutzmaßnahmen auf seiner Facebook-Seite und auf Demonstrationen auf. Zum Untersuchungstermin am 03.11.2020 erschien der Kläger ohne vorherige Absage nicht. Mit Schreiben vom 05.11.2020 erklärte er im Wesentlichen, infolge der kurzen Frist sei es ihm nicht möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Er bitte um einen erneuten Termin, damit er den Vorgang mit Ärzten seines Vertrauens abstimmen und den Termin mit ihnen wahrnehmen könne. Mit Schreiben vom 11.11.2020 teilte die Beklagte dem Kläger einen neuen Untersuchungstermin am 02.12.2020 mit. Diese Untersuchungsanordnung wurde dem Kläger am 13.11.2020 zugestellt. Zu dem Untersuchungstermin erschien er unentschuldigt nicht. Mit Schreiben vom 04.12.2020 teilte die Beklagte dem Kläger einen neuen Untersuchungstermin am 09.02.2021 mit. Diese Untersuchungsanordnung wurde dem Kläger am 08.12.2020 zugestellt. Zu dem Untersuchungstermin erschien er unentschuldigt nicht. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2021 die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest und teilte mit, es sei beabsichtigt, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Angesichts seiner Verweigerung einer sozialmedizinischen Untersuchung gehe sie von seiner (Polizei-) Dienstunfähigkeit aus und gebe ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger gab eine solche Stellungnahme im Folgenden nicht ab. Mit Schreiben vom 20.08.2021 stimmte das Bundespolizeipräsidium einer Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu. Mit Bescheid vom 30.08.2021 versetzte die Beklagte den Kläger in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Weigerung, sich sozialmedizinisch untersuchen zu lassen, müsse sie davon ausgehen, dass er versuche, die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst zu verhindern. In einem solchen Fall könne sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf eine bestehende Dienstunfähigkeit schließen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.08.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.09.2021 erhob der Kläger Widerspruch, den er im Folgenden nicht begründete. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2022 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus der Zurruhesetzungsverfügung. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den genannten Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.). Dieser wurde dem Kläger am 29.01.2022 zugestellt. Am 20.02.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er sei den Untersuchungsanordnungen zu Recht nicht nachgekommen. Bei der ersten Untersuchungsanordnung vom 26.10.2020 sei es ihm wegen der kurzen Frist bis zum mitgeteilten Termin am 03.11.2020 schon praktisch nicht möglich gewesen, innerhalb von zwei Tagen seinen Hausarzt aufzusuchen, die angeforderten ärztlichen Befundberichte beizubringen, den Anamnesebogen gewissenhaft auszufüllen und seinen Hausarzt oder andere qualifizierte Zeugen – wie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte – zu beauftragen, bei der sozialmedizinischen Untersuchung zugegen zu sein. Die weiteren Untersuchungsanordnungen entbehrten einer rechtlichen Grundlage, zumal die Beklagte weder ernsthafte noch nachvollziehbare Gründe für eine gesundheitliche Einschränkung darlege. Stattdessen nenne sie eine Vielzahl von medizinisch nicht aufklärbaren Umständen zu seiner Kritik an den damaligen Coronaschutzmaßnahmen. Ferner enthielten die Untersuchungsanordnungen keinen konkreten Auftrag für den Arzt, sondern nur die pauschale Angabe, dass er durch einen Arzt neben seiner gesundheitlichen auch seine persönliche und soziale Situation sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld beleuchten lassen solle. Er sei in medizinischer Hinsicht nicht krank und weise eine weit über dem Durchschnitt liegende physische Konstitution auf. Angesichts des gleichzeitig zu seiner Remonstration gegen die dienstlichen Coronaschutzanordnungen ergehenden Auftrags zu einer arbeitsmedizinischen Einschätzung werde der Eindruck erweckt, ihm sollten anlasslos eine oder mehrere psychische Krankheiten unterstellt werden, um ihn in ein negatives Licht zu stellen. Dieser Eindruck werde durch die kurze Frist bei der ersten Untersuchungsanordnung verstärkt. Nunmehr werde mit der Versetzung in den Ruhestand eine endgültige Regelung für einen möglichen Eignungsmangel getroffen, der allenfalls temporäre Bedeutung habe. Die Art und Weise der Ausgestaltung der Untersuchungsanordnungen sei zudem nicht geeignet, den zu untersuchenden Befund zu erheben, da alle Anordnungen die Auflage enthielten, dass die Termine unter der Bedingung des Tragens eines MNS wahrgenommen werden müssten. Außerdem sei die Prüfung, ob eine anderweitige Verwendung möglich sei, rechtswidrig unterblieben. Es sei zu prüfen gewesen, ob er selbst im Falle eines Ausscheidens aus dem Polizeivollzugsdienst auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden könne. Zuletzt sei er vor keiner der drei Untersuchungsanordnungen angehört worden und der Personalrat sei vor keiner der drei Untersuchungsanordnungen beteiligt worden. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid vom 30.08.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 25.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Auftrag zu einer arbeitsmedizinischen Einschätzung stehe nicht im Zusammenhang mit der Remonstration des Klägers, sondern sei erteilt worden, weil er eine Asthma-Erkrankung vorgetragen habe. Auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen Einschätzung sei der Kläger sodann zu einer sozialmedizinischen Untersuchung aufgefordert worden. Die weiteren Informationen zum Verhalten des Klägers seien dabei lediglich zur ganzheitlichen Betrachtung beigefügt worden. Die kurze Frist bei der ersten Untersuchungsanordnung erkläre nicht, warum der Kläger keinen Kontakt mit ihr aufgenommen habe. Auch hätte er die erbetenen ärztlichen Unterlagen im Nachgang zu der Untersuchung zur Verfügung stellen können. Soweit der Kläger behaupte, er hätte bei der Untersuchung einen MNS tragen müssen, habe sie ihm schon in der ersten Untersuchungsanordnung mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei und er vielmehr ein entsprechendes Attest vorlegen könne. Das habe er indes nicht getan. Mit der fehlenden Eignung zum Tragen eines MNS liege im Übrigen nicht bloß ein temporärer Mangel vor, da der Kläger aufgrund dieser fehlenden Eignung bestimmte Tätigkeiten dauerhaft nicht werde ausüben können. Im Jahr 2023 erhob die Beklagte Disziplinarklage gegen den Kläger, mit der auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden soll. Das Verfahren ist unter dem Az. 37 K 438/23 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 BPolBG. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit ihrem Schreiben vom 17.02.2021 ordnungsgemäß gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 2 BBG angehört. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Für den vorliegenden Fall eines Polizeivollzugsbeamten enthält die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BPolBG dabei eine Spezialregelung zum Begriff der Dienstunfähigkeit. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn er polizeidienstunfähig ist, es sei denn, er kann auf einem Dienstposten eingesetzt werden, auf dem eine volle Verwendungsfähigkeit nicht erforderlich ist. Dabei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 25.11.2022 – 6 A 1014/21 –, juris, Rn. 11, hier also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Zunächst war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2022 als polizeidienstunfähig anzusehen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies aus seiner Verweigerung einer sozialmedizinischen Untersuchung geschlossen hat. Sind – wie hier – die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die (Polizei-) Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der (Polizei-) Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 12; Urt. v. 26.01.2012 – 2 C 7.11 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 85; Beschl. v. 03.08.2015 – 6 A 684/14 –, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.03.2023 – OVG 4 B 6/20 –, juris, Rn. 57. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieser Schluss auf die (Polizei-) Dienstunfähigkeit keineswegs zwingend ist. Vielmehr müssen bei der gebotenen Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte auch alle weiteren Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 23. Außerdem setzt die genannte nachteilige Schlussfolgerung eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 C 7.11 –, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.03.2023 – OVG 4 B 6/20 –, juris, Rn. 60. Hierfür müssen der Untersuchungsanordnung – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen und die in der Untersuchungsanordnung angegeben sind. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten sämtlicher Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen. Es muss also zweifelhaft sein, ob er zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei polizeidienstunfähig. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 42 f.; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 71; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.03.2023 – OVG 4 B 6/20 –, juris, Rn. 62; vgl. zu den Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 A 2351/21 –, juris, Rn. 10. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Betroffene die Untersuchungsanordnung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Der Dienstherr muss sich also bereits im Vorfeld darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 71; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.03.2023 – OVG 4 B 6/20 –, juris, Rn. 63. Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Untersuchungsanordnungen sind rechtmäßig. Ihnen liegen zunächst ausreichende tatsächliche Feststellungen zugrunde, die bei einer vernünftigen und lebensnahen Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Kläger sei polizeidienstunfähig. Hierzu zählen insbesondere die eigenen Angaben des Klägers, er müsse aufgrund einer Asthma-Erkrankung keinen MNS tragen. Auf dieser Grundlage hat der Arbeitsmedizinische Dienst mit Schreiben vom 14.10.2020 die Einsatzfähigkeit des Klägers dahingehend beurteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen einstweilen ohne zeitliche Befristung von verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen sei. Die gesundheitliche Eignung zum Tragen eines MNS gehöre zu den Mindestvoraussetzungen einer uneingeschränkten Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst. Im Rahmen von Einsätzen der Bundespolizei könne es grundsätzlich jederzeit zur inhalativen Exposition gegenüber Krankheitserregern oder Gefahrstoffen wie Asservaten, polizeilichen Reizstoffen oder Brandrauch kommen. Demgegenüber gebe es nur sehr wenige Menschen, die aus medizinischen Gründen keinen MNS tragen könnten. Diese gehörten in der Regel zu einer Hochrisikogruppe und seien häufig so krank, dass sie nicht einkaufen gehen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen sollten bzw. könnten. Auf der Grundlage dieser überzeugenden arbeitsmedizinischen Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte an der für eine Polizeidienstfähigkeit erforderliche Einsatzfähigkeit des Klägers zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder statusamtsentsprechenden Stellung gezweifelt hat. Sollten die Angaben des Klägers zutreffen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen muss, wäre nach den Ausführungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes nicht etwa bloß von einer leichten, sondern von einer solch schwerwiegenden (Asthma-) Erkrankung auszugehen, dass es dem Kläger nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zumutbar wäre, den alltäglichen Gefahren des Polizeivollzugsdienstes (z.B. Publikumsverkehr, Teilnahme an dienstlichen Schießübungen, Anwendung unmittelbaren Zwangs) entgegenzutreten. Diese konkreten Anhaltspunkte für eine Polizeidienstunfähigkeit hat der Kläger durch seinen weiteren Vortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht ausgeräumt. Insbesondere hat er weiter daran festgehalten, er müsse wegen seiner Asthma-Erkrankung keinen MNS tragen und hat nicht etwa ein Attest vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass seine Asthma-Erkrankung dem Tragen eines MNS nicht entgegenstehe. Die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung hat er im Übrigen nicht wahrgenommen und seinen Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung hat er trotz entsprechender Aufforderung vom 30.12.2021 (Bl. 180 d. BA 2) nicht begründet. Dass die Beklagte im Rahmen der Untersuchungsanordnungen insbesondere mit Schreiben vom 30.10.2020 gegenüber dem Sozialmedizinischen Dienst eine Vielzahl von weiteren Umständen zum Äußerungsverhalten des Klägers über die aktuellen Coronaschutzmaßnahmen genannt bzw. nachgereicht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist es im Ansatz nachvollziehbar, dass die Mitteilungen nach den Angaben der Beklagten bloß der Vermittlung eines ganzheitlichen Bildes dienen sollten (vgl. Bl. 50 d.A.). Außerdem sind die Äußerungen des Klägers insoweit relevant, als dass er trotz aller grundsätzlicher und allgemeiner Kritik an den Coronaschutzmaßnahmen und der Maskenpflicht weiterhin dabei blieb, er müsse einen MNS aus in seiner Person liegenden gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Aus den Äußerungen geht nicht etwa hervor, dass er einen MNS (nur) deshalb nicht tragen wolle, weil er die Maskenpflicht ablehne. Zwar bestand die plausible Möglichkeit, dass der Kläger trotz einer etwaigen Asthma-Erkrankung in der Lage war und ist, einen MNS zu tragen. Wenn er jedoch schon selbst wiederholt das Gegenteil behauptet, darf die Beklagte – zum Schutze des möglicherweise sehr kranken und polizeidienstunfähigen Beamten – nähere Ermittlungen anstellen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der fehlenden gesundheitlichen Eignung zum Tragen eines MNS auch nicht um einen bloß temporären und auf die Dauer der Coronapandemie beschränkten Mangel. In der arbeitsmedizinischen Einschätzung kommt vielmehr zum Ausdruck, dass der Kläger nicht nur der Gefahr einer Coronainfektion ausgesetzt wäre. Stattdessen sei bei einer krankheitsbedingt fehlenden gesundheitlichen Eignung zum Tragen eines MNS von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die dazu führe, dass eine Vielzahl von polizeivollzugstypischen Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte ihre Ermittlungen nicht auf pandemiespezifische Gefahren beschränkt hat, zumal es fernliegen dürfte, dass sich eine solche erhebliche Erkrankung allein darin auswirkt, dass die betroffene Person für die zeitliche Dauer einer Pandemie keinen MNS tragen kann. Im Übrigen handelt es sich bei einer Versetzung in den Ruhestand entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine endgültige Regelung. Stattdessen muss die Beklagte regelmäßig prüfen, ob der Kläger immer noch (polizei-) dienstunfähig oder ob er zu reaktivieren ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG). Hierfür wäre es jedoch wiederum erforderlich, dass der Kläger einen künftigen Termin zur sozialmedizinischen Untersuchung wahrnimmt. Die Untersuchungsanordnungen enthalten auch ausreichende Angaben zur Art und zum Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die Fragen an den Gutachter werden konkret aufgelistet und es wird klar herausgestellt, dass es sich um eine Untersuchung der (Polizei-) Dienstfähigkeit handelt, zu der insbesondere eine komplette körperliche Untersuchung erforderlich ist (vgl. Bl. 35 d. BA 2). Ferner wird der Gegenstand der Untersuchung durch die Wiedergabe der anlassgebenden Vorfälle konkretisiert. Soweit der Kläger vorbringt, aus der Untersuchungsanordnung ergebe sich lediglich pauschal die Angabe, er solle durch einen Arzt neben seiner gesundheitlichen auch seine persönliche und soziale Situation sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld beleuchten lassen, reißt er eine Passage der Untersuchungsanordnung aus dem Zusammenhang. Bei einer Würdigung der genannten Passage insbesondere im Zusammenhang mit dem davor befindlichen Absatz wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um die einzige Angabe zum Auftrag des Arztes, sondern lediglich um eine ergänzende und den ärztlichen Auftrag vervollständigende Angabe handelte. Durch sie sollte offenbar klargestellt werden, dass dem Kläger im Rahmen der Untersuchung auch Fragen zu seiner persönlichen und sozialen Situation gestellt werden können. Dies wird auch durch den folgenden Satz bestätigt („Insgesamt soll ein umfassendes Bild zu Ihrer weiteren Dienstfähigkeit entstehen.“). Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnungen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er vor keiner der drei Untersuchungsanordnungen angehört worden sei, zeigt er damit keinen Fehler auf. Eine Anhörung vor einer Untersuchungsanordnung war nicht erforderlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei einer Untersuchungsanordnung handelt es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 20; Urt. v. 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 16. Auch soweit der Kläger auf die fehlende Beteiligung des Personalrats verweist, führt dies nicht zum Erfolg. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 6 Fall 1 BPersVG (entspricht § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG in der bis zum 14.06.2021 gültigen Fassung) wirkt der Personalrat nur bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit. Für die vorgelagerte Untersuchungsanordnung besteht ein solches Beteiligungserfordernis hingegen nicht. Die Untersuchungsanordnungen sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht widersprüchlich. Soweit er behauptet, die Termine hätten unter der Bedingung des Tragens eines MNS wahrgenommen werden müssen, was ihm jedoch gerade nicht möglich gewesen sei, ist dies unzutreffend. Stattdessen hat die Beklagte in jeder der drei Untersuchungsanordnungen ausdrücklich sowie in fetter Schrift darauf hingewiesen, dass er im Falle einer medizinisch begründeten Befreiung von der Maskenpflicht eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen solle (vgl. Bl. 36, 79 f., 97 f. d. BA 2). Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen seitens der Beklagten. Nur auf der Grundlage einer ungefähren Gleichzeitigkeit seiner Remonstration vom 20.08.2020 und des Auftrags an den Arbeitsmedizinischen Dienst vom 21.08.2020 lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Vielmehr war es aus der Sicht der Beklagten nach den Angaben des Klägers am ICE-Bahnhof Siegburg/Bonn naheliegend, dass eine Erkrankung vorliegen könnte, die einer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst entgegenstehen könnte. Auch ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Eindruck, dass sich die Ereignisse nach der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers bis zum 17.08.2020 in der restlichen Woche ab dem 18.08.2020 allgemein überschlagen haben. Soweit der Kläger zuletzt vorbringt, er sei in medizinischer Hinsicht nicht krank und weise eine weit über dem Durchschnitt liegende physische Konstitution auf (vgl. näher Bl. 39 d.A.), ist diese eigene Darstellung zu seiner gesundheitlichen Verfassung irrelevant, zumal sie der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vorlag. Stattdessen wäre die (Polizei-) Dienstfähigkeit des Klägers nach seinen Angaben zu einer dem Tragen eines MNS entgegenstehenden Asthma-Erkrankung von dem medizinischen Fachpersonal der Beklagten zu beurteilen gewesen. Der Kläger ist den genannten rechtmäßigen Untersuchungsanordnungen ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht nachgekommen. Insoweit kann offenbleiben, ob er bereits der ersten Untersuchungsanordnung ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht nachgekommen ist. Soweit er auf die Anforderung von ärztlichen Befundberichten verweist, waren diese nur „sofern möglich“ zu übersenden bzw. „ggf.“ zur Untersuchung mitzubringen (vgl. Bl. 35 f. d. BA 2). Außerdem bestand entgegen dem geäußerten Wunsch des Klägers (vgl. Bl. 67 d. BA 2) insbesondere kein Anlass dazu, zu der Untersuchung auch „Ärzte seines Vertrauens“ hinzuzuziehen und mit ihnen den Termin wahrzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass bei dem Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal vorhanden ist. Jedenfalls aber ist der Kläger der zweiten und der dritten Untersuchungsanordnung ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht nachgekommen. Insbesondere waren die von der Beklagten vorgesehenen Fristen von knapp drei Wochen bzw. gut zwei Monaten ab der Zustellung der Untersuchungsanordnung ausreichend lange bemessen. Insoweit verweist der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch auf eine nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegebene Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnungen. Es bestehen zuletzt keine sonstigen Anhaltspunkte, die im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme nahelegten, der Kläger sei tatsächlich polizeidienstfähig. Stattdessen lagen angesichts einer Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes mit Mail vom 06.11.2020 weitere Erkenntnisse vor, die die arbeitsmedizinische Einschätzung stützten, dass eine fehlende gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst ernstlich in Betracht kam (vgl. Bl. 85 d. BA 2). Außerdem war angesichts der an mehreren Stellen durch den Kläger zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung (vgl. etwa Bl. 20 d. BA 1) nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft zur Kooperation bereit sein würde. Weiter ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer fehlenden Weiterverwendungsmöglichkeit ausgegangen ist. Nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 BPolBG besteht eine Dienstunfähigkeit trotz einer festgestellten Polizeidienstunfähigkeit nicht, wenn die auszuübende Funktion bei einem Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdiensts auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Es ist also zu prüfen, inwieweit eine Weiterverwendung des Beamten möglich ist. Auch insoweit findet der Rechtsgedanke des § 444 ZPO Anwendung. Verhindert der Beamte trotz rechtmäßiger Untersuchungsanordnung des Dienstherrn bewusst die Aufklärung seines Gesundheitszustands und fehlt es deshalb (auch) an jeglichen verwertbaren Anhaltspunkten, ob und inwieweit ein Restleistungsvermögen vorhanden ist, kann zum Nachteil des Beamten darauf geschlossen werden, dass ein solches nicht (mehr) besteht. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 89, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.03.2023 – OVG 4 B 6/20 –, juris, Rn. 74. Nach diesem Maßstab ist die Einschätzung der Beklagten, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen auszugehen, nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen Einschätzung vom 14.10.2020 standen derart erhebliche gesundheitliche Einschränkungen im Raum, dass es nachvollziehbar ist, dass sich die Beklagte nicht in der Lage sah, eine Aussage über ein mögliches Restleistungsvermögen zu treffen. Dies zeigt sich insbesondere in der weitreichenden arbeitsmedizinischen Empfehlung der Befreiung von verschiedenen grundlegenden dienstlichen Tätigkeiten. So sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen einstweilen ohne zeitliche Befristung etwa von allen Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr über die Atemwege, von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und von der dienstlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln zu befreien. Angesichts dieser schwerwiegenden Einschränkungen erschließt sich, dass auch für die Frage eines etwaig noch vorhandenen Restleistungsvermögens eine medizinische Stellungnahme erforderlich war, um zu klären, auf welchem Dienstposten der Kläger möglicherweise noch eingesetzt werden könnte. Diese medizinische Stellungnahme hat er durch seine Verweigerung einer sozialmedizinischen Untersuchung bewusst verhindert. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte mit der Versetzung in den Ruhestand angesichts einer gebundenen Entscheidung („ist […] zu versetzen“) die richtige Maßnahme getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 50 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der festgesetzten Wertstufe liegt die Summe der für das Kalenderjahr 2022 (vgl. § 40 GKG) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen auf der Grundlage eines Monatsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der Erfahrungsstufe 8 zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.