Urteil
7 K 1022/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:1108.7K1022.24.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Überbrückungshilfe III in Form der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bei Nichteinreichung einer Endabrechnung innerhalb der von Seiten des Landes NRW gesetzten Frist
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Überbrückungshilfe III in Form der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bei Nichteinreichung einer Endabrechnung innerhalb der von Seiten des Landes NRW gesetzten Frist Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt u.a. die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe. Am 10. Februar 2021 gab das beklagte Land die Richtlinien zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – (Zuwendungsrichtlinie) heraus. Diese liegen mittlerweile in einer 4. aktualisierten Fassung vom 21. November 2023 vor und umfassen auch die Überbrückungshilfe III Plus. Die Förderbedingungen werden in Ziffer 3 Zuwendungsrichtlinie beschrieben. Nach deren - ab der ersten aktualisierten Fassung mit Buchstabe A überschriebenen - Abs. 1 lit. c) setzt die Antragsberechtigung von Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb u.a. voraus, dass ihr Umsatz in den jeweils geltend gemachten Fördermonaten bis Juni 2021 Corona-bedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Zu den förderfähigen Kosten ist in Ziffer 4 Abs. 2 Zuwendungsrichtlinie unter 1. ausgeführt, dass die Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für natürliche Personen beträgt. Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2021 verpflichtet. Das Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten wird in Ziffer 7 Zuwendungsrichtlinie beschrieben. Nach deren Abs. 3 lit. d) hat der Antragstellende in dem Antrag zu versichern, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden. Nach Ziffer 7 Abs. 5 Zuwendungsrichtlinie legt der Antragstellende über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vor. Die Schlussabrechnung hat wie die Antragstellung ausschließlich digital über das Webportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erfolgen. Nach Ziffer 9 Abs. 3 Zuwendungsrichtlinie prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten u.a. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung sowie die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Ziffer 7 Abs. 5. Zuviel gezahlte Leistungen sind nach Ziffer 9 Abs. 4 Zuwendungsrichtlinie zurückzufordern. Nach Ziffer 10 Abs. 2 Satz 1 Zuwendungsrichtlinie werden Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen bei übereinstimmenden Fördergegenständen und zeitlicher Überschneidung auf die Überbrückungshilfe angerechnet. Ferner erfolgt nach Ziffer 10 Abs. 2 Satz 4 Zuwendungsrichtlinie eine Anrechnung der Leistungen u.a. aus Satz 1 in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. Die Frist zur Vorlage der Schlussabrechnung bei Antragstellung durch prüfende Dritte für die Neustarthilfe wurde mehrfach, letztmalig bis zum 31. März 2023 verlängert. Der Kläger stellte über einen prüfenden Dritten unter dem 17. Mai 2021 (Antragsnummer ABCDE-00000) einen Antrag auf Gewährung der Neustarthilfe für kleinere und mittlere Unternehmen für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021. Im Antragsformular versicherte er, dass er spätestens bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung vorlegen würde. Mit automatisiert erlassenem Bescheid vom 7. Juni 2021 gewährte die Bezirksregierung als zuständige Bewilligungsstelle eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") für Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe in Höhe von 7.750,00 Euro. Der Betrag setzt sich aus der Höhe der Neustarthilfe von 7.500,00 Euro und 250,00 Euro erstattungsfähigen Kosten für prüfende Dritte zusammen. Unter Ziffer 2 des Bescheides heißt es, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergeht. Der Bescheid war mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen. In Nebenbestimmung 2 behielt sich die Beklagte den teilweisen oder vollständigen Widerruf des Bescheides für den Fall vor, dass die oder der Begünstigte gegen die in diesem Bescheid und ggf. den auf diesen Bescheid folgenden Änderungsbescheiden festgesetzten Bestimmungen verstößt. In Nebenbestimmung 3 heißt es auszugsweise weiter: „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum (...). Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (teilweise) zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sind bis zum 30. Juni 2022 zu leisten.“ Im Übrigen wird auf die Nebenbestimmungen verwiesen. Der Kläger reichte hiernach keine Endabrechnung ein. Mit Schlussbescheid vom 29. April 2024 lehnte die Bezirksregierung den Antrag vom 17. Mai 2021 auf Gewährung einer Neustarthilfe auf Grundlage von § 53 der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ("Überbrückungshilfe III NRW" und "Überbrückungshilfe III Plus") in der jeweils geltenden Fassung ab (Ziffer 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe des Schlussbescheides durch diesen vollständig ersetzt (Ziffer 2). Die Bezirksregierung setzte einen Erstattungsbetrag von 7.750,00 Euro fest (Ziffer 3). Der zu erstattende Betrag sei analog § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW beginnend ab dem Zeitpunkt, in welchem die Fördersumme ausgezahlt worden sei, mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach Rückzahlung der überzahlten Förderung oder im Falle der Vollstreckung erhalte der Kläger über die Höhe der Zinssumme einen gesonderten Bescheid. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus: Das Zuwendungsverfahren sei so ausgestaltet, dass es grundsätzlich in der Sphäre des Antragstellers liege, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen. Sie sei bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen insbesondere auf die Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben des Antragstellers sowie auf die Mitwirkung durch Einreichung einer Endabrechnung angewiesen. Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung sei vom 31. Dezember 2021 (bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 01. Dezember 2021 erlassen worden sei) auf den 31. März 2023 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist sei keine Endabrechnung eingereicht worden. In seinem Antrag habe sich der Kläger verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn er die Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dem Antrag nicht stattzugeben und ihn abzulehnen. Die Entscheidung über die Gewährung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog. Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 teilte der Kläger mit, dass es ihm finanziell nicht möglich sei, die Fördersumme zurückzuzahlen, weil der Umsatzeinbruch vorgelegen habe. Es seien auch schon Abgaben auf diese gezahlt worden. Von den bewilligten 7.750,00 Euro habe er 250,00 Euro an seinen Steuerberater gezahlt. Dieser habe es versäumt die Endabrechnung einzureichen. Der Kläger hat am 15. Mai 2024 und nochmals - nunmehr qualifiziert elektronisch signiert - am 27. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ein nach den gesetzlichen Vorschriften bestehender Anspruch nicht allein wegen einer Fristversäumnis verweigert werden dürfe. Ihm müsse auch nach Fristablauf die Möglichkeit zur Einreichung der Endabrechnung gewährt werden Es sei bekannt, dass in den fünf Programmen der Neustarthilfe rund 124.000 Anträge in NRW gestellt worden sein sollen. Das sei für den einzelnen Steuerberater nicht machbar gewesen. Er sei nun in der Lage die Endabrechnung vorzunehmen. Aus dieser ergebe sich, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sei eine starre und nicht verlängerbare Ausschlussfrist nicht gerechtfertigt. Die Bewilligungsstelle habe noch nicht über alle Anträge entschieden. Es hätten Übergangsfristen bzw. Fristverlängerungen angesichts der erwartbaren und dann auch eingetretenen Belastungen der prüfenden Dritten eingeräumt werden müssen. Der Kläger verweist auf einen Artikel („Ein Viertel muss Corona-Hilfen zurückzahlen“, fvw-online vom 11. September 2024), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung vom 29. April 2024 zu verpflichten, ihm eine Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von 7.750,00 Euro zu gewähren, hilfsweise, die Ziffer 3. des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung vom 29. April 2024 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe sich bei Antragstellung verpflichtet eine Endabrechnung einzureichen. Nebenbestimmung 3 des vorläufigen Bewilligungsbescheides weise auf die Rechtsfolge hin und verpflichte den Kläger. Es sei ständige Verwaltungspraxis im Falle der Nichteinreichung ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern, vgl. Ziff. 4.8 der FAQ. Es entspreche der allein ausschlaggebenden ermessensfehler- und willkürfreien Verwaltungspraxis ablehnend zu bescheiden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung seien bereits in dem Förderantrag anzugeben und innerhalb des Antragsverfahrens glaubhaft zu machen. Das nachträgliche Vorbringen von Nachweisen oder Erläuterungen, warum die getroffenen Maßnahmen förderfähig seien, sei nach Bescheidung des Antrags nicht mehr möglich. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt falle in dem vorliegenden zuwendungsrechtlichen Masseverfahren auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Er diene insbesondere der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit. Eine Nachholung der Einreichung der Endabrechnung sei nicht mehr möglich. Wann und in welcher Höhe die Förderung behalten werden dürfe, sei eindeutig in Ziff. 3.4 FAQ geregelt. Der Schlussbescheid spiegele ihre ständige Verwaltungspraxis wieder. Einen Vertrauenstatbestand für ein Behaltendürfen der Förderung - jenseits der Voraussetzungen dafür - habe es nie gegeben. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines prüfenden Dritten, einschließlich etwaiger Fehler, zurechnen lassen. Dass er möglicherweise selbst schuldlos gehandelt habe, sei irrelevant, weil der prüfende Dritte innerhalb des Antragsverfahrens die verantwortliche Person sei. Dieser Ausschluss finde seine Rechtsgrundlage ebenfalls in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die auf endgültige Gewährung von Überbrückungshilfe III in Form der Neustarthilfe in Höhe von 7.750,00 Euro gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage vgl. ebenso: VG Saarland, Urteil vom 12. April 2024 – 1 K 309/23 –, juris, Rn. 31 und VG Würzburg, Urteil vom 08. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris, Rn. 14, in Gestalt des Hauptantrags ist unbegründet. Die Ziffer 1. des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung vom 29. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil er keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Form der Neustarthilfe oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. I. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht. II. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Förderrichtlinien und der ständigen Verwaltungspraxis. Förderrichtlinien begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Nur dieser bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Zudem bestimmt nur er den Förderzweck sowie die Modalitäten der Förderung, legt seine Richtlinien aus und richtet die Förderpraxis seinen Vorstellungen entsprechend aus. Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 15. September 2022 – 10 LC 151/20 –, juris, Rn. 41 ff.; Urteil vom 21. April 2022 – 10 LC 204/20 –, juris, Rn. 31; Urteil vom 05 Mai 2021 – 10 LB 201/20 –, juris, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 08. November 2021 – 6 ZB 21.1889 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 03. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 88 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 01. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, juris, Rn. 30; VG Hamburg, Urteil vom 08. November 2023 – 16 K 3083/22 –, juris, Rn. 44. Das heißt, der Subventionsgeber hat die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2020 –, 6 ZB 20.1652 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 17. November 2010 – 4 ZB 10.1689 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; VG München, Urteil vom 10. März 2023 – M 31 K 22.1123 –, juris, Rn. 31. Demgemäß ist das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die auf verwaltungsinternen Vergaberichtlinien beruhen, nicht zur eigenständigen – gar erweiternden – Richtlinienauslegung befugt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24; SächsOVG, Urteil vom 15. Januar 2024 – 6 A 776/20 –, juris, Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 08. November 2021 – 6 ZB 21.1889 –, juris, Rn. 6; NdsOVG, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 23; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2024 – 3 K 5412/22 –, juris. Rn. 47 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris. Rn. 90; VG Würzburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 – W 8 K 23.546 –, juris. Rn. 24. Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Richtlinien dienen dazu, eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris. Rn. 6; VG Würzburg, Urteil vom 01. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, juris, Rn. 32. Sie setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. April 1997 – 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, juris, Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris, Rn. 23; HessVGH, Beschluss vom 01. März 2010 – 11 A 2800/09.Z -, juris, Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 03. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris, Rn. 23. Der Zuwendungsbewerber hat so Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 20; Nds.OVG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 2 LC 21/17 –, juris, Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris, Rn. 26; VG G., Urteil vom 19. Januar 2024 – 16 K 6921/20 –, juris, Rn. 34; VG Halle (Saale), Urteil vom 14. Juli 2023 – 3 A 205/20 –, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 03. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris, Rn. 24. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen. Entscheidend ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und inwieweit sie daher durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24; SächsOVG, Urteil vom 15. Januar 2024 – 6 A 776/20 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 08. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris, Rn. 66 ff. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 90; VG Würzburg, Urteil vom 01. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, juris, Rn. 27. Ausgehend von diesen Maßstäben und der feststellbaren Verwaltungspraxis (1.), die rechtlich nicht zu beanstanden ist, begegnet die Ablehnung des Förderantrags keinen Bedenken (2.). 1. Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes gestaltet sich nach der in Bezug genommenen Zuwendungsrichtlinie wie folgt: Begünstigte der Betriebskostenpauschale werden nach der – nunmehr mit Buchstabe A – überschriebenen Ziffer 4 Abs. 2 Zuwendungsrichtlinie bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2021, verpflichtet. Das Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten wird in Ziffer 7 Zuwendungsrichtlinie beschrieben. Nach deren Abs. 3 lit. d) hat der Antragstellende in dem Antrag zu versichern, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden. Nach Ziffer 7 Abs. 5 hat der Antragstellende über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, nach den beschlossenen Verlängerungen spätestens bis 31. März 2023, eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat wie die Antragstellung ausschließlich digital über das Webportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erfolgen. Nach Ziffer 9 Abs. 3 Zuwendungsrichtlinie prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten u.a. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Abs. 5. Zuviel gezahlte Leistungen sind nach Ziffer 9 Abs. 4 Zuwendungsrichtlinie zurückzufordern. Diese Verwaltungspraxis stimmt mit den weiteren Verlautbarungen der öffentlichen Stellen in Form der FAQs zur Überbrückungshilfe III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen überein, die zur Feststellung der geübten Verwaltungspraxis indiziell herangezogen werden können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 – 19 K 4392/20 –, juris, Rn. 45; VG Magdeburg, Beschluss vom 23. August 2023 – 6 A 6/23 MD –, juris, Rn. 34; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 19 f. Nach Ziffer 3.1.1 der FAQ erhalten die Antragsteller die Neustarthilfe als Vorschuss. Nach Ziffer 4.8 der FAQ sind Direktantragstellende nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte wird mit dem 31. März 2023 angegeben. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Es ist nach der schriftsätzlichen Stellungnahme des Vertreters des beklagten Landes im vorliegenden Verfahren ständige Verwaltungspraxis im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern. Diesem Vortrag des beklagten Landes ist der Kläger nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ergibt sich insofern auch nichts Abweichendes aus dem von ihm übersandten Artikel (fvw-online vom 11. September 2024), weil dieser bereits nicht klar auf die allein maßgebliche Verwaltungspraxis und –tätigkeit des beklagten Landes abstellt. Unabhängig davon ist auf Grundlage des eingereichten Artikels nichts dafür ersichtlich, was auf eine abweichende Verwaltungspraxis des beklagten Landes bei Nichteinreichung von Schlussabrechnungen schließen ließe. Auf den Prozentsatz bereits beschiedener Anträge kommt es für die Verwaltungspraxis nicht entscheidungserheblich an. 2. Weder die vorstehende Verwaltungspraxis noch die darauf basierende Ablehnung des Förderantrags des Klägers sind rechtlich zu beanstanden; insbesondere verstößt sie nicht gegen das Willkürverbot. Es gibt vielmehr sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen keine Endabrechnungen bis zum Ablauf der Frist eingereicht werden, Anträge ablehnend bescheidet. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt. Bei der Bewältigung derartiger Massenverfahren muss im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit bei Nichteinreichung von Endabrechnungen der Zuwendungsgeber – schon zur sachgerechten Finanzplanung – die Möglichkeit haben, Anträge ablehnend zu bescheiden. a) Es ist auch nicht willkürlich, dass für den Kläger nicht eine individuelle Ausnahme durch Fristverlängerung nach Ablauf der für die Antragstellenden abgelaufenen Fristen zugelassen wurde. Die Anwendung der Fristenregelung mit dem Ausschluss des Klägers war und ist weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich. Vielmehr ist nicht die Beachtung der Fristenregelung, sondern wäre die Missachtung der Fristenregelung gleichheitswidrig und damit rechtswidrig. Bei einseitiger individueller Verlängerung der Einreichungsfrist für säumige Antragstellende, wie den Kläger, würden diese im Vergleich zu anderen Antragstellenden ungerechtfertigt einseitig bevorzugt, die rechtzeitig ihre Endabrechnung eingereicht haben. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08. Juli 2024 - W 8 K 24.111 -, juris, Rn. 36. Es spricht ausgehend hiervon nichts für sachfremde Erwägungen des beklagten Landes mit Blick auf die dargestellte Förderpraxis und die bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Endabrechnung erfolgende ablehnende Verbescheidung der Förderanträge; solche sachfremden Erwägungen hat der Kläger auch bereits nicht ansatzweise substantiiert behauptet. Auf eine vom Kläger vorgeschlagene alternative Verwaltungspraxis kommt es nicht an, maßgeblich ist die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes. b) Der Kläger kann auch nicht mit dem sinngemäß erhobenen Einwand durchdringen, dass es auch nach Fristablauf aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit noch möglich sein müsse, eine Endabrechnung einzureichen und dass das beklagte Land diese noch berücksichtigen müsse. Der Berücksichtigung nach Verbescheidung eingereichter Endabrechnungen ist ausgeschlossen, weil auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes folgt daraus, dass nach der gängigen Verwaltungspraxis jeweils die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Richtlinien herangezogen werden. Zudem stünde es in eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zu bejahen, obwohl deren Voraussetzungen erst nachträglich entstanden sind. Eine sachgerechte Planung der Mittelvergabe schiede damit aus. Vertrauensgesichtspunkte lassen eine andere Handhabung nicht notwendig erscheinen. Denn auf die hier in Rede stehenden Mittel besteht kein Rechtsanspruch. Sie stellen vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei der der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen – auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – ohnehin nicht gebildet werden kann. Vgl. VGH Bayern, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 14 und vom 02. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris, Rn.10; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22 –, juris, Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 29. April 2024 – 7 K 152/23 –, juris, Rn. 58; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2023 – 19 K 1118/23 –, juris, Rn. 38 f.; VG Saarland, Urteil vom 06. Dezember 2023 – 1 K 467/23 –, juris, Rn. 71; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris, Rn. 22; VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris, Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2023 – 3 A 270/20 MD –, juris, Rn. 18; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, Rn. 38. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, dass es sich um Fehler seines Steuerberaters gehandelt habe, der mit der Einreichung aller Endabrechnungen mit den dort vorhandenen Kapazitäten nicht rechtzeitig nachgekommen sei, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger muss sich das Verhalten des prüfenden Dritten, den er als Bevollmächtigten für die Antragstellung eingeschaltet hat, zurechnen lassen, vgl. den Rechtsgedanken des § 14 VwVfG NRW. c) Auf die vom Kläger aufgeworfene Einordung der Frist zur Endabrechnung in die Kategorie einer sog. „materiellen Ausschlussfrist“ kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an, weil selbst gegen die Statuierung einer solchen Ausschlussfrist - auch durch eine Verwaltungspraxis - keine Bedenken bestehen. Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 3 C 27.22 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Selbst wenn man vom Vorliegen einer derartigen materiellen Ausschlussfrist ausgeht, ist gegen deren Statuierung nichts zu erinnern. Zuerst beruht die Gewährung der Zuwendungen hier im Ausgangspunkt auf § 53 LHO und damit einer gesetzlichen Regelung. Unabhängig davon können materielle Ausschlussfristen selbst durch eine bloße Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie lediglich durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sind. Vgl. VG G., Urteil vom 20. Oktober 2023 – 16 K 3063/21 –, juris, Rn. 76 unter Bezugnahme auf u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 10 S 1508/93 –, juris, Rn. 4. Dies ist hier der Fall. Denn auch die Statuierung von Ausschlussfristen bei der Vergabe von Zuwendungen ist nicht sachwidrig. Die Festlegung einer Ausschlussfrist dient einer sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und somit auch der Einhaltung des Budgetrechts. Mit der Statuierung einer derartigen Frist wird darauf abgezielt eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche sicherzustellen und so eine belastbare Grundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltmittel zu erhalten. Das ist sachgerecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2023 – 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23. Bei der Gewährung von Zuwendungen, auf die kein Anspruch besteht, kann der Zuwendungsgeber somit auch die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen. Ausschlussfristen ohne die Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, verstoßen damit auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 7 K 375/18 –, juris, Rn.60; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni 2017 – 3 A 171/16 –, juris, Rn. 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1973 – VII C 26/71 -, juris. B. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages auf 7.750,00 € in Ziffer 3. des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung vom 29. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 24 und vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135, vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris, Rn. 64 und vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 41 f. sowie Beschluss vom 12. Juli 2024 – 4 B 1116/23 –, juris, Rn. 32; VGH Bayern, Urteil vom 10. November 2021 – 4 B 20.1961 –, juris, Rn. 18; VGH Hessen, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –, juris, Rn. 35. Vertrauensschutz des Betroffenen steht dem nicht entgegen. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann. Wenn § 49 Abs. 3 VwVfG sogar einen rückwirkenden Widerruf gestattet, steht einer rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen des vorläufigen Bescheides erst recht nichts entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 25. Eine vorläufige Regelung eines Zuwendungsverhältnisses dient der Bewältigung von Situationen, bei denen im Zeitpunkt der Regelung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, da eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte. Vgl. u.a.: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris, Rn. 68 m.w.N. Eine vorläufige Regelung darf die Behörde allerdings nicht beliebig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur durch Rücknahme oder Widerruf lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde. Vgl. mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG: OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 137. Gemessen daran bedurfte es keiner Rücknahme bzw. keines Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 7. Juni 2021, weil er einen vorläufigen Verwaltungsakt darstellt (1.) und sachliche Gründe für dessen Erlass bestanden (2.). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen (3.). 1. Die Auslegung des Bewilligungsbescheids, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Bewilligung in diesem Sinne vorläufig erfolgt ist, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach seinem objektiven Erklärungswert. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Erklärungsempfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Vgl. u.a.: OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 139. Nach diesen Maßstäben ist der genannte Bewilligungsbescheid als vorläufiger Verwaltungsakt dahingehend zu verstehen, dass der Kläger den Abschlag nur bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. So erfolgte die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III in Form der Neustarthilfe nach Ziffer 2. jenes Bescheides unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Dementsprechend heißt es in Nebenbestimmung 3 weiter: „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern. Die oder der Begünstigte ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe stehen, bereitzuhalten. Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (teilweise) zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sind bis zum 30. Juni 2022 zu leisten.“ Der Anspruch des Klägers auf das endgültige Behalten der Leistung hängt danach davon ab, welchen abschließenden Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid das Land infolge der noch durchzuführenden Prüfung in Bezug auf die Förderhöhe erlässt. 2. Auch war der Erlass vorläufiger Verwaltungsakte durch bestehende Ungewissheiten in Bezug auf die Förderhöhe sachlich gerechtfertigt. Neben bestehenden Unklarheiten betreffend den tatsächlichen Umsatzrückgang in den Fördermonaten gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019 vgl. ähnlich auch schon VG Augsburg, Beschluss vom 07. Mai 2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 –, juris, Rn. 53, war jedenfalls die Anrechnung von Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder oder von Versicherungsleistungen aufgrund der Betriebsschließungen bzw. –einschränkungen unsicher. Nach Ziffer 10 Abs. 2 Zuwendungsrichtlinie werden derartige Leistungen bei übereinstimmenden Fördergegenständen und zeitlicher Überschneidung auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Vgl. hierzu u.a. auch die Nebenbestimmung Ziffer 4. des Bescheids vom 7. Juni 2021, wonach im Rahmen der Endabrechnung durch den Begünstigten Korrekturen erfolgen können, die sowohl eine Rückzahlung als auch Nachzahlung der Neustarthilfe zur Folge haben können. Unabhängig davon war die vorläufige Bewilligung der beantragten Wirtschaftshilfen samt eines zeitlich nachgelagerten Prüfverfahrens auch angesichts der wirtschaftlichen Notsituation vieler Antragsteller aufgrund der staatlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wesentlichen Umsatzeinbußen angezeigt. Dabei ist auch die erhebliche Belastung der Bewilligungsstellen mit einer Vielzahl von Anträgen auf Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen oder anderen Hilfen in den Blick zu nehmen, die eine – dem Förderzweck der wirtschaftlichen Existenzsicherung entsprechende – zeitnahe Gesamtprüfung und abschließende Verbescheidung sämtlicher Förderanträge praktisch nicht zuließ. Vgl. so auch: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2022 – B 8 K 21.1024 –, juris, Rn. 60; ähnlich: VG Hamburg, Urteil vom 09. Juli 2024 – 16 K 4318/23 –, juris, Rn. 63; VG Augsburg, Urteil vom 06. August 2024 – Au 6 K 24.281 –, juris, Rn. 24. 3. Soweit sich der Kläger ferner mit E-Mail vom 14. Mai 2024 sinngemäß auf den Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB beruft, geht sein Einwand ins Leere. Mit seinem pauschalen Vorbringen legt der Kläger die Umstände der geltend gemachten Entreicherung nicht substantiiert dar. Insbesondere ist nicht ansatzweise dargetan, dass der erhaltene Abschlag in Höhe von 7.750,00 Euro nicht mehr in Gestalt ersparter Aufwendungen oder der Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten in seinem Vermögen fortbesteht. Vgl. allgemein u.a.: VGH Bayern, Urteil vom 10. November 2021 – 4 B 20.1961 –, juris, Rn. 34. Unabhängig davon kann sich der Kläger analog § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen. Mit den Hinweisen im Antragsformular bzw. dem Bewilligungsbescheid auf die einzureichenden Endabrechnungen kannte der Kläger die Umstände, die zur Rückforderung geführt haben bzw. diese waren ihm in grober Fahrlässigkeit unbekannt. II. Die Verpflichtung zur Verzinsung des zu erstattenden Betrages in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hier beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, gegen die – anknüpfend an die obige Einordnung als rechtmäßiger vorläufiger Bescheid – keine rechtlichen Bedenken bestehen. Da der Kläger die Ersetzung der vorläufigen Bescheide durch die Schlussbescheide im Zuge der nicht fristgerechten Endabrechnung zu vertreten hat, steht dem beklagten Land auch nicht analog § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW eine Befugnis zur Abweichung zu Gunsten des Klägers zu. Vgl. allgemein dazu bereits: VG Augsburg, Urteil vom 06. August 2024 – Au 6 K 24.281 –, juris, Rn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, 2 ZPO.