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Beschluss

7 B 51/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0130.7B51.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 70,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 70,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 6228/12 gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2012 und den Gebührenbescheid vom 16. Oktober 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ordnungsverfügung und Gebührenbescheid seien voraussichtlich rechtmäßig. Bei den Autoreifen des Antragstellers handele es sich um brennbare Stoffe i. S. v. § 134 Abs. 4 Satz 1 Sonderbauverordnung (SBauVO), die in der - hier als Mittelgarage im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO einzuordnenden - Tiefgarage nicht gelagert werden dürften. Der vorbeugende Brandschutz verlange bauliche Vorkehrungen, die eine Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglichst optimal gewährleisteten. Zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter könne die Bauaufsichtsbehörde gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass eine Gefahr eintreten könne, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen würden. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller macht geltend, § 134 Abs. 4 SBauVO habe nicht den Schutzzweck, die Lagerung von Ausstattungsgegenständen in Garagen zu verbieten, die - wie ein Satz Wechselreifen - für den Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendig seien, dies folge aus den Stellungnahmen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2012 und 18. Dezember 2012 und der dort in Bezug genommenen Niederschrift über Dienstbesprechungen des Ministeriums mit nachgeordneten Behörde in den Monaten November und Dezember 2009. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen kein Verstoß gegen § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO vorliegt. Den zitierten schriftlichen Äußerungen lässt sich kein tragfähiger Grund dafür entnehmen, dass § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasst. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig. In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. Dass die von der Verfügung erfassten Reifen brennbare Stoffe im Sinne dieser Regelung sind, unterliegt keinem Zweifel und wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Solange diese inhaltlich eindeutige Regelung des § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren geändert worden ist, sind daran die Bauaufsichtsbehörden ebenso gebunden wie das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Ebensowenig hat der Einwand des Antragstellers Erfolg, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Brand gerade deshalb entstehe, weil ein Satz Wechselreifen in der Garage aufbewahrt werde, sei in keiner Weise erhöht. Die Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz dienen nicht nur dazu, die Entstehung von Brandereignissen zu verhindern. Zweck dieser Regelungen ist es auch, dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Entstehung eines Brands die Ausbreitung des Feuers - etwa durch das Übergreifen auf in der Nähe des Brandherds lagernde brennbare Stoffe - möglichst verhindert und so die Gefahr des Eintritts von Schäden in Folge des Brandereignisses begrenzt wird (vgl. etwa § 17 Abs. 1 BauO NRW). Auch wenn - wie der Antragsteller meint - die Wahrscheinlichkeit eines Brands in der Tiefgarage gering sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, die ein sofortiges Handeln der Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel eines vorbeugenden Brandschutzes erfordert. Das Fehlen eines Brandereignisses stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar. Mit dem Eintritt eines Brands muss vielmehr jederzeit gerechnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 2 B 1495/10 -, juris. Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgelegten ministeriellen Schreiben und die in Bezug genommene Niederschrift über Dienstbesprechungen des Ministeriums mit den Bauaufsichtsbehörden lässt sich im Übrigen auch nicht etwa ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin feststellen. Eine generelle ermessensregelnde und mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verbindliche Handlungsanweisung des Ministeriums an nachgeordnete Stellen, vgl. zur Verbindlichkeit ermessensregelnder Verwaltungsvorschriften allg. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, NVwZ 2012, 1262, m. w. N., von einem Einschreiten gegen die Lagerung von Reifen bei gegebenem Verstoß gegen § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO abzusehen, lässt sich daraus nicht hinreichend entnehmen. Aus den zitierten ministeriellen Äußerungen ergibt sich, dass dort keine Bedenken dagegen bestehen, wenn eine Bauaufsichtsbehörde nicht einschreitet; es wird in diesem Zusammenhang geäußert, nach Sinn und Zweck des § 134 SBauVO habe der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt, die Lagerung von für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs notwendigen Ausstattungsgegenständen in Garagen zu verbieten; dazu zähle auch ein Satz Wechselreifen. Diese Äußerungen wertet der Senat lediglich als rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften. Solche rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften führen indes weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 26.89 -, BVerwGE 84, 23. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung, inwieweit eine Weisung, trotz Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Regelungen das Ermessen generell dahin auszuüben, von einem Einschreiten abzusehen, mit Blick auf die hohe Bedeutung der Rechtsgüter, deren Wahrung die brandschutzrechtlichen Regelungen dienen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 - 7 A 2828/07 -, überhaupt zulässig wäre. Ob im vorliegenden Fall eine Abweichung von den Anforderungen des § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO auf der Grundlage des § 73 BauO NRW in Betracht kommt, wenn die Reifen, wie vom Antragsteller erwogen, unter einer "feuerfesten Plane" gelagert werden, ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen unerheblich. Es ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine solche Abweichung beantragt worden ist. Über einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung wäre gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei unverhältnismäßig, da es den vom Verwaltungsgericht angenommenen Hauptsachestreitwert um mehr als das Zehnfache übersteige. Für die Bemessung der Höhe des Zwangsgelds kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auf den Streitwert im Klageverfahren nicht maßgeblich an. Das Zwangsgeld ist als Zwangsmittel gemäß §§ 58 Abs. 1, 60 Abs. 1 VwVG NRW innerhalb des vorgesehenen Rahmens vielmehr so zu bemessen, dass es die vom Gesetz vorgesehene Beugewirkung im Hinblick auf das von der Behörde angestrebte Verhalten des Adressaten entfaltet, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck steht. Im Hinblick darauf vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgelds nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für das Hauptsacheverfahren ist von einem Streitwert in Höhe des Gebührenbetrags von 100,-- Euro zuzüglich des Betrags der Einlagerungskosten auszugehen, die der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht auf 40 Euro schätzt. Der daraus resultierende Betrag von 140,-- Euro ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß Nr. 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (Baurecht 2003, 1883) für das vorliegende Verfahren zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.