Urteil
16 K 4926/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1117.16K4926.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste auf dem Landweg am 05.08.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.09.2019 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13.12.2019 trug er zur Begründung seines Asylgesuches vor: Er sei als Muslim geboren. Nach der Konversion seiner Eltern zum Christentum sei dieses auch für ihn interessant gewesen. Gemeinsam mit seinen Eltern habe er mehrmals eine Hauskirche besucht. Dies sei wie ein Spaß für ihn gewesen. Es sei dort über Jesus und Gott gesprochen worden. Aufgrund der religiösen Aktivitäten seiner Eltern habe die Familie jedoch Probleme mit der Polizei bekommen. Seine Mutter sei bereits vor vier Jahren ausgereist, weil sie verfolgt worden sei. Sein Vater habe ihm eines Tages gesagt, dass auch sie von der Polizei verfolgt würden, und sodann seine Ausreise organisiert. Vor der Konversion seiner Eltern hätten diese keine religiösen Aktivitäten ausgeübt. Auch seine übrigen Familienmitglieder hätten nie viel über Religion gesprochen. Derzeit besuche er einen Taufvorbereitungskurs. Dort erfahre er, wer Gott sei, und beschäftige sich mit der Bibel. Immer sonntags nachmittags besuche er einen Gottesdienst. In seinem Alltag versuche er, keine Sünden zu begehen, und helfe anderen Menschen. Außerdem wolle er gerne für das Christentum missionieren. Seine vorherige Religion – der Islam – sei für ihn nicht akzeptabel gewesen wegen der dort herrschenden Zwänge. In Deutschland habe er einmal an einer Demonstration gegen das Regime im Iran teilgenommen. Ein Freund habe ihm hiervon erzählt. Er sei im Übrigen nicht politisch aktiv. Mit Bescheid vom 26.08.2020, zugestellt am 08.09.2020, lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Ziffer 1 –, Asylanerkennung – Ziffer 2 – und Zuerkennung subsidiären Schutzes – Ziffer 3 – ab. Ferner stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen – Ziffer 4 – und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf – Ziffer 5. Schließlich ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte aus: Die Ausführungen des Klägers zu seiner Verfolgung im Iran seien detailarm und nicht nachvollziehbar. Ebenso habe er die Hauskirchenbesuche nur detailarm und ohne persönliche Anteilnahme geschildert. Seine Beschreibungen ließen nicht erkennen, inwiefern die Besuche für ihn persönlich prägend oder unverzichtbar gewesen seien. Die Schilderungen des Klägers ließen lediglich einen formalen Glaubenswechsel erkennen. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration sei nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden politischen Verfolgung im Iran zu begründen. Der Kläger hat am 10.09.2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Bereits in seinem Heimatland habe er Zweifel an seiner Religionszugehörigkeit gehabt und aufgrund eines persönlichen Erlebnisses beschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Aus seinem Vortrag ergebe sich ein ernst gemeinter religiöser Einstellungswandel. Ihm drohe deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Iran. Der Abfall vom Glauben – Apostasie – werde dort mit dem Tod bestraft. Aufgrund seiner individuellen religiösen Prägung und seiner hierauf beruhenden Glaubenspraxis im Bundesgebiet könne er dieselbe im Falle der Rückkehr in den Iran nicht aufgeben. Diese Glaubenspraxis äußere sich in der unterdessen am 28.02.2021 erfolgten Taufe sowie der Teilnahme an Gottesdiensten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsse er seiner Glaubensüberzeugung folgen und auch dort Gottesdienste besuchen. Der Kläger beantragt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.08.2020 – Aktenzeichen: 0000000-000 –, zugestellt am 08.09.2020, zu verpflichten, festzustellen, dass er Asylberechtigter sei, und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2023 persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über welche das Gericht trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden vermag, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (nachfolgend I.), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nachfolgend II.), die Gewährung subsidiären Schutzes (nachfolgend III.) oder die Feststellung der geltend gemachten Abschiebungsverbote (nachfolgend IV.). Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Abschiebungsandrohung (nachfolgend V.). Schließlich ist die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden (nachfolgend VI.). I. Entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Gemäß Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Zu den sicheren Drittstaaten gehören gemäß der Anlage I zum AsylG neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Norwegen und die Schweiz. Bei Einreise auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ist nach diesen Maßgaben die Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg ein. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich – Nummer 1 – aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Nummer 2 – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie vorstehend beschriebener Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann laut § 3c AsylG ausgehen von – erstens – dem Staat, – zweitens – Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder – drittens – nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft laut § 3e Abs. 1 AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nummer 1 AsylG ist nach ständiger Rechtsprechung begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 – 9 C 77.95 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4 = juris Rn. 6; vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22-33 = juris Rn. 22-24; vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 32; Beschlüsse vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris Rn. 15. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt beziehungsweise war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; das heißt, es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388 = juris Rn. 23; vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44-63 = juris Rn. 15. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Insbesondere kann sie auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, beruhen. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung beziehungsweise frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht beziehungsweise bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 = juris Rn. 5; Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = juris Rn. 8; vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24.01 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 = juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33-34 m. w. N. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert. Dies gilt insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 52. Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Kammer keine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Religion feststellen (dazu 1.). Dasselbe gilt hinsichtlich seiner politischen Überzeugung (dazu 2.). 1. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nummer 2 AsylG näher umschrieben und umfasst insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nummer 1, § 3b Abs. 1 Nummer 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, EuGRZ 2012, 638-643 = juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 29. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nummer 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 63-64 m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde zu legen. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, NVwZ 2020, 950-953 = juris Rn. 33-35; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, NVwZ 2015, 1678-1680 = juris Rn. 13 m. w. N. In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht erfasst, kann diese den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) beziehungsweise einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“ gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013 oder „Beleidigung des Propheten“ gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013 statt. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme beziehungsweise jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 72-85 m. w. N. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Religion ließ sich nach diesen Maßgaben nicht feststellen. Das Gericht folgt zunächst im Sinne des § 77 Abs. 3 AsylG der Begründung des angefochtenen Bescheides. Eine relevante Vorverfolgung ließ sich dem klägerischen Vortrag aus den dort genannten Gründen nicht entnehmen. Seine diesbezüglichen Ausführungen hat er auch im Klageverfahren nicht substantiiert ergänzt. Über die Schilderung nicht näher dargelegter Probleme mit der Polizei, welche die Ausreise seiner Mutter und letztlich auch seine Ausreise veranlasst haben sollen, geht sein Vortrag nicht hinaus. Die Kammer vermochte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung auch keinen ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel des Klägers festzustellen. Hierfür liegen keine ausreichenden äußeren Anhaltspunkte vor. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wies der Kläger das Gericht zunächst – und diesbezüglich ungefragt – darauf hin, keine religiösen Aktivitäten auszuüben, keinen christlichen Gruppen anzugehören und niemanden missionieren zu wollen. Im weiteren Verlauf der Anhörung konkretisierte er diese Ausführungen insbesondere insoweit, als er seit Januar 2021 wegen der Folgen CoViD-19-Pandmie allenfalls noch unregelmäßig den Gottesdienst besuche. Dies spricht deutlich gegen eine von dem Kläger als solche empfundene Verpflichtung, christlichen Glaubensvorstellungen entsprechend – auch trotz dies erschwerender äußerer Umstände – zu leben, wodurch allein er im Falle seiner Rückkehr in den Iran aber eine Verfolgung zu befürchten hätte. Gerade die verfolgungsträchtige öffentliche, gemeinschaftliche oder missionierende Glaubensbetätigung erscheint für den Kläger nach seinem Vortrag keineswegs unverzichtbar. Der Kläger konnte auch nicht nachvollziehbar einen äußeren Anstoß für seinen Konversionsprozess nebst innerer Beweggründe für die Abwendung von seinem bisherigen Glauben sowie die Hinwendung zum Christentum darlegen. Er verweist im Wesentlichen auf die Konversion seiner Eltern. Auch unter Berücksichtigung seines übrigen Vortrags erscheint diese – und nicht eine eigene Überzeugung des Klägers – als primärer Anlass seiner Konversion. Es fehlt die Schilderung neben diesen bloßen äußeren Anstoß tretender, innerer Beweggründe für den Konversionsprozess des Klägers. Hierzu führt er lediglich aus, eine besondere Beziehung zu Jesus Christus gespürt zu haben. Dies genügt den dargestellten Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag erkennbar nicht. Es fehlt jedwede Darlegung konkreter, persönlicher Erlebnisse, die eine Abwendung vom Islam und eine Hinwendung zum Christentum hätten plausibilisieren können. Hinsichtlich des Vollzuges seiner Konversion vermochte der Kläger zwar im Ansatz darzustellen, welche religiöse Bedeutung seiner Taufe zukommt. So verwies er mit dem Abfall vorheriger Sünden erkennbar auf die mit der Taufe nach dem christlichen Glauben verbundene Vergebung der Erbsünde. Allerdings bleiben auch seine diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich. Eine weitergehende Darstellung der Bedeutung seiner Taufe für das weitere Leben des Klägers erfolgte nicht. Darüber hinaus konnte er den Taufspruch auf seiner Taufurkunde nicht mehr wiedergeben. Dies ist zwar für eine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum nicht zu fordern, stellt jedoch ein weiteres Indiz gegen eine solche dar, zumal der Kläger, nachdem ihm eröffnet worden war, dass der gewählte Spruch aus dem Brief an die Epheser stamme, weder den Apostel Paulus als Autor des Briefes benennen noch den Brief systematisch dem Neuen Testament zuordnen konnte. Auch im Übrigen zeigte der Kläger kein Wissen über seine neue Religion und die Konversionskirche, das einen Schluss auf einen nicht nur formalen Glaubenswechsel zugelassen hätte. Zwar konnte er, nach der Bedeutung des Kreuzestodes Jesu gefragt, auf die Auferstehung nach dem Tod verweisen. Jedoch mangelt es an der Kenntnis selbst grundlegender Gebetstexte. Den Inhalt des Vaterunsers konnte der Kläger nicht wiedergeben. Seine Erklärung, er habe mehr Zeit gebraucht, um dieses zu lernen, ist mit Blick auf seine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits etwa zweieinhalb Jahre zurückliegende Taufe nach abgeschlossenem Taufvorbereitungskurs völlig implausibel. Der Kläger war auch nicht in der Lage, den Inhalt persönlicher Gebete darzulegen. Der Nutzen solcher Gebete für den Kläger besteht seinen Ausführungen folgend in der Vermittlung eines Wohlgefühls und mentaler Beruhigung. Eine bei ernsthafter Hinwendung zum Christentum zu erwartende, das alltägliche Leben des Klägers nachhaltig prägende Wirkung des persönlichen Gebets als ein wesentlicher Aspekt der aktiven Glaubensbetätigung ist aufgrund dieses nur pauschalen und floskelhaften Vortrags nicht erkennbar. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger allein wegen des formal vollzogenen Glaubenswechsels im Falle seiner Rückkehr in den Iran von Verfolgung bedroht wäre. Dies würde nämlich eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensüberzeugung voraussetzen, die das Gericht nicht feststellen konnte. Ohne einen ernsthaften Glaubenswechsel, der die neue religiöse Identität prägt, ist weder zu erwarten, dass sich der Kläger in seinem Heimatland anderen gegenüber als Christ bezeichnen noch christliche Veranstaltungen besuchen würde, zumal er an ebensolchen Veranstaltungen explizit kein Interesse hat. Selbst wenn der formal vollzogene Glaubenswechsel in der Heimat bekannt würde – wofür nichts ersichtlich ist – würde dem Kläger im Iran keine Bestrafung als drohen, weil es ihm zuzumuten ist, wahrheitsgemäß anzugeben, dass der Glaubensabfall unter Vorbehalt erfolgt sei und seine wirklichen Absichten andere gewesen seien, nämlich die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2010 – 13 LA 179/09 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2009 – 5 K 7457/08.A –, juris. 2. Auch ließ sich zur Überzeugung des Gerichts keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung des Klägers feststellen. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nummer 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, Asylmagazin 2020, 372-375 = juris Rn. 32-33 m. w. N. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger eine in dieser Weise im Iran unterdrückte politische Überzeugung vertreten würde. Die Kammer folgt insofern gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollständig den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Seinen Vortrag im Rahmen der persönlichen Anhörung durch die Beklagte hat der Kläger im Klageverfahren nicht ergänzt und diesen Verfolgungsgrund auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht. III. Der Kläger hat auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten – erstens – die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, – zweitens – Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder – drittens – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss gemäß § 4 Abs. 3 AsylG von einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG ausgehen und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat nach §§ 3d, 3e AsylG fehlen. Schließlich dürfen keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht würde und bei Rückkehr in den Iran die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 AsylG bestünde, sind nicht ersichtlich. Auch scheidet eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG aus. Eine individuelle Gefährdungslage vor der Ausreise, aufgrund derer zugunsten des Klägers die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL greifen würde, liegt nicht vor. Der Vortrag des Klägers zu seinen individuellen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Schließlich herrscht im Iran auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 3 AsylG. IV. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang sind vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, EuGRZ 2009, 111-115 = juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31 = juris Rn. 22 unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrundeliegenden Richtlinienregelung des Art. 15 Buchstabe b QRL. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127-132, Rn. 93 m. w. N. – Tarakhel/Switzerland; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388 = juris Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist nicht nur der Ort, an dem die Abschiebung endet. Grundsätzlich ist der gesamte Abschiebungszielstaat zu berücksichtigen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 –, NVwZ 2012, 681-686, Rn. 265 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31 = juris Rn. 26. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne beziehungsweise innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 –, NVwZ 2012, 681-686, Rn. 266 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 197. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach diesen Maßgaben keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Insbesondere droht ihm keine Bestrafung wegen der von ihm geltend gemachten Konversion, weil sein Vortrag diesbezüglich wie bereits dargelegt, keinen Schluss auf eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum, die mit einer aktiven Glaubensbetätigung einherginge, zulässt. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31 = juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451-454 = juris Rn. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch Nichtregierungsorganisationen („NGO“) organisiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 23.12.2021, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Gesamtaktualisierung vom 19. Juni 2020, Seiten 77 ff. Individuelle Gründe, warum dem Kläger hiervon abweichend im Fall einer Abschiebung eine besondere konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. V. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Sie beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind insofern nicht erkennbar. VI. Schließlich ist die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht rechtswidrig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Befristung, deren Festlegung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde steht, ermessensfehlerhaft erfolgt wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.