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Urteil

19 K 1289/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1120.19K1289.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 12.09.2018 über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.09.2018 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 02.10.2018 gab er als Grund für seine Ausreise an, sich im Iran mit seinem Kollegen N. ab und zu in seiner Wohnung getroffen und über das Christentum gesprochen zu haben. Eines Tages habe er einen Film über Jesus gesehen. Sein Nachbar, ein Mullah, habe sich bei ihm über die Lautstärke beschwert. Der Mullah habe ihn damit konfrontiert, dass er wisse, dass er sich über das Christentum unterhalte und Filme über das Christentum schaue. Er habe außerdem eine leere Schnapsflasche in seiner Wohnung gesehen. Er habe den Mullah aus der Wohnung gedrückt, dabei sei dieser mit dem Rücken gegen die Fahrstuhltür gestoßen. Es sei zu einer lauten Auseinandersetzung gekommen. Der Kläger habe seine Tasche mit seinem Ausweis und der Bankkarte genommen und sei geflohen. Er sei am folgenden Tag nach Istanbul geflogen. Dort habe er erfahren, dass der Mullah ihn wegen Beleidigung der islamischen Religion, Beleidigung des Mannes und des Führers angezeigt habe. In der Anzeige habe außerdem gestanden, dass er konvertiert sei und die Religion beleidigt habe. Er bezeichne sich seit einem schweren Autounfall im Jahr 2014 als Christ. Er habe sich über das Christentum informiert, indem er N. Fragen gestellt und Filme über das Christentum gesehen habe. Die christliche Religion habe er in seiner Wohnung mit N. ausgelebt. Er habe ihn immer beruhigt, wenn er unruhig war und ihm manchmal aus der Bibel vorgelesen. Eine Hauskirche habe er im Iran nicht besucht. Die anderen hätten ihm aus Angst keine Informationen zukommen lassen. Er habe eigentlich eine Hauskirche besuchen wollen, aber dann sei der Vorfall mit dem Mullah passiert. N. habe ihm gesagt, die Hauskirchen fänden jede Woche bei jemand anderem statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger ließ sich am 00.01.2019 in der Evangelischen Kirche in P. taufen. Mit Bescheid vom 21.02.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 01.03.2019 hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Asylverfahren Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren weiterverfolgt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er mit N., einem Armenier, und zwei weiteren Christen aus Venezuela in einer Werkswohnung gewohnt habe. Im Iran seien seine Familie und ein Freund des Klägers unter Druck gesetzt worden, damit der Kläger zurückkomme. Sein Onkel habe erfahren, dass der Mullah den Kläger auch wegen Körperverletzung angezeigt habe. Die Frau des Mullahs habe angegeben, der Kläger habe sie bedroht und beleidigt. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Taufurkunde vom 00.01.2019, Bestätigungen über seine Teilnahme am Gemeindeleben der Evangelischen Kirchengemeinde in X. vom 24.01.2019 und 13.03.2019 sowie eine pfarramtliche Bescheinigung der Evangelischen Christus-Gemeinde T. vom 24.06.2021 vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.2019 seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär schutzberechtigt ist, äußerst hilfsweise festzustellen, dass er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG genießt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in einer ersten mündlichen Verhandlung am 20.11.2023 ergänzend informatorisch angehört worden. Der Kläger hat nach über einer Stunde der Befragung durch die Einzelrichterin geltend gemacht, dass er grundsätzliche Probleme mit der Dolmetscherin habe und sich mit ihr nicht verständigen könne. Der Kläger ist daraufhin in einer weiteren mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 erneut ergänzend informatorisch angehört worden. Insofern wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 21.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Eine solche Zuerkennung setzt nach der Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem - und hier allein streitig - voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris, Rn. 32 m. w. N. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, juris, Rn. 15 sowie vom 27.04.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, juris, Rn. 23. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, so dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht erfüllt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. Dem Kläger droht keine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen einer von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst - nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU - insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 61 m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 60 - 62 und Beschluss vom 19.05.2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 11; OVG Thüringen, Urteil vom 28.05.2020 - 3 KO 590/13 -, juris, Rn. 78 - 79, jeweils m. w. N., so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht. Vgl. u. a. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2014 - A 3 S 269/14 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2013 - 5 A 1062/12.A -, juris, Rn. 8 ff. Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 -13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 35 ff. Es wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris, Rn. 43; grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 63 m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27 ff. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 13; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 67 und Beschluss vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris, Rn. 43. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen ist, dass die Hinwendung des Klägers zum Christentum auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht und die religiöse Identität des Klägers prägt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind nicht glaubhaft. Das Gericht konnte bereits nicht die notwendige volle Überzeugung gewinnen, dass der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung im Iran erlitten hat. Insoweit wird auf die ebenso eingehende wie überzeugende Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht im Wesentlichen teilt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren und namentlich in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die ergänzende Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat im Gegenteil den Eindruck verfestigt, dass der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Geschehnissen im Iran nicht glaubhaft ist. Der Kläger schildert zu den Gründen seiner Ausreise befragt in der mündlichen Verhandlung zunächst anders als in seiner Einlassung beim Bundesamt nicht den Vorfall mit dem Mullah; hierauf geht er erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Er berichtet hingegen erstmals und ausführlich, wie er 2015 in der Tasche seines Kollegen N. eine Bibel gefunden habe und auf diese Weise zum ersten Mal mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen sei. Auf Nachfrage der Einzelrichterin liefert der Kläger keine überzeugende Erklärung, warum er diese Begebenheit in der Anhörung durch das Bundesamt nicht erwähnt hat, obwohl er sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage als besonders bedeutsam für seine Hinwendung zum Christentum herausgestellt hat. Die Erklärung des Klägers, er habe dies angesprochen und erklärt, der Dolmetscher habe es aber vermutlich nur flüchtig erwähnt, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil dem Kläger das Protokoll der Anhörung ausweislich der Niederschrift über 75 Minuten zurückübersetzt worden ist, ohne dass der Kläger Ergänzungen oder Korrekturen geltend gemacht hat. Die Schilderung des Vorfalls mit dem Mullah ist angesichts des Aussageverhaltens des Klägers ebenfalls nicht überzeugend: Der Kläger schildert die Auseinandersetzung flüssig und monoton. Der Vortrag wirkt wie auswendig gelernt. Der Vortragsstil passt weder zum Inhalt (fluchtauslösendes Ereignis) noch zu den Emotionen, die der Kläger damals durchlebt haben will („Ich stand unter großem Stress.“). Besonders schwer wiegt außerdem, dass sich der Kläger gegenüber der Einzelrichterin zu einem zentralen Punkt der Befragung durch das Bundesamt in Widerspruch setzt. Während der Kläger beim Bundesamt auf wiederholte Nachfrage den Besuch einer Hauskirche im Iran verneint hat, bestätigt der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2023, wonach er an Hauskirchen im Iran teilgenommen haben will. Die versuchte Auflösung dieses Widerspruchs durch den Kläger ist nicht glaubhaft, denn er wirkt konstruiert und nicht lebensnah. Der Kläger hätte außerdem auch schon dem Bundesamt mitteilen können, dass er die Treffen mit N., W. und M. als Hauskirche versteht und damit seiner Ansicht nach im Iran eine Hauskirche veranstaltet hat. Auch die weitere Erklärung des Klägers, er sei in der Anhörung durch das Bundesamt von einer normalen Kirche wie in Deutschland ausgegangen, ist unglaubhaft. Denn der Kläger hat in der Anhörung durch das Bundesamt deutlich zu verstehen gegeben, dass er um die Besonderheit von Hauskirchen im Iran und deren Wirken im Untergrund wusste („Die anderen haben mir aus Angst keine Informationen zukommen lassen.“, „N. hat mir gesagt, die Hauskirchen finden jede Woche bei jemand anderem statt.“). Schließlich verharrt die Schilderung der Zuwendung zum Christentum im Iran durch den Kläger völlig an der Oberfläche und bleibt so unpersönlich, dass nicht auf ein tatsächliches Erleben geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Gespräche, die der Kläger insbesondere mit N. über das Christentum geführt haben will, und die Treffen mit den Freunden, bei denen es sich um eine Hauskirche gehandelt haben soll. Der Kläger führt lediglich aus, dass er sich mit seinen Freunden versammelt und geredet hat. Manchmal seien sie zu N. gegangen. Sie hätten in der Bibel gelesen und gebetet. Wenn er Fragen gehabt habe, sei ihm das Ganze erklärt worden. Der Kläger nennt insbesondere keine persönlichen Eindrücke bzw. Empfindungen. Ein lebendiges, anschauliches Bild der Zusammenkünfte, die für den Kläger als Konvertiten eine völlig neue Erfahrung gewesen sein müssten, ergibt sich nicht. Auch nach Verlassen des Heimatlandes sind keine Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle seiner Rückkehr in den Iran auszugehen. Aufgrund des gesamten klägerischen Vortrags und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund einer tiefen religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und die verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen deswegen auch im Iran für ihn unabdingbar wären, um seine religiöse Identität zu wahren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Kläger mittlerweile Kenntnisse des Christentums angeeignet hat und regelmäßig Gottesdienste besucht. Dies lässt für sich genommen jedoch nicht den begründeten Schluss zu, dass seine mit der Taufe formal vollzogene Konversion auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, die ihn in unauflösbarer Weise in seiner Persönlichkeit geprägt hat. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft geschildert, wie sein Prozess der Hinwendung zum Christentum abgelaufen ist. Es ist ihm in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, den inneren Prozess der Auseinandersetzung mit den Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre glaubhaft darzutun. Gerade dann, wenn sich jemand ganz bewusst für einen Glaubenswechsel entscheidet, ist zu erwarten, dass dieser in der Lage ist, die für ihn maßgeblichen Beweggründe für den bewusst vollzogenen Glaubenswechsel in anschaulicher Art und Weise zu schildern. Die Ausführungen des Klägers sind wiederholt allgemeiner und theoretischer Natur. Persönliche Beweggründe werden allenfalls oberflächlich gestreift. Besonders schwer wiegt, dass die Ausführungen des Klägers, was die Taufe für ihn bedeutet, im Wesentlichen pauschal und unpersönlich bleiben („Dass ich neu geboren wurde. Als Zeichen dafür, dass die Sünden vergeben wurden. Ich bin Teil des Körpers von Jesus Christus und Kind Gottes.“). Eine hinreichende emotionale Betroffenheit und ein inneres Bedürfnis sind nicht erkennbar. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Kläger den Schwerpunkt der Ausführungen zu seiner Taufe auf die organisatorischen Vorbereitungen legt. Auch die Antworten auf weitere Fragen, etwa nach der Bedeutung von Weihnachten für den Kläger, dem Grund für den Besuch von Gottesdiensten und der Teilnahme am Abendmahl, erschöpfen sich in theoretischen, emotionslos vorgetragenen Ausführungen. Zu dem Eindruck, der Kläger präsentiere angeeignetes Wissen, passt auch dessen Angebot in der mündlichen Verhandlung, er könne „vorführen“, wie er bete. Schließlich ist der Vortrag des Klägers zu seiner Konversion auch deshalb nicht glaubhaft, weil die angebliche Reaktion seiner Mutter auf die Konversion sowie das in Aussicht genommenen Verhalten nach einer Rückkehr in den Iran völlig lebensfremd sind. Die Ausführungen des Klägers wirken übersteigert. Ihnen fehlt jegliches Gespür für die immensen Risiken, die mit einer christlichen Betätigung im Iran einhergehen. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfalle Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff. m. w. N. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG nichts ersichtlich. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen aus den Gründen des angegriffenen Bescheides nicht vor (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auch im Übrigen (Ziffern 5 und 6) ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung des Bescheides wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.