Urteil
9 K 7567/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1222.9K7567.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagter zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagter zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung E., Flur 00, Flurstücke N01 und N02 in H. (T.-straße). Am 6. Juli 2018 meldete eine Mitarbeiterin der Gemeinde H. dem Beklagten, dass auf dem Grundstück verschiedene Abfälle vorgefunden worden seien. Die Meldung enthielt Fotoaufnahmen, auf denen etwa Welleternitplatten, Tische, Latten, Zaunteile, Fässer, Wannen, Türen, Duschkabinen, Rohre, Steine, Jalousien und Elektrogeräte unüberdacht auf einem Grüngrundstück abgestellt zu erkennen sind. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung zur Entsorgung der auf dem Grundstück abgelagerten Stoffe und Gegenstände an. Das Schreiben enthält einen Abvermerk des Beklagten vom 19. Juli 2018. Mit Schreiben vom 15. August 2018 erinnerte der Beklagte die Klägerin an das Anhörungsschreiben. Dieses Schreiben besitzt einen Abvermerk vom 15. August 2018. Der Beklagte führte am 15. Oktober 2018 einen Ortstermin am Grundstück der Klägerin durch. Er stellte fest, dass das Grundstück nicht begehbar und nur beschränkt einsehbar sei. Er nahm Fotos vom einsehbaren Teil des Grundstückes auf. Am 15. Oktober 2018 gab der Beklagte der Klägerin dann im Wege der Ordnungsverfügung auf, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung die auf den Grundstücken abgelagerten Stoffe und Gegenstände (alte Türen, Fenster, Welleternitplatten, sperrmüllartige Gegenstände, Holzverkleidungen, Plastikteile, Metallteile) ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1.) und innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen (Wiegescheine etc.) (Ziffer 2.). Für den Fall, dass die Klägerin den Forderungen nicht oder nicht vollständig innerhalb der genannten Fristen nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 800 € zu Forderung 1. und ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € zu Forderung 2. an. Der Ordnungsverfügung beigefügt waren die von der Gemeinde H. übermittelten Fotoaufnahmen. Der Beklagte benannte als Ermächtigungsgrundlage § 14 OBG i V. m. §§ 3 und 28 KrWG. Zur Begründung der Verfügung gab er an, dass es sich bei den Gegenständen auf dem Grundstück um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handele. Es sei von einem Entledigungswillen auszugehen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gegenstände entfallen oder aufgegeben worden sei, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten sei. Dies lasse jedenfalls die Lagerung der Gegenstände im Freien unter Witterungseinfluss erkennen. Die Klägerin werde als Zustandsstörerin im Sinne des § 18 OBG in Anspruch genommen. Die Verfügung wurde der Klägerin am 16. Oktober 2018 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 legte die Klägerin „Widerspruch“ gegen die mit dem Bescheid verbundene Gebührenfestsetzung ein. Am 12. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung gab sie zunächst unter anderem an, dass sie das Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2018 nicht erhalten habe. Unter dem 19. Juli 2019 hörte der Beklagte die Klägerin mit Kopie des früheren Anhörungsschreibens vom 19. Juli 2018 (erneut) zum Erlass der Ordnungsverfügung an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie um eine genauere Benennung der als Abfall angesehenen Gegenstände bitte. Holzbretter und Metallstangen befänden sich außerdem geordnet in Regalen. Diese sollten in Zukunft zur Ausbesserung der Umzäunung des Grundstücks verwendet werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die von dem Beklagten verwendeten Fotos tatsächlich das Grundstück der Klägerin zeigten und wann diese aufgenommen worden seien. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Ordnungsverfügung im Hinblick auf die Stellungnahme überprüft habe und an dieser festhalte. Die geplanten Reparaturarbeiten seien vorgeschoben. Die zu beseitigenden Gegenstände seien in der Verfügung konkret bezeichnet. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin außerdem an, dass der Bescheid zu unbestimmt sei. Sie wisse nicht, welche Gegenstände sie entsorgen müsse und wie der Nachweis der Entsorgung geführt werden könne. Zudem handele es sich bei den Gegenständen auf dem Grundstück nicht um Abfall. Die Gegenstände sollten weiterhin genutzt werden und seien auch noch funktions- und gebrauchsfähig. Sie habe sich dieser keineswegs entledigt und beabsichtige dies auch nicht. Die Gegenstände würden ordnungsgemäß gelagert und stellten keine Gefahr für andere oder die Umwelt dar. Es werde bestritten, dass die Fotos ihr Grundstück zeigten und dass sie es in seinem gegenwärtigen Zustand zeigten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sei derjenige der nachgeholten Anhörung. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten seien außerdem unvollständig, da sie Ortstermine nach Erlass der Ordnungsverfügung nicht aufzeigten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Inhalt der Ordnungsverfügung. Darüber hinaus gibt er an, dass als Ermächtigungsgrundlage neben § 14 OBG § 62 KrWG infrage komme. Die Klägerin sei insoweit als Abfallbesitzerin in Anspruch genommen. Die Verfügung sei aufgrund der Bezeichnung der zu entsorgenden Gegenstände jedenfalls in Zusammenschau mit den beiliegenden Fotos hinreichend bestimmt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei derjenige des Erlasses. Der gerügte Anhörungsmangel sei, sofern er überhaupt bestehe, jedenfalls im Klageverfahren geheilt worden. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 22. November 2023 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entsorgungsanordnung und die Nachweisverpflichtung zu Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung sind auf Grundlage von § 62 KrWG formell und materiell rechtmäßig ergangen. Unbeachtlich ist insofern, dass der Beklagte die Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses zunächst explizit auf § 14 OBG NRW gestützt hat. Denn nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht lediglich, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat es daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, das heißt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2016 - 5 A 990/14 -, juris, Rn. 4. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte beabsichtigte mit dem Erlass der Ordnungsverfügung die Durchsetzung der Pflichten des KrWG. Diese hat er in der Begründung der Verfügung auch ausdrücklich benannt. Er hat dabei lediglich fälschlicherweise auf die (landesrechtliche) Generalklausel des § 14 OBG anstatt auf die speziellere bundesrechtliche Ermächtigungsnorm des § 62 KrWG abgestellt. Der Klägerin ist auch ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie ihr Prozessbevollmächtigter behauptet - von dem ersten Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2018 tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat. Denn ein entsprechender Anhörungsmangel wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine entsprechende Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris, Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, juris, Rn. 17 m. w. N. Gemessen daran ist eine funktionsgerechte Anhörung hier jedenfalls nachgeholt und ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2019 Gelegenheit gegeben, zu den für die Entscheidung über den Erlass der Ordnungsverfügung erheblichen Tatsachen und rechtlichen Wertungen Stellung zu nehmen. Dieser Gelegenheit ist die Klägerin auch nachgekommen, woraufhin der Beklagte unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin nach neuerlicher Prüfung an der Verfügung festgehalten hat. Ein Anlass zur Abänderung der Entscheidung ließ sich dem Vortrag der Klägerin auch nicht entnehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG liegen vor. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. 1. Mit der Beseitigungsverfügung zu Ziffer 1. setzt der Beklagte das Verbot der Lagerung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG durch. Daneben besteht für die Klägerin gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG die Verpflichtung zur Beseitigung der auf dem Grundstück abgestellten Stoffe und Gegenstände. Die Tatbestände dieser Normen sind jeweils erfüllt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist entgegen der Annahme der Klägerin der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - mithin der Erlass der Ordnungsverfügung - maßgeblich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 -, juris, Rn. 17. Dementsprechend vermag auch eine verfahrensrechtlich möglicherweise gebotene Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht zu beeinflussen. Vielmehr wird ein im Sinne des § 45 VwVfG NRW geheilter Verwaltungsakt behandelt, als ob er von vornherein rechtmäßig gewesen wäre. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45, Rn. 21. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung ist jedenfalls bei Fehlen eines Widerspruchsverfahrens derjenige ihres Erlasses. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2022 - 7 B 17/21 -, juris, Rn. 9, unter Verweis auf Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 -, juris, Rn. 17. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass eine maßgebliche Veränderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Meldung durch die Gemeinde H., des Erlasses des Verwaltungsakts, der nachträglichen Anhörung und sogar des Orts- und Erörterungstermins anhand der vorliegenden Bildaufnahmen und dem Eindruck, den sich der Einzelrichter vor Ort verschafft hat, nicht zu erkennen ist. Die Verpflichtung unter Ziffer 1. ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Grundsatz der Bestimmtheit darf dabei nicht dahin missverstanden werden, dass bei unvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte und damit die Gefahr unbehoben bleiben müsste. Wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich immer nur um eine „hinreichende“, das heißt den Umständen angemessene Bestimmtheit handeln. Gerade bei einem Vorgehen gegen unerlaubte Abfallentsorgung wird es sich häufig als unmöglich erweisen, alle später auftauchenden Fragen vorwegnehmend bereits in einem Bescheid abschließend zu regeln; vielmehr muss in Kauf genommen werden, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die den Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss. Auch bei Sachgesamtheiten ist die Abfallbehörde zwar gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Es ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges und der Handhabbarkeit des Abfallrechts aber nicht von ihr zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ist es daher bereits ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle etwa unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen. Vgl. OVG MV, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 -, juris, Rn. 9. Diesen Maßstäben folgend bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1. Der Beklagte hat die zu beseitigenden „Stoffe und Gegenstände“ in der streitgegenständlichen Verfügung durch einen Klammerzusatz („alte Türen, Fenster, Welleternitplatten, sperrmüllartige Gegenstände, Holzverkleidungen, Plastikteile, Metallteile“), der diese näher beschreibt, festgelegt. Der Klammerzusatz ist auch - wie der Beklagte im Verfahren nochmals ausdrücklich klargestellt hat - abschließend zu verstehen. Dies folgt schon daraus, dass der Klammerzusatz nicht mit einem einschränkenden Begriff wie etwa „insbesondere“ oder „etc.“ versehen ist. Die Begriffe „alte Türen, Fenster, Welleternitplatten“ bedürfen ersichtlich keiner näheren Bestimmung. Auch der Begriff „sperrmüllartige Gegenstände“ genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Verfügung im vorliegenden Fall. Der Begriff Sperrmüll dürfte bereits im allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend konkretisiert sein. Nähere Informationen zur Abgrenzung von Sperrmüll finden sich zudem in kommunalen Abfallsatzungen oder Hinweisen von Abfallentsorgungsunternehmen. So definiert etwa die Satzung über die Entsorgung von Abfällen des Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2018 unter § 10 Abs. 1 Satz 1 Sperrmüll als aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Näher regelt sie in Satz 2, dass es sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen handele, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Entsprechende Gegenstände sind auch auf den der Verfügung beigefügten Fotoaufnahmen zu erkennen. Die Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung trifft die Pflicht zur Zuordnung von sperrmüllartigen Gegenständen letztlich auch lediglich wie jeden anderen Bürger, der sich ebenfalls auf den geschilderten Wegen informieren muss. Insofern erscheint die Formulierung trotz ihres zirkulären Charakters vorliegend unbedenklich. Die weiterhin aufgezählten „Holzverkleidungen, Plastikteile, Metallteile“ sind durch die Materialbeschreibung in Verbindung mit den der Verfügung beiliegenden Fotoaufnahmen wiederum zu identifizieren. Einer näheren Aufschlüsselung der einzelnen Gegenstände bedurfte es auch deshalb nicht, weil die Klägerin - wovon sich das Gericht auch im Rahmen des Orts- und Erörterungstermins am 22. November 2023 überzeugt hat - die Gegenstände im Wesentlichen ungeordnet auf dem Grundstück angehäuft hat und den Zutritt zu diesem durch eine hohe Umzäunung erschwert. Dem Beklagten war demnach eine weitere Aufschlüsselung der Gegenstände unter vertretbarem Aufwand verwehrt. Letztlich hat auch die Klägerin keine konkreten Gegenstände benannt, deren Zuordnung zur Beseitigungsverfügung unklar geblieben wäre. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass es sich bei der geltend gemachten Unbestimmtheit tatsächlich um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Bei den in der Ordnungsverfügung aufgezählten Stoffen und Gegenständen handelt es sich jeweils um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Abfälle sind danach alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Am Vorhandensein der Gegenstände auf dem Grundstück der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bestehen keine Zweifel. Soweit die Klägerin unsubstantiiert bestreitet, dass es sich bei dem auf den Fotoaufnahmen erkennbaren Grundstück um dasjenige der Klägerin handelt und dass die Aufnahmen den Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses zeigen, handelt es sich - wie sich jedenfalls aus einem Vergleich der Fotoaufnahmen mit dem Eindruck den sich das Gericht vor Ort verschaffen konnte ergibt - um eine bloße Schutzbehauptung. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Klägerin der in der Ordnungsverfügung genannten Gegenstände entledigen will. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die von der Verfügung umfassten Gegenstände haben ihre ursprüngliche Zweckbestimmung spätestens verloren als sie auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt worden sind. Sie erfüllen dort keinerlei erkennbare Funktion mehr. Es lässt sich auch kein neuer Verwendungszweck erkennen, der unmittelbar an die Stelle des ursprünglichen getreten sein könnte. Für das Bestehen eines neuen Verwendungszwecks trifft den Verpflichteten nach dem KrWG eine Darlegungspflicht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 13. März 2013 - 20 ZB 13.8 - juris, Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 24. August 2009 - 8 A 10623/09 - juris, Rn. 11. Dieser Darlegungspflicht ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin hält das Gericht für unzureichend und im Übrigen auch für unplausibel. So gab die Klägerin an, sie benötige die Gegenstände, um diverse Bauarbeiten an dem Grundstück vorzunehmen. Konkret wolle sie die Gegenstände dazu nutzen, die Einfriedung ihres Grundstücks zu erneuern bzw. auszubessern. Der Hinweis auf diverse Bauarbeiten bleibt unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf den Zustand des Grundstücks und dessen Lage im Landschaftsschutzgebiet erscheint es faktisch und rechtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin auf diesem Bauarbeiten durchführen könnte. Der Großteil der Gegenstände eignet sich für solche auch offenkundig nicht. Zudem wäre eine Verwendung für bauliche Zwecke mit der Schwierigkeit verbunden, die (hierfür geeigneten) Gegenstände zunächst aufzubereiten und von den erkennbaren Witterungseinflüssen zu befreien. Bei der großen Anzahl an Gegenständen wäre dies mit erheblichem Aufwand verbunden. Soweit die Klägerin konkret von einer Ausbesserung der Einfriedung des Grundstücks spricht, bleibt zudem unklar, welche Gegenstände hierfür verwendet werden sollten. Die meisten der in der Verfügung aufgezählten Gegenstände dürften hierfür bereits ungeeignet sein. Im Übrigen widerspricht es auch der Verkehrsauffassung Gegenstände, deren Verwendung weiterhin beabsichtigt ist, über einen längeren Zeitraum ohne Witterungsschutz im Freien abzustellen. Soweit die Klägerin einwendet, dass sie die Gegenstände sortiert in Regalen in Schutzhütten lagere, trifft dies - wie sich anhand der Fotoaufnahmen erkennen lässt - für den Großteil der Gegenstände nicht zu. Auch wenn dies vereinzelt der Fall sein sollte, ist ein konkreter Verwendungszweck allerdings nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unerheblich, dass ihr Grundstück über eine Einfriedung verfügt oder dass konkrete Umweltgefahren durch die lagernden Stoffe nicht nachgewiesen sind, denn der hier einschlägige subjektive Abfallbegriff des § 3 Abs. 1, Abs. 3 KrWG knüpft nicht unmittelbar an eine objektive Gefährlichkeit der Gegenstände für Dritte oder die Umwelt an. Die Abfalleigenschaft der Gegenstände ist auch nicht etwa gemäß § 5 Abs. 1 KrWG entfallen. Die Gegenstände haben kein Verwertungsverfahren oder Recycling durchlaufen. Die Klägerin ist jedenfalls als Abfallbesitzerin (§ 3 Abs. 9 KrWG) Adressatin der Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG bzw. des Verbots aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG und damit richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Sie übt - nur so lassen sich die Einlassungen ihres Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren verstehen - als Eigentümerin die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und die auf ihm befindlichen Gegenstände aus. Mit Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides hält der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein und macht von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch, § 114 S. 1 VwGO. Insbesondere bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Auswahl der Klägerin als Pflichtiger, auch wenn diese laut Bescheid als Zustandsstörerin im Sinne des § 18 OBG in Anspruch genommen worden ist. Zwar können auf Grundlage des § 62 KrWG nur diejenigen in Anspruch genommen werden, die aufgrund des KrWG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten. Vgl. OVG BB, Urteil vom 9. Juni 2021 - 11 B 20/16 -, juris, Rn. 23. Im Rahmen des § 15 KrWG sind dies ausschließlich Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) und Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG). Die von der Beklagten hinsichtlich der Zustandsstörereigenschaft angestellten Überlegungen, die an den Besitz der Klägerin an den Gegenständen auf ihrem Grundstück anknüpfen, sind aber auf die Abfallbesitzerin ohne Weiteres übertragbar. Zudem fehlt es im vorliegenden Fall auch an weiteren, für den Beklagten erkennbaren Pflichtigen, weshalb einzig die Inanspruchnahme der Klägerin in Betracht kam. Die Verfügung ist auch verhältnismäßig. Zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes ist kein milderes, die Rechte und Interessen der Klägerin schonenderes Mittel erkennbar, als dieser aufzugeben, die gelagerten Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Soweit die Klägerin einwendet, die Verfügung sei unverhältnismäßig, weil sie die Beseitigung sämtlicher auf dem Grundstück gelagerter Gegenstände fordere, vermischt sie Tatbestand und Rechtsfolge der Norm. Soweit es sich um zu entsorgenden Abfall handelt (siehe dazu oben), besteht kein Anlass einzelne Gegenstände von der Entsorgungspflicht auszunehmen. 2. Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch dieser dient auf Grundlage von § 62 KrWG der Sicherstellung der Pflichten aus §§ 15 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 KrWG. Die Anordnung ist ebenfalls hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Klägerin wird insofern lediglich aufgegeben, dem Beklagten die Erfüllung der Entsorgungspflicht aus Ziffer 1. nachzuweisen. Auf welchem Wege sie dieser Pflicht nachkommt, bleibt ihr überlassen. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerin sind nicht nachvollziehbar. Von dem Beklagten ist jedenfalls nicht zu verlangen, vorab abschließend zu definieren, welche Nachweise einer ordnungsgemäßen Entsorgung vorzulegen sind. Dementsprechend ist der Klammerzusatz („Wiegescheine etc.“) hier auch lediglich beispielhaft zu verstehen, wie sich aus dem „etc.“ ergibt. Der Vertreter der Beklagten hat im Erörterungstermin als weitere Beispiele Fotoaufnahmen der Entsorgung in einer Abfallbeseitigungsanlage oder die Rechnung eines Abfallunternehmens benannt. Die grundsätzliche Eignung solcher Nachweise drängt sich nach dem Wortlaut der Verfügung auf. Auch hinsichtlich dieser Anordnung ist die Klägerin als Abfallbesitzerin richtige Adressatin. Die Ermessensentscheidung begegnet keinen Bedenken, zumal die Vorlage der geforderten Nachweise bei Erfüllung der Entsorgungspflicht mit lediglich geringem Aufwand für die Klägerin verbunden ist und die freie Wahl des Mittels des Nachweises eine besonders geringe Eingriffsintensität aufweist. Einer umfassenderen Ermessensausübung bedurfte es im Blick auf den Annexcharakter der Ziffer 2. vorliegend nicht. 3. Die Androhung der Zwangsgelder begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 63 VwVG NRW und ist der Art und Höhe nach nicht zu beanstanden. Mit den Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides liegen (Grund-) Verwaltungsakte vor. Die Androhung im Verwaltungsakt ist zulässig, denn sie knüpft an eine Frist an, die die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO von einem Monat nicht unterschreitet (§ 63 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 VwVG NRW). Soweit die Klägerin die Vollständigkeit der Verwaltungsvorgänge des Beklagten bemängelt, ist bereits nicht ersichtlich, wie sich dies auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung auswirken sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Ziff. 2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts 2013. Da das nach Ziff. 2.4.2. für die Klage des Abfallbesitzers zu berücksichtigende Volumen des Abfalls aufgrund der Verteilung auf dem Grundstück nicht bestimmt werden kann, stellt es maßgeblich auf das geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin ab und nimmt für dieses einen Wert von 10.000 € an, wobei es sich an den Kosten einer möglichen Beseitigung orientiert. Die Nachweisverpflichtung zu Ziffer 2. wirkt sich ebenso wie die Zwangsgeldandrohung (Ziff. 1.7.2. Streitwertkatalog) nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.