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Beschluss

5 A 990/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0805.5A990.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen – Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, von Handflächenabdrücken, eines dreiteiligen Lichtbildes, Fertigung einer Ganzaufnahme, Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und ggf. Fertigung von Lichtbildern derselben – in dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen lässt sich offensichtlich auf § 81b 2. Alt. StPO stützen. Dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid demgegenüber § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage genannt hat, steht der Heranziehung von § 81b 2. Alt. StPO durch den Senat vorliegend nicht entgegen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Es hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsakts. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, NVwZ 1990, 673 = juris, Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE 64, 356 = DVBl. 1982, 548 = juris, Rn. 12; OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris, Rn. 10; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2014, 36 = juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 B 57/10 –, juris, Rn. 13. Das Wesen des angefochtenen Bescheids wird hier durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert. Die in Rede stehende Maßnahme bleibt auch auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Im Tatsächlichen findet sie ihre Grundlage unverändert in den Ergebnissen der gegen den Kläger geführten Strafverfahren. Durch das „Austauschen“ der Anlasstat und die Heranziehung weiterer Strafverfahren wird die Maßnahme nicht auf einen anderen, sondern lediglich einen ergänzten Sachverhalt gestützt. Dies führt nicht zu einer Wesensänderung. Vgl. Wolff, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 85. Der Beklagte hat überdies von Beginn an (siehe schon die Anhörung vom 21. August 2013) zur Begründung der Erforderlichkeit der Maßnahme die bei der Anwendung von § 81b 2. Alt StPO geltenden Kriterien angewandt und den Zweck der Maßnahme nicht nur in der Verhütung von Straftaten, sondern insbesondere auch in der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten gesehen. Der Heranziehung der strafprozessualen Eingriffsermächtigung steht danach ebenfalls nicht entgegen, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. StPO als auch § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW um Ermessensvorschriften handelt. Denn der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen stets auch am Zweck der Strafverfolgungsvorsorge ausgerichtet, so dass diese die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO gleichfalls tragen. Vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 –, BVerwGE 82, 185 = DVBl. 1989, 1063 = juris, Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris, Rn. 12; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2014, 36 = juris, Rn. 50; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 B 57/10 –, juris, Rn. 13. Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO liegen vor. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Januar 2014 war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids Beschuldigter in einem wegen des Verdachts des Bankrotts gegen ihn geführten Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Kleve 203 Js 465/12), das Anlass für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liefern kann. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt bietet auch im Übrigen genügend Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein können. Der Beklagte und hieran anknüpfend das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass die vielfachen Verurteilungen des Klägers wegen diverser Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen (auch ohne Bewährung) in der Vergangenheit und die zuletzt gegen ihn unter anderem wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung, des Betrugs, der Nötigung, Beleidigung und eben des Bankrotts geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend Anlass dafür bieten, in seiner Person von einer Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten auszugehen. Die im Rahmen von § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern kann sich auch auf laufende und nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110 = juris, Rn. 11, und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2012 – 5 E 815/12 –, vom 1. Juli 2011 – 5 A 530/11 – und vom 9. Mai 2008 – 5 E 199/08 –. Dass der Beklagte und mit ihm das Verwaltungsgericht von verbleibenden Verdachtsmomenten gegen den Kläger auch in dem gegen diesen wegen des Verdachts der Unterschlagung eines LKW mit Anhänger unter dem Aktenzeichen 203 Js 218/13 bei der Staatsanwaltschaft Kleve geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgegangen sind, ist nicht zu beanstanden. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte (allein) mangels Tatnachweises und danach nicht etwa wegen eines fehlenden Anfangsverdachts oder wegen erwiesener Unschuld. Aus der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts, vgl. zu diesem Begriff z. B.: BVerwG, Beschluss vom 7. November 1990 – 2 WDB 4.90 –, BVerwGE 86, 345 = juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – III ZR 180/99 –, DVBl. 2000, 1292 = juris, Rn. 13, jeweils m. w. N., folgt gerade nicht zwangsläufig, dass ein (Rest-)Tatverdacht für ein Unterschlagungsdelikt nicht mehr gegeben wäre. Verbleibende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Zueignungswillens auf Seiten des Klägers lassen sich hier an einer Reihe von Tatsachen, nicht lediglich an Vermutungen festmachen; der Sachverhalt ist im Übrigen ausermittelt: Der Kläger als Geschäftsführer der F. GmbH gab einen von der GmbH geleasten LKW mit Anhänger auch nach Kündigung des Leasingvertrags wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH trotz mehrfacher Aufforderung durch die Leasinggeberin und den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zurück. Er beließ das Leasinggut, ohne dass der vorläufige Insolvenzverwalter hierauf Zugriff hatte, über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der GmbH. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter hatte der Kläger allerdings selbst angegeben, das Betriebsgrundstück, das sich zudem in unmittelbarer Nähe des privaten Wohnhauses des Klägers befand, sei bereits vor der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens von der GmbH verlassen worden. Erst im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung gab der Kläger den LKW mit Anhänger heraus. Ob unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Umstände das Verhalten des Klägers tatsächlich – wie von der Staatsanwaltschaft Kleve der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zugrundegelegt – als eine den Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllende „reine Nicht-Rückgabe“ gewertet werden kann, erscheint zumindest nicht eindeutig. Jedenfalls lassen es die Gesamtumstände nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass es – weitere, nicht ermittelbare – Handlungen des Klägers gegeben hat, in denen sich ein Zueignungswille manifestiert hat. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers auf die Ergebnisse aus diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon nicht mehr entscheidend ankommt. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der oben genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen bestehen nicht. Auch die Aufnahme von Fingerabdrücken bedeutet jedenfalls keinen Eingriff in die Rechte des Klägers, der nach seinem Gewicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Strafverfolgungsvorsorge steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.