Urteil
7 K 3888/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0116.7K3888.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 4. Dezember 1991 beantragte die Klägerin durch eine bevollmächtigte Verwandte die Aufnahme als Aussiedler. Ihre Bevollmächtigte gab dabei insbesondere an, dass die Klägerin nur einzelne Wörter der deutschen Sprache spreche. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1992 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse ein nach außen sichtbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 erhob die Klägerin (erneut durch ihre Bevollmächtigte) Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aufgrund der gemachten Angaben ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin die deutsche Sprache beherrsche. Mit Bescheid ebenfalls vom 10. Mai 1993 wurde die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen. Beide Bescheide wurden der Bevollmächtigten der Klägerin mit gemeinsamem Anschreiben mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 22. Oktober 1993 wurde der Klägerin sodann ein vom 22. Oktober 1993 bis zum 21. April 1994 gültiges Visum ausgestellt. Sie reiste daraufhin am 8. Dezember 1993 in das Bundesgebiet ein und ihr wurde am 15. Juni 1994 eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgestellt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 1994 Widerspruch. Am 27. Januar 1995 erklärte die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachte und nichts weiter unternehmen wolle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2021 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Sie machte geltend, dass eine zunächst nicht auffindbare Einbürgerungsurkunde ihres Vaters gefunden worden sei, aus der sich ergebe, dass dieser am 31. Mai 1944 die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. Demgemäß sei auch sie deutsche Staatsangehörige. Dies habe nach ihrer Einreise durch eine Spätaussiedlerbescheinigung bestätigt werden müssen, sei aber unterblieben. Ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit sowie familiär vermittelte Sprachkenntnisse seien im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet gegeben gewesen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Falle der Klägerin nicht vorlägen. Der dahingehende Antrag sei bereits unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass sich auch in Altfällen die Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung beurteile. Da die Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zehnten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz eingereist sei, fänden dessen Vorschriften in ihrem Falle keine Anwendung. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege sei abzulehnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2021 erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, dass sie keinen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt habe, der bestandskräftig abgelehnt worden sei. Ihre Eltern hätten einen Antrag für die gesamte Familie gestellt. Es treffe auch nicht zu, dass sie im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler in eigener Person nicht erfüllt habe. Ihre seinerzeitige Bevollmächtigte habe falsche Angaben gemacht. Sie berufe sich auch nicht auf die Vorschriften des Zehnten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz, da sie die vormals geltenden Anforderungen an die Aufnahme als Spätaussiedler erfüllt habe, was behördlicherseits allerdings verkannt worden sei. Ein Sprachtest sei in ihrem Falle nicht durchgeführt worden. Die Annahme, ihr fehlten ausreichende Sprachkenntnisse, habe allein auf falschen Angaben ihrer damaligen Bevollmächtigten beruht. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung irrtümlich als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verstanden worden sei. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, da die Klägerin einen Aufnahmeantrag gestellt habe und dieser mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei diese Vorschrift auch auf Fälle anzuwenden, in denen eine Einreise vor ihrem Inkrafttreten erfolgt sei, sofern die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht zeitnah nach Einreise beantragt werde. Eine solche zeitnahe Antragsstellung sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Am 23. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie Spätaussiedlerin sei. Ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit sowie familiär vermittelte Sprachkenntnisse hätten im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet vorgelegen. Die gegenteilige Bewertung im Aufnahmeverfahren beruhe auf falschen Angaben ihrer seinerzeit Bevollmächtigten. Nach der damaligen Behördenpraxis sei entscheidend gewesen, ob ausweislich von Angaben oder aufgrund eines Sprachtests habe angenommen werden können, dass Kenntnisse der deutschen Sprache in ausreichendem Umfang vorhanden gewesen seien. Ein Sprachtest sei in ihrem Falle nicht durchgeführt worden, für maßgeblich seien allein die Angaben ihrer damaligen Bevollmächtigten erachtet worden. Diese Angaben seien aber unzutreffend gewesen. Sie könne nachweisen, dass ihre Urgroßeltern sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits Deutsche gewesen seien. In ihrer Familie sei nur deutsch gesprochen worden, zudem sei das deutsche Kulturgut gefördert und gepflegt worden. Dies zeige sich auch darin, dass sie bereits zwei Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet an einem Aufbaukurs „Deutsch als Fremdsprache“ teilgenommen und diesen mit gutem Erfolg bestanden habe. Ab dem 2. November 1994 habe sie ein sechsmonatiges Praktikum in einer Frauenklinik absolviert; die dort verrichteten Tätigkeiten zeigten ebenfalls, dass sie der deutschen Sprache zu diesem Zeitpunkt mächtig gewesen sei. Zudem sei ihre ältere Schwester als Spätaussiedlerin anerkannt worden, weil in deren Aufnahmeverfahren andere, nämlich zutreffende Angaben gemacht worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 Bezug und trägt des Weiteren vor, dass der Klägerin auch aus materiellen Gründen ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht zustehe. Es fehle an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Ausreichend sei insoweit, dass die deutsche Sprache vom Kleinkindalter bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden sei. Dafür genüge es, wenn das Kind im Elternhaus mehrsprachig aufgewachsen sei. Im Falle der Klägerin könne nicht positiv festgestellt werden, dass ihr die deutsche Sprache in ausreichender Weise vermittelt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass in ihrer Familie mit der Klägerin nur vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr deutsch gesprochen worden sei. Dies reiche nicht aus, um die deutsche Sprache so nachhaltig näher zu bringen, dass der Betreffende die Fähigkeit erlange, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das nunmehrige Vorbringen könne die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben sowie die dort getroffenen Feststellungen nicht entkräften. Insbesondere könne der seinerzeit Bevollmächtigten der Klägerin nicht darin gefolgt werden, lediglich falsche Ankreuzungen gemacht zu haben; sie habe Angaben zum familiären Sprachintergrund der Klägerin nämlich schriftlich vermerkt. Aus der Teilnahme der Klägerin an einem Sprachkurs könne diese schließlich nichts für sich herleiten. Vielmehr spreche es gerade gegen eine nachhaltige Vermittlung von Kenntnissen der deutschen Sprache in der Familie, dass die Klägerin in einem sechsmonatigen Sprachkurs lediglich geringe Sprachkenntnisse erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling stellt das Bundesverwaltungsamt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vermag die Klägerin lediglich unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG geltend zu machen. Denn sie wurde mit Einbeziehungsbescheid vom 10. Mai 1993 als Abkömmling eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen, woraufhin sie am 8. Dezember 1993 in das Bundesgebiet einreiste und am 15. Juni 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhielt. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist im Falle der Klägerin anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Betroffene – wie hier – vor dem Datum des Inkrafttretens der Vorschrift am 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden war. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 17. Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht namentlich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 21. Gründe des Vertrauensschutzes stehen nach dem Bundesverwaltungsgericht einer Anwendung der Vorschrift nur dann entgegen, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein (möglicherweise vorhandenes) Vertrauen enttäuscht, die eigene deutsche Volkszugehörigkeit und so auch die Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise noch erstmals erfolgreich geltend machen zu können. Ein solches Vertrauen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nur zeitlich und sachlich in engen Grenzen schutzwürdig. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann danach nicht angenommen werden, wenn das Vertrauen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG betätigt worden ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung soll dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren gehen. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 26. Da die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG mit anwaltlichem Schreiben erst vom 12. April 2021 beantragt hat, stehen der Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in ihrem Fall folglich auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Auf den von ihr mit Schreiben vom 8. Juli 1994 erhobenen Widerspruch gegen die am 15. Juni 1994 ausgestellte Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Selbst wenn darin ein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu sehen gewesen sein sollte, hätte die Klägerin diesen am 27. Januar 1995 im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache zurückgenommen. Infolge dieser Rücknahme hätte das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren seinen Abschluss gefunden und die Behörde wäre am Erlass eines Verwaltungsakts gehindert gewesen. Demgemäß vermag die Klägerin aus ihrem Schreiben vom 8. Juli 1994 im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nichts für sich herzuleiten. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Denn der von ihr unter dem Datum des 4. Dezember 1991 gestellte Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 bestandskräftig abgelehnt. Für die Frage, ob im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Aufnahmebescheid bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 15. Zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet am 8. Dezember 1993 war der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 bereits bestandskräftig geworden. Zwar fehlt es an einem Nachweis der ausweislich des an die seinerzeit Bevollmächtigte der Klägerin mit Postzustellungsurkunde bewirkten Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1993. Der Widerspruchsbescheid gilt auch nicht als zugestellt. § 9 Abs. 1 VwZG a. F. bestimmte zwar, dass ein Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Nach § 9 Abs. 2 VwZG a. F. galt dies allerdings nicht, wenn – wie im Falle des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1993 – mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Im Falle der Klägerin ist der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 allerdings infolge einer Verwirkung des Klagerechts noch vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bestandskräftig geworden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Verwirkung des Klagerechts dann anzunehmen ist, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Klageanspruchs längere Zeit verstrichen ist (so genanntes Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (so genanntes Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (so genanntes Vertrauensmoment). Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 B 31.18 –, juris, Rn. 5. Was das so genannte Zeitmoment anbelangt, lassen sich nach dem Bundesverwaltungsgericht allgemeingeltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Ein Mindestzeitraum für eine Verwirkung eines Rechts muss sich dabei erkennbar abheben von denjenigen Fristen, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 22. Im Falle der Klägerin ist zunächst davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 ihrer im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist. Denn nach Auskunft der Beklagten musste die Klägerin bei der Beantragung ihres am 22. Oktober 1993 ausgestellten Visums den Einbeziehungsbescheid vom 10. Mai 1993 vorlegen. Da dieser Einbeziehungsbescheid der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gemeinsam mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 zugestellt wurde, muss folglich auch der Widerspruchsbescheid diese erreicht haben. Zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides, der Beantragung und Erteilung des Visums und der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet am 8. Dezember 1993 ist sodann jeweils ein Zeitraum verstrichen, der länger als die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 war. Demgemäß lag ein so genanntes Zeitmoment bereits im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland vor. Ausgehend davon ist im Falle der Klägerin auch ein so genanntes Umstandsmoment gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezügliche Konkretisierung in einzelnen Entscheidungen zuletzt als weder umfassende noch abschließende, sondern nur beispielhafte Umschreibungen qualifiziert. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 B 31.18 –, juris, Rn. 5. Grundlegend hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass der Betreffende unter Verhältnissen untätig geblieben sein muss, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 B 31.18 –, juris, Rn. 6. Auch diese Voraussetzung liegt im Falle der Klägerin vor, hat sie doch bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet auf die Erhebung einer Klage verzichtet, obschon sie in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1993 auf dieses Rechtsmittel hingewiesen wurde. Dadurch hat sie schließlich auch bis zum Zeitpunkt ihrer Einreise eine Situation geschaffen, auf die die Beklagte vertrauen, sich einstellen und einrichten durfte. Zum so genannten Umstandsmoment zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 B 31.18 –, juris, Rn. 6. Denn die Beklagte brauchte nicht zuletzt auch in Ansehung der Beantragung eines Visums unter Vorlage des Einbeziehungsbescheides vom 10. Mai 1993 durch die Klägerin bei gleichzeitiger Untätigkeit im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 und den seit dessen Erlass bereits im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin verstrichenen Zeitraum nicht mehr mit einer Klageerhebung durch die Klägerin zu rechnen. Nach all dem hat die Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.