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Urteil

4 K 1425/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0307.4K1425.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Z.-Schule R. für wöchentliche Treffen der Kinderorganisation „A.“. Die Klägerin zu 1. ist eine politische Partei, die im Jahr 1982 gegründet wurde und sich regelmäßig an allgemeinen Wahlen beteiligt. Bei dem Kläger zu 2. handelt es sich um einen Kreisverband der Klägerin zu 1. Dieser unterhält unter anderem die Wohngebietsgruppe R.-P.. Der Jugendverband „U.“ ist die organisatorisch selbstständige Jugendorganisation der Klägerin zu 1. Deren Kinderorganisation nennt sich „A.“. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2003 Richtlinien für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Schulen, die ab dem 1. Januar 2004 in Kraft traten. Diese sehen die Möglichkeit der Vermietung von Räumlichkeiten für politische Zwecke vor. Der Bürgermeister der Beklagten traf am 1. Oktober 2019 die „Grundsatzentscheidung“, die dauerhafte Überlassung von Räumlichkeiten in Schulen an Parteien auszuschließen. Der Kläger zu 2. beantragte mit Schreiben vom 21. September 2022, ihm für einen Liederabend am 11. Oktober 2022 den Schulhof der GGS Z.-Schule zur Verfügung zu stellen. Unter dem 30. September 2022 erließ die Beklagte – anlässlich der konkreten Mietanfrage des Klägers zu 2. – eine Verfügung hinsichtlich politischer Mietanfragen für Kinderveranstaltungen an Schulen. Danach wird vorgeschlagen, die Vermietung für politisch geprägte Veranstaltungen mit der Zielgruppe „Kinder bzw. Schüler“ im Rahmen einer Schulraumvermietung grundsätzlich abzulehnen, da sie widersprüchlich zur Neutralität an Schulen sei und sich einflussnehmend auf die Schülerinnen und Schüler auswirken könne. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 2. ab. Die Veranstaltung implementiere nach außen eine politische Prägung. Eine Schulraumvermietung für politisch geprägte Veranstaltungen mit der Zielgruppe „Kinder bzw. Schüler“ werde an Schulen in R. grundsätzlich nicht genehmigt, um das Neutralitätsgebot der Schulen zu wahren. Mit Schreiben vom 29. November 2022 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, dass ihn die Begründung der Ablehnung nicht überzeuge, da sie nicht mit den Richtlinien für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Schulen in Einklang stehe. Dort sei eine Vermietung an Parteien ausdrücklich erwähnt. Das Neutralitätsgebot sei nur vorgeschoben. Unter dem 16. Dezember 2022 beantragte der Kläger zu 2. unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Schulen die Nutzung eines Schulraumes der Z.-Schule für die Treffen der Kinderorganisation „A.“. Es sei geplant, die Treffen einmal in der Woche in der Zeit von 17-19 Uhr durchzuführen. Zurzeit nähmen ca. 15 Kinder regelmäßig teil. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 2. ab. Die Richtlinie für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Schulen vermittle keinen Anspruch auf eine Vermietung. Es gebe eine Grundsatzentscheidung des Bürgermeisters vom 1. Oktober 2019, wonach grundsätzlich keine Mietverträge mit politischen Parteien zur dauerhaften Nutzung von Schulräumlichkeiten abgeschlossen würden. Zudem sei mit Grundsatzverfügung vom 30. September 2022 entschieden worden, dass politisch geprägte Veranstaltungen mit der Zielgruppe Kinder bzw. Schüler/-innen im Rahmen der Schulraumvermietung grundsätzlich abgelehnt würden. Auch das Parteiengesetz räume dem öffentlichen Träger eine Entscheidungsmöglichkeit ein, ob bestimmte Einrichtungen überhaupt an Parteien vermietet werden. Am 17. März 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass sie einen Anspruch auf Zugang, jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 8 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hätten. Sie seien aktivlegitimiert, da der Kläger zu 2. das Stadtgebiet der Beklagten umfasse und eine Wohngebietsgruppe R.-P. unterhalte. Die Beklagte habe in ihren Richtlinien zudem ausdrücklich die Entscheidung getroffen, schulische Räume auch für außerschulische Zwecke Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien seien nicht geändert worden, auch nicht durch die später ergangenen internen Entscheidungen der Beklagten. Die Entscheidung der Beklagten, eine Dauervermietung an politische Parteien generell auszuschließen, sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Der zeitliche Zusammenhang der Grundsatzentscheidung der Beklagten zu dem ersten Nutzungsantrag des Klägers zu 2. lasse auf eine faktische Einzelfallregelung schließen. Dies zeige, dass die Entscheidung der Beklagten von sachfremden Erwägungen beeinflusst sei. Damit würden die Kläger diskriminiert. Aus der Grundsatzentscheidung der Beklagten vom 1. Oktober 2019 gehe hervor, dass die Beklagte jedenfalls in der Vergangenheit keine Bedenken gehabt habe, schulische Räume für parteipolitische Veranstaltungen zu vermieten. Bei den Treffen der A. handele es sich überdies nicht um Parteiveranstaltungen. Das Neutralitätsgebot der Schulen stehe einer Nutzung durch den Kläger zu 2. nicht entgegen. Schüler und Eltern seien ohne Weiteres in der Lage zu unterscheiden, ob es sich um eine schulische oder außerschulische Veranstaltung handele. Die Beklagte gehe nicht darauf ein, dass das Programm der A. der Jugendförderung diene. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung mit solchen Nutzern vor, bei denen es sich nicht um politische Partei handelten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Raum in der Z.-Grundschule R. für wöchentliche Treffen der Kinderorganisation „A.“ zur Verfügung zu stellen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Ein Anspruch der Kläger auf Zugang bestehe nicht. Die Kläger hätten bereits ihren Sitz nicht im Stadtgebiet der Beklagten. Die geltenden Richtlinien vermittelten keinen Anspruch, sondern räumten ein Ermessen ein. Die Richtlinien würden zudem durch die Grundsatzentscheidungen vom 1. Oktober 2019 und vom 30. September 2022 konkretisiert. Die Verfügungen seien erlassen worden, um für eine Gleichbehandlung aller Parteien zu sorgen. Politische Parteien würden nicht generell ausgeschlossen, es bestehe nur kein Zugang bei einer politischen Dauernutzung oder einer politischen Nutzung mit der Zielgruppe Kinder bzw. Schüler. Daher liege die vorgesehene Nutzung durch die Kläger außerhalb der Widmung der Schulräume. Auch sei das Neutralitätsgebot der Schulen betroffen. Denn politische Veranstaltungen könnten durch den Veranstaltungsort mit der Schule assoziiert werden. Auch sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden, da es bislang keine Veranstaltung gleicher Natur gegeben habe. Am 22. Dezember 2023 hat die Beklagte – anlässlich der Mietanfrage einer anderen parteipolitischen Veranstaltung – eine Dringlichkeitsentscheidung mit dem Inhalt getroffen, dass die Verwaltung beauftragt wird, unmittelbar nach den Weihnachtsferien 2023/2024 bei den Schulleitungen der städtischen Schulen ein Meinungsbild zur Durchführung von parteipolitischen Veranstaltungen in ihren Schulen einzuholen und bis zur Auswertung und Abstimmung des weiteren Vorgehens keine parteipolitischen Veranstaltungen in Schulen genehmigt werden. Die Dringlichkeitsentscheidung ist vom Rat der Beklagten in der Sitzung vom 19. Februar 2024 genehmigt worden. Überdies hat der Rat der Beklagten in dieser Sitzung beschlossen, mit Blick auf das eingeholte Meinungsbild künftig keine parteipolitischen Veranstaltungen in städtischen Schulen mehr zu genehmigen und keine Drittnutzungsverträge für derartige Veranstaltungen abzuschließen. Hiervon ausgenommen seien Quartiertreffs an Schulen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Nutzung eines Raumes der Z.-Grundschule R. für wöchentliche Treffen der Kinderorganisation „A.“ der Klägerin zu 1. ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen entsprechenden Zugangs- bzw. Nutzungsanspruch. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW. Nach § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Z.-Grundschule R. ist eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne. Die Kläger zählen aber nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis. Personenvereinigungen können sich gem. § 8 Abs. 4 GO NRW auf einen Anspruch nach § 8 Abs. 2 GO NRW berufen. Der Benutzungsanspruch steht daher grundsätzlich auch Parteiverbänden zu, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2020 – 18 L 2396/20 –, juris Rn. 8 f.; VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 L 598/20 -, juris Rn. 12. Voraussetzung ist aber, dass der Parteiverband seinen Sitz im Gemeindegebiet der Beklagten hat, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2020 – 18 L 2396/20 –, juris Rn. 6; VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 1 L 598/20 –, juris Rn. 12; BeckOK KommunalR NRW/Peters, 26. Ed. 1. Dezember 2023, GO NRW § 8 Rn. 49. Weder die Klägerin zu 1. noch der Kläger zu 2. hat aber den Sitz im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Klägerin zu 1. hat ihren Sitz vielmehr in L. und der Kläger zu 2. in E.. Ein außerhalb der betroffenen Gemeinde angesiedelter Kreisverband einer Partei kann sich auch nicht deshalb auf die Regelung des § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW berufen, weil er – wie hier der Kläger zu 2. – das Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde mit umfasst, vgl. VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 1 L 598/20 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris Rn. 9. Die Kläger haben auch aus anderen Bestimmungen keinen Anspruch auf Zugang zu einem Raum der Z.-Grundschule R. für wöchentliche Treffen der Kinderorganisation „A.“. Stellt eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung, entsteht dadurch zwar auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 4 GO NRW ein Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG, auf den sich die Klägerin zu 1. als politische Partei und der Kläger zu 2. als deren Kreisverband grundsätzlich berufen können. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei ist danach verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. Die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris Rn. 9. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen jedoch nicht vor. Die von den Klägern beabsichtigte Nutzung bewegt sich nicht im Rahmen des im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. März 2023 – 15 L 230/23 –, juris Rn. 76, geltenden Widmungszwecks, der den Umfang der Zugangsgewährung als Ausfluss der Gleichbehandlung bestimmt. An den Widmungsakt sind keine förmlichen Anforderungen zu stellen. Die Widmung kann demgemäß nicht nur durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden, sondern sich auch aus einer Vergabepraxis ergeben. Erfolgt der Widmungsakt aber durch förmlichen Gemeinderatsbeschluss, so hat eine Änderung des Widmungsumfangs grundsätzlich ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss zu erfolgen. Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 1 S 2629/97 –, juris Rn. 11 (wobei allerdings eine über den festgelegten Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung hinausgehende Vergabepraxis zu Gunsten der Anspruchsteller zu berücksichtigen sei); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 – 15 B 244/23 –, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris Rn. 12; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. April 2019 – 3 L 342/19.NW –, juris Rn. 14. Danach bewegt sich die beabsichtigte Nutzung nicht im Rahmen des Widmungszwecks. Dem stehen nicht die vom Rat der Beklagten am 13. Oktober 2003 beschlossenen und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Richtlinien für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Schulen [...] vom 1. Januar 2004 (Bl. 40 f. GA) entgegen, auch wenn danach die Räume der Schulen von der Beklagten für Veranstaltungen alle Art – auch auf Dauer und auch für politische Zwecke – gewidmet (Ziffer 1.1 der Richtlinien) und unter Ziffer 3.3 der Richtlinien ausdrücklich Parteien als potentielle Mieter genannt wurden. Allerdings konnten diese Richtlinien nicht durch die Verfügungen des Bürgermeisters der Beklagten vom 1. Oktober 2019 und vom 30. September 2022 geändert werden. Denn eine Entscheidung des Bürgermeisters kann nach dem oben Gesagten nicht den Gemeinderatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 derogieren. Der Rat der Beklagten hat indes in seiner Sitzung am 19. Februar 2024 den Beschluss getroffen, keine parteipolitischen Veranstaltungen in städtischen Schulen zu genehmigen und keine entsprechenden Drittnutzungsverträge abzuschließen. Hierdurch hat er insoweit seinen Beschluss vom 13. Oktober 2003 aufgehoben. Damit bewegt sich die von den Klägern beabsichtigte Nutzung des Schulraumes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) im Rahmen des Widmungszwecks. Denn es handelt sich bei der beabsichtigten Nutzung – anders als die Kläger meinen – um parteipolitische Veranstaltungen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Klägerin zu 1. als Veranstalterin der Treffen um eine politische Partei und bei dem Kläger zu 2. um deren Kreisverband handelt. Auch wenn die Kläger vortragen, dass bei den Treffen der „A.“ die Jugendförderung – und keine Parteipolitik – im Vordergrund stehe, so wirken sie mit diesen Treffen jedenfalls mittelbar an der politischen Partei und deren Tätigkeit übertragenen politischen Willensbildung der an den Treffen teilnehmenden Kinder mit. Dies entspricht gerade dem in § 1 Abs. 2 PartG niedergelegten Zweck einer politischen Partei. Danach wirken Parteien an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. Die von den Klägern beabsichtigte und durchgeführte Jugendförderung findet nicht unabhängig von einer Parteipolitik, sondern gerade auf der Grundlage des Parteiprogramms der Klägerin zu 1. statt und dient der Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die Politik der Klägerin zu 1. Dies erklärt die Klägerin zu 1. auch ausdrücklich auf ihrer Homepage. Demgemäß ist „Kindererziehung [...] immer eine politische Angelegenheit“, https://www. „Internetseite wurde entfernt“ , zuletzt abgerufen am 8. März 2024, An einer anderen Stelle berichtet die Klägerin zu 1. auf Ihrer Homepage über die Ziele ihrer Jugendwahlkampagne im Rahmen der in Köln stattgefundenen Veranstaltung „Wählerinitiative C. H. und G. Q.“ wie folgt: „Im weiteren Verlauf stellten C. H. und G. Q. den Mitgliedern der Wählerinitiative die Ziele der Jugendwahlkampagne vor. Sie umfassen: die Verankerung der W. als Partei der Jugend; die Gewinnung von 100 Mitgliedern zwischen 6 und 25 Jahren für die Wählerinitiative; die nachhaltige Stärkung von B., N. und W.. Das Ziel, viele Jugendliche an die Politik heranzuführen und in ihnen die Begeisterung dafür zu wecken, selber Politik zu machen, sowie das Heranführen an die sozialistische Perspektive wurde abgesteckt.“, https://www. „Internetseite wurde entfernt“ , zuletzt abgerufen am 8. März 2024. Der Widmungszweck konnte durch den Beschluss des Rates der Beklagten am 19. Februar 2024 auch (noch) zulasten der Kläger eingeschränkt werden. Zwar ist grundsätzlich eine nachträgliche Änderung des Widmungszwecks nur insoweit beachtlich, als keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind. Denn solche Widmungsbeschränkungen begründen nicht die rechtliche Möglichkeit, bereits zuvor gestellte – unliebsame – Benutzungsanträge abzulehnen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 CE 11.287 –, juris Rn. 23; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 28. Juni 2023 – 3 K 961/22.NW –, juris Rn. 41. Eine Gemeinde ist allerdings befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtungen aus wichtigem Grund zu ändern. Ändert sie indes die Zweckbestimmung, nachdem ein Antrag auf Überlassung bereits vorliegt, so setzt sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Ein bereits gestellter Antrag müsste insoweit noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1969 – VII C 49.67 –, BVerwGE 31, 368-372, juris Rn. 46. Die nachträgliche Änderung der Widmung, insbesondere die Einschränkung einer früheren großzügigeren Verwaltungsübung, ist demgegenüber gleichwohl zulässig, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt allgemein so verfahren und nicht nur in Einzelfällen willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen wird. Die Abgrenzung einer zulässigen Widmungsänderung von einer unzulässigen und vorgeschobenen Änderung der Nutzung erfolgt demnach nicht allein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung für die streitgegenständliche Nutzung, sondern danach, ob die Widmungsänderung das Ziel verfolgt, die Nutzung nur in diesem konkreten Einzelfall willkürlich zu verhindern, oder ob sie Ausdruck eines tatsächlich geänderten Willens der Gemeinde und eines modifizierten, ernsthaft gewollten Nutzungskonzeptes ist. Unschädlich ist dabei, wenn die Gemeinde einen konkreten Antrag zum Anlass nimmt, ihre bisherige Widmung und somit das bisherige Nutzungskonzept zu überdenken und allgemein zukunftsbezogen neu zu regeln. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2008 – 4 CE 08.2070 –, juris Rn. 16; VG Augsburg, Beschluss vom 24. Januar 2011 – Au 7 E 11.101 –, juris Rn. 35 f. Nach dieser Maßgabe ist die Widmungsänderung nicht willkürlich zur Verhinderung einer unliebsamen Veranstaltung der Kläger erfolgt. Denn der Beschluss des Rates der Beklagten zielt nicht auf die Verhinderung der klägerischen Mietanfrage, sondern beruht auf einem jedenfalls nicht sachfremden allgemeinen Grund. Zum einen hat der Rat der Beklagten seinen Beschluss bereits nicht anlässlich der Mietanfrage der Kläger gefasst. Konkreter Anlass war ausweislich der Verwaltungsvorlage 0000/0000 (Bl. 90 ff. GA) die Mietanfrage einer anderen politischen Partei und zudem betreffend eine andere Schule, nämlich das Y.-O.-Gymnasium. Der Beschluss erfolgte darüber hinaus erst, nachdem ein Meinungsbild der Schulleitungen und in Bezug auf sämtliche parteipolitischen Veranstaltungen in Schulen eingeholt war. Hintergrund ist die politische und insoweit gerichtlich nicht zu bewertende Entscheidung des Rates der Beklagten, dass er parteipolitische Veranstaltungen generell nicht mit der Schule assoziiert haben möchte, um dem Neutralitätsgebot der Schulen Rechnung zu tragen. Überdies hat der Rat der Beklagten beschlossen, dass ein Gesamtkonzept zur Nutzung aller städtischer Liegenschaften durch parteipolitische Nutzungen erarbeitet werden soll (Bl. 93 GA). Der Rat der Beklagten hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtlinien aus dem Jahr 2003 in Bezug auf parteipolitische Veranstaltungen ganz generell – und eben nicht nur im Hinblick auf die Anfrage der Kläger – neu zu regeln beabsichtigt. Davon unabhängig beabsichtigten die Kläger nicht die Durchführung einer einmaligen politischen Veranstaltung, sondern ein wöchentlich stattfindendes Treffen. Es kann der Beklagten auch aus diesem Grund nicht verwehrt werden, eine einmal festgelegte Widmung für die Zukunft zu ändern, auch wenn bereits eine Mietanfrage vorliegt. Andernfalls wäre es der Beklagten auf (unbestimmte) Dauer unmöglich, regelmäßig stattfindende Veranstaltungen im Falle eines abgeschlossenen Mietvertrags oder auch nur bei einer einmaligen Anfrage durch eine Änderung des Widmungszwecks für die Zukunft zu beenden. Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Kläger auf eine dem Ratsbeschluss entgegenstehende Vergabepraxis berufen können. Vielmehr ergibt sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, dass keine parteipolitischen Veranstaltungen in Schulräumen stattgefunden haben. Es ergibt sich auch nichts Anderes aus der Einschränkung in dem Ratsbeschluss vom 19. Februar 2024, die Quartierstreffs von der Regelung auszunehmen. Denn bei den Quartierstreffs handelt es sich nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag der Beklagten um von den Schulen abgegrenzte Räumlichkeiten. Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass es in der allein streitgegenständlichen Gemeinschaftsgrundschule einen solchen Quartierstreff nicht gibt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.