Beschluss
1 L 598/20
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Überlassung gemeindlicher Räume folgt nicht aus § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GO NRW, wenn der Antragsteller nicht im Gemeindegebiet seinen Sitz hat.
• Ein allgemeines parteienrechtliches Gleichbehandlungsgebot kann eine generelle, für alle Parteien geltende Untersagung der Raumnutzung nicht verbieten; eine nachträgliche Änderung der Vergabepraxis ist zulässig, wenn sie rechtzeitig und sachlich gerechtfertigt ist.
• Im einstweiligen Rechtsschutz sind bei Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen; ein Erfolg in der Hauptsache muss bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Überlassung gemeindlicher Räume bei neuer Richtlinie und fehlendem Sitz in der Gemeinde • Ein Anspruch auf Überlassung gemeindlicher Räume folgt nicht aus § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GO NRW, wenn der Antragsteller nicht im Gemeindegebiet seinen Sitz hat. • Ein allgemeines parteienrechtliches Gleichbehandlungsgebot kann eine generelle, für alle Parteien geltende Untersagung der Raumnutzung nicht verbieten; eine nachträgliche Änderung der Vergabepraxis ist zulässig, wenn sie rechtzeitig und sachlich gerechtfertigt ist. • Im einstweiligen Rechtsschutz sind bei Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen; ein Erfolg in der Hauptsache muss bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Gemeinde O., um den ‚Großen Saal‘ des Bürgerzentrums T. am Tag X von 15 bis 21 Uhr für eine Aufstellungsversammlung nach § 17 KWahlG NRW zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Gemeinde hatte zuvor am 27.03.2020 eine Richtlinie erlassen, die die Nutzung gemeindlicher Räume durch Parteien und wahlbezogene Gruppen in den sechs Monaten vor einer Wahl untersagt. Der Antragsteller machte geltend, die Gemeinde habe den Saal in der Vergangenheit für Parteiveranstaltungen überlassen und verhalte sich nun widersprüchlich. Die Gemeinde verweigerte die Nutzung mit Verweis auf die Richtlinie und die Gleichbehandlungsgrundsätze; der Antragsteller hat seinen Sitz nicht im Gemeindegebiet. Das Gericht prüfte summarisch im einstweiligen Rechtsschutz, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. • Rechtliche Grundlagen und Anforderungen: Für eine einstweilige Anordnung sind gemäß § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen. • Kein Anspruch aus § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GO NRW: Dieser Benutzungsanspruch steht nur Einwohnern oder juristischen Personen/Personenvereinigungen mit Sitz in der Gemeinde zu. Der Antragsteller hat seinen Sitz außerhalb der Gemeinde, daher fehlt die Anspruchsberechtigung. • Kein Anspruch aus § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 KrO NRW: Die normierte Rechtsposition bezieht sich auf Einrichtungen des Kreises; der beantragte Saal ist eine Gemeinderäumlichkeit und damit nicht vom Kreisrecht erfasst. • Kein Anspruch aus dem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebot: Das Gebot verbietet ungleiche Behandlung von Parteien, verhindert aber nicht, dass die Gemeinde ihre Vergabepraxis für die Zukunft ändert, solange dies rechtzeitig und sachlich gerechtfertigt geschieht. Die Richtlinie vom 27.03.2020 setzt gleiches Nutzungsverbot für alle Parteien in Vorwahlzeiten und wurde rechtzeitig erlassen; damit liegen keine vergleichsrelevanten nachrichtlichen Bevorzugungen vor. • Keine Ermessenfehler: Bei summarischer Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Gemeinde bei der Ablehnung ermessensfehlerhaft gehandelt oder Hinweise des Innenministeriums zu Corona verbindlich missachtet hätte. Die Richtlinie verfolgt das legitime Ziel, den Eindruck parteipolitischer Bevorzugung zu vermeiden. • Hilfsantrag unbegründet: Ein Hilfsantrag auf Auskunft über verfügbare Räume entfiel, weil ein grundsätzlicher Überlassungsanspruch des Antragstellers nicht besteht und keine vorrangige anderweitige Vergabe vorlag. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Insgesamt ist ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten; somit fehlen sowohl der glaubhaft gemachte Anspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit. • Normen: § 123 VwGO, § 920 ZPO, § 8 GO NRW, § 6 KrO NRW, § 17 KWahlG NRW, Art. 3 GG, Art. 21 GG, § 5 ParteiG. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweilige Überlassung des ‚Großen Saals‘. Die Gemeinde durfte durch die am 27.03.2020 erlassene Richtlinie die Nutzung gemeindlicher Räume in den sechs Monaten vor der Wahl für alle Parteien gleichermaßen untersagen; diese Änderung der Verwaltungspraxis war rechtzeitig und durch das Ziel, parteipolitische Bevorzugung zu vermeiden, sachlich gerechtfertigt. Da der Antragsteller zudem nicht seinen Sitz in der Gemeinde hat, entfällt ein Anspruch nach § 8 GO NRW. Auch ein Anspruch aus dem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebot oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung wurde nicht festgestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.