Urteil
8 K 2617/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0408.8K2617.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2021 verpflichtet, das Grundstück G01 mit Wirkung vom 1. April 2025 zum befriedeten Bezirk zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2021 verpflichtet, das Grundstück G01 mit Wirkung vom 1. April 2025 zum befriedeten Bezirk zu erklären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01, welches eine Größe von 6,73 Hektar aufweist. Das Grundstück liegt im Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft D., d. h. der Beigeladenen zu 2. Jagdpächter dieses 346 Hektar großen Jagdbezirks ist der Beigeladene zu 1. Mit E-Mail vom 14. Mai 2018 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, ein Waldgrundstück erworben zu haben, welches er befrieden lassen wolle. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, Ende des vergangenen Jahres das zu befriedende Grundstück erworben zu haben. Er und seine Familie lehnten die Jagd aus ethischen Gründen ab. Sein Sohn sei seit dem 13. Lebensjahr Vegetarier. Da er in Sicht- und Hörweite des Waldes wohne, sei der Gedanke unerträglich, dass dort weiterhin gejagt werde. Unter dem 30. Oktober 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die entsprechenden Anhörungen auf seinen Befriedungsantrag hin vorzunehmen. Der für den betroffenen Jagdbezirk geltende Pachtvertrag sei am 18. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März 2025 geschlossen worden. Hierauf teilte der Kläger unter dem 1. November 2018 mit, die Restlaufzeit des Jagdpachtvertrages von etwa sechs Jahren als sehr lang und unzumutbar zu empfinden sowie sich vorzubehalten, während des Verwaltungsverfahrens eine Befriedung zum Ablauf des Jagdjahres zu beantragen. In der Folge hörte der Beklagte u. a. die betroffene Jagdgenossenschaft mitsamt dem Jagdpächter, also die Beigeladene zu 2 und den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1, die Gemeinde, den BUND NRW, die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW und den NABU NRW zum Antrag des Klägers an. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 als seinerzeitiger Jagdpächter äußerte sich gegenüber dem Beklagten daraufhin schriftlich und führte aus, dass er im Januar 2018 ein beigefügtes Schreiben des Klägers erhalten habe, in welchem dieser ihn um die Entfernung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Kirrung „Farnkanzel“ gebeten habe. Bei einem gemeinsamen Termin vor Ort habe der Kläger auch in Anwesenheit des den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 begleitenden Herrn Y. geäußert, ein bis zwei Mal pro Jahr Drückjagden zu dulden, jedoch Kirrungsjagden abzulehnen. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 führte weiter aus, dass das Grundstück des Klägers ein Haupteinstandsgebiet für eine revierprägende Wildart, nämlich das Schwarzwild, sei und eine Befriedung dieser Fläche Bewegungsjagden im Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde. Die besagte Kirrung sei eine der wichtigsten im Jagdbezirk zur Bejagung des Schwarzwildes. Die angehörte Stadt D. führte in einem Schreiben vom 18. April 2019 aus, dass der Befriedungsantrag nicht befürwortet werden könne, da derzeit die Wildschäden durch Schwarzwild sehr hoch seien und das zu befriedende Grundstück in breiter Front an wildschadensträchtige Wiesenflächen grenze. Eine Befriedung des Grundstücks schränke zudem die Bejagbarkeit sowohl der angrenzenden Wiesen- als auch Waldstücke erheblich ein. Auch im Hinblick auf Tierseuchenprophylaxe sei eine effektive Schwarzwildbejagung notwendig, zumal in der Umgebung ein Gnadenhof sowie Nutztierhaltung auf „L.“ vorhanden seien. Die Beigeladene zu 2 lehnte den Befriedungsantrag gleichermaßen ab und wies auf die erheblichen Wildschäden auf der südlich des Grundstücks gelegenen Parzelle vor Aufstellung der Kirrung hin. Zudem sei auch ihr bekannt, dass der Kläger lediglich Ansitzjagden ablehne und den Befriedungsantrag ihrer Auffassung nach nur infolge des verweigerten Abbaus der Kirrung gestellt habe. Am 6. August 2019 fand eine nicht näher protokollierte Ortsbesichtigung des Beklagten auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Beisein des Klägers statt. Anschließend hieran übersandte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben vom 18. Juni 2018, welches er, der Kläger, seinerzeit an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 übersandt hatte. Ausweislich dieses Schreibens habe der Kläger die Entscheidung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1 mit Bedauern zur Kenntnis genommen und kündigte an nun, da ihm keine andere Wahl bleibe, einen Befriedungsantrag stellen. Er stelle zudem klar, auch Drückjagden nicht generell hinzunehmen. Vielmehr habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass solche der Jägerschaft bis zu einer Befriedung jedenfalls zur Verfügung stünden. Unter dem 22. August 2019 übersandte der Kläger dem Beklagten zudem eine schriftliche Stellungnahme zu seinen Gründen für den Befriedungsantrag. Er sei seit 1985 Mitglied bei Greenpeace, um den Walfang zu verhindern, sowie seit 20 Jahren Mitglied des NABU, dem er vor allem zur Verhinderung der Jagd auf Zugvögel beigetreten sei. Er habe Ende 2017 das Waldgrundstück erworben, um sich an der Natur zu erfreuen und könne es nicht ertragen, wenn er Schüsse im Wald höre und sich fragen müsse, ob auf seinem Grund und Boden ein Tier zu Tode gekommen sei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 hörte der Beklagte zudem den Jagdbeirat und erneut die bisher Beteiligten zum Befriedungsantrag des Klägers an. Hierauf äußerte sich der auch bei dem Ortstermin am 6. August 2019 anwesende Herr S. als Vorsitzender des Jagdbeirates u. a. dergestalt, dass die Kirrung seiner Ansicht nach auf anderen benachbarten, gut geeigneten Stellen außerhalb des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks aufgestellt werden könne. Diese Ansicht bestätigte ein weiteres Mitglied des Jagdbeirats mit E-Mail vom 18. November 2019 und führte aus, dass insbesondere keine Tatsachen für die Annahme erhöhter Wildschäden in Zukunft vorlägen. Die Stadt D. teilte unter dem 25. November 2019 mit, die Befriedung immer noch abzulehnen. Falle das Grundstück aus dem Jagdbezirk heraus, würden die angrenzenden Wald- und Wiesenflächen in der Bejagbarkeit zu sehr eingeschränkt. Die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sei bereits ohne die Befriedung schwierig. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 äußerte sich in einem Schreiben vom 4. Dezember 2019 dahingehend, dass die vorgebrachten ethischen Gründe des Klägers nicht glaubhaft seien und er zudem noch einmal betone, dass es sich bei dem Grundstück um eines der „Filetstücke“ des Jagdbezirks handele, wodurch im Falle einer Befriedung eine flächendeckende Schwarzwildjagd nicht mehr sichergestellt sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da es sich um ein mit 6,73 Hektar recht großes Grundstück handele, welches zur Schwarzwildbejagung notwendig sei. Es sei bei einer Befriedung zu erwarten, dass die Wildschadenfälle erheblich ansteigen würden. Er gab dem Kläger Gelegenheit zu Stellungnahme bis zum 29. Februar 2020. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 führte der Kläger aus, dass der Ablehnungsgrund des Anstiegs von Wildschäden zu pauschal und insbesondere nicht quantifiziert worden sei. Als Ratsmitglied der Stadt D. sei ihm lediglich von dem städtischen Förster bekannt, dass bisweilen Verbissschäden an jungen Trieben durch die Rehwildpopulation beklagt würden. Bei einer Begehung mit dem für sein Grundstück zuständigen Förster habe dieser weder eine ausgeprägte Wildschadensthematik noch Rückschläge bei der Waldverjüngung feststellen können. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bejagbarkeit von Flächen sei auch nicht anzunehmen, da nach den eigenen Angaben des Jagdpächters Treib- oder Drückjagden nicht durchgeführt, sondern nur mit Ansitzjagden operiert werde. Diese könnten aber auch ohne sein Grundstück weiter durchgeführt werden. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nahm mit Schreiben vom 22. Mai 2020 zu dem Befriedungsantrag Stellung und hielt eine Befriedung des betroffenen Waldrandbereichs für fachlich nicht vertretbar. Aufgrund einer sehr hohen Zuwachsrate des Schwarzwildes, welche bei erschwerten Jagdbedingungen infolge einer Befriedung nicht kontrolliert werden könne, könne der Wildschaden- und Seuchenprophylaxe nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Es drohten Zustände wie in H., wo die hohe Zuwachsdynamik des Schwarzwildes zu Problemen geführt habe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. April 2021 lehnte der Beklagte den Befriedungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung an, dass die Herausnahme des recht großen und mitten im Jagdbezirk gelegenen Grundstücks zu erheblichen Problemen bei der Schalenwildbejagung führe. Vor allem im Hinblick auf die Schwarzwildpopulation, die auch hinsichtlich der zu verhindernden Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest gering zu halten sei, sei dies problematisch. Das Grundstück biete mit seinem Eichenbestand und darunter befindlichen Ilexunterwuchs gerade für Schwarzwild ein perfektes Einstandsgebiet. Ein Wegfall der Bejagung in diesem Bereich werde die bereits hohen Wildschadenfälle nochmals in die Höhe treiben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. April 2021 zugestellt. Er hat am 12. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass seine vorgebrachten ethischen Gründe offenbar unstreitig seien. Entgegenstehende Belange seien entgegen der Bescheidbegründung des Beklagten nicht ersichtlich, da es an einer vom Gesetz vorausgesetzten konkreten Gefährdung der aufgezählten Belange fehle. Gefahren, bspw. durch Schwarzwild, seien nur pauschal behauptet und abstrakt benannt worden, es fehlten hingegen konkrete Nachweise und vor allem zahlenmäßige Belege. Soweit auf die Waldrandlage und angrenzende landwirtschaftliche Nutzungen verwiesen werde, handele es sich hierbei vor allem um Vieh- und Pferdeweiden, welche jedoch durch vorhandene Hochsitze intensiv bejagt würden. Fälle der (Afrikanischen) Schweinepest seien im Jagdbezirk nicht bekannt und daher eine dahingehende konkrete Gefahr nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schwarzwildstrecken seien diese im betroffenen Jagdbezirk eher unbedeutend und machten weniger als 5 % der Zahlen des Stadt D. bzw. etwa 0,2 % des K. aus und seien daher im Jagdbezirk zu vernachlässigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2021 zu verpflichten, das Grundstück G01 mit Wirkung vom 1. April 2025 zum befriedeten Bezirk zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Bescheidbegründung hinaus trägt er vor, dass im Hinblick auf die ethischen Beweggründe zu beachten sei, dass Organisationen wie Greenpeace und der NABU, deren Mitglied der Kläger jeweils sei, eine Jagdausübung nicht generell ablehnten, sondern zur Bestandsregulierung aus Tierwohlgründen diese teilweise sogar befürworteten. Aufgrund der Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sei eine Befriedung vor allem aus Gründen der Tierseuchenprävention nicht durchführbar. Die Schwarzwildstrecke weise für den J. 4,35 je 100 Hektar auf. Zur Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest müsse die Schwarzwildstrecke hingegen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen so weit es gehe minimiert und daher eine Dichte im Grundbestand von ≤ 1 je 100 Hektar erreicht werden. Weitere Umstände, die die Jagd behinderten, seien zu vermeiden, da diese den Zuwachs weiter begünstigten. Bis der Wert von ≤ 1 erreicht sei, komme eine Befriedung nicht in Betracht. Die Schwarzwildstrecke habe im Jagdbezirk der Beigeladenen zu 2 im Jagdjahr 2017/18 einen Wert von 8, im Jagdjahr 2018/19 einen Wert von 3, im Jagdjahr 2019/20 wiederum 8 und im Jagdjahr 2020/2021 einen Wert von 6 betragen. Aufgrund dieser wellenförmigen Populationsentwicklung seien stets erhebliche Anstrengungen zur Populationseindämmung vorzunehmen. Zwar gebe es noch keinen Fall der Schweinepest im betroffenen Jagdbezirk bzw. NRW insgesamt, jedoch sei die Gefahr eines Ausbruchs immanent und die Seuche bei derart hohen Streckenzahlen in diesem Fall nicht einzudämmen. Das streitgegenständliche Grundstück liege in einem Ökoton-Bereich zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem angrenzenden Wald. Es eigne hervorragend als Einstandsfläche für Schwarzwild und müsse daher der Bejagung zugänglich sein. Wegen der zu erwartenden sich vergrößernden Schwarzwildpopulation bei Befriedung der Fläche sei auch mit einer Zunahme der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zwischen den Ortschaften sowie steigenden Wildschadensmeldungen zu rechnen. Zwar könnten Wildschadensmeldungen nicht statistisch aufgeführt werden, da diese ausschließlich zwischen Jagdpächter und Landwirten abgewickelt würden und genaue Zahlen nicht bekannt seien. Nach Auskunft des städtischen Försters komme es jedoch jährlich zu Wildschadenskosten i. H. v. etwa 5.000 Euro. Auch diese Belange stünden einer Befriedung entgegen. Die Beigeladenen stellen sämtlich keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2 führt aus, dass lediglich der seinerzeitige Jagdpächter, der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1, altersbedingt keine Drück- und Treibjagden, sondern ausschließlich Ansitzjagden durchgeführt habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Auslaufen des Jagdpachtvertrages im Frühjahr 2025 erneut von dem Mittel der Drück- und Treibjagden Gebrauch gemacht werde. Der Kläger habe unter Zeugen zum Ausdruck gebracht, lediglich Ansitzjagden abzulehnen, was für die Darlegung ethischer Gründe nicht ausreiche. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 ist der Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat Anspruch darauf, dass die in seinem Alleineigentum stehende Grundfläche mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt wird. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen ethischen Gründe glaubhaft machen (hierzu 1.) und es liegen auch keine Ausschlusstatbestände, die gegen eine Befriedung sprechen, vor (hierzu 2.). 1. Anspruchsgrundlage eines Anspruchs auf jagdrechtliche Befriedung ist § 6a Abs. 1 BJagdG. Hiernach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (Satz 1). Ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, also wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu erlegen oder zu fangen, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies – unter den genannten weiteren Voraussetzungen – ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung. Lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen, genügt insoweit jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung der persönlichen Gründe durch den Grundeigentümer. Auch die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus. Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG müssen gleichwohl nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen; einer Gewissensprüfung darf der Grundeigentümer nicht unterzogen werden. Aus der gebotenen Glaubhaftmachung ergeben sich Anforderungen an die Beweisführung. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte in die Lage versetzen, die vorgebrachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Nachweis objektiver Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 15 ff., 31, 35 unter Verweis auf BT-Drucks. 17/12046, S. 8. Gegenstand der Ablehnung muss die Jagd an sich sein. Darunter ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 4 BJagdG). Nicht ausreichend ist es, wenn nur eine bestimmte Art der Jagd, die Jagd durch bestimmte Personen oder die konkrete Ausrichtung der Jagd abgelehnt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 61. Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen. Legt der Grundeigentümer seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung selbst dar, kann dies die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erhöhen. Der Grundeigentümer kann sich aber auch im Befriedungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch tatsachenbasierte Darlegungen eines Bevollmächtigten können ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung sein. Ist das Vorhandensein ethischer Motive allein auf der Grundlage des schriftlichen Vortrags nicht überwiegend wahrscheinlich, kann weiterer Vortrag des Grundeigentümers im Rahmen einer mündlichen Anhörung zur Glaubhaftmachung beitragen. Hat er glaubhaft gemacht, dass er die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, ist das Hinzutreten weiterer Gründe in Sinne eines Motivbündels unschädlich. Ergibt sich dagegen im Einzelfall, dass die inneren Überzeugungen nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke genutzt werden, wird die Jagd nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG abgelehnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 36 f., 41; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 67. Welche Anforderungen an die Kohärenz bzw. Geschlossenheit der Überzeugungen zu stellen sind, ergibt sich im deutschen Recht aus § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Nach dieser Vorschrift liegen ethische Gründe nach Satz 1 insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Dabei handelt es sich um Regelbeispiele für objektive Umstände, die im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation. Ein Antragsteller, der mit seinem eigenen Verhalten den behaupteten ethischen Gründen für die Ablehnung der Jagdausübung im Kern widerspricht, kann auch von der Gemeinschaft keine Rücksicht auf diese Gründe erwarten. Andere objektive Umstände als die in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten Regelbeispiele schließen das Vorliegen ethischer Gründe nur aus, wenn auch diese Umstände im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen und ihr Gewicht den Regelbeispielen vergleichbar ist. Allein der Verzehr von Fleisch erreicht dieses Gewicht in der Regel nicht. Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 33, 43. Maßgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Gründe des Grundeigentümers für die Ablehnung der Jagdausübung ist die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) tatsachengerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 39. Hieran gemessen hat der Kläger infolge seiner schriftlich gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren getätigten sowie vor allem aufgrund seiner in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben hinreichende ethische Gründe zur Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht. Der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung offen und detailliert geschildert, aus welchen Gründen er eine generelle Jagdausübung auf seiner Grundfläche ablehnt. Konkrete Anhaltspunkte für die für ihn aus ethischen Gründen abgelehnte Jagdausübung hat er insbesondere durch sein spendenbasiertes Engagement für Tierschutzorganisationen wie Greenpeace und den NABU dargetan. Er hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass es gegen seine Überzeugung sei, wenn auf seiner Grundfläche Wildtiere von Jägern überflüssigerweise – und hierbei unabhängig davon, auf welche Art und Weise – getötet würden. Der Kläger schilderte insoweit seine Pläne mit dem Waldgrundstück, welches er vor allem auch wegen Bezügen zu Erinnerungen aus seiner Kindheit erworben habe, hinsichtlich einer Beobachtungsstation von Wildtieren und der Gewährung eines Rückzugsraumes für Tiere von menschlichen Einflüssen. Die Schilderungen des Klägers gestalten sich hierbei in ihrer Gesamtheit als glaubhaft und überzeugend, da dieser seine ethischen Beweggründe konsistent und im Zusammenhang schilderte, auch offen Belastungen wie seinen bisweilen noch stattfindenden Fleischkonsum einräumte und konkrete Beispiele für die Äußerung seiner Überzeugung nannte wie die Begebenheiten während eines Aufenthalts auf Malta. Er erläuterte zudem kohärent die – ohnehin bereits engen – zeitlichen Zusammenhänge zwischen dem Erwerb des streitgegenständlichen Waldstücks und dem alsbald danach gestellten Befriedungsantrag bei dem Beklagten. Er habe das Waldstück Ende des Jahres 2017 aus seiner Liebe zur Natur und seiner Vorliebe, sich im Wald aufzuhalten, gekauft. Nach Kenntniserlangung von der dadurch bedingten automatischen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft habe er das Gelände mit dem Förster begangen und nach Entdecken auch einer Kirrung direkt Anfang des Jahres 2018 das Gespräch mit dem seinerzeitigen Jagdpächter, insbesondere zur Verlegung der Kirrung und eines Hochsitzes von seinem Grundstück, gesucht. Von dem Förster zudem aufmerksam gemacht auf die Möglichkeit einer Befriedung habe er im Mai 2018 zudem den Befriedungsantrag gegenüber dem Beklagten gestellt, habe jedoch bei seinen bereits angestellten eigenen Recherchen festgestellt, dass derartige Verfahren grundsätzlich langwierig seien. Er sei generell gegen die Jagd und wolle nicht, dass (Wild-)Tiere getötet würden, was er durch die Befriedung zumindest auf seinem Grund und Boden verhindern könne. Diese Darstellung des Klägers, die von diesem im Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden war, ist in sich konsistent und nachvollziehbar und erläutert die Anfänge seiner Bemühungen um den Ausschluss der Jagd von seinem neu erworbenen Waldgrundstück zu Beginn des Jahres 2018. Weder diesem Vorbringen noch dem bei dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Schreiben des – nunmehr verstorbenen – vormaligen Jagdpächters, dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1, vom 23. April 2019 und dem diesem beigefügten Gedächtnisprotokoll des nunmehrigen Jagdausübungsberechtigten für die Beigeladene zu 1, Herrn Professor Dr. Y., vom 21. April 2018 lassen sich durchgreifende anderweitige Anhaltspunkte hinsichtlich der ethischen Überzeugung des Klägers entnehmen. Zwar entsprechen die darin schriftlich getätigten Aussagen nicht in allen Aspekten denjenigen des Klägers. Während Letzterer sowohl schriftlich gegenüber dem Beklagten als auch in der mündlichen Verhandlung angab, eine Duldung von einzelnen Drückjagden auf seinem Grundstück im Gegenzug zur Entfernung der Kirrung nicht angeboten zu haben, ist den zuvor genannten Schriftstücken eine solche vermeintliche Aussage des Klägers zu entnehmen. Allein aus diesen unterschiedlichen Angaben zu Vorfällen im Jahr 2018 heraus war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Vertreterin des Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger eine solche Aussage getroffen und deshalb seine ethischen Gründe für den Befriedungsantrag in Frage stünden, Herrn Y. als Zeugen zu vernehmen, jedoch nicht nachzugehen. Die damit unter Beweis gestellte Tatsache einer derartigen Äußerung des Klägers im Jahr 2018 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 sowie dem benannten Zeugen Y. war für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 233 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO in entsprechender Anwendung). Denn für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG ist im Rahmen der diesbezüglich zu erhebenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, insbesondere also die Einstellung des Klägers in diesem Zeitpunkt von Relevanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 39. Das Gericht konnte sich infolge der Parteivernehmung des Klägers ein Bild von dessen ethischer Überzeugung machen, welches gerade auch die Anfänge seiner Bemühungen um eine schnelle Eindämmung der Jagd auf seiner neu erworbenen Grundfläche im Jahr 2018 mit einschloss sowie den seitdem von ihm weiter beschrittenen Weg beleuchtete. Das seitens des Klägers bereits von diesem geschilderte „zweigleisige Vorgehen“ zu einer schnellen Erfolgserreichung verbunden mit Unsicherheiten hinsichtlich der Laufzeiten und Erfolgsaussichten eines Befriedungsantrags passt sich in das schriftlich seitens des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1 und des benannten Zeugen dargelegte Geschehen, insbesondere bei fehlender Freihaltung des Grundstücks von Jagdmaßnahmen den Weg der Befriedung einschlagen zu müssen, ein und weckt insoweit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers bzw. seiner Glaubwürdigkeit. Dies gilt umso mehr, als dass es für die Gewissheit vom Vorliegen der ethischen Gründe – einschließlich einer generellen Ablehnung der Jagd und nicht nur einzelner Formen derselben – sowie eine diesbezügliche Ernsthaftigkeit ohnehin auf einen Zeitpunkt ankommt, der mehr als sechs Jahre nach dem in dem Beweisantrag in Bezug genommenen Zeitpunkt im Jahr 2018 liegt. Der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgeblichen Ernsthaftigkeit der ethischen Überzeugung des Klägers steht hierbei auch nicht entgegen, dass er weiterhin Fleisch konsumiert und dem Weg seines vegetarisch lebenden Sohnes nach eigenen Angaben noch nicht folgen konnte. Er räumte insoweit ein, dass er zwar selbst noch einen Widerspruch in seinem – wenn auch stark reduzierten – Fleischkonsum gegenüber dem in ihm tief verwurzelten Bedürfnis nach dem Schutz von Tierleben sehe, dies jedoch bei in Plastik abgepacktem Fleisch zu abstrahieren und sich dafür nicht unmittelbar verantwortlich zu fühlen. Jedenfalls Wildfleisch konsumiere er zu keiner Zeit und beschränke sich auch sonst überwiegend auf den Verzehr von Bio-Fleischwaren. Aufgrund jener eingeräumten inneren Zerrissenheit vermögen auch jene Angaben des Klägers seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. In diesem Kontext ist zudem zu beachten, dass selbst ein genereller Fleischkonsum der Annahme von ethischen Gründen gegen die Jagdausübung nicht entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 43. 2. Der Befriedung stehen auch keine Versagungsgründe i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Eine Befriedung ist nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen ablehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 15 K 5905/15 –, juris, Rn. 52. Demnach rechtfertigen Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls – darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche – ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d. h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, wonach es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung „eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange“ verursacht. Vgl. BT-Drucks. 17/12046, S. 9; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 90. Wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bestimmt sich auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach einer Regel der umgekehrten Proportionalität. Je größer und folgenschwerer der Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen. Kann der Gefahr für die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch mildere Mittel, insbesondere durch Maßnahmen nach § 6a Abs. 3 BJagdG (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder nach § 6a Abs. 5 BJagdG (nachträgliche Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken) hinreichend entgegengewirkt werden, gehen diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 98 ff. Die konkrete Gefährdung muss für jede einzelne Fläche anhand bestimmter Kriterien (z. B. Größe und Lage sowie Beschaffenheit der zu befriedenden Fläche wie auch deren Bedeutung für die Jagdausübung) durch Tatsachen belegt sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Gefährdung liegt hierbei bei der Jagdbehörde. Weiter ist die Frage, ob die konkrete Befriedung zu einer konkreten Gefährdung öffentlicher Belange führt, nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk zu entscheiden. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Gefährdung nur für die betroffenen Flächen selbst entsteht, die Gefährdung muss vielmehr auf den gesamten Jagdbezirk ausstrahlen. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 –, juris, Rn. 81; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 – M 7 K 16.3353 –, juris, Rn. 63. Ausgehend hiervon gestalten sich die seitens des Beklagten sowie der Beigeladenen vorgebrachten Einwände gegen den Befriedungsantrag des Klägers sämtlich als zu unsubstantiiert und bezeichnen allenfalls abstrakte Gefahren. Eine konkrete Gefahr kann diesen Einwänden hingegen jeweils nicht entnommen werden. Soweit der Beklagte mit Blick auf § 6a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG anführt, die Vielzahl der betroffenen Flächen lasse vermuten, dass kein artenreicher Wildbestand mehr sichergestellt sei, da sich u. a. die Schwarzwildpopulation auf den befriedeten Flächen zurückziehen und nicht mehr kontrolliert werden könne, mangelt es an einem Bezugspunkt zu einer konkret zu befürchtenden Gefahr. Es fehlt einer substantiierten Darlegung, warum das zu befriedende Grundstück angesichts seiner Größe und/oder angrenzender Flächen, nach seinem Zuschnitt sowie angesichts seines Bewuchses und/oder seiner konkreten Nutzung sowie den sonst insoweit maßgeblichen Gegebenheiten vor Ort überhaupt als Rückzugsraum bspw. für Schwarzwild in Betracht kommt. Das diesbezügliche Vorbringen ist beschränkt geblieben auf eine bloße Behauptung sowie generelle – nicht weiter eingegrenzte oder nachgewiesene – Erfahrungswerte anhand eines Ilex-Bewuchses sowie die Schwarzwildstrecken im gesamten Kreisgebiet und dem betroffenen Jagdbezirk. Ein konkreter Bezug zur Auswirkung einer Jagd gerade auf dem klägerischen Grundstück auf die Schwarzwildstrecke im Jagdbezirk – bspw. anhand von Abschusszahlen, die gerade auf dieses entfielen – fehlt hingegen. Hierbei bleibt zudem offen, warum ein Rückzug von Schwarzwild auf gerade diese Fläche erwarten lassen soll, dass dessen Population in nennenswertem Umfang in einer Weise anwächst, die ohne einen solchen Rückzugsraum nicht zu erwarten steht. Ebenso wenig erkennbar ist, welche nachteiligen Folgen eine Schwarzwildpopulation, die sich auf solchen Rückzugsflächen etwa vermehrt, auf die an die Grundfläche des Klägers angrenzenden Grundstücke haben soll und dass und aus welchen Gründen sich solche Folgen nicht durch adäquate jagdliche Maßnahmen hinreichend begrenzen lassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 15 K 5905/15 –, juris, Rn. 63 sowie Urteil vom 10. Mai 2017 – 15 K 5481/15 –, juris, Rn. 48. Jedenfalls ist auch nicht dargelegt, dass die infolge der verminderten Jagdeffizienz etwaig zu erwartenden Wildschäden übermäßig sein sollten. Übermäßige Wildschäden liegen vor, wenn es sich um eine Situation handelt, in welcher der durch natürliche Futteraufnahme im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmende Eigentumsverlust, den das Wild durch den Bedarf an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 106. Eine konkrete Prognose der zu erwartenden Wildschäden ist dem Beklagten auch nicht etwa unzumutbar. Vielmehr steht es ihm offen, die Wildschäden in der Vergangenheit zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine Prognose für die sich im Fall einer Befriedung zu erwartende Entwicklung anzustellen. Vgl. hierzu auch Gies/von Bardeleben, in: Düsing/Martinez (Hrsg.), Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 6a BJagdG Rn. 18. Ebenso verhält es sich mit der – nicht weiter substantiierten – Aussage, eine Befriedung der im Eigentum des Klägers stehende Fläche würde faktisch zu einer größeren unbejagbaren Fläche führen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Lage des Grundstücks eine effektive Jagdausübung im Übrigen Jagdbezirk ausschließen sollte. Es ist vor allem anhand des seitens des Beklagten zur Verfügung gestellten Kartenmaterials nicht erkennbar, dass das Grundstück eine derart ungünstige Lage oder gar einen Enklave-artigen Umschluss aufweisen würde, dass eine Jagdausübung im restlichen Jagdbezirk nicht mehr durchführbar wäre. Die vom Befriedungsantrag betroffene Fläche ist auch nicht bereits allein aufgrund ihrer Gesamtgröße geeignet, die benannten Belange bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk konkret zu gefährden. Im Verhältnis zur Gesamtgröße des Jagdbezirks ergibt sich ein prozentualer Anteil der zu befriedenden Fläche von etwa 2 %. Die Bejagung des verbleibenden Teils des Jagdbezirks ist durch das Ruhen der Jagd auf der in Rede stehenden Grundfläche weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass die effektive Jagdausübung nicht mehr möglich wäre oder einer etwaigen konkreten Gefahr nicht durch Anordnung einer beschränkten Jagdausübung begegnet werden könnte. Vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 –, juris, Rn. 84, wonach lediglich die Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht unterschritten werden darf. Es liegen ferner keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den klägerischen Grundstücken bezogen auf den jeweils gesamten Jagdbezirk die Belange des Schutzes vor Tierseuchen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) gefährdet. Eine konkrete Gefahr für diesen Belang liegt nicht vor, da es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Befriedung der Flächen das Risiko der Entstehung oder Ausbreitung von Tierseuchen, insbesondere der Afrikanischen Schweinepest, wesentlich erhöht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass angesichts der möglichen erheblichen Schäden insbesondere durch die Afrikanische Schweinepest an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Afrikanische Schweinepest ist im Vergleich zu ansonsten nur mit einer intensiven Bejagung auf einer Fläche von mehreren hundert bis mehreren tausend Hektar zu kontrollierenden Krankheiten wie der Räude oder klassischen Schweinepest ein Sonderfall. Denn die Erkrankung ist hochgradig infektiös. Die erkrankten Tiere verenden meist sehr schnell und können die Krankheit daher nicht über weite Entfernungen verbreiten. Das Risiko eines Eintrags nach Deutschland ist grundsätzlich dennoch sehr hoch, realisiert sich aber nicht durch erkrankte Wildschweine, sondern durch kontaminierte Fleischprodukte, deren Reste etwa an Autobahnparkplätzen entsorgt werden. Die lokale Wilddichte spielt daher für das erstmalige Auftreten der Seuche praktisch keine Rolle. Um die Weiterverbreitung einzudämmen, kommt es darauf an, einen Ausbruch möglichst frühzeitig zu erkennen, um dann lokal in einem umgrenzten Gebiet von maximal einigen tausend Hektar zu versuchen, das Schwarzwild zu eliminieren. Dies erfolgt allerdings nicht mehr ausschließlich mit jagdlichen Methoden, sondern unter Federführung und Kontrolle der Veterinärbehörden, für die eine Befriedung letztlich nicht relevant ist. Vgl. zu diesen Erkenntnissen aus einer entsprechenden Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 116. Eine Versagung auf Grundlage eines Verbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest ist unabhängig davon jedenfalls unverhältnismäßig, solange kein akuter Seuchenherd in bzw. um die maßgeblichen Jagdbezirke bekannt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 118. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen – vielmehr ist im Gegenteil seitens des Beklagten schriftsätzlich eingeräumt worden, dass keine Fälle der Afrikanischen Schweinepest bekannt seien – noch ersichtlich. Aufgrund des Vorstehenden war auch dem weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Vertreterin der Beklagten, durch Vernehmung des Herrn B., dem ehemaligen Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, als Sachverständigen Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Ruhen der Jagd auf dem streitbefangenen Grundstück des Klägers den Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden und den Schutz vor Tierseuchen (insbesondere der Afrikanischen Schweinepest) konkret gefährdet, nicht nachzugehen. Der Beweisantrag ist auf Ausforschung von Umständen gerichtet, für die im Hinblick auf geeignete Anknüpfungstatsachen für erhöhte Wildschäden und notwendige Tierseuchenprävention aufgrund der Schwarzwildpopulation im Lichte des Vorstehenden nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 19 A 2494/19.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. Die dem Beklagten im Rahmen der entgegenstehenden öffentlichen Interessen nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG obliegende Darlegungs- und ggf. Beweislast, vgl. VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 – M 7 K 16.3353 –, juris, Rn. 63, für die Tatsachen, von denen aus auf eine konkrete Gefährdung der in der Norm genannten öffentlichen Interessen geschlossen werden kann, würde infolge des Nachkommens des Beweisantrages umgangen. Mangels der zuvor geforderten konkreten Darlegung der vorherrschenden Tatsachen in Bezug auf Schwarzwild – bspw. in Form von Abschusszahlen auf dem betroffenen Grundstück des Klägers, der Quantifizierung der Wildschäden über eine pauschale Nennung eines Gesamtbetrages von etwa 5.000 Euro jährlich hinaus sowie konkreter Bezugspunkte für eine Seuchenentwicklung – diente der Beweisantrag erst der Substantiierung jener Einwendungen des Beklagten. Schließlich ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine konkrete sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Lage der betroffenen von dem Befriedungsantrag betroffenen Flächen im Hinblick auf deren Belegenheit in der Nähe zu öffentlichen (Fern-)Straßen und einem etwaigen Risiko erhöhter Wildunfälle im Straßenverkehr. Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Straße sich ein erhöhtes Unfallrisiko durch Wildunfälle im Falle der Befriedung des klägerischen Grundstücks auswirken sollte, da das Grundstück nicht unmittelbar an einer solchen gelegen ist. Mangels einer solchen Nähe des zu befriedenden Grundstücks und auch keiner vorgelegten Unfallstatistik der Beklagten in Bezug auf eine (Haupt-)Verkehrsstraße in der Umgebung lässt sich eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr nicht ersehen. Vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 –, juris, Rn. 86 ff. Zudem wäre ein etwaiges erhöhtes Risiko von Wildunfällen im Wege des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst auch zur durch auszuschöpfende andere Maßnahmen, wie etwa eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Aufstellung von Wildschutzzäunen, rechtserheblich zu mindern. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 15 K 5905/15 –, juris, Rn. 65. Die Grundstücke sind § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG zum 1. April 2025 zu befrieden, da der aktuelle Jagdpachtvertrag zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2025 endet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sämtlich keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.