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Beschluss

23 L 599/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0416.23L599.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 1864/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Stellt sich die Verfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellen, so nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und der Antragsgegnerin lässt sich im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 4. März 2024 nicht abschließend beurteilen. Mit dieser Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 FeV das Führen von Fahrzeugen jeder Art (Fahrrad) untersagt. Einerseits spricht alles dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 FeV für das Verbot des Führens nichterlaubnispflichtiger Fahrzeuge vorliegen. Denn ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 10. Januar 2024, das eine eigenständige, von der Fahrerlaubnisbehörde zu berücksichtigende Tatsache darstellt, ist zu erwarten, dass der Antragsteller erneut Kraftfahrzeuge wie auch (sonstige) Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird. Andererseits ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob § 3 FeV auf einer hinreichenden Verordnungsermächtigung beruht und ob die Norm hinreichend bestimmt ist, vgl. etwa, die Wirksamkeit verneinend BayVGH, Beschluss vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 –, juris Rn 30 ff; die Wirksamkeit bejahend bei einer BAK von mehr als 1,6 ‰: OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2023 – 12 ME 93/23 –, juris Rn. 7ff.; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris Rn. 15; § 13 FeV unproblematisiert angewandt in BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102.12 – juris Rn. 6. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, diese schwierige Rechtsfrage – mit der sich die Kammer bislang nicht befasst hat – abschließend zu klären. Dies muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da somit die Frage der Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin herangezogenen Normen der Fahrerlaubnisverordnung als offen zu betrachten ist, kommt vorliegend nur eine allgemeine Interessenabwägung in Betracht. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers bis zur Entscheidung in Hauptsache mit erlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers darstellt, dass die Antragsgegnerin ihm das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art untersagt hat. Denn dies hat zur Folge, dass der Antragsteller sich im Alltag nur zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Taxi) selbständig fortbewegen kann. Der Antragsteller muss dies jedoch für die Dauer des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens hinnehmen, weil der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer ein höheres Gewicht besitzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht zur Überzeugung des Gerichts auch beim Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen – namentlich beim Führen von Fahrrädern oder Pedelecs – im alkoholisierten Zustand ein erhebliches Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Infolge von unkontrollierten Lenkbewegungen, Stürzen aufgrund der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns oder anderen alkoholbedingten Umständen beim Fahrradfahren kann es im Straßenverkehr zu erheblichen Unfällen und verbunden damit zu gravierenden Verletzungen kommen. Gefährdet sind dabei nicht nur die Fahrradfahrenden selbst. Vielmehr kann es aufgrund erforderlicher plötzlicher Ausweichreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer zu Gefahrensituationen und Unfällen kommen. Das Fahrradfahren im alkoholisierten Zustand begründet daher unmittelbar Gefahren für erhebliche Sachgüter und insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Diese hochrangigen Rechtsgüter wiegen erkennbar schwerer als die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass es beim Fahrradfahren des Antragstellers zu derartigen Gefahrensituationen kommen kann. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 10. Januar 2024 wurde in der am 21. März 2023 um 1.33 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille nachgewiesen. Dieser Wert in Verbindung mit dem Umstand, dass der Antragsteller gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrrad zu führen, spricht für eine erhebliche Alkoholgewöhnung. Diese kann nur durch einen entsprechend häufigen Konsum von Alkohol erklärt werden. Ob und in welchem Umfang es bei drohenden Unfallereignissen zu Verletzungen des Antragstellers oder weiterer Verkehrsteilnehmer kommt, ist nicht abzuschätzen und von Zufällen abhängig. Daher entspricht es dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wurde für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.