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Beschluss

10 K 2335/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0705.10K2335.22.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der Vorsitzende entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der Frage, ob das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nachgewiesen ist, bereits deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die überdies erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 A 1427/15 -, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben bietet die von der Klägerin erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 6. Mai 2022 (im Folgenden: FR) liegen nicht vor. I. Nationale Förderrichtlinien stellen grundsätzlich bloße verwaltungsinterne, das Ermessen für die Verteilung staatlicher Leistungen lenkende Verwaltungsvorschriften dar. Anders als Gesetze und Rechtsverordnungen begründen sie nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, da sie keine Rechtsnormen sind. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörde steuern. Dem Zuwendungsgeber allein obliegen die Ausgestaltung des Förderverfahrens und die Interpretation der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15, vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rn. 31, und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, u. a. Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 47 ff., und Beschluss vom 26. März 2024 - 4 A 275/22 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 ZB 19.1647 -, juris, Rn. 6, und vom 17. November 2010 - 4 ZB 10.1689 -, juris, Rn. 19; Sächs. OVG, Urteil vom 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris, Rn. 23; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2020 - 7 K 212/20 -, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N. Der Normgeber ist bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich‟ verteilen. Finanzielle Zuwendungen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Ob der Normgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, ist hingegen nicht zu prüfen. Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, juris, Rn. 49, und Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 -, juris, Rn. 25, und vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 63. Eine über ihre zunächst nur verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird Verwaltungsvorschriften nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, wobei dies nur in der Gestalt erfolgt, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Entscheidend ist mithin, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung in ständiger, vom Normgeber gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15 ff., vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 17, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, u. a. Urteile vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 49, 51, und vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 - juris, Rn. 66 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15. Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist regelmäßig unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Auch sie muss sich allein am Willkürverbot messen lassen. Vgl. hierzu u. a. auch VG Köln, Urteil vom 19. April 2024 - 6 K 2961/22 -, juris, Rn. 59 ff., 61, m. w. N. II. Ausgehend von dem vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstab ist die Ablehnung der hier begehrten Billigkeitsleistung nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Bei der streitgegenständlichen Förderrichtlinie handelt es sich unzweifelhaft um eine verwaltungsinterne ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift im vorgenannten Sinn. Dies ergibt sich unmittelbar schon aus der Ziffer 1.2.2 FR, in der bestimmt ist, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung nicht besteht, sondern die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer hier auf Ziffer 4.4.2 FR gestützten Billigkeitsleistung als Aufbauhilfe für Privathaushalte in Form einer Zuwendung zu den Kosten der Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden (Nr. 1) liegen nicht vor. Das gilt vorliegend zunächst schon, soweit der Förderantrag der Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.794,40 Euro übersteigt. Denn die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung regelmäßig nur in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten (vgl. Ziffer 4.4.1 FR). Als Schaden angemeldet hat die Klägerin einen Gesamtschaden in Höhe von 59.743 Euro. Abzüglich der von ihr erhaltenen Versicherungsleistung in Höhe von 45.000 Euro ergibt sich der von der Klägerin beantragte und mit dieser Klage verfolgte Förderbetrag in Höhe von 14.743 Euro. Selbst wenn man aber dessen grundsätzliche Förderfähigkeit (dazu nachfolgend) für diese Betrachtung unterstellte, dürfte die Förderung vom Beklagten allenfalls in Höhe von 80 % dieser Kosten bewilligt werden, mithin nur in Höhe von 11.794,40 Euro. Soweit der Antrag diesen Betrag überschreitet, fehlt es somit schon an einer Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen der für eine Bewilligung hier in Betracht kommenden Ziffer 4.4.2 Nr. 1 FR nicht vor. Nach dieser Regelung sind - wie aufgezeigt allerdings gedeckelt auf 80 % (vgl. Ziffer 4.4.1 FR) - die Kosten zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, an Gewässeruferbefestigungen, die von ihrer Funktion her keinen wasserwirtschaftlichen Zielen dienen, sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadensereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung - auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck, bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig. Dass diese Förderkriterien - soweit hier einschlägig - willkürlich sind und auf sachfremden Erwägungen beruhen, ist weder von der Klägerin aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Lediglich die Anwendung der Regelung steht vorliegend im Streit. 1. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob es sich bei dem durch das Hochwasser beschädigten „Wohlwagen“ der Klägerin um eine förderfähige Anlage im Sinne der Ziffer 4.4.2 Nr. 1 FR handelt, namentlich, ob diese Wohnunterkunft, die die Klägerin selbst als Tiny House beschreibt, ein Wohngebäude im Sinne der vorgenannten Ziffer darstellt. Die dies verneinende Begründung des Beklagten in seinem ablehnenden Bescheid vom 12. September 2022 ist nach Maßgabe der zuvor dargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung des weitgehend freien und nur durch das Willkürverbot begrenzten Handlungsspielraums des Staates bei der Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Billigkeitsgründen sowie des insoweit lediglich eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, ist für einen möglichen Anspruch (allein) maßgeblich, wie die zuständige Behörde die - willkürfreie - Regelung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung in ständiger, vom Normgeber gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Insoweit gilt hier Folgendes: a. Die (ständige) Verwaltungspraxis wird hier näher durch die Förderrichtlinie selbst und die hierzu ergangenen ministeriellen Erlasse sowie die im Internet für potentielle Antragsteller frei zugänglichen Informationen zur Antragstellung konkretisiert, namentlich u. a. durch die von der Landesregierung NRW veröffentlichten „Informationen zu den Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ und „Fragen und Antworten für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“, vgl. u. a. hierzu die Internetpräsenz der Landesregierung NRW, abrufbar unter https://www.land.nrw/wiederaufbauhilfe, sowie die weiteren umfassenden, auf der Internetpräsenz der Landesregierung zudem verlinkten Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) auf dessen Internetpräsenz (https://www.mhkbd.nrw/), insbesondere den vom Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1. September 2022. Vgl. https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu ment/file/23-12-20_am-leitfaden-wiederaufbau-privat haushalte-update-3_0.pdf. Alle Unterlagen stellen im Ergebnis jeweils eine Verlautbarung des beklagten Landes dar, wie es die Förderrichtlinien versteht und zu handhaben gedenkt. Liegen Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Verwaltungspraxis nicht vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsbehörden die Gewährung der Billigkeitsleistungen auf der Grundlage dieser Hinweise und Informationen vornehmen. b. Zu der hier streitgegenständlichen Frage verhält sich die Förderrichtlinie selbst zwar nicht näher. Wie der Normgeber die Regelung verstanden und angewendet wissen will, ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem zuvor bereits zitierten „Leitfaden für die 'Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft' - UPDATE-3“. In diesem Leitfaden ist in Abschnitt 2, Teil A „Art, Umfang und Höhe von Sachschäden“, zu der Frage, ob „für beschädigte oder zerstörte private Kraftfahrzeuge oder Mobilheime/Wohnwagen Wiederaufbauhilfen beantragt werden“ können, ausdrücklich ausgeführt, dass Mobilheime „im Sinne der Förderrichtlinie in der Regel zu den Fahrzeugen gezählt“ würden und „daher nicht erstattungsfähig“ seien (S. 33 des Leitfadens). Dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag der Klägerin eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis entwickelt und der Beklagte in anderen Fällen gleichwohl eine Förderleistung auch für beschädigte oder zerstörte Mobilheime gewährt hat, fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten ist dies auch nicht der Fall. c. Diese Verwaltungspraxis erweist sich auch nicht als willkürlich. Sie ist von sachlichen Erwägungen getragen. Namentlich ist ausweislich des Leitfadens das Abgrenzungskriterium die grundsätzliche Mobilität von Mobilheimen gegenüber „klassischen“ Wohngebäuden, die in der Regel fest mit dem Grund verbunden und dauerhaft immobil sind, wie der Verweis auf die regelmäßig vorliegende Fahrzeugeigenschaft von Mobilheimen zeigt. Damit legt der Normgeber ein besonderes Gewicht auf die dauerhafte Beständigkeit von Wohngebäuden, die durch die Flut beschädigt oder zerstört wurden. Das ist vertretbar und von dem großen Entscheidungsspielraum der Behörde gedeckt. d. Dies stellt die Klägerin im Grunde auch nicht in Frage. Sie wendet sich lediglich unter entsprechender Auslegung des in der Richtlinie verwendeten Begriffs des „Wohngebäudes“ gegen die Einordnung ihres „Wohlwagens“ als Mobilheim im Sinne des Leitfadens. Es ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die vom Antrag umfasste Unterkunft der Klägerin den Mobilheimen zuordnet und daher als nicht förderfähige Anlage ansieht. Dafür, dass dies gleichheitswidrig nur im Fall der Klägerin geschieht, in vergleichbaren Fällen eine Förderfähigkeit durch den Beklagten aber bejaht wird, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ausweislich des Akteninhalts handelt es sich bei dem „Wohlwagen“ der Klägerin um eine mobile Wohnunterkunft, die ohne weiteres unter den Begriff des „Mobilheims“ gefasst werden kann. Nach den vom Beklagten wiedergegebenen, im Internet abrufbaren Herstellerangaben handelt es sich bei einem „Wohlwagen“ um eine „besondere Wohnform, abgeleitet von einem Zirkuswagen oder auch Schindelwagen, neu interpretiert als alternative Wohneinheit ähnlich einem Mobilheim, Minihaus, Modulhaus oder Tiny House“. Die angebotenen Wagenmodelle werden hauptsächlich aus Holz gefertigt und sind auf einem stählernen Fahrgestell mit Rädern montiert. Vgl. zu allem die Internetpräsenz des Herstellers: https://www.wohlwagen.de/index.php Dass gerade die Mobilität dieser Wohnunterkunft von Bedeutung ist, erschließt sich bereits aus dem Namen, der auf die Eigenschaft als „Wagen“ hinweist. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Bauunterlagen zu dem Versuch einer Legalisierung des „Wohlwagens“ an einem anderen Standplatz durch Bauantrag vom 20. Januar 2023. Hier wird das Vorhaben beschrieben als „Errichtung eines mobilen Tiny-Houses auf Rädern ohne Eingriffe in den Baugrund“ (Bl. 45 und 49 der Gerichtsakte) bzw. als „mobiles Haus“ (Bl. 50 der Gerichtsakte). Zu dem zugleich gestellten Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 69 BauO NRW wird ausgeführt: „Aufgrund der Bauart des Tiny-Houses, welches als LKW-Anhänger auf Rädern konzipiert ist, ist es möglich, dieses ohne erwähnenswerte Eingriffe in den Baugrund zu platzieren“ (Bl. 51 der Gerichtsakte). Auch der die Klägerin in dem beim erkennenden Gericht geführten baurechtlichen Klageverfahren 3 K 2092/22 vertretende Prozessbevollmächtigte bezeichnete den „Wohlwagen“ in seiner - von der Klägerin auch zum hiesigen Verfahren vorgelegten - Klagebegründung als „im Grundsatz mobile bauliche Anlage“ (Bl. 58 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund bestehen an der Vertretbarkeit der durch den Beklagten vorgenommenen Einstufung des streitgegenständlichen „Wohlwagens“ als Mobilheim im Sinne der Förderrichtlinie keine ernstlichen Zweifel. Anders als die Klägerin meint, steht es weder ihr noch dem Gericht zu, den Begriff des „Wohngebäudes“ im Sinne der hier streitgegenständlichen Regelung zu interpretieren oder auszulegen. Die Interpretationshoheit liegt, wie eingangs bereits dargelegt, ausschließlich beim Beklagten. Dieser hat, wie sich aus dem vom Ministerium herausgegebenen Leitfaden ausdrücklich ergibt, vom förderrechtlichen Begriff des Wohngebäudes Mobilheime und Wohnwagen ausdrücklich ausgenommen. Das ist willkürfrei und nicht zu beanstanden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob vergleichbare Wohnunterkünfte dem steuerlichen Gebäudebegriff genügen, vgl. hierzu etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 12. August 2019 - 3 K 55/18 -, juris, Rn. 17 ff., 23 ff., oder aber, worauf die Klägerin in ihrer Argumentation wiederholt abstellt, baurechtlich als (Wohn-)Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW anzusehen sind. Vgl. zu einer vergleichbaren Regelung VG Mainz, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 3 L 830/05.MZ -, juris, Rn. 3. e. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht darauf berufen, in Rheinland-Pfalz seien derartige mobile Tiny Houses förderfähig. Abgesehen davon, dass die Klägerin diesen Einwand nicht näher konkretisiert und substantiiert hat, bindet der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt ohnehin nur in dessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus. Dies gilt auch dann, wenn sich Bund und Länder - wie hier - zwar auf einen gemeinsamen Rahmen der Förderung einigen, die Anwendung - und damit auch die Ermessensausübung - aber den Ländern überlassen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris, Rn. 23, m. w. N. 2. Die Klage bietet aus einem weiteren Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Bewilligungsvoraussetzungen liegen auch ungeachtet der Frage, ob der „Wohlwagen“ der Klägerin grundsätzlich als förderfähiges Wohngebäude anzusehen ist, nicht vor. Der Beklagte hat insoweit zur Begründung der Ablehnung im Klageverfahren ergänzend ausgeführt, eine Förderung komme zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung anzunehmende vormalige Nutzung des „Wohlwagens“ der Klägerin auf dem Campingplatz A. rechtswidrig gewesen sei und eine Förderung der Beseitigung von Schäden an rechtswidrig genutzten Anlagen ohnehin ausscheide. Entgegen der Annahme der Klägerin ist diese - insoweit im Klageverfahren zulässigerweise im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO ergänzte - Begründung im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Erfordernis, dass zur Förderfähigkeit eines von der Flut beschädigten oder zerstörten Wohngebäudes regelmäßig auch die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung und Nutzung gehört, ergibt sich zwar nicht unmittelbar und ausdrücklich aus der Förderrichtlinie oder den veröffentlichten Erläuterungen. Es folgt aber ohne weiteres und selbstverständlich aus der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Eine gegenteilige Verwaltungspraxis ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Der Bebauungsplan für den Campingplatz A. (Bebauungsplan Nr. 14 „Camping- und Wochenendplatz B.“ der Stadt C. vom 19. September 2003) sieht ausweislich der hierzu vorgelegten textlichen Festsetzungen und der zugehörigen Plankarte eine ausschließliche Nutzung als Camping- und Wochenendplatz vor. Das - hier maßgebliche - Sondergebiet SO 2 dient danach vorwiegend als Camping- und Wochenendplatz im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze vom 24. März 2011 (im Folgenden: CW VO). Zulässig sind dort lediglich Wohnwagen und als sogenannte Wochenendhäuser definierte, nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 CW VO sind Campingplätze Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Wochenendplätze sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 CW VO Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 50 m 2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Gemeinsam ist Camping- und Wochenendplätzen damit, dass dort eine dauerhafte Wohnnutzung nicht erfolgen darf. Ausgehend hiervon spricht Überwiegendes dafür, dass die von der Klägerin vorgetragene dauerhafte Nutzung ihres „Wohlwagens“ zum Wohnen auf dem Campingplatz A. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14 widersprach und damit nach § 30 Abs. 1 BauGB (bau-)rechtswidrig war. Dass, wie die Klägerin vorträgt, eine Nutzung als Dauerwohnung durch die Betreiberin des Campingplatzes geduldet wurde, die Klägerin möglicherweise sogar davon ausgehen durfte, dass diese Nutzung im Einklang mit der Platzordnung und den Regelungen des zwischen ihr und der Betreiberin geschlossenen Mietvertrages erfolgte, ist im Ergebnis unerheblich. Denn die tatsächlich ausgeübte und - insoweit unstreitig - nicht durch eine Baugenehmigung legalisierte dauerhafte Wohnnutzung dürfte formell und materiell illegal (und damit auch nicht etwa offensichtlich genehmigungsfähig) gewesen sein. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, juris, Rn. 39 ff., m. w. N. 3. Für das Vorliegen eines atypischen Falls mit einer hieraus resultierenden Möglichkeit, eine unbillige Härte im Sinne von Ziffer 7.15 FR anzunehmen und im Einzelfall eine Förderung auch für ein beschädigtes oder zerstörtes Mobilheim vorzunehmen, ist schließlich ebenfalls nichts ersichtlich. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Richtliniengebers sind aus notwendigen und sachgerechten Pauschalierungen resultierende und dabei nicht jeder einzelnen Fallgestaltung in vollem Umfang gerecht werdende Nachteile regelmäßig hinzunehmen. Diese sind gerade typisches Ergebnis von erforderlichen Pauschalierungen. Hierzu zählen auch die von der Klägerin insoweit aufgezeigten Umstände ihres Einzelfalls. Die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen sie nicht, zumal sich aus dem Leitfaden ergibt, dass der Normgeber die Situation von Mobilheimbesitzern in den Blick genommen, sich aber gegen eine Förderfähigkeit der Schäden an Mobilheimen entschieden hat. Nach alledem scheiden sowohl eine Bewilligung der begehrten Förderleistung als auch eine Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Klägerin aus. Ob die Klägerin den erlittenen Schaden an ihrem „Wohlwagen“ in Höhe von (netto) 59.743 Euro durch die Vorlage des auf den 24. August 2021 datierenden, nicht näher spezifizierten und auch nicht unterzeichneten Angebots eines Tischlermeisters überhaupt im Sinne der Ziffer 4.3.3 FR i. V. m. den Ziffern 3.3.3 sowie 7.7 FR nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.