Urteil
7 K 4576/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0430.7K4576.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1977 geborene Klägerin stellte unter dem Datum des 12. August 2022 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Unter Beifügung zahlreicher Dokumente machte sie dabei insbesondere geltend, dass ihre Vorfahren bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland gelebt hätten. Ihr Ururgroßvater väterlicherseits habe sich mit seiner Familie in Russland niedergelassen. Sie – die Klägerin – habe sich bereits im Kindesalter als Deutsche gefühlt und sie fühle sich dem deutschen Volk nach wie vor zugehörig. Ihr sei bereits als Kind die deutsche Sprache von ihrem Großvater und ihrem Vater vermittelt worden. Sie selbst sei in die Geburtsurkunde ihres im Jahre 2019 geborenen Sohnes mit deutscher Nationalität eingetragen. Ihr im Jahre 1949 geborener Vater habe seinen deutschen Namen trotz damit verbundener Nachteile nie abgelegt. In der ehemaligen Sowjetunion habe ihre gesamte Familie Repressionen erlitten. Insbesondere sei ihr Urgroßvater väterlicherseits im Jahre 1937 unrechtmäßig verhaftet und getötet worden. Im Jahre 1989 sei er rehabilitiert worden. Ihre Urgroßmutter väterlicherseits sei im März des Jahres 1942 gemeinsam mit ihren Kindern nach Sibirien deportiert worden. Sie und deren jüngster Sohn seien auf dem Weg nach Sibirien gestorben. Auch sie seien im Jahre 2018 rehabilitiert worden. Die Deportation sei aufgrund der deutschen Nationalität namentlich des Bruders ihres Großvaters, Gleiches gelte für ihren Großvater. Der Bruder ihres Großvaters sei in Sibirien als Person mit deutscher Nationalität erfasst worden. Im Jahre 1956 sei der aus der dortigen Sondersiedlung entlassen worden, ihm sei allerdings verboten worden, in seine Heimatstadt Leningrad zurückzukehren. Ihr Großvater habe dasselbe Schicksal erlitten, er sei im Jahre 2018 rehabilitiert worden. Bereits in der Sondersiedlung habe sich ihr Großvater allerdings Dokumente zulegen können, die ihn als Russe ausgewiesen hätten, obwohl er sich stets als Deutscher gefühlt habe. Dies habe es ihm ermöglicht, weiteren Repressionen zu entgehen und nach seiner Teilnahme am Zweiten Weltkrieg in seine Heimatstadt zurückzukehren. Daran, dass sich ihr Großvater als Deutscher gefühlt habe, habe dies allerdings nichts geändert. Er sei vielmehr gezwungen gewesen, seine deutsche Nationalität zu verheimlichen. Sie – die Klägerin – habe vergeblich versucht, die Eintragung der russischen Nationalität in Dokumenten ihres Großvaters sowie ihres Vaters ändern zu lassen. Mit Bescheid vom 5. April 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Die Abstammungsvoraussetzung werde nur erfüllt, wenn ein nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges Geborener in direkter Linie leiblich von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, der vor dem 1. Januar 1924 geboren worden sei und sich am 22. Juni 1941 als zu diesem Zeitpunkt bekenntnisfähige Person zum deutschen Volkstum bekannt habe, deshalb von den gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion betroffen gewesen sei und bei Kriegsende am 8. Mai 1945 noch mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gelebt habe. Eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen könne die Klägerin lediglich von ihrem Urgroßvater väterlicherseits ableiten. Dieser sei allerdings im Jahre 1937 erschossen worden. Ihre Urgroßmutter väterlicherseits sei ebenfalls vor dem Ende des zweiten Weltkriegs verstorben. Ihr im Jahre 1926 geborener Großvater väterlicherseits sei schließlich im Jahre 1941 noch nicht fähig gewesen, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Mit Schreiben vom 30. April 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre bereits bei der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz dargelegte Familiengeschichte. Dabei betonte sie, dass in die Geburtsurkunde ihres Großvaters väterlicherseits die deutsche Nationalität ihres Urgroßvaters eingetragen worden sei. Der Bruder ihres Großvaters habe sich zudem am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Alle ihre Verwandten seien in der ehemaligen Sowjetunion Repressalien wegen ihrer deutschen Nationalität ausgesetzt gewesen. Zwar habe sich ihr Urgroßvater väterlicherseits am 22. Juni 1941 nicht mehr zum deutschen Volkstum bekennen können. Dessen ältester Sohn habe aber im Alter von 17 Jahren durch eine entsprechende Eintragung im Inlandspass seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ausdrücklich erklärt. Auch ihr Großvater väterlicherseits sei aufgrund seiner deutschen Nationalität nach Sibirien deportiert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausführungen der Klägerin im Antrags- und Widerspruchsverfahren nicht geeignet seien, ihre Auffassung – diejenige der Beklagten – zu widerlegen, dass es im Falle der Klägerin an einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen fehle. Am 18. August 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie unter erneuter Vorlage zahlreicher Dokumente im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht vornehmlich geltend, dass sie die Anforderungen des Bundesvertriebenengesetzes für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfülle und insbesondere von deutschen Vorfahren abstamme. Am 22. Juni 1941 habe die deutsche Nationalität ihrer Familie für die sowjetischen Behörden unabhängig davon außer Zweifel gestanden, ob diese Nationalität in Dokumente eingetragen worden sei. Die gesamte Familie habe die deutsche Kultur und deutsche Traditionen stets gepflegt. Alle Mitglieder ihrer Familie hätten das Schicksal des deutschen Volkes geteilt. Anderenfalls wäre ihre Familie im Jahre 1942 nicht nach Sibirien deportiert worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründungen des Bescheides vom 5. April 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung wird durch die zeitlich nachfolgende Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nicht verbraucht. So zuletzt etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 4 L 156/18 –, juris, Rn. 25. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten an seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Die Klägerin stammt nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von ihrem Großvater sowie Urgroßvater väterlicherseits ableiten. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Nach diesen Maßstäben scheidet der Urgroßvater väterlicherseits der Klägerin als deutscher Volkszugehöriger, von dem die Klägerin abstammt, von vornherein aus, weil er bereits im Jahr 1937 verstorben ist. Auch ihr Großvater väterlicherseits war kein deutscher Volkszugehöriger im vorbezeichneten Sinne. Nach § 6 BVFG a. F. war der am 6. August 1926 geborene Großvater väterlicherseits der Klägerin sogenannter Frühgeborener, da er zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 als noch nicht Fünfzehnjähriger noch nicht selbst bekenntnisfähig war. Zum Begriff des Frühgeborenen BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn. 14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f. Eine derartige Zurechnung eines Bekenntnisses ist hier nicht möglich, weil der Urgroßvater väterlicherseits der Klägerin – wie gezeigt – im Jahre 1941 bereits verstorben und die Urgroßmutter väterlicherseits der Klägerin nach deren eigenen Angaben russische Volkszugehörige war. Auf die Volkszugehörigkeit des Bruders des Großvaters väterlicherseits der Klägerin kommt es überdies nicht an. Bei einem Frühgeborenen ist die Möglichkeit einer Zurechnung des Bekenntnisses auf die Eltern beschränkt. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 49. Lediglich bei einer nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Person (so genannter Spätgeborener), die von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und der zusätzlich deutsches Volkstumsbewusstsein durch den Familienverband vermittelt worden sein muss, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zugelassen, dass unter atypischen Umständen die Vermittlung deutschen Volkstums auch durch andere, außerhalb des Familienverbands stehende Bezugspersonen erfolgen könne. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 – 9 B 18.92 –, juris, Rn. 4. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall indes nicht zu übertragen. Nach alledem könnte die Klägerin auch eine deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters schon deswegen nicht mit Erfolg geltend machen, weil dieser als sogenannter Spätgeborener im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben konnte und an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses auch kein durch Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang treten konnte, zusammenfassend dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 22, da die Bekenntnislage in der Familie seines im Jahre 1926 geborenen Vaters – wie gezeigt – nicht deutsch war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.