Urteil
11 A 405/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.11A405.21.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.1962 in Usbekistan geborene Klägerin stellte als Ehefrau von F. T. am 10. Mai 1994 einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantragsformular gab sie an, ihr Vater sei russischer Volkszugehöriger und ihre Mutter X. V. , geb. Y. (geb. 1934, gest. 1973), sei deutsche Volkszugehörige. Zu den Großeltern wurden keine Angaben gemacht; es findet sich jeweils der Vermerk „unbekannt“. In ihrem am 19. März 1993 ausgestellten Inlandspass wird die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt, ebenso in der Geburtsurkunde ihrer Tochter K. vom 00.00.1994. In der am 24. September 1993 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin werden ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Mit Schreiben vom 12. März 1996 teilte der Ehemann der Klägerin u. a. mit: Die Klägerin habe zunächst einen Inlandspass mit der Nationalitätseintragung „Russin“ gehabt. Nach der Beschlussfassung, nach Deutschland auszureisen, habe sie dies zur Nationalität ihrer Mutter X. Y. geändert. Deren Eltern Z. Y. und Q. T. seien in den Jahren 1927 bis 1930 im Dorf Stepnoje im Gebiet Tschimkent erschienen. Sie seien vom Wolga-Gebiet nach Kasachstan verbannt worden und hätten hier im Kolchos gearbeitet. 1934 sei die Tochter L. geboren und als Säugling verstorben. 1935 sei die Mutter der Klägerin, B. , geboren. Für sie sei keine neue Geburtsurkunde ausgestellt, sondern die Geburtsurkunde von L. genutzt worden. Zeitlebens habe man sie zu Hause B. genannt, aber nach der Geburtsurkunde habe sie den Inlandspass als L. empfangen. Auf ihrem Grabmal sei „B. “ geschrieben. Die Mutter Q. T. sei gestorben, als die Mutter der Klägerin zwei Jahre alt gewesen sei. Der Vater sei 1941 nach einer falschen Anzeige verhaftet und sofort erschossen worden. Die Mutter der Klägerin sei von der Schwester des Vaters, M. N. (geb. 1903, gest. 1969), zur Erziehung genommen worden. Mit Bescheid vom 16. September 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin und ihres Ehemannes ab, bezog jedoch mit Bescheid vom 26. August 1997 den Ehemann in den Aufnahmebescheid von dessen Mutter ein und führte die Klägerin als weitere Familienangehörige gemäß § 8 Abs. 2 BVFG auf. Die Klägerin siedelte nicht nach Deutschland über, weil die Ehe mit F. T. am 00.00.1997 geschieden wurde. Am 1. Oktober 2012 beantragte die Klägerin einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht. Als Großeltern mütterlicherseits sind F. Y. (geb. 1908, gest. zwischen 1937 und 1939 im Lager in Sibirien) und Frau Y. , geb. C. (geb. 1910, gest. 1939), Vorname unbekannt, angegeben. Beide seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Mutter der Klägerin habe von 1941 bis 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden. Am 22. April 2014 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 16. September 1997 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Mit Bescheid vom 9. August 2018 griff das Bundesverwaltungsamt das Verfahren wieder auf und lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheids ab. Zur Begründung verwies es darauf, die Klägerin könne nicht zweifelsfrei nachweisen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ein Bekenntnis der Großeltern mütterlicherseits zum deutschen Volkstum im Jahr 1941 sei fraglich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. August 2018 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2018 zurückwies. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, die Klägerin könne bereits die biologische Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, hier X. V. , geb. Y. , nicht nachweisen. Die 1957 geborene Schwester der Klägerin, Frau H. (I. ) Y. , hatte am 25. Juni 2001 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin erhalten. Am 3. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Die Beklagte habe bereits im Ablehnungsbescheid vom 16. September 1997 festgestellt, dass sie von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. Auch die Aufnahme ihrer Schwester H. Y. als Spätaussiedlerin durch den Bescheid vom 9. November 2000 entfalte Tatbestandswirkung im Hinblick auf die Abstammung. In ihrer Geburtsurkunde vom 00.00.1993 werde ihre Mutter als Deutsche geführt. Auch die am 00.00.1957 ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Schwester weise die Volkszugehörigkeit der Mutter als deutsch aus. Die Mutter habe zudem ein deutschtypisches Verfolgungsschicksal erlitten, weil sie von 1941 bis 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden habe. Ob auch der Großvater F. Y. ein typisches Verfolgungsschicksal erlitten habe, könne nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden. Nach einer überlieferten Geschichte sei er im Jahr 1941 verhaftet und sofort erschossen worden. Nach einem anderen Bericht sei er nach einem Lageraufenthalt zwischen 1937 und 1939 in Sibirien verstorben. Sie habe sich auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. In ihrer Kindheit habe sie von ihrer Mutter die deutsche Sprache gelernt und habe bei ihrer Einschulung ausschließlich deutsch gesprochen. Sie könne auch heute noch die erforderlichen Deutschkenntnisse vorweisen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2018 aufzuheben, soweit die Erteilung eines Aufnahmebescheids versagt wurde und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die Großeltern mütterlicherseits hätten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgeben können, da sie zum maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt am 22. Juni 1941 nicht mehr am Leben gewesen seien. Daher sei auch die Mutter der Klägerin keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Maßgeblich hierfür sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1962. Danach sei die Volkszugehörigkeit der 1934 geborenen Mutter der Klägerin nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen, da sie ein eigenes Bekenntnis noch nicht habe ablegen können. Einem frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kind werde die Bekenntnislage zugerechnet, die in seiner Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden habe. Die Großeltern der Klägerin hätten aber im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr ablegen können, da sie bereits 1937 bzw. 1939 verstorben gewesen seien. Insoweit fehle es an einer der Mutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt zurechenbaren deutschen Bekenntnislage. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2018 aufgehoben, soweit der Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag der Klägerin zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bisher sei nicht festgestellt, ob die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen könne. Die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung sei der Beklagten im Wege des Bescheidungsurteils zu überlassen. Bei ihrer erneuten Entscheidung werde die Beklagte davon auszugehen haben, dass die Klägerin die weiteren tatbestandlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit erfülle. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Ihre 1934 geborene Mutter X. Y. sei deutsche Volkszugehörige gewesen, weil ihr in der maßgeblichen Zeit im Juni 1941 eine deutsche Bekenntnislage zuzurechnen sei. Zwar habe sie im Juni 1941 nicht mehr mit ihren Eltern zusammen gelebt, weil ihre Mutter bereits verstorben und ihr Großvater 1938 oder 1939 aus der Familie genommen und abtransportiert worden sei. Die bereits vorhandene deutschgeprägte familiäre Bekenntnislage sei jedoch durch die Schwester des Vaters, M. N. , fortgeführt worden. Die Mutter der Klägerin habe jeweils im Sommerhalbjahr in der Familie der Tante gelebt und den Winter in einem Heim zugebracht. Die Klägerin habe sich auch selbst zum deutschen Volkstum bekannt, indem sie 1993 den Eintrag der deutschen Nationalität erwirkt habe. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 12. August 2021 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ihr Vater sei russischer Volkszugehöriger. Der 1934 geborenen Mutter werde die Bekenntnislage zugerechnet, die in ihrer Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden habe. Die Eltern der Mutter hätten aber im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr ablegen können, da sie bereits 1937 bzw. 1939 verstorben seien. Daher fehle es an einer der Mutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar zurechenbaren deutschen Bekenntnislage. Die Klägerin sei in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden. Bei der Änderung 1993 handele es sich nicht um ein wirksames Bekenntnis. Vielmehr ergebe sich aus einem Schreiben von Anfang 1996, dass diese Änderung allein durch äußere Umstände veranlasst gewesen sei und ihre Ursache nicht in einem schon vorher vorhandenen inneren Bewusstsein gehabt habe, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es könne dahinstehen, ob die Eltern ihrer Mutter zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben gewesen seien. Die deutsch geprägte familiäre Bekenntnislage sei jedenfalls durch die Schwester des Vaters, M. N. , fortgeführt worden. Die Beklagte habe bereits im Bescheid vom 16. September 1997 ausgeführt, dass sie - die Klägerin - von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme, und zudem ihrer Schwester im Juni 2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Sie habe sich auch selbst zum deutschen Volkstum bekannt, indem sie 1993 den Eintrag der deutschen Nationalität in ihren Inlandspass erwirkt habe. Dies habe ihrem vorher bestehenden Bewusstsein entsprochen, denn sie sei in einem deutschgeprägten Umfeld aufgewachsen und habe als Kind Deutsch von ihrer Mutter gelernt. Ihre beiden älteren Schwestern hätten schon zuvor die deutsche Nationalität in ihre Inlandspässe eintragen lassen. Die Klägerin hat ein Goethe-Zertifikat B1 vom 23. Mai 2022 vorgelegt, nach dessen Inhalt sie im Modul „Sprechen“ 89 von 100 Punkten erzielt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 9. August 2018 und sein Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Die Klägerin stammt bereits nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen wird ohnehin nicht geltend gemacht. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 12. Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von ihrer Mutter X. V. , geb. Y. (geb. 1934, gest. 1973) und deren Eltern F. Y. (geb. 1908, gest. 1937 oder 1939) und Q. T. (gest. 1937) ableiten. In ihrem zweiten Aufnahmeantrag vom 1. Oktober 2012 hat die Klägerin als Großmutter eine Frau Y. , geb. C. , angegeben, die 1939 verstorben sei. Für alle anderen Vorfahren wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht behauptet. 2. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann jedoch nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1961 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris, Rn. 11; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21. 3. Nach diesen Maßstäben scheiden die Großeltern der Klägerin als Bezugspersonen von vornherein aus, weil sie nach den unterschiedlichen Angaben der Klägerin in den Aufnahmeanträgen - dort ist als Großmutter einmal Q. T. und einmal eine Frau Y. , geb. C. , angegeben - bereits im Jahr 1937 bzw. 1939 verstorben sind oder jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in der Familie waren. Sie erfüllen daher schon die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG nicht. 4. Auch die Mutter X. V. war keine deutsche Volkszugehörige. Nach § 6 BVFG a. F. war die am 00.00.1934 geborene Mutter sogenannte Frühgeborene, d. h. sie war als knapp Siebenjährige zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig. Vgl. zum Begriff des „Frühgeborenen“ BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 29, und vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (136 f.) = juris, Rn.15. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten ‑ und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden -, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 ‑ 9 C 25.92 ‑, BVerwGE 92, 70 (73) = juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann ggfs. auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 ‑ 9 C 77.90 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66, S. 58 = juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin nach einer späteren oder der aktuellen Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 26 f. Eine derartige formale Zurechnung eines Bekenntnisses ist hier nicht möglich, weil beide Großelternteile zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben waren und daher ein Bekenntnis, das der Mutter der Klägerin hätte zugerechnet werden können, nicht mehr abgeben konnten. Der Einfluss der Schwester des Großvaters, M. N. , ist nicht entscheidungserheblich. Bei einem Frühgeborenen ist die Möglichkeit einer formalen Zurechnung des Bekenntnisses auf die Eltern beschränkt. Nur bei einer nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Person (sog. Spätgeborener), die von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen und der zusätzlich deutsches Volkstumsbewusstsein durch den Familienverband vermittelt worden sein muss, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zugelassen, dass unter atypischen Umständen die Vermittlung deutschen Volkstums auch durch andere, außerhalb des Familienverbands stehende Bezugspersonen erfolgen könne. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 ‑ 9 B 18.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69, S. 69 = juris, Rn. 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nicht belegte Behauptung im Aufnahmeantrag vom 1. Oktober 2012, die Mutter der Klägerin habe von 1941 bis 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden, nicht mit der Behauptung im Schreiben vom 12. März 1996 vereinbar ist, die Mutter sei „nach Erschießen des Vaters“ von dessen Schwester „zur Erziehung genommen“ worden. Die Behauptung ist auch deshalb nicht schlüssig, weil als Wohnort für die Mutter - wie schon im ersten Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1994 - von 1934 bis zu ihrem Tod 1973 Stepnoje angegeben ist. II. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auch nicht deshalb, weil das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 16. September 1997 ohne weitere Begründung ausgeführt hat, die Klägerin stamme „offensichtlich von einer deutschen Volkszugehörigen ab“. Dieser Bescheid war entscheidungstragend nur auf das fehlende Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum gestützt, nicht jedoch darauf, dass die Klägerin von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsamt auf den Antrag der Klägerin das durch den Bescheid vom 16. September 1997 abgeschlossene erste Verwaltungsverfahren durch Bescheid vom 9. August 2018 wieder aufgegriffen, eine neue Sachentscheidung getroffen und sich nunmehr entscheidungstragend allein auf eine fehlende Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen berufen. Der Bescheid vom 16. September 1997 ist damit unwirksam geworden. Vgl. hierzu Ramsauer, in: Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, Rn. 22 f. Schließlich ergibt sich eine Abstammung der Klägerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht daraus, dass ihre Schwester H. Y. eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hat. Die in jenem Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung für das vorliegende Verwaltungsverfahren. III. Da die Klägerin bereits die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVFG abgelegt hat und ob sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.