Beschluss
4 L 156/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zu rechtfertigen. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist nicht der Fall. 3 a) Soweit der Kläger geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil sich das Verwaltungsgericht nahezu mit dem gesamten Vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt habe, macht er der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. Rudisele , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 55 <Oktober 2015>). Dieser Vorwurf ist allerdings unbegründet (s. hierzu unten 4. b). 4 b) Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass sich die Gebühr im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert habe (UA S. 4), so kann damit die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Gebührenhöhe für sich genommen für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids ohne Belang ist. 5 c) Im Hinblick auf den Einwand, der Beklagte habe gegenüber dem Verwaltungsgericht eine Zusammenlegung von Abrechnungsgebieten verneint, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwieweit diese Mitteilung des Beklagten in die angefochtene Entscheidung tragend eingeflossen ist. Auch die Fehlerhaftigkeit dieser Mitteilung zeigt der Kläger nicht auf. Ob die nach Auffassung des Klägers „offensichtliche Zusammenlegung“ der ehemaligen Entsorgungsgebiete W. und E. zu einem Abrechnungsgebiet Auswirkungen auf die Beitrags erhebung habe, ist im Übrigen für die hier streitgegenständliche Gebühren erhebung von vornherein unerheblich. 6 d) Soweit der Kläger geltend macht, er könne nicht erkennen, dass der Beklagte das klägerische Vorbringen nachvollziehbar widerlegt haben solle, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Es fehlt hierbei an der gebotenen konkreten und substantiierten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen und an der erforderlichen Darlegung, dass und weshalb das Verwaltungsgericht eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage unrichtig entschieden habe. Dies gilt auch für den Einwand, es sei klar erkennbar, dass der Beklagte unzulässige Maßstäbe zur Kostenzuordnung auf die Kostenträger verwende. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, weshalb die entsprechenden Maßstäbe unzulässig sind und dieser Fehler - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides führe. Daran fehlt es. Die bloße Zitation von Schriftsätzen des Beklagten und dessen Gebührenkalkulation, verbunden mit dem Vorwurf eines „Durcheinanders“, genügt nicht. 7 e) Auch mit dem Einwand, am Beispiel der Abschreibungen für die Kläranlage W. sei substantiiert der Nachweis geführt worden, dass das Kostenüberschreitungsverbot keine hinreichende Beachtung gefunden habe, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Nach Ansicht des Klägers seien dem Kostenträger Schmutzwasser um ca. 18 % geringere Abschreibungen zuzuordnen. Die hierfür angeführte Begründung des Klägers hatte sich allerdings bereits dem Beklagten und ihm folgend dem Verwaltungsgericht nicht erschlossen. U. a. wurde insoweit bemängelt, der vom Kläger angeführten Anlage K12 fehle es an Aussagekraft, weil es sich hierbei um einen Auszug aus der Beitragskalkulation handele. Bei der hier interessierenden Gebührenkalkulation würden keine Kosten der Niederschlagswasserentsorgung dem Schmutzwasser zugeordnet (UA S. 7). Hiermit hätte sich der Kläger in der Zulassungsbegründung substantiiert auseinandersetzen müssen. Er wiederholt aber lediglich seinen entsprechenden Klagevortrag und beruft sich hierbei - erneut - im Wesentlichen auf die Anlage K12, ohne auf die Einwände des Verwaltungsgerichts einzugehen. 8 f) Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, der Beklagte habe keine belastbare Aussage zu den auf den Träger der Straßenbaulast entfallenden Kosten treffen können. In der angefochtenen Entscheidung heißt es, Aufwendungen aus der Straßenbaulast seien im Verband nicht vorhanden und somit auch in keiner Gebühr angerechnet (UA S. 7). Die Behauptung des Klägers, es seien „vor Jahren einmal Gesamtkosten in Höhe von ca. 35.000,– Euro ermittelt worden, die nun jährlich Berücksichtigung finden würden“, ist weder belegt noch anderweitig nachgewiesen und damit ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. 9 g) Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, nicht umlagefähige Kosten würden nach den Erklärungen des Beklagten über Umlagen finanziert; diese seien aber nicht explizit ausgewiesen. Die vom Kläger wiedergegebene Erklärung des Beklagten findet sich nicht in der angegriffenen Entscheidung. Dort heißt es, dass Mindereinnahmen aus Beitragserhebungen über Umlagen finanziert würden; Mindereinnahmen (z. B. bei eingetretenem Wohnungsleerstand) berührten die kalkulierte Mengenseite während der Kalkulationsperiode und seien ggf. bei der Nachkalkulation korrigierend zu berücksichtigen (UA S. 8). Gemessen daran ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Umlagen in der hier maßgeblichen Gebühren kalkulation hätten ausgewiesen werden müssen. 10 h) Im Hinblick auf den Fremdwasseranteil macht der Kläger weder geltend noch legt er dar, dass daraus die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung folge. 11 i) Schließlich zeigen auch die Ausführungen des Klägers zur Niederschlagswasserableitung auf seinem Grundstück keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit die Auffassung des Beklagten zu Eigen gemacht, die Ausführungen des Klägers zur Niederschlagswassergebühr seien deplatziert, weil er nicht zur Niederschlagswassergebühr herangezogen worden sei (UA S. 8). Auch dem Senat erschließt sich nicht, weshalb die Einleitung von Niederschlagswasser in die zentrale Niederschlagswasserentwässerung Einfluss auf die hier streitgegenständliche Schmutzwassergebühr haben sollte. 12 2. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt, genügt sein Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. 13 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. Roth , in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 <01.01.2017> m.w.N.). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. Roth , a.a.O., § 124 Rn. 75 <01.01.2017> m.w.N.). 14 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er macht insoweit geltend, die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruhe, gäben begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und erforderten die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Abgesehen davon, dass der Senat die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht teilt (siehe oben 1.), hat der Kläger nicht dargelegt, dass die hier aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen einen deutlich überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. 15 3. Auch der weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. 16 Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert , in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). 17 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig 18 - die „Anforderung an substantiierten Vortrag bei fehlender Kalkulation“ und 19 - die „Maßstabseinheiten mit Gewichtungsfaktoren, wenn geeignete technische Messmethoden nicht zur Verfügung stehen“, 20 formuliert damit aber schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage. Auch ist weder die Entscheidungserheblichkeit noch Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger formulierten Aussagen dargelegt. Darüber hinaus erläutert der Kläger auch nicht in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, warum die von ihm formulierten Aussagen bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Probleme aufwerfen, die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. 21 4. Auch einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht der Kläger nicht mit Erfolg geltend. 22 a) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte antragsgemäß über verschiedene Tatsachen Beweis erheben müssen, kann er nicht durchdringen. Zum einen scheidet vorliegend ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO aus, weil die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Absatz 2 VwGO im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge gilt, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im - hier vorliegenden - Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und ihn vor der Sachentscheidung zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 - 9 B 48/11 -, NVwZ 2012, S. 376 <377>). Der Kläger hat jedoch weder zeitgleich noch nach seiner Verzichtserklärung vom 18. Januar 2018 einen Beweisantrag gestellt. 23 Auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht hinreichend geltend gemacht. Angesichts des Umstands, dass der Kläger - wie ausgeführt - keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er im Rahmen des Zulassungsvorbringens darlegen müssen, warum sich dem Verwaltungsgericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung gleichwohl eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 2 B 26/17 -, juris, Rn. 17; stRspr). Dies ist nicht erfolgt. 24 b) Auch soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe einen Großteil des klägerischen Vortrags bei seiner Entscheidung nicht erwogen, fehlt es an der genügenden Darlegung eines Verfahrensmangels. Zwar verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; 87, 363 <392 f.>; stRspr). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 79, 51 <61>; 96, 205 <217>). Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Die Ausführungen in der Urteilsbegründung lassen es vielmehr naheliegend erscheinen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch keinen Anlass gesehen hat, in seiner Urteilsbegründung hierauf im Einzelnen ausdrücklich einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA S. 5, 9), bereits der Beklagte habe sich mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und für das Gericht nachvollziehbar widerlegt. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht zur Urteilsbegründung auf die zustimmende Wiedergabe der Schriftsätze des Beklagten beschränkt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 16). Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger bestreite pauschal die umfassenden Darlegungen des Beklagten und deren Rechtmäßigkeit und versuche, eine eigene Kalkulation nach seinen Abrechnungsmaßstäben vorzustellen, was aber nicht Gegenstand und Aufgabe der Kalkulationsüberprüfung sei (UA S. 8). Dies spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, aber als nicht entscheidungserheblich angesehen und von einer näheren Auseinandersetzung deshalb abgesehen hat. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen damit nicht vor. 25 c) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat - nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 2018 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zwar sind dem Verzicht auf mündliche Verhandlung Grenzen dadurch gesetzt, dass die Erklärung sich nur auf die jeweils nächste, anstehende Entscheidung des Gerichts bezieht und durch deren Ergehen verbraucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 C 49/82 -, NVwZ 1984, S. 645 <646>). Diese Wirkung hat aber nur eine Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d. h. neue Gesichtspunkte einbringt, nicht aber eine solche, die nur den Verfahrensablauf betrifft. Derartige, nur den (äußeren) Fortgang des Verfahrens betreffende Entscheidungen sind etwa die Ablehnung der Anordnung des Ruhens oder der Aussetzung des Verfahrens, eines Befangenheitsgesuchs oder auch die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO. Anders als etwa Beweisbeschlüsse oder Aufklärungsbeschlüsse können sie die (sachlichen) Entscheidungsgrundlagen nicht verändern und damit die Endentscheidung auch nicht wesentlich sachlich vorbereiten. Soweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. August 1996 - VI R 37/96 -, NVwZ-RR 1997, S. 260) die Ansicht vertreten wird, dass das vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sich, sofern nicht ausdrücklich anderes gesagt ist, nur auf eine Entscheidung durch die Kammer oder den Senat beziehe, eine Entscheidung des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung hiervon jedoch nicht gedeckt sei (vgl. Brüning , in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 101 Rn. 14 <01.04.2017>; Bamberger , in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 101 Rn. 13; W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 101 Rn. 7), folgt der Senat dem nicht. Diese Ansicht berücksichtigt nicht hinreichend einen maßgeblichen Unterschied zwischen der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach der FGO und nach der VwGO. Während die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 FGO im Ermessen des Senats steht, also kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Einzelrichter- und Senatsentscheidungen vorgegeben ist (vgl. Müller-Horn , in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO, Rn. 35 <01.08.2015>), stellt die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO den gesetzlichen Regelfall dar, weshalb die Beteiligten (jederzeit) mit der Übertragung auf den Einzelrichter rechnen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten - wie hier - vorab, etwa mit der Eingangsverfügung, auf die Übertragungsmöglichkeit hingewiesen worden sind und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. In diesem Fall obliegt es den Beteiligten, ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ggf. auf Entscheidungen des Richterkollegiums zu beschränken; dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Erklärung, woran es vorliegend fehlt (im Ergebnis wie hier Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 5 A 829/09 -, juris, Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 -12 ZB 06.1211 -, juris, Rn. 5; Dolderer , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 31; Ortloff / Riese , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 101 Rn. 11 <Juli 2009>; Geiger, in: Eyermann , VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9; Jacob / Wegner , in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, S. 748). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).