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Beschluss

22 L 737/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0503.22L737.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, unter Abänderung des Beschlusses vom 18. September 2023 (Az.: 22 L 1772/23.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 22 K 4971/23.A) gegen Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. August 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage so geändert hat, dass nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Das ist der Fall, wenn bei einer Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller überwiegt. Maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Gemessen an diesen Maßstäben ist der vorliegende Abänderungsantrag nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen („Übersicht“ des Ambulanten Zentrums – Allgemeinpsychiatrie vom 04.04.2024 und Bericht der T. R. Q. U. vom 22.04.2024) ergeben sich weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (dazu I.), noch im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu prüfende inländische Abschiebungshindernisse (dazu II.). I. Insbesondere ist nicht vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers auszugehen. Nach der Legaldefinition des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Regelung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst überdies nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Eintreffen im Zielstaat eintreten würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien besteht im Hinblick auf den Antragsteller kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wegen der spezifischen Verhältnisse in Aserbaidschan ad hoc und wesentlich verschlechtern wird. Eine ambulante sowie stationäre psychiatrische Behandlung sind verfügbar. Die verordneten Medikamente sind auch verfügbar. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Schriftsatz vom 30.04.2024 verwiesen. Vgl. ergänzend zur Verfügbarkeit ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlungen MedCOI, Medizinische Auskunft Aserbaidschan vom 13.06.2022, AVA 16941. Eine mangelnde Finanzierbarkeit der Behandlungen ist auch vor dem Hintergrund des bestehenden familiären Netzwerkes nicht ersichtlich. Im Übrigen genügen die vorgelegten Unterlagen bereits nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Die vorgelegte „Übersicht“ des Ambulanten Zentrums – Allgemeinpsychiatrie vom 04.04.2024 genügt diesen Maßstäben bereits offensichtlich nicht. Der Bericht der T. R. Q. U. vom 22.04.2024, ausweislich dessen der Antragsteller unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptome (ICD10: F33.3), posttraumatischen Belastungsstörung (ICD: F43.1), generaliserten Angststörung (ICD: F41.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41), Kopfschmerz (ICD10: R51) leiden soll, führt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Ausführungen in dem Bericht bleiben vage und pauschal, sie sind nicht ansatzweise einzelfallbezogen auf die konkrete Situation des Antragstellers. So schildert Herr D. unter „Aufnahmesituation“, der Antragsteller habe „akustische dialogisierte (Pseudo-) Halluzinationen: Stimmen von den Peiniger und Folterer, sehr bedröhlig, Flash bak's, nächtliche und tägliche Albträume“. Weiter heißt es unter „Anamnestisch: Verfolgung, Gewalterfahrungen in dem Herkunftsland (…), Des Öfteren erlebte getriggerte Reaktionen.“ Dabei – und auch im Weiteren – wird nicht ansatzweise deutlich, was genau die konkreten Triggerreize sind und welche Reaktionen der Antragsteller haben soll. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, welche Gewalterfahrungen und Peiniger gemeint sind, da der Antragsteller dazu bisher nichts vorgetragen hat. Zur Begründung seines Asylantrages hat er im Wesentlichen vorgetragen, ihm sei willkürlich gekündigt worden und die Ärzte hätten für die Überprüfung der Wehrfähigkeit Bestechungsgelder verlangt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die psychische Erkrankung bisher mit keinem Wort erwähnt und sich auch erst vor kurzem in psychiatrische Behandlung begeben hat. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung – wie hier – auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris, Rn. 7; ähnlich BVerwG, Urteil vom 11.11.2007 - 10 C 17/07 -, juris, Rn. 15. Dazu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. Darüber hinaus nennt Herr D. als Folge der Erkrankung bzw. als Folge eines Behandlungsabbruchs eine „vollständige Dekompensation der Erkrankung mit dem drohenden Suizid“. Insoweit führt der Bericht nicht aus, welche konkreten Hinweise auf Suizidgedanken hindeuten und setzt sich weder mit dem appellativen Charakter entsprechender Äußerungen auseinander, vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 01.08.2019 - 3 EO 276/19 -, juris, Rn. 17, noch macht er Ausführungen zu der Frage, inwiefern einer potentiellen Suizidgefahr durch geeignete Maßnahmen bei der Abschiebung begegnet werden kann. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG ist weiterhin ebenso wenig glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller aufgrund einer psychischen Erkrankung in eine hilflose Lage kommen könnte, ist nicht anzunehmen, da er in Aserbaidschan über Familie verfügt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese nicht um ihn kümmern würde. II. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung besteht ebenfalls nicht. Ein solches kann im Hinblick auf die gesundheitliche Situation eines ausreisepflichtigen Ausländers dann bestehen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Als Maßstab kann insoweit – womit auch Wertungswidersprüche vermieden werden – auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen, sofern dem nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Soweit eine Gesundheitsverschlechterung unterhalb der benannten Schwelle zu erwarten ist, hat der Ausländer sie grundsätzlich hinzunehmen, denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Ausreise oder Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere auch den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. So in Zusammenfassung seiner st.Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2019 - 18 B 217/19 –, S. 2 des amtl. Umdr.; vgl. weiter OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -, juris Rn. 14 ff.; vom 28.12.2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 4 ff. und vom 15.08.2008 - 18 B 538/08 -, juris, Rn. 5 ff. Auch hier gilt die Vermutung nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG. Für eine Transportunfähigkeit oder eine konkrete, erhebliche Gesundheitsgefahr des Antragstellers im Falle einer Abschiebung bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere führt auch die pauschale Angabe des Herrn D., der Patient sei „wegen Wahrnehmungsstörungen und Ängste obligatorisch flug- und reiseunfähig“ nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da schon keine konkrete Begründung dieser Feststellung genannt wird und es auch an konkreten Ausführungen zu möglichen Begleitmaßnahmen fehlt. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).