Beschluss
3 EO 276/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31/14 - juris Rdn. 20 und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rdn. 15).(Rn.5)
2. Im Falle eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (im Anschluss an: OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16 - juris Rdn. 4).(Rn.14)
3. Für die Beurteilung, ob solche Umstände bestehen, die einer Abschiebung entgegenstehen, ist zu beachten, dass nach dem mit Wirkung vom 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht.(Rn.15)
4. Der fachärztliche Bericht ist zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn er nachvollziehbar die Befundtatsachen angibt, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennt und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegt, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (im Anschluss an: VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 22 f.).(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. März 2019 wird zu zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31/14 - juris Rdn. 20 und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rdn. 15).(Rn.5) 2. Im Falle eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (im Anschluss an: OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16 - juris Rdn. 4).(Rn.14) 3. Für die Beurteilung, ob solche Umstände bestehen, die einer Abschiebung entgegenstehen, ist zu beachten, dass nach dem mit Wirkung vom 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht.(Rn.15) 4. Der fachärztliche Bericht ist zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn er nachvollziehbar die Befundtatsachen angibt, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennt und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegt, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (im Anschluss an: VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 22 f.).(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. März 2019 wird zu zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde weiterhin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt hat. Dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei Annahme eines hier nicht weiter streitigen Anordnungsgrundes ein Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz besteht. 1. Die Antragstellerin kann der Abschiebung zunächst nicht entgegenhalten, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sei es nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 28 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG, steht zwar nicht die Erteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Die Erteilungssperre nach dieser Vorschrift greift nur dann, wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass wegen der Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet noch ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängig ist (Az. 1 K 751/18 Me). Im vorliegenden Fall greift jedoch die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Wie ausgeführt, ist über den Asylantrag der Antragstellerin noch nicht bestandskräftig entschieden. Sie hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Norm muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - Juris Rdn. 20 und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - Juris Rdn. 15). So liegt es hier. Ein zuletzt von der Antragstellerin geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm überhaupt vorliegen, lediglich eine Kann- bzw. Sollbestimmung und mithin kein zwingender gesetzlicher Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - Rdn. 20). Dies gilt ebenfalls für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zwar liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen vor, jedoch fehlt es an der auch insoweit beachtlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG mangels eines Visumverfahrens bei Einreise. Von dieser Voraussetzung kann hier allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, sodass auch in diesem Fall kein gebundener Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - Juris Rdn. 19). Dass nach § 10 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern und die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorläge, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Einer Abschiebung steht auch nicht die Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. a. Der Abschiebung steht hier nicht der Schutz der Ehe nach Art. 6 GG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu umfassend die Rechtslage dargelegt und die Umstände im Einzelfall abgewogen. Es hat detailliert begründet, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Visumverfahrens im vorliegenden Fall nicht dem Interesse der Antragstellerin und ihres Ehemannes hinten anstehen muss, während der Dauer des Visumverfahrens nicht getrennt zu sein. Diese Ausführungen hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht weiter substantiiert angegriffen; der Senat nimmt insoweit Bezug auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts. b. Die Abwägung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den Hinweis der Antragstellerin auf ihre Mittellosigkeit in Frage gestellt. Insoweit bleiben auch im Beschwerdeverfahren - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - die Ausführungen der Klägerin unsubstantiiert. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis darauf, ob und inwieweit ihr Ehemann nicht in der Lage ist, sie im Rahmen der ehelichen Unterhaltungsverpflichtungen zu unterstützen. c. Auch der Hinweis auf die Konversion der Antragstellerin bleibt zu pauschal, um daraus eine Unzumutbarkeit ihres Aufenthalts in Marokko zu schlussfolgern. Ungeachtet dessen, inwieweit es sich hier überhaupt um einen von der Ausländerbehörde zu berücksichtigenden Umstand und nicht vorrangig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren zu beachtenden zielstaatsbezogenen Umstand handelt, liegen auch insoweit keine konkreten Darlegungen dazu vor, dass die Klägerin ohne ihre familiären Verbindungen nicht in der Lage ist, vorübergehend in Marokko während des Visumverfahrens zu verweilen. d. Auch die im Beschwerdeverfahren behauptete Suizidgefahr der Antragstellerin steht einer Abschiebung nicht entgegen. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, sodass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solches (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret folgt (vgl. hierzu wie auch zum folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 20 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 4; alle jeweils m. w. N.). Dabei kann nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorganges „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im eigentlichen Sinne). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Im Falle eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert hat, eine latent bestehenden Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 4). Dabei ist von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 27 a. E.). Für die Beurteilung, ob solche Umstände bestehen, die einer Abschiebung entgegenstehen, ist jedoch zu beachten, dass nach dem mit Wirkung vom 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 - BGBI. I S. 390 -) eingeführten § 60a Abs. 2c AufenthG gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (vgl. zur Gesetzesbegründung: Bundestag-Drucksache 18/7538, S. 18 ff.). Die ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Legt demnach der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 22 f.). Hiervon ausgehend genügen die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegten fachmedizinischen Stellungnahmen nicht diesen Anforderungen. Sowohl der Arztbericht der Frau Dr. med. ... K... vom 7. April 2019, der Befundberichts der Psychologischen Psychotherapeutin ... S... vom 11. April 2019 als auch das Schreiben der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin ... K... vom 23. April 2019 lassen, ungeachtet der Frage, ob sie den formellen und strukturellen Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des Gesetzes genügen, jedenfalls schon nicht die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes hinsichtlich der Suizidalität erkennen. Alle Berichte teilen lediglich mit, dass die Antragstellerin Selbsttötungsabsichten bei Abschiebung nach Marokko geäußert habe. Eine Bewertung dieser Aussagen aus fachlich-medizinischer Sicht findet nicht statt. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Gesamtausführungen der jeweiligen Äußerungen. Allein die diagnostizierten Erkrankungen, namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung, lassen die Einschätzung einer Suizidalität nicht erkennen. Die fachlich-medizinischen Stellungnahmen lassen insbesondere eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass Suiziddrohungen häufig appelativen Charakter haben und aus taktischen Gründen vorgebracht werden (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 25). Auch allein die Umstände des Abschiebungsversuches am 29. März 2019 lassen krankhafte suizidale Absichten nicht erkennen, da insoweit die übereinstimmenden Aussagen lediglich vom Widerstand der Antragstellerin berichten, jedoch nicht von aktiven Suizidversuchen oder Handlungen, die dies nahelegen. Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung regelmäßig nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesen Fällen darüber hinausgehend grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (OVG Sachsen, Beschluss vom 19.03.2019 - 3 B 430/18 - juris Rdn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 27). Diese weiterhin bestehende Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG (OVG Saarland, Beschluss vom 13.12.2017 - 2 M 81/17 - juris Rdn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 21). Ist dies der Fall, ist die Ausländerbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Anhaltspunkte zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine (erneute) ärztliche Untersuchung anzuordnen, die hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet und diese sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung der Antragstellerin, die sich durch eine Abschiebung verschlechtern kann, liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich - wie dargelegt - auch nicht aus anderen äußeren Umständen der bisherigen Abschiebungsversuche. Allerdings weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Behörde auch im weiteren Abschiebungsverfahren verpflichtet ist, jederzeit die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu beobachten und gegebenenfalls Feststellungen durch fachärztliche Gutachten selbst herbeizuführen bzw. gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung entgegen zu wirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rdn. 10). 3. Fehlt der Beschwerde die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO), ist auch der darauf gerichtete Antrag abzulehnen. 4. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).