Urteil
8 K 1863/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0929.8K1863.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine auf das Abfallrecht gestützte Ordnungsverfügung des Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. . Dieses rund 1250 qm große Grundstück erstreckt sich zwischen der Straße „I1. “ im Nordwesten und der „B.----straße “ im Nordosten. Es ist mit der Doppelhaushälfte „Am I1. “ bebaut, die an der Grenze zum südwestlich benachbarten Flurstück errichtet wurde. 3 Im Frühsommer 2012 wurde dem Beklagten aus der Verwaltung der Stadt I. mitgeteilt, dass der Kläger auf seinem Grundstück Müll, nämlich Schrott, Altfahrzeuge, Autoreifen und anderes, sammele. Nachdem diese Berichte mehrfach wiederholt wurden, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 an den Kläger und teilte Folgendes mit: Auf dem Grundstück „I1. “ sei die Lagerung erheblicher Mengen verschiedener Abfälle festgestellt worden. Dort lagerten Altfahrzeuge, Fahrräder, Elektro- und Eisenschrott, Sperrmüll, Altreifen, aber auch ein Kunststofföltank. Die Mengen hätten im Laufe der Zeit zugenommen, so dass von einer vorübergehenden Lagerung in Form einer Bereitstellung zur Abholung nicht ausgegangen werden könne. Bei den fraglichen Gegenständen handele es sich um Abfälle im Sinne von § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Art der Lagerung, nämlich quer übereinander und miteinander vermischt, ungeschützt gegen die Witterung, und mittlerweile auch die Dauer der Lagerung ließen darauf schließen, dass sich der Besitzer der Dinge entledigen wolle. Es sei beabsichtigt, den Kläger als im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und damit als Besitzer der Abfälle für deren Beseitigung in Anspruch zu nehmen. Vor weiteren ordnungsbehördlichen Schritten erhalte der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. März 2013. Eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben erfolgte nicht. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 4. April 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, die auf seinem Grundstück lagernden und näher bezeichneten Abfälle sowie drei dort abgestellte Altautos spätestens zwölf Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu entsorgen. Gleichzeitig drohte er für jede Zuwiderhandlung gegen seine Anordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Mit eingehenden Ausführungen schilderte der Beklagte die Sach- und Rechtslage, wonach auf dem Grundstück erhebliche Mengen verschiedener Abfälle lagerten, deren Beseitigung dem Kläger als Abfallbesitzer aufgegeben werde. Auch die Fahrzeuge seien Abfall im Sinne des Gesetzes, weil deren Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr aufgegeben worden sei, indem keines der Fahrzeuge ein gültiges Kennzeichen mehr besitze. 5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 30. April 2013 erhobene Klage, zu deren Begründung der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht: Die von dem Beklagten angesprochenen Gegenstände seien kein Abfall. Sie ständen im Eigentum des Klägers und von ihnen gehe keine Gefahr aus. Der Kläger wolle sie verwerten und nicht veräußern. Er benötige die Baumaterialien, um das aus dem Jahre 1934 stammende Haus zu renovieren. Er verstoße nicht gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz, zumal keinerlei Betriebsstoffe in den Boden versickerten oder Sachen umweltschädlich verrotteten. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Verfügung des Beklagten vom 4. April 2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und nimmt Bezug auf die Begründung seines Bescheides. 11 Am 3. April 2014 hat der Berichterstatter vor dem Grundstück des Klägers einen Erörterungstermin durchgeführt und hierbei auch die Gegenstände betrachtet, die namentlich auf dem vorderen (nordwestlichen) Teil des Grundstücks „I1. “ lagern. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift (Blätter 26 bis 29 der Akte) und die im Termin gefertigten drei Lichtbilder (Blatt 29 a) wird verwiesen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch die angefochtene Verfügung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Entscheidung des Beklagten findet ihre rechtliche Grundlage in § 62 KrWG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes treffen. Nach § 15 Abs. 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dieser Pflicht ist der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen, so dass der Beklagte die Verfügung erlassen durfte. 16 Die auf dem Grundstück des Klägers gelagerten Materialien sind Abfälle im Sinne von § 15 Abs. 1 KrWG. Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Stoffe/Gegenstände entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). Die Materialien auf dem Grundstück des Klägers werden dort nur gelagert; sie erfahren derzeit keine konkrete Verwendung. Sie haben ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren (Beispiele: Altreifen, Elektro- und Eisenschrott); bei anderen Gegenständen wurde der ursprüngliche Nutzungszweck aufgegeben (etwa bei den sperrmüllartigen Materialien). 17 Der Kläger ist Besitzer der auf seinem Grundstück gelagerten Abfälle. Besitzer von Abfällen im Sinne des Gesetzes ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Die von dem Beklagten aufgegriffenen Abfälle lagern auf dem Grundstück des Klägers. Eine Vermietung oder Verpachtung dieses Grundstücks an Dritte, mit der der Besitz an den Abfällen verbunden wäre, ist vom Kläger nicht dargelegt worden; auch der in der Örtlichkeit vorzufindende Zustand des Grundstücks deutet nicht darauf hin. Zwar wohnt der Kläger eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Folge nicht in dem Gebäude „I1. “. Er beschreibt allerdings von ihm durchgeführte Instandsetzungsarbeiten an diesem Objekt. Damit ist der Kläger der tatsächliche Sachherr der Abfälle, wobei es keine Rolle spielt, ob er selbst Eigentümer der abgelagerten Gegenstände oder Erzeuger der Abfälle ist. 18 Die auf dem Grundstück des Klägers lagernden Dinge sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Verwertung im Sinne des Abfallrechts ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung konnte der Beklagte die Auffassung des Klägers zur künftigen Verwendung des auf dem Grundstück lagernden Materials nicht erkennen, nachdem der Kläger sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht entsprechend geäußert hatte. Die im Rahmen der Klagebegründung dargestellten Nutzungsabsichten sind schon deshalb unbeachtlich, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung im Rahmen eines Anfechtungsprozesses auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Darstellung, er – der Kläger – führe Sanierungsarbeiten an seinem Gebäude aus, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Denn nahezu alle Gegenstände, die von dem Beklagten zu Recht als Abfall eingestuft wurden, haben keinerlei Bezug zu etwaigen Baumaßnahmen. Anhand der von dem Beklagten gefertigten Lichtbilder und nach dem Eindruck, den der Berichterstatter am 3. April 2014 gewonnen hat, findet eine geordnete und sachgerechte Lagerung auf dem Grundstück des Klägers nicht statt. Speziell die Lagerung im Freien, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung stattfand, mindert aufgrund von Einflüssen durch Wind und Wetter die Qualität der meisten dort gelagerten Dinge. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung konnte und kann auch heute kein Interesse des Klägers an einer ordnungsgemäßen Verwendung angenommen werden. 19 Der Beklagte hat das ihm durch § 62 KrWG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die gewählte Maßnahme, dem Kläger die Entsorgung des Abfalls aufzugeben, ist geeignet, die durch die illegale Abfalllagerung verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel in Betracht kommt, um den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gerecht zu werden. Damit erweist sich die von dem Beklagten getroffene Maßnahme auch als angemessen. Das Interesse der Allgemeinheit überwiegt das Individualinteresse des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, keine Aufwendungen für die Beseitigung der Abfälle tätigen zu müssen. Dem steht ein beachtliches öffentliches Interesse gegenüber, die Abfälle umweltgerecht und ordnungsgemäß zu entsorgen. 20 Die Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Sie enthält eine Auflistung, die als beispielhafte Beschreibung des Abfalls gemeint ist und dessen grundsätzlicher Identifikation dient. Die Aufzählung ist namentlich nicht deshalb fehlerhaft, weil unter 2. der Verfügung von „drei Altautos“ die Rede ist. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, eines der von dem Beklagten aufgegriffenen Fahrzeuge sei fahrbereit und im Besitz einer amtlichen Zulassung für den Straßenverkehr. Er hat indessen den Feststellungen des Beklagten nicht widersprochen, wonach „keines der Fahrzeuge ein gültiges Kennzeichen mehr besitzt“ (vgl. Seite 4 Abs. 2 der Ordnungsverfügung). Diese Erkenntnis in Verbindung mit den weiteren Feststellungen des Beklagten, die an der betreffenden Stelle der Ordnungsverfügung wiedergegeben werden, trägt die Einschätzung des Beklagten, wonach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung alle drei Fahrzeuge als „Altautos“ anzusehen waren. Der Umstand, dass der Kläger mit einem dieser Fahrzeuge zur mündlichen Verhandlung angereist ist und es mit einem Kfz-Kennzeichen (das er zuvor zur Vermeidung eines Diebstahls entfernt haben will) ausgestattet hat, ändert hieran nichts. Nach den Erfahrungen des Gerichts finden sich in nahezu jedem Abfallhaufen, der Gegenstand ordnungsrechtlicher Maßnahmen ist, einzelne Gegenstände, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters für sich genommen nicht dem Abfallbegriff unterliegen, weil sie ohne weiteres sogleich einer konkreten Nutzung zugeführt werden können. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, eine von ihr festgestellte Ansammlung von Abfällen unterschiedlichster Art und Herkunft gleichsam zu durchsuchen, um die ‑ tendenziell wenigen ‑ Dinge namhaft zu machen, die nicht zum Abfall gehören. Die im vorliegenden Fall von dem Beklagten vorgenommene Aufzählung der Abfälle bezieht sich auf den Zustand zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle und sie macht dem Kläger hinreichend deutlich, was von ihm verlangt wird. Damit hat der Beklagte den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan. Im Übrigen wurden bei früheren Kontrollen Veränderungen in der Zusammensetzung der Abfälle festgestellt, ohne dass eine gezielte, planmäßige „Bewirtschaftung“ zu beobachten war. Angesichts dessen war der Beklagte gar nicht in der Lage, den tagesaktuellen Zustand des Abfalls in den Tenor der Ordnungsverfügung aufzunehmen. 21 Die Androhung von Zwangsmitteln beruht auf den Vorschriften der §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die der Beklagte rechtsfehlerfrei angewendet hat. 22 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 23 Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.