Beschluss
10 L 667/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0513.10L667.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 1. Jahrgangsstufe der KGS N.-straße aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2024/2025 in die 1. Jahrgangsstufe der KGS N.-straße durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der KGS N.-straße (KGS K.) zum Schuljahr 2024/2025 oder auch nur ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405)), soweit der Schulträger, wie vorliegend, keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Gemäß diesen Vorschriften werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisschulen werden demnach für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Im Grundsatz steht nur Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Bekenntnisfremden Kindern steht ein Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur ausnahmsweise zu. Dies setzt voraus, dass nach der vorrangig zu erfolgenden Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch Kapazität vorhanden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. September 2016 – 19 A 805/14 -, juris Rn. 19 ff. m.w. N., und vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris Rn. 10 ff. Dieser landesverfassungsrechtliche vorrangige Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule mit Anmeldeüberhang wird allerdings durch den generellen verordnungsrechtlichen Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS – im Verhältnis von gemeindeangehörigen zu gemeindefremden Kindern – eingeschränkt. Im Fall eines Anmeldeüberhangs bewirkt diese Verordnungsbestimmung, wonach dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt werden, dass die Schulleiterin gemeindeangehörige Kinder vorrangig vor gemeindefremden Kindern aufnehmen muss, und zwar unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 -, juris, Ls. 1, Rn. 9 ff. Maßgeblich ist in diesem Verhältnis die Gemeindezugehörigkeit und nicht, wie aber die Antragstellerin annimmt, das Merkmal der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart, hier der Bekenntnisschule. Gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gehen bei einem Anmeldeüberhang also nur gemeindefremden bekenntnisangehörigen Kindern vor. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 4 L 747/22 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 18 L 1090/21 –, juris, Rn. 21, OVG NRW, a.a.O., Rn. 3. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin, die bekenntnisfremd ist, schon keinen Anspruch auf Aufnahme in die KGS K.. Ein Aufnahmeanspruch wegen eines Vertrauensschutzes, wie die Antragstellerin geltend macht, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie aus einem ihre Aufnahme ablehnenden Bescheid ein Vertrauen der Antragstellerin auf eine Aufnahme erwachsen soll. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in dem aufgehobenen Bescheid vom 8. März 2024 eine Anzahl von 67 aufzunehmenden Kindern genannt wurde, zu denen sie aber nicht gehörte, ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, wie hieraus ein schützenswertes Vertrauen mit der Folge eines Aufnahmeanspruchs erwachsen soll. Der Bescheid wies in seiner Begründung dafür, dass die Antragstellerin aufgrund begrenzter Aufnahmekapazitäten nicht aufgenommen werden konnte, einen offensichtlichen Fehler auf, indem er 67 Anmeldungen eine Schülerhöchstzahl von 67 gegenüberstellte. Hieraus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragstellerin, dass die Aufnahmekapazität tatsächlich ursprünglich 67 Plätze betragen und nachträglich durch den Antragsgegner geändert, nämlich reduziert worden sei. Abgesehen davon legte die Kapazität der Schulträger bereits vor Erlass des Bescheids vom 8. März 2024 fest, s. hierzu im Folgenden. Die Antragstellerin hat allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Schulleiterin hat ermessensfehlerfrei die Aufnahme der Antragstellerin in die KGS K. abgelehnt. Die Festlegung der Aufnahmekapazität auf 47 Schulneulinge in den Eingangsklassen der KGS K. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kapazität bestimmt der Schulträger grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005, in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GV.NRW. S. 298) – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW – festlegt, vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Ihm steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ̶ 19 B 1066/16 ̶ , juris, Rn. 25. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 – 19 B 1212/19 –, juris, Rn. 8. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt die Zahl der Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl 30 bis 56 zwei Klassen (Nr. 2), bei höheren Schülerzahlen entsprechend mehr Klassen (Nr. 3 bis 6). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn u.a. besondere Lernbedingungen berücksichtigt werden sollen. Durch Beschluss ihres Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 22. Januar 2024 hat die Stadt Köln als Schulträger im Rahmen ihrer Ermessensermächtigung die Zahl der Eingangsklassen für das Schulaufnahmeverfahren an der KGS K. auf zwei festgelegt und die Gesamtzahl der Plätze dort auf 50 begrenzt. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln, die Zweizügigkeit der KGS K. beizubehalten und die Zahl der neu aufzunehmenden Kinder auf 25 je Klasse zu begrenzen, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat sich bei seiner Entscheidung am 22. Januar 2024 von der Zielsetzung leiten lassen, möglichst allen Kindern einen wohnortnahen Schulplatz anbieten zu können. Hierzu wurde bereits in den Blick genommen, an einigen Schulen über die festgelegte Zügigkeit hinaus jeweils eine zusätzliche Eingangsklasse vorzusehen. Zudem hat er beschlossen, dass in den städtischen Grundschulen im Gemeinsamen Lernen die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach individueller Prüfung unter Berücksichtigung von räumlichen, pädagogischen sowie schulorganisatorischen Aspekten für jede Schule gesondert festgelegt wird. Der Vertreter des Antragsgegners hat eine Stellungnahme des Schulträgers vorgelegt, weshalb schon deshalb dessen Beiladung entbehrlich ist. Der Schulträger gibt an, dass bei der Bedarfsbemessung für den Stadtteil I. im Bezirk D. festgestellt worden sei, dass die Grundschulkapazitäten im Planungsgebiet im Rahmen der Bandbreite knapp auskömmlich seien. Durch neue Wohnbaugebiete seien die Bedarfe aktuell erhöht, sie sollten laut Einwohnerprognose in den nächsten Jahren jedoch wieder deutlich sinken. Die aktuell erhöhten Bedarfe in I. würden im Wesentlichen aus der Bedarfslage im Stadtteil D. resultieren, wo ein Neubau für eine dreizügige Grundschule in Planung sei, um die Schulplatzsituation langfristig zu verbessern. Im Stadtteil I. befänden sich drei Grundschulen. An diesen sei Gemeinsames Lernen eingerichtet und die Aufnahmekapazität auf 25 Kinder pro Klasse beschränkt. Um dem aktuellen Mehrbedarf in I. zu decken, sollten an der GGS B. mit Erhöhung der Zügigkeit auf 2,5 mehr Kinder als in den letzten Jahren aufgenommen werden. Für das kommende Schuljahr sei die Kapazität im Stadtteil I. aus schulentwicklungsplanerischer Sicht als auskömmlich zu bewerten. Teil der dargelegten Planung ist, an der KGS K. für das kommende Schuljahr keine Mehrklasse einzurichten und die Aufnahmekapazität auf 25 Kinder pro Klasse zu begrenzen. Der Antragstellerin wird hierdurch ein wohnortnahes Schulplatzangebot nicht vorenthalten. Ihr ist ein Platz an der GGS E.-straße angeboten worden und damit ein Platz an der Schulform Grundschule in zumutbarer Entfernung. Nach alldem steht der Begrenzung der Klassengröße auf 25 Kinder auch nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragsgegners keine Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen worden seien. Denn zu Beginn der Schuleingangsphase wird der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eines Kindes, insbesondere im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen, vielfach noch nicht förmlich festgestellt, s. auch „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“, RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12. Februar 2021, ABl. NRW 04/21. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch weiter vorgetragen, dass bereits Anträge zur Eröffnung eines AO-SF-Verfahrens gestellt worden seien. Außerdem wird ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in der Eingangsklasse verbleiben, s. hierzu im Folgenden. Ausgehend von einer Gesamtschülerzahl von 50 in den beiden Eingangsklassen durfte die Schulleiterin sich auf eine Vergabe von nur 47 Plätzen im Aufnahmeverfahren beschränken. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass drei Kinder auf Wunsch ihrer Eltern und aus Sicht der Schule in der Eingangsklasse verbleiben sollen. Dies ist in allen drei Fällen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden. Die Berücksichtigung von Verbleibern bei der Festlegung der Aufnahmekapazität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eingangsklassen setzen sich nämlich nicht nur aus neu einzuschulenden Schülern, sondern auch aus Schülern zusammen, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden, vgl. 6a.1.1, Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Konkretisierung in Satz 2 der genannten Verwaltungsvorschrift, wonach dies in der Regel Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht betrifft, schließt eine Berücksichtigung der Verbleiber nicht aus. Denn die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es sich bei Schülern, welche die Eingangsklasse weiterhin besuchen werden, auch um Verbleiber im jahrgangsbezogenen Unterricht handeln kann. Soweit zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für Verbleiber benötigt werden, erscheint es nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern. Eine Verpflichtung zur Überschreitung der Schülerhöchstgrenzen und Aufnahmekapazität durch Außerachtlassung der Plätze für absehbare Verbleiber lässt sich § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht entnehmen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. August 2022 – 10 L 1035/22 –. Der Aufnahmekapazität von 47 Plätzen an der KGS K. standen insgesamt zunächst 63 Anmeldungen gegenüber, von denen nach Wegzug und Zurückstellungen noch 59 zu berücksichtigen waren. Im Einklang mit den oben dargestellten Vorgaben hat die Schulleiterin zunächst die gemeindeangehörigen Kinder katholischen Bekenntnisses aufgenommen, das gemeindefremde Kind katholischen Bekenntnisses hingegen nachrangig nach allen anderen gemeindezugehörigen Kindern, nämlich auf dem letzten Platz (Nr. 59) der Liste berücksichtigt. Nach der vorrangigen Aufnahme der 15 bekenntnis- und gemeindeangehörigen Kinder verblieben 32 Schulplätze. Diesen standen 36 Anmeldungen von Kinder gegenüber, für welche die KGS K. die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart KGS in der Gemeinde ist. Bei diesen sog. Anspruchskindern bewirkt die Kapazitätsüberschreitung für alle diese Kinder, dass an die Stelle ihres kapazitätsabhängigen gesetzlichen Aufnahmeanspruchs aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung tritt und die Schulleiterin nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS nach Ermessen über diese Anmeldungen zu entscheiden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 -, juris, Rn. 3. Zu diesen Kindern gehört die Antragstellerin nach den unwidersprochenen Angaben im Widerspruchbescheid nicht, wonach die KGS X.-straße die für sie nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ist. Die Antragstellerin gehört vielmehr zu den anderen sieben Kindern, für die die KGS K. nicht die nächstgelegene KGS in der Gemeinde Köln ist und denen gegenüber die sog. Anspruchskindern vorrangig zu berücksichtigen sind. Die Schulleiterin hat bei ihrer Aufnahmeentscheidung für die noch zu vergebenden 32 Plätze die Kriterien Geschwisterkinder (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) als erstes Kriterium und Schulwege (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) als zweites Kriterium herangezogen. Dass sie sich hier einer Vorlage des Schulamtes bediente, spricht nicht per se gegen eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin über die heranzuziehenden Kriterien. Die als Anlage 2 (Beiakte 2) vorgelegte Vorlage gibt die in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 5 AO-GS genannten Kriterien vollständig wieder, zuvor folgt der Hinweis: „Wenn Sie mehr als ein Kriterium auswählen, nummerieren Sie diese entsprechend Ihrer Reihenfolge nach eigenem Ermessen.“ Die Schulleiterin hat hier handschriftlich den Kriterien Geschwisterkinder eine 1 und Schulwege eine 2 vorangestellt und auf der zweiten Seite, auf der die weiteren Kriterien aufgeführt, aber nicht ausgewählt wurden, handschriftlich Datum und Unterschrift hinzugefügt. Dies spricht für eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin, insbesondere angesichts der Ausführungen des Antragsgegners, wonach das Schulamt für die Stadt Köln nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens für das Schuljahr 2023/2024 alle Schulleiterinnen und Schulleiter in Köln dafür sensibilisiert hat, dass die Auswahlkriterien alleine durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auszuwählen sind. Die Anwendung der ausgewählten Kriterien zunächst auf die sog. Anspruchskinder, dann auf die anderen Kinder lässt ebenfalls keine rechtlichen Fehler erkennen, sodass der hiernach für die Antragstellerin ausgewiesene Ranglistenplatz 54 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend steht der Antragstellerin auch nicht der mit den Hilfsanträgen begehrte Anspruch auf erneute Bescheidung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.