Gerichtsbescheid
6 A 420/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.537,12 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.537,12 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Den wörtlich gestellten Klageantrag der Klägerin, mit dem sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ausgerechneter Zinsen "zuzüglich laufender Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023" begehrt, versteht das Gericht unter Berücksichtigung des aus der Klagebegründung erkennbaren Rechtsschutzziels und nach Maßgabe von § 88 VwGO dahingehend, dass sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.537,12 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023 zu zahlen. Für die so verstandene Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34/84 –, BVerwGE 71, 183-199, Rn. 31; s. auch Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 12/23 –, Rn. 6, juris m. w. N.). So liegt es hier. Die geltend gemachte Zinsforderung wegen des Zahlungsverzugs hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung des verauslagten Garantiebetrags hat ihren Rechtsgrund in dem Bewilligungsbescheid des Bundesverwaltungsamts sowie den in Bezug genommenen Förderbestimmungen zum Bildungskredit. Sie steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die Klägerin übernommenen Bundesgarantie, aus der im Garantiefall ein (öffentlich-rechtlicher) Erstattungsanspruch folgt, der hier seiner Höhe nach durch Rückforderungsbescheid festgesetzt wurde. Anders als die Einleitung des Rückforderungsbescheides es mit der Formulierung "Bundesgarantie (Bürgschaft)" und dem Verweis darauf, "dass die Forderung auf den Bund übergangen sei", nahelegt, ist vorliegend nicht von der Existenz eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags auszugehen, der zur Folge hätte haben können, dass die privatrechtliche Darlehensrückzahlungsforderung der KfW etwa gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergeht und so ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Vielmehr hat die Klägerin in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich (nur) die Übernahme einer Garantie erklärt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein akzessorischer Übergang der privatrechtlichen Forderung der KfW an die Klägerin intendiert war. Auch die in dem Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen Förderbestimmungen enthalten keine entsprechenden Regelungen (VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2023 – 26 K 6414/22 –, Rn. 171, juris und Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 – , Rn. 37, juris). Die Klage hat auch Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da es ihr verwehrt ist, den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Rückstandszinsen im Wege eines Zinsbescheides geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 25. Januar 2023 hierzu ausgeführt: "Bei der Erhebung von Zinsen handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage in Form eines formellen Gesetzes nicht nur für die getroffene Regelung selbst - hier die Erhebung von Zinsen -, sondern auch für die Befugnis der Behörde zur Handlung in der Form eines Verwaltungsakts bedarf. Denn die potentielle Bestandskraft des Verwaltungsakts legt dem Betroffenen die Anfechtungslast auf, so dass schon die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte eingreift. […] Eine gesetzliche Grundlage für den Erlass des angefochtenen Zinsbescheides ist - anders als für einen Rückforderungsbescheid, vgl. VG Köln, Urt. v. 25.01.2023 - 26 K 6089/22, zur Veröffentlichung vorgesehen - nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Zinsbescheid vom 21.09.2022 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 21.10.2022 um eine nachträgliche Nebenbestimmung zu den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden vom 30.03.2006 und vom 26.01.2007 (im Folgenden Bewilligungsbescheide) handelte. Im Bereich der Gewährung staatlicher Subventionen an Private bedarf es nach ständiger Rechtsprechung allerdings zunächst für die Bewilligung der Subvention keiner gesetzlichen Grundlage, denn die Bewilligung der Leistung begünstigt den Betroffenen lediglich. Zu deren Legitimation genügt daher jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel. In diesen Fällen kann die Subvention auf dieser Grundlage auch mittels eines Verwaltungsaktes gewährt werden. […] Als Bestandteil der Bewilligung einer Subvention können der rein begünstigenden Hauptregelung gemäß § 36 VwVfG belastende Nebenbestimmungen beigefügt werden, die zum Teil selbst Verwaltungsakte sind, […]. Wird eine solche rein begünstigende Hauptregelung mit belastenden Nebenbestimmungen versehen, so bedarf es auch für deren Erlass keiner Ermächtigungsgrundlage, […]. Nebenbestimmungen müssen grundsätzlich gleichzeitig mit dem Hauptverwaltungsakt ergehen, mit diesem also unmittelbar verbunden werden. […] Nachträglich können sie nur dann erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht oder die Behörde sich den Erlass einer Nebenbestimmung ausdrücklich vorbehalten hat. In diesem Sinne ermöglicht es § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG der Behörde, einen begünstigenden Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage zu verbinden. Ein solcher Auflagenvorbehalt ist insbesondere zulässig, wenn sich die Behörde Reaktionsmöglichkeiten auf spätere, zum Zeitpunkt des Erlasses der Hauptregelung noch ungewisse Veränderungen offen halten will. […] Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Allerdings handelt es sich bei den Bewilligungsbescheiden der Beklagten um rein begünstigende Verwaltungsakte, die keiner parlamentsgesetzlichen Grundlage bedurften und die - ebenfalls ohne Gesetzesgrundlage - mit belastenden Nebenbestimmungen versehen worden sind. Die Hauptregelungen der Subvention - die Bewilligung der Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der KfW und die Übernahme einer Bundesgarantie gegenüber der KfW bezüglich der Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers - haben den Rechtskreis des Klägers lediglich erweitert. Ihm wurde durch diese Regelungen erst die Möglichkeit eröffnet, eine konkrete Leistung - die Zurverfügungstellung des Kreditbetrags für einen gewissen Zeitraum ohne weitere Sicherheiten zu günstigen Konditionen - in Anspruch zu nehmen. Die Bewilligung der Bundesgarantie erfolgte auch auf ausreichender Grundlage, da die hierfür erforderlichen Mittel auf der Grundlage des Bundeshaushaltes bereitgestellt wurden (vgl. § 2 Abs. 4 der Förderbestimmungen vom 01.04.2009 und etwa Haushaltsrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2011, S. 62, 1408). Der hier streitgegenständliche Zinsbescheid ergänzt auch eine in Nr. 8 bzw. Nr. 7 der Bewilligungsbescheide enthaltene (öffentlich-rechtliche) Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nachträglich. Im Unterschied zu dem privatrechtlichen Darlehensvertrag mit der KfW sind sowohl die Regelungen des Rückforderungsbescheides als auch bereits die Gewährung der Garantie einschließlich der hierzu erlassenen Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG. Sie sind vor dem Hintergrund des - ebenfalls öffentlich-rechtlichen - Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der KfW vom 21.03.2001 zu sehen. Die Garantie wurde unmittelbar durch Verwaltungsakt (hier die Bewilligungsbescheide) begründet, ohne dass es einer weiteren Durchführungsmaßnahme bedurfte. Anders als es die Einleitung des Rückforderungsbescheides vom 28.02.2012 nahelegt, war vorliegend auch nicht von der Existenz eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages auszugehen, der zur Folge hätte haben können, dass die privatrechtliche Darlehensrückzahlungsforderung der KfW etwa gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergeht, soweit die Beklagte die Forderung der KfW gegen den Kläger begleicht. Vielmehr hat die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich (nur) die Übernahme einer Garantie erklärt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein akzessorischer Übergang der privatrechtlichen Forderung der KfW an die Beklagte intendiert war. Auch die in den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommenen Förderbestimmungen enthalten keine entsprechenden Regelungen. Die Bewilligungsbescheide enthalten in Nr. 8 bzw. Nr. 7 eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Sie geben dem Kläger ein Tun auf, in dem sie ihn verpflichten, im Garantiefall den dem Bund zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Bei dieser Verpflichtung, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu zahlen, handelt es sich gegenüber den begünstigenden Hauptregelungen um eine Nebenbestimmung, da diese ihrem Inhalt nach im Verhältnis zu den Hauptregelungen von untergeordnetem Charakter ist. Sinn und Zweck der Hauptregelungen war die Gewährung eines Kredits sowie die Absicherung der Rückzahlung des Kredits durch eine Garantie. Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, die Darlehenssumme (nebst Zinsen) nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wieder zurückzuzahlen, war mithin in der gewährten Begünstigung von vornherein angelegt. Die in Nr. 7 Satz 1 bzw. Nr. 6 Satz 1 geregelte Erstattungspflicht und die damit eng verbundene Verzinsungsverpflichtung in Nr. 8 bzw. Nr. 7 sind als besondere Rückzahlungsmodalität in dem Sonderfall der Garantieeinlösung durch die KfW nicht als derart wesensverändernd anzusehen, dass sie als unabhängige (Haupt-)Regelung neben die Gewährung der Möglichkeit des Abschlusses eines Darlehensvertrages und die Abgabe der Garantieerklärung treten würden. Jedoch hat sich die Beklagte - anders als in Nr. 7 Satz 5 bzw. Nr. 6 Satz 5 der Bewilligungsbescheide für die Ergänzung der durch Auflage in den Nr. 7 Satz 1 bzw. Nr. 6 Satz 1 begründeten Erstattungsverpflichtung -, vgl. hierzu VG Köln, Urt. v. 25.01.2023 - 26 K 6089/22, zur Veröffentlichung vorgesehen, die Befugnis zur nachträglichen Ergänzung der Auflage durch separaten Verwaltungsakt (hier den Zinsbescheid) nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG vorbehalten. Während Nr. 7 Satz 5 bzw. Nr. 6 Satz 5 ausdrücklich regeln, dass der zu erstattende Betrag - gemeint ist der gemäß Nr. 7 Satz 1 bzw. Nr. 6 Satz 1 zu erstattende Betrag - noch "der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt" wird, fehlt eine vergleichbare Regelung in Nr. 8 bzw. Nr. 7 im Hinblick auf die dort begründete Verzinsungspflicht. Zwar stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide weder fest, ob der Garantiefall überhaupt eintreten würde, noch, ob der Kläger dann mit der Erstattung des verauslagten Betrages an das Bundesverwaltungsamtes in Zahlungsverzug geraten, die Erstattungsforderung der Beklagten von ihm mithin zu verzinsen sein würde. Dieser Ungewissheit ist die Beklagte jedoch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht gerade nicht durch Erlass eines Auflagenvorbehaltes in den Bewilligungsbescheiden begegnet, auf dessen Grundlage sie befugt gewesen wäre, nach der Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW den streitgegenständlichen Verwaltungsakt als weitere Nebenstimmung zu den Bewilligungsbescheiden noch nachträglich ohne gesetzliche Grundlage zu erlassen. Eine Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Zinsbescheid vom 21.09.2022 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 21.10.2022 ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Kläger mit der Beantragung des Kredits, der Entgegennahme der Bewilligungsbescheide und der Inanspruchnahme des Kredites der Geltung der Förderbestimmungen - hier konkret der §§ 14 Abs. 5 Satz 2, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen - unterworfen hätte. Denn mit der von der Beklagten insoweit bemühten Konstruktion des "Verwaltungsaktes auf Unterwerfung" begründet die Rechtsprechung lediglich die durch die "Unterwerfung" des Subventionsempfängers vermittelte Möglichkeit der Behörden, Subventionen auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren, selbst wenn die Bewilligung der Subvention zur Sicherung des Subventionszwecks unmittelbar mit belastenden Nebenbestimmungen verbunden wird, wie das in der Praxis der Subventionsvergabe häufig durch Inbezugnahme der einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften im Bewilligungsbescheid geschieht. […] Der zeitlich spätere Erlass belastender Verwaltungsakte ist auch nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls nicht mehr von einer solchen "Unterwerfung" des Adressaten eines begünstigenden mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes gedeckt. Die mithin für den Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides vom 21.09.2022 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 21.10.22022 erforderliche Rechtsgrundlage ist nicht gegeben. Sie kann nicht in § 49a Abs. 3 Abs. 1 VwVfG gesehen werden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist - sofern ein Erstattungsanspruch im Sinne der § 49a Abs. 1, Abs. 2 VwVfG besteht - der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es fehlt an einem Erstattungsanspruch im Sinne des § 49a Abs. 1, Abs. 2 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (Satz 1), wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (Satz 2). Zudem ist erforderlich, dass die zu erstattende Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, der ihren Rechtsgrund darstellt. […] Bereits die erstgenannte Voraussetzung des Erstattungsanspruchs aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Bewilligungsbescheide weder zurückgenommen noch widerrufen und diese sind auch nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Für einen Rücknahme- oder Widerrufswillen der Beklagten finden sich insbesondere in dem bestandskräftigen Rückforderungsbescheid vom 28.02.2012 keine Anhaltspunkte. In dem Bescheid wird weder auf die Bewilligungsbescheide Bezug genommen noch findet sich eine Begründung für einen Widerruf oder eine Rücknahme oder eine dahingehende Ermessensausübung. Die Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW ist - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschl. v. 03.11.2015 - 12 A 2062/15, juris, Rn. 5 f., auch nicht als auflösende Bedingung zu werten, infolge deren Eintritts die Bewilligungsbescheide unwirksam wurden. Die Folgen der Einlösung der Bundesgarantie werden in den bereits dargelegten Nummern 7 bzw. 6 der Bewilligungsbescheide geregelt. Dass die Einlösung der Bundesgarantie eine Auswirkung auf den Bestand der Bewilligungsbescheide hat, ist dort nicht vorgesehen. Anders ist dies etwa bei den in Nummern 1 und 5 des Bewilligungsbescheides vom 30.03.2006 enthaltenen Nebenbestimmungen, deren Formulierung jeweils eindeutig auf eine auflösende Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG schließen lässt ("Die Bewilligung und die Bundesgarantie werden unwirksam, wenn..." bzw. "Die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides endet, wenn..."). Entsprechende Formulierungen enthält Nummer 7 dieses Bescheides nicht. Vielmehr spricht bereits die Tatsache, dass die Beklagte sich innerhalb der vorgesehenen Garantieregelungen bewegt, indem sie den verauslagten Betrag auf Grundlage der Nummern 7 bzw. 6 der Bewilligungsbescheide erstattet verlangt, dafür, dass das durch die Bewilligungsbescheide begründete Rechtskonstrukt im Garantiefall bestehen bleiben soll. Als Rechtsgrundlage kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen vom 22.01.2001 (Förderbestimmungen) herangezogen werden. Wenngleich § 14 Abs. 4 Satz 1 der Förderbestimmungen, wonach das Bundesverwaltungsamt die Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des Garantiebetrages auffordert, wie eine Ermächtigungsgrundlage formuliert ist, sind die Förderbestimmungen aufgrund ihres Charakters als (lediglich) ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, OVG NRW, Beschl. v. 22.02.2015 - 12 B 312/15, juris, Rn. 9-12, keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt." (VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2023 – 26 K 6414/22 –, Rn. 153 - 191, juris mit zahlreichen Nachweisen aus Rspr. und Lit., die hier der besseren Lesbarkeit wegen vom Zitat ausgenommen sind. Die betreffenden Stellen sind durch […] gekennzeichnet.) Diesen umfassenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist und die sich auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auf das vorliegende Verfahren übertragen lassen, schließt sich die Einzelrichterin nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu eigen. Aus der somit fehlenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes folgt das Titulierungsinteresse der Klägerin. Der Zulässigkeit der Klage steht es nicht entgegen, dass die Klägerin auch die Titulierung eines Anspruchs auf erst in der Zukunft entstehende und daher derzeit noch nicht fällige Zinsen begehrt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 258, 259 ZPO). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen in einer Gesamthöhe von 1.537,12 Euro sowie von laufenden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 8 i. V. m. Ziffer 7 des Bescheides über die Bewilligung des Bildungskredits und die Übernahme der Bundesgarantie nach den Förderbestimmungen des BMBF vom 12. November 2008. Danach ist der im Rahmen der Einlösung der Bundesgarantie gegenüber der KfW verauslagte und zu erstattende Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, "in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen." Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides begegnet als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch keinen rechtlichen Bedenken. Die Nebenbestimmung ist zwar ausgehend von ihrem Wortlaut hinsichtlich der Zinshöhe und des Zinszeitraumes auslegungsbedürftig, aber hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Eine Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Maßgeblich ist nicht, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein, wie der Adressat den Inhalt der Regelung nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 133, 157 BGB bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, BVerwGE 104, 301- 323, Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09, juris, Rn. 37 - 40, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2024 – 6 A 10927/23.OVG –, Rn. 47, juris m. w. N.). In Anlegung dieser Maßstäbe wahrt die Nebenbestimmung in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides den Bestimmtheitsgrundsatz. Anknüpfungspunkt für die Zinshöhe ist erkennbar der Basiszinssatz i. S. d. § 247 BGB, der durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird (§ 247 Abs. 2 BGB). Einen "Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" gibt es nicht, sodass auch keine Gefahr der Verwechselung besteht. In Bezug auf den Begriff "aktuell" ist die Nebenbestimmung erkennbar dahingehend zu verstehen, dass nicht der im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides geltende Basiszinssatz als Berechnungsgröße dienen soll, sondern der für den Zinszeitraum "jeweils geltende" Basiszinssatz. Ansonsten hätte es nahegelegen, eine statische Größe in den Bewilligungsbescheid (und die Förderrichtlinien) aufzunehmen. Dieses Verständnis wird - für den Adressaten erkennbar - durch die insoweit klarere Formulierung in den Förderbestimmungen bestätigt. Dort heißt es in § 12 Abs. 2: "Im Verzugsfall hat der Kreditnehmer [...] auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zzgl. 5 v. H. zu zahlen." (ebenso VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, Rn. 49 - 50, juris). Mit der hier nebentretenden Formulierung "zuzüglich 5 v. H." ist aus Adressatensicht bei verständiger Würdigung trotz der sprachlich ungenauen Formulierung Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides dahingehend zu verstehen, dass eine Verzinsung "in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" gemeint ist (vgl. zur Formulierung "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – VII ZB 2/12 –, Rn. 12, juris; ebenso VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7034/23 –, Rn. 63, juris für eine ähnlich lautende Nebenbestimmung). Der sich daraus ergebene Zinssatz ist - auch wenn dies keine Erwähnung findet – ohne Weiteres als Jahreszinssatz zu verstehen. Dies entspricht bereits dem gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen Verzugszinssatz für Verbraucher. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt bzw. die Klägerin hiervon abweichen wollte, sind gerade mit Blick auf § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Förderbedingungen nicht erkennbar. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach vor. Der Anspruch ist auch der Höhe nach gegeben. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den verauslagten Garantiebetrag und damit zugleich den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 7.935,81 Euro festgesetzt. Zweifel am Zugang dieses Bescheides und damit an der Bekanntgabe sowie am Eintritt der Bestandskraft hat das Gericht nicht. Die Beklagte hat den Zugang weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren in Abrede gestellt, obgleich ihr spätestens im Zeitpunkt des Zugangs der Klageschrift bekannt geworden ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung von einem bestandskräftigen Rückforderungsbescheid ausging (S. 3 der Klageschrift). Der Zinsanspruch besteht, soweit er bereits zu beziffern war, auch in der geltend gemachten Höhe und beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 14. Dezember 2023 insgesamt 1.537,12 Euro. Die Berechnung der Klägerin lässt keine Fehler erkennen. Sie hat insbesondere den jeweils richtigen Basiszinssatz berücksichtigt (vgl. hierzu https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basis- zinssatz-607820) und unter Hinzurechnung von fünf Prozentpunkten für das Jahr die richtigen Zinssätze zugrunde gelegt. Soweit sie entsprechend der in Deutschland vor allem von den Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden angewandten Berechnungsmethode für jeden vollen Monat gleichbleibend 30 Tage sowie für angefangene Monate die tatsächliche Anzahl der Tage zu Grunde gelegt hat, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Zwar ist diese Praxis nicht ohne Weiteres auf Behörden übertragbar. Die Behörde kann sich diesbezüglich im Verhältnis zum Bürger auch nicht auf die innenrechtlich ausgestalteten Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die zu ihr ergangenen Verwaltungsvorschriften berufen. Vorliegend ist jedoch durch die in den Bewilligungsbescheid einbezogenen (und somit für die Auslegung der Regelungen des Bewilligungsbescheides maßgeblichen) Förderbestimmungen geregelt, dass die Verzugsfolgen im Verhältnis des Bundesverwaltungsamts zum Darlehensnehmer entsprechend der Verzugsfolgen im Verhältnis der KfW zum Darlehensnehmer ausgestaltet sein sollen, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen. Dies erfasst bei verständiger Würdigung aus Adressatensicht auch die Zinsberechnung (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7034/23 –, Rn. 74 - 76, juris m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten, dessen Zweck es ist, Auszubildende in fortgeschritten Ausbildungsphasen durch die Gewährung von verzinslichen Kredite zu unterstützen. Die Vergabe eines Bildungskredites richtet sich nach den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Beklagte stellte bei dem Bundesverwaltungsamt am 22. August 2008 einen Antrag auf Bewilligung eines Bildungskredites für die Ausbildung zur Kosmetikerin in Höhe von 300 Euro monatlich für eine Laufzeit von 24 Monaten. Im Zeitpunkt der Antragstellung galten u. a. folgende Förderbestimmungen in der maßgeblichen Fassung vom 30. November 2001: § 6 Verzinsung (1) Der Kredit ist vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. (2) Als Zinssatz für den valutierenden Kredit gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzüglich eines Aufschlags von 1 v.H. p.a.. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. § 12 Verzug (1) Mahn- und Beitreibungskosten trägt der Kreditnehmer. Zu seinen Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z. B. durch Bankspesen und Bankgebühren. (2) Im Verzugsfall hat der Kreditnehmer unbeschadet der Regelungen des § 11 Verbraucherkreditgesetzes auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zzgl. 5 v.H. zu zahlen. § 14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Der Bund garantiert der Deutschen Ausgleichsbank die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Deutschen Ausgleichsbank geschlossenen Vertrages. (2) Die Deutsche Ausgleichsbank gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Deutsche Ausgleichsbank einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als auch der mit der Deutschen Ausgleichsbank zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin. (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Deutsche Ausgleichsbank dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten des Kreditnehmers, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert den Kreditnehmer durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrags ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandskraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-VÜG, BGBl. I S. 1657) am 22. August 2003 ging das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens war die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst (vgl. § 1 Abs. 1 des DtA-VÜG). Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernahm die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (vgl. § 1 Abs. 2 DtAVÜG). Mit Bescheid vom 12. November 2008 bewilligte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten nach den Förderbestimmungen des BMBF den beantragten Bildungskredit vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffern 1 bis 6 des Bescheides und übernahm bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Bundesgarantie nach Maßgabe der Bedingungen unter den Ziffern 7 bis 10 des Bescheides. Diese Bedingungen lauteten wie Folgt: 7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des jeweils aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v.H. zu verzinsen. 9. Nach dem Einlösen der Bundesgarantie haben Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. 10. Die Kosten für jede notwendige Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes und Ihres neuen Namens werden auf 30 EURO festgesetzt. Mit Rückforderungsbescheid vom 9. Juli 2013 teilte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten mit, dass die KfW die Garantie der Bundesrepublik Deutschland für den ihr gewährten Bildungskredit in Anspruch genommen habe. Dies bedeute, dass die Forderung auf den Bund übergegangen sei. Für den Einzug des Bildungskredites sei deshalb ab sofort nicht mehr die KfW, sondern das Bundesverwaltungsamt zuständig. Die Beklagte wurde unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen zur Erstattung des vom Bundesverwaltungsamt an die KfW verauslagten Garantiebetrages in Höhe von 7.935,81 Euro bis zum 17. August 2013 aufgefordert. Der verauslagte Garantiebetrag setze sich aus dem Kreditbetrag in Höhe von 7.200 Euro, Zinsen in Höhe von 624,81 und Kosten in Höhe von 111,00 Euro zusammen. Die Aufgabe des Rückforderungsbescheides zur Post ist im Verwaltungsvorgang nicht vermerkt; auch ein Zugangsnachweis ist dem Vorgang nicht zu entnehmen. Mit Mahnschreiben vom 10. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsamt die Beklagte zur Zahlung des Garantiebetrages in Höhe von 7.935,81 nebst Mahnkosten in Höhe von 2 Euro und aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 625,36 Euro auf. Mit weiterem Mahnschreiben vom 19. Mai 2023 wurde die Beklagte zur Zahlung des Garantiebetrages in Höhe von 7.935,81 nebst Mahnkosten in Höhe von 6 Euro, Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 30,00 Euro und aufgelaufenen Rückstandszinsen in Höhe von 1.777,53 Euro aufgefordert. Eine Zahlung der Beklagten oder ein Antrag auf Stundung gingen nicht ein. Unter dem 9. November 2023 forderte das Bundesverwaltungsamt die Beklagte daraufhin ferner auf, Rückstandszinsen in Höhe von 1.815,96 Euro bis zum 30. November 2023 zu zahlen. Der Bewilligungsbescheid sei mit der Bestimmung erfolgt, dass bei Überschreiten des Zahlungstermins der in dem Rückforderungsbescheid vom 9. Juli 2013 genannte Betrag in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen sei. Der Zahlungstermin sei überschritten worden. Für diesen sowie ggf. künftig geltend gemachte Zinszeiträume ergehe eine Zahlungsaufforderung nur einmalig. Würden die geltend gemachten Rückstandszinsen nicht bis zum Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist eingezahlt oder könne keine Stundung gewährt werden, bleibe die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten; auch hier ergehe vorab keine weitere Zahlungsaufforderung mehr. Das Schreiben vom 9. November 2023 wurde der Beklagten als Einschreiben am 11. November 2023 zugestellt. Zahlungen der Beklagten gingen weiterhin nicht ein; eine Stundung wurde ebenfalls nicht beantragt. Am 14. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis in Fällen, in denen die Beklagtenseite den fälligen Garantiebetrag nicht rechtzeitig vollständig beglichen habe und damit Rückstandszinsen fällig geworden seien, zur Geltendmachung dieser Zinsen einen Zinsbescheid erlassen. Das Verwaltungsgericht Köln habe den Erlass eines Zinsbescheides allerdings mit Urteil vom 25. Januar 2023 (26 K 6414/22) für rechtswidrig erachtet. Seit dieser Entscheidung habe sie die dargestellte Verwaltungspraxis nicht weiterverfolgt. Mangels Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes habe sie die Beklagte mittels Zahlungsaufforderung zur Zahlung des aufgelaufenen Zinsbetrages aufgefordert. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die fällige Forderung ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid. Dieser enthalte eine Auflage i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, die die Beklagte verpflichte, im Garantiefall den der Klägerin zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Der Erlass einer solchen Nebenbestimmung sei auch zulässig, wie sich dem vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln entnehmen lasse. Da die Zinsforderung nicht beglichen worden sei, bleibe ihr zu Durchsetzung ihres Anspruchs nunmehr einzig die Leistungsklage. Der Garantiebetrag sei in der gemäß Bewilligungsbescheid i. V. m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen geregelten Höhe zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 14. Dezember 2023 ergebe sich ein Zinsanspruch in Höhe von 1.537,12 Euro "zuzüglich laufender Zinsen gemäß einschlägigem Bewilligungsbescheid i. V. m. den einschlägigen Förderbestimmungen respektive Zahlungsaufforderung der Klägerin in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023". Die Klägerin beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.537,12 Euro ausgerechnete Zinsen zuzüglich laufender Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 7.935,81 Euro seit dem 15. Dezember 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Klägerin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.