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Gerichtsbescheid

10 K 5906/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0604.10K5906.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wurde im Jahr 1959 in Kasachstan geboren. Im Jahr 1991 stellte er bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.1994 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der damals gültigen Fassung nicht glaubhaft dargelegt. Es fehle an einer ausreichenden Vermittlung der deutschen Sprache. Zwar stamme er von einer deutschen Mutter ab, habe aber einen holländischen Vater und es könne in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er eine deutsche Muttersprache habe. Zudem fehle es an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Die Geburtsurkunden seiner Kinder wiesen ihn als holländischen Volkszugehörigen aus. Somit sei klar ersichtlich, dass er selbst darüber entschieden habe, ein holländischer Volkszugehöriger zu sein. Mit Bescheid vom gleichen Tag bezog die Beklagte den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter ein. Gegen den Ablehnungsbescheid in eigener Sache erhob der Kläger im Folgenden keinen Widerspruch. Am 14.11.1994 reiste der Kläger nach Deutschland ein. Auf seinen entsprechenden Antrag erteilte ihm die Beklagte eine Spätaussiedlerbescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Schreiben vom 29.06.2015 bat der Kläger die Beklagte um eine erneute Prüfung und um eine Höherstufung. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2019 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2019 zurückwies. Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln, das dieses mit Urteil vom 06.10.2021 (Az. 10 K 7541/19) abwies. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Der Kläger habe wegen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sein Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 sei bestandskräftig abgelehnt worden. Er könne die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch nicht im Wege eines Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens beseitigen. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 10.01.2022 (Az. 11 A 2972/21) ab. Zwischenzeitlich stellte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2021 einen Antrag auf die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und auf die Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid. Hierzu brachte er im Wesentlichen vor: Er sei mit einem Einbeziehungsbescheid nach Deutschland eingereist, was nach damaliger Auffassung und Entscheidungslage unvermeidbar gewesen sei. Sein damaliges Aufnahmeverfahren sei nur deshalb bestandskräftig geworden, weil er nach damaliger Auffassung davon ausgegangen sei, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids. Mit Bescheid vom 11.06.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Dem Anspruch stehe bereits die Bestandskraft der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung aus dem Jahr 1994 entgegen. Das Begehren des Klägers könne allenfalls Erfolg haben, wenn er zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erreiche. Einen solchen Wiederaufgreifensantrag habe er jedoch nicht gestellt, unabhängig davon, dass dem Antrag in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Erfolg beschieden sein dürfte. Der Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids werde deshalb als unzulässig abgelehnt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 14.07.2021 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.10.2021 zugestellt. Am 18.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids, weil er zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete die Eigenschaft als Spätaussiedler habe erwerben können. Zwar sei sein erster Aufnahmeantrag abgelehnt worden. Er sei aber auf der Grundlage eines zugleich erteilten Einbeziehungsbescheids eingereist. In dieser Konstellation sei der vorangegangene negative Bescheid nicht relevant. Es handle sich um eine andere Rechtsgrundlage und um eine andere Tatsachenlage. Zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung habe davon ausgegangen werden können, dass für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weshalb es ihm verwehrt gewesen sei, Widerspruch zu erheben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Härtefallaufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung zu dem angegriffenen Ablehnungsbescheid. Mit Verfügung vom 30.04.2024 hat das Gericht die Beteiligten auf die Erwägung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich daraufhin mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der Kläger nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für den Kläger eindeutig nutzlos ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 24.09.2020 – 11 A 277/17 –, juris, Rn. 19. Das ist hier der Fall. Zunächst benötigt der Kläger einen Aufnahmebescheid nicht, um nach Deutschland überzusiedeln oder um im Sinne des § 4 BVFG „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ übergesiedelt zu sein. Er ist bereits im Wege des Aufnahmeverfahrens übergesiedelt, weil er im Jahr 1994 auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheids eingereist ist. Soweit der Kläger weiterhin das Ziel der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG verfolgt, würde ihm ein etwaiger Aufnahmebescheid nicht weiterhelfen. Auch durch einen solchen könnte die ihm im vorangegangenen Verfahren entgegengehaltene Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht überwunden werden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Ausreise die Erteilung eines Aufnahmebescheids bestandskräftig abgelehnt gewesen ist, kann nach der Ausreise nicht mehr rückwirkend durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beseitigt werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stellt unabhängig von den Wirkungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens für den Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmebescheids auf den Zeitpunkt der Übersiedlung ab. Daher kann ein Wiederaufgreifen des Verfahrens die anspruchshindernde Wirkung eines ursprünglichen Ablehnungsbescheids nicht mehr zum Wegfall bringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 26.01.2021 – 7 K 5245/18 –, juris, Rn. 33 ff.; vgl. auch bereits VG Köln, Urteil vom 06.10.2021 – 10 K 7541/19 –, n.v., S. 7 im vorangegangenen Verfahren zwischen den Beteiligten. Soweit der Kläger vorbringt, es hätte ihm nach der ersten Ablehnung seines Aufnahmeantrags nach der damaligen Rechtslage an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, um gegen die Ablehnung vorzugehen, weil er in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil ein etwaiger Aufnahmebescheid ihn nunmehr trotzdem nicht weiterbringen würde. Für das Ziel des Klägers der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wäre es an ihm gelegen, einen entsprechenden Antrag in einem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Übersiedlung und nicht erst mehr als 20 Jahre später zu stellen. In diesem Fall hätte ihm jedenfalls die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegengehalten werden können. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht vor dem Hintergrund angenommen werden, dass der Kläger in seinem erneuten Aufnahmeantrag vom 04.06.2021 auch die Einbeziehung seiner Ehefrau beantragt hat, die seinerzeit als weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG eingereist ist (vgl. Bl. 6 der Beiakte 2). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 5 C 32.00 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2007 – 12 A 307/07 –, juris, Rn. 3. Ein etwaiger Aufnahmebescheid für den Kläger würde auch die Rechtsstellung seiner Ehefrau nicht verbessern. Insbesondere hätte sie trotzdem keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Es könnte nicht angenommen werden, dass sie die Ehegattin eines Spätaussiedlers wäre, weil der Kläger als potentielle Bezugsperson nach den vorstehenden Ausführungen wegen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG weiterhin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Eine doppelte Berücksichtigung des gesetzlichen Auffangstreitwerts ist demgegenüber nicht angezeigt, weil der Kläger mit der vorliegenden Klage ausweislich seines Antrags nur noch einen eigenen Aufnahmebescheid, nicht mehr hingegen auch eine Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.