Beschluss
12 A 307/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.12A307.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat unter keinen der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage des Klägers sei im Hinblick auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil eine Einbeziehung seiner Ehefrau B. H. und der gemeinsamen Abkömmlinge B1. und T. in einen solchen Bescheid nicht in Betracht komme, die Klage dahingehend ihrerseits also unbegründet sei. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Spätaussiedler, der bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hat, ein Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nur zugebilligt, wenn ein weitergehendes Begehren - hier die Einbeziehung und damit der Vertriebenenstatus der Angehörigen - anders nicht erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388. Ein dahingehendes Rechtsschutzinteresse ist dennoch zu verneinen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, d.h. der mit dem Verwaltungsakt erstrebte Nutzen - wie hier - zweifels ohne nicht zu erreichen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1. Dass eine nachträgliche Einbeziehung der Ehefrau des Klägers und der gemeinsamen Kinder im Härtewege nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG von vornherein am Fehlen eines - noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellten und weiterhin verwertbaren - Antrags "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" scheitern muss, wird keineswegs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt, wonach in einem Härtefall der Bescheid "nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt" wird und einem bei dessen Verlassen bereits vorliegenden Aufnahmebescheid gleich steht." Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 = NVwZ 1994, 1107. Denn zwar beziehen sich danach die von dem nachträglichen Bescheid ausgehenden Wirkungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, so dass etwa von einem Verlassen "im Wege der Aufnahme" auszugehen ist; an den Voraussetzungen, die nach § 27 Abs. 2 BVFG demgegenüber im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Eintragung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sein müssen, ändert sich dadurch aber nichts. Zu den "sonstigen Voraussetzungen" i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG, die im Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung vorliegen müssen, zählt gerade auch die Antragstellung "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und Angehörigen gilt im übrigen nicht erst seit Inkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Schon nach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch im Härtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -. Dem Umstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruches ist, während antragsberechtigt zuvor die Einzubeziehenden selbst waren, kann bei alledem dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 dem Stammberechtigten ggfs. zugerechnet werden. Einen dem Kläger noch zuzurechnenden rechtzeitigen Einbeziehungsantrag "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" hat das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht nicht in der Beantragung der Einbeziehung durch die Ehegattin und die Abkömmlinge gemäß Seiten 1 und 2 des Antrags vom 10. November 2002 gesehen. Dieser Einbeziehungsantrag der Ehegattin B. H. und der minderjährigen Kinder B1. und T. H. ist bereits mit Bescheid vom 16. Januar 2002 rechtskräftig abgelehnt worden und damit verbraucht. Es trifft schlichtweg nicht zu, dass mit dem Bescheid vom 16. Januar 2002 lediglich über die Einbeziehung in eine Übernahmegenehmigung und nicht über eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid entschieden worden ist. Der Bescheid geht vielmehr unmissverständlich von einem Antrag auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. in einen Aufnahmebescheid des Klägers aus. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die vom Kläger vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, a.a.O., aufgeworfene Frage, ob auch nach dem 1. Januar 2005 gemäß § 27 Abs. 2 BVFG Aufnahmebescheide rückwirkend auf den Zeitpunkt des Härtefalleintritts mit Einbeziehung der Abkömmlinge auf diesen Zeitpunkt erteilt werden können, ist ohne weiteres zu bejahen und stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil sich das hier streitentscheidende Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Einbeziehung für den Fall einer besonderen Härte nicht ebenfalls nach dem Rückwirkungszeitpunkt bestimmt. Dass das Fehlen eines Antrags "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" noch vor Ausreise der Bezugsperson der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG im Wege steht, kann darüber hinaus als ober- und höchstrichterlich geklärt gelten. Schließlich ist auch nicht von einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, a.a.O., i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auszugehen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat keinen Obersatz des Verwaltungsgerichts benannt, mit dem sich dieses in Widerspruch zu der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rückwirkung eines nachträglich erteilten Aufnahmebescheides gesetzt hat. Zu dem - für das Vorliegen der "sonstigen Voraussetzungen" nach § 27 Abs. 2 BVFG maßgeblichen - Zeitpunkt verhält sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).