Urteil
2 K 2731/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0709.2K2731.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer ehemaligen Remise bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift Q.-straße in N01 Y. (Gemarkung G01). Dem Kläger wurde für den Umbau- und die Erweiterung des Wohnhauses am 12.07.2011 eine Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2, 4 BauGB erteilt. Die ursprüngliche Baugenehmigungsakte für das Vorhabengrundstück wurde dem Kläger nach Angaben der Beklagten zur Einsichtnahme übersandt. Der Kläger hat die ursprüngliche Akte nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten nicht an die Beklagte zurückgereicht. In nord-westlicher Richtung grenzt die stark befahrene Odenthaler Straße an das Grundstück an. In süd-westlicher Richtung grenzt das Grundstück an den Fluß C.. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans (FLNP) der Beklagten, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Es liegt ferner im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Beklagten, der den Bereich als Landschaftsschutzgebiet „J.“ ausweist. Für dieses gilt das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Ziff. 2.2 des Landschaftsplanes setzt für das Landschaftsschutzgebiet ferner ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen fest. Der Kläger beantragte unter dem 04.12.2020 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens mit Dachterrasse. Der Wintergarten soll an der Ostfassade des Wohnhauses und zwar durch Einhausung der an dieser Stelle bereits vorhandenen Terrasse errichtet werden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 06.04.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. Der Kläger könne sich für sein Vorhaben nicht auf die dem Bestandsschutz dienende Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 4 BauGB berufen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sei ihm bereits der Umbau des vorhandenen Wohnhauses genehmigt worden. Die Errichtung eines Wintergartens falle nicht unter die Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Errichtung des Wintergartens beeinträchtige öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB. Sie widerspreche den Darstellungen des FLNP, der den Vorhabenbereich als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Sie widerspreche auch den Vorgaben des Landschaftsplanes. Dieser verbiete die Errichtung baulicher Anlagen. Die Voraussetzungen für eine grundsätzlich mögliche Befreiung vom Bauverbot nach § 67 BNatSchG seien nicht gegeben. Der Kläger hat am 06.05.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Vorhaben nicht den Darstellungen des FLNP widerspreche. Die Darstellung im FLNP habe sich durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um einen arrondierten Bereich. Dieser arrondierte, durch Grenz- und Schutzmauern umschlossene Bereich sei in keiner Weise für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Dies bestätigten die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.06.2024 und 20.06.2024. Sein Vorhaben widerspreche auch nicht den Darstellungen des Landschaftsplanes. Der Plangeber habe sein Normsetzungsermessen mit der Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in das Landschaftsschutzgebiet fehlerhaft ausgeübt. Das Vorhabengrundstück sei durch die topographischen Verhältnisse und seine Einfriedung von der umgebenden Landschaft abgekapselt. Das Entwicklungsziel 1 werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Dieses Ziel solle die derzeitige Landschaftsstruktur (Täler, Siefen, Terrassen- und Hangkanten, Böschungen) erhalten. Mit dem beantragten Vorhaben werde nicht erstmals eine bauliche Anlage in die unmittelbare Umgebung hineingetragen. Im Übrigen werde keine zusätzliche Flächenversiegelung vorgenommen, weil der Wintergarten auf der bestehenden Terrasse errichtet werden solle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2022 zu verpflichten, die unter dem 04.12.2020 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens und einer Dachterrasse auf dem Grundstück Q.-straße, N01 Y. (Gemarkung G01) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Ergänzend meint sie, dass die bauliche Ausnutzbarkeit des im Außenbereich liegenden Grundstücks erreicht sei. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 23.05.2024 in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben während des Ortstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 87a Abs. 2, 3, 100 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Dachterrasse auf dem Grundstück Q.-straße, N01 Y. (Gemarkung G01). Der geplanten Errichtung des Wintergartens mit Dachterrasse stehen planungsrechtliche Vorschriften entgegen. Das als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB anzusehende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange. Es widerspricht gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 den Darstellungen des FLNP der Beklagten, der den Vorhabenbereich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Nach dem Inhalt des FLNP ist das Grundstück des Klägers zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen. Diese Darstellung ist allerdings nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich; sie wirkt also als Hindernis einer Bebauung nicht einfach "aus sich". Darstellungen in Flächennutzungsplänen müssen vielmehr, um über § 35 Abs. 2 BauGB eine Bebauung ausschließen zu können, stets durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden; sie sind, so gesehen, "immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen", vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 – IV C 79.77 –, juris Rn. 17. Die Darstellung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft hat sich nicht überholt, auch wenn es selbst zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht geeignet ist. Darstellungen mit Auffangfunktion – wie der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft – kann die planerische Funktion zukommen, bestimmte Bereiche von einer Bebauung freizuhalten, vgl. Söfker, in: E/Z/BK, BauGB, Stand Okt.2023, § 35 Rn. 80. Der Darstellung des Grundstücks des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft kommt weiterhin diese planerische Funktion zu. Diese besteht darin, das Grundstück des Klägers von einer weiteren – nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB privilegierten - Bebauung freizuhalten. Das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung weisen eine Streubebauung auf, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Das Wohngebäude des Klägers, das Teil dieser Streubesiedelung ist, wurde dem Kläger auf der Grundlage der dem Bestandsschutz Rechnung tragenden Bestimmung des § 35 Abs. 4 BauGB genehmigt. Die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft dient damit erkennbar dem Zweck, dass das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung trotz vorhandener Siedlungsansätze nicht einer weiteren baulichen Entwicklung zugeführt werden soll, die über nach § 35 Abs. 4 BauGB privilegierte Vorhaben hinausgeht. Dieses Ziel rechtfertigt sich aus der das Grundstück des Klägers und dessen Umgebung prägenden Situation. Beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange bereits deshalb, weil es den Darstellungen des FLNP widerspricht, muss nicht entschieden werden, ob es auch gem. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB den Darstellungen des Landschaftsplanes der Beklagten widerspricht. Der Kläger hat im Übrigen auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil die für das Vorhaben erforderliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG von dem im Landschaftsplan bestimmten Bauverbot nicht vorliegt. Bei den im Landschaftsplan der Beklagten enthaltenen Festlegung zum Landschaftsschutz handelt es sich nicht um eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Darstellungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, sondern um naturschutzrechtliche Festlegungen i.S.d. § 26 BNatSchG, die nach § 29 Abs. 2 BauGB beachtlich sind, vgl. Söfker, in: E/Z/BK, BauGB, Stand Okt.2023, § 35 Rn. 83. Die einschlägigen Festsetzungen zum Landschaftsschutz setzen für das Landschaftsschutzgebiet „J.“ ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen fest. Über die Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Landschaftsschutzes, insbesondere über die Gewährung einer Befreiung nach § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW i.V.m. § 67 BNatschG hat die untere Naturschutzbehörde in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu entscheiden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.09.2001 – 7 A 620/00 – juris; Johlen, in : Gädtke, Johlen u.a. BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 74 Rn. 149. Eine Baugenehmigung darf gem. § 74 Abs. 1 BauO NRW nur dann erteilt werden, wenn zuvor die Übereinstimmung des Vorhabens unter allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten – gegebenenfalls unter Beteiligung der Fachbehörden – und dem Vorliegen weiterer Genehmigungen festgestellt werden kann. Zwar kommt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW keine Konzentrationswirkung zu, das heißt die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Jedoch kann die Baugenehmigung nach der sog. „Schlusspunkttheorie“ nicht erteilt werden, solange – wie hier - eine nach anderen Fachgesetzen für ein Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt. vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003 - 10 A 4694/01 -, juris, Rn. 66; Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, juris, Rn. 102 ff.; Beschluss vom 27.06.2018 - 10 B 676/18 -, juris, Rn. 6. Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte sein Grundstück wegen seiner topographischen Verhältnisse und seiner Einfriedung zu Unrecht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen habe, stellen diese Einwände die Wirksamkeit der Festsetzungen des Landschaftsschutzes im Landschaftsplan der Beklagten und damit auch die Erfoderlichkeit einer Befreiungsentscheidung nicht in Frage. Die Ausweisung des Landschaftschutzgebietes „N. C.“ unter Einbeziehung des Grundstücks des Klägers erweist sich nicht als unverhältnismäßig, weil den vom Kläger vorgetragenen topographischen Besonderheiten seines Grundstücks hinreichend im Rahmen einer Befreiungsentscheidung gem. § 67 BNatSchG Rechnung getragen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.