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Urteil

9 K 342/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0913.9K342.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Antrag vom 13. Oktober 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2022 im Verfahren 9 U 246/20 in die Entscheidungsdatenbank NRWE. In diesem Beschluss hatte das Oberlandesgericht Köln das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs festgestellt. Der Kläger war an dem zugrundeliegenden Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter beteiligt. Mit Bescheid vom 28. November 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Veröffentlichung. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es keine dahingehende Verwaltungspraxis des Beklagten gebe, dass Vergleiche in NRWE veröffentlicht werden. Vergleiche würden vielmehr grundsätzlich in Absprache mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht in NRWE eingestellt. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen dürfe zudem grundsätzlich unterbleiben, wenn die zur Veröffentlichung angefragte Gerichtsentscheidung ohne eigenständige Begründung geblieben sei oder Verfahrensbeteiligte eine Veröffentlichung von für die Öffentlichkeit nicht relevanten Entscheidung aus rein individuellen Interessen begehrten. Die vom Kläger zur Veröffentlichung angefragte Entscheidung beinhalte lediglich die Feststellung des Abschlusses eines zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleichs. Auch ergebe sich vorliegend kein Anspruch aus dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2006 (1544 JK .17). Bei diesem Erlass handele es sich um reines Verwaltungsinnenrecht. Der Erlass nehme letztlich die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführende grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte zur Publikation gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Entscheidungen auf, normiere aber im Gegenzug für die Bürgerinnen und Bürger an keiner Stelle einen subjektiven Anspruch. Der Kläger hat am 21. Januar 2023 Klage erhoben. Die Ablehnung der Einstellung des Beschlusses in die NRWE-Datenbank sei ermessensfehlerhaft, da sie die ständige obergerichtliche Rechtsprechung zur Veröffentlichungspflicht der Gerichte missachte, und verletze den Kläger in seinen Rechten, da das Bundesverwaltungsgericht von einer „verfassungsunmittelbaren“ Veröffentlichungspflicht der Justiz ausgehe. Das Ausgangsurteil des Landgerichts Köln im Verfahren 23 O 172/19 vom 11. November 2020 sei vom Beklagten in seiner Rechtsprechungsdatenbank NRWE zuvor bereits veröffentlicht worden. Nach seiner Auffassung habe die Justiz, wenn sie ein erstinstanzliches Urteil in ihre amtliche Rechtsprechungsdatenbank aufgenommen habe, dann zugleich auch die Verpflichtung, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wenn dieses durch eine nachfolgende Instanz abgeändert oder aufgehoben werde, damit kein unrichtiger Eindruck bestehen bleibe. Indem der Beklagte sich weigere, bleibe dieser unrichtige Eindruck über das Ausgangsverfahren nun jedoch bestehen. Er sei zwar nicht im eigentlichen Sinne Verfahrensbeteiligter am Ausgangs- und Berufungsverfahren, jedoch Prozessbevollmächtigter der Klägerseite. Er wolle über den Fall berichten, was die Beklagte in anonymisierter Form auch gestattet habe, und wolle sich zur Objektivierung dieses Berichtes, eben gerade da er Parteivertreter gewesen sei, gerne auf eine amtliche und neutrale Quelle stützen können. Der streitgegenständliche Beschluss sei inzwischen sowohl bei Juris wie auch bei Beck-Online veröffentlicht worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2022 zu verpflichten, den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2022 in dem Verfahren 9 U 246/20 in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu veröffentlichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führt er aus, dass der streitgegenständliche Vergleichstext zwar mittlerweile bei Beck-Online und Juris veröffentlicht worden sei, eine Veröffentlichung in der NRWE-Datenbank aber gleichwohl nicht erfolgen solle. Die NRWE-Datenbank führe unter der Kategorisierung nach der Entscheidungsart keine Unterteilung in Vergleiche an. Demnach finde sich auch kein solcher in der gesamten Datenbank. Zwecks Klarstellung der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens in zweiter Instanz solle allerdings hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Köln vom 11. November 2020 im Verfahren 23 O 172/19 in NRWE ein Hinweis aufgenommen werden. Dort solle nun die vergleichsweise Beendigung des Verfahrens in zweiter Instanz klargestellt werden. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen folge kein subjektiver Anspruch Einzelner, die Gerichte zu einer Veröffentlichung ihrer Entscheidungen zu verpflichten. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf die von ihm gewünschte Einstellung in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes stützen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für das Begehren des Klägers die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft und ob die Klage bereits wegen einer fehlenden Klagebefugnis des Klägers unzulässig ist, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 24. November 2016 – 8 K 2285/15 –, juris Rn. 18 ff. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einstellung des Vergleichsbeschlusses in die Datenbank NRWE. Die verwaltungsinternen Erlasse, welche die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienen nur den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Denn es handelt sich bei der Publikationspflicht der Gerichte hinsichtlich veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen um eine aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung fließende öffentliche Aufgabe. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, ohne dass der verwaltungsinternen Regelung eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Bestimmungen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, haben reine Reflexwirkungen. Es besteht daher insoweit schon kein Anspruch des Einzelnen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Frage, ob an einer Gerichtsentscheidung ein öffentliches Interesse besteht und sie deshalb in der Datenbank NRWE einzustellen ist. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2024 – 4 A 687/24 und 4 A 689/24 –, jeweils juris Rn. 5 und vom 30. Dezember 2022 – 4 E 908/22 –, juris Rn. 6 ff., 13 ff. (22), Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. Die hier streitgegenständliche Ablehnung war gemessen an der allgemeinen Verwaltungspraxis im Land nicht gleichheitswidrig oder gar willkürlich. Der Beklagte hat die Veröffentlichung mit Hinweis darauf abgelehnt, dass Vergleiche grundsätzlich in Absprache mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht in NRWE eingestellt würden und sich zudem darauf gestützt, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen grundsätzlich unterbleiben dürfe, wenn die zur Veröffentlichung angefragte Gerichtsentscheidung ohne eigenständige Begründung geblieben sei oder Verfahrensbeteiligte eine Veröffentlichung von für die Öffentlichkeit nicht relevanten Entscheidungen aus rein individuellen Interessen begehrten. Die Ablehnung ist gemessen an der allgemeinen Verwaltungspraxis im Land zur Einstellung einer Entscheidung auf Anforderung nicht gleichheitswidrig oder gar willkürlich. Diese stellt sich ausweislich einer Auskunft des Ministeriums der Justiz an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen so dar, dass die Gerichte die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Veröffentlichung haben, sofern von dort einer Veröffentlichung entgegengetreten wird. Sofern diese Begründung die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu entkräften vermöge, werde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung nicht erfolge. Dies sei allerdings in der Regel nur dann etwa der Fall, wenn die angefragte Entscheidung ohne inhaltliche Begründung geblieben sei (etwa Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile ohne Entscheidungsgründe) oder Verfahrensbeteiligte eine Veröffentlichung von für die Öffentlichkeit nicht relevanten Entscheidungen aus rein individuellen Interessen begehrten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, Rn. 18. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss, in dem sich das Gericht auf die Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs beschränkte. An der Veröffentlichung dieses Dokuments besteht auch nach den Vorgaben des Ministeriums der Justiz NRW schon deshalb kein öffentliches Interesse, weil es ohne inhaltliche Begründung geblieben ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 4 E 908/22 –, juris Rn. 18 unter Bezug auf OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 18. Ob möglicherweise eine Verwaltungspraxis besteht, nach der in Datenbanken veröffentlichte Entscheidungen in NRWE einzustellen sind, kann offen bleiben. Denn der Beklagte hat überdies vorgetragen und seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Verwaltungspraxis in NRW Vergleiche grundsätzlich nicht in die Datenbank NRWE eingestellt würden. Auch dem liegt keine Willkür zugrunde, da Vergleiche – anders als Vergleichsvorschlagbeschlüsse des Gerichts, die ähnlich Hinweisbeschlüssen, die rechtlichen Erwägungen des Gerichts für einen Vergleichsschluss der Parteien darlegen und daher von öffentlichem Interesse sein können – wegen ihrer Rechtsnatur als zwischen den Parteien geschlossene Verträge, vgl. Wolfsteiner in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 ZPO Rn. 10, schon keine der Publikationspflicht unterliegenden Entscheidungen sind. Denn das Gericht verhält sich bei einer schlichten Protokollierung eines Vergleichs der Parteien nicht zu einer bestimmten Rechtsfrage. Auch der hier streitgegenständliche Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 Satz ZPO ist keine gerichtliche Entscheidung, da er nur die Dokumentation der Einigung der Parteien enthält. So explizit Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 278 Rn. 76. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.